Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gelten Personen, die nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzen. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine*n Staatsbürger*in.
Es gibt viele Gründe wieso Menschen staatenlos sind:
- Bei einer Krise in einer Region oder auf der Flucht gehen wichtige Dokumente verloren.
- Menschen verlieren ihre Staatsangehörigkeit, weil sie im Geburtsland diskriminiert werden.
- Gesetzgebungen von verschiedenen Staaten widersprechen einander.
- Geburt eines Kindes staatenloser Eltern in Österreich.
Staatenlosigkeit bedeutet für betroffene Menschen große Nachteile im Alltag. Für betroffene Menschen ist es schwer, Grundrechte einzufordern.
Auch in Österreich sind Menschen von Staatenlosigkeit betroffen. Wie viele Menschen genau betroffen sind, kann nur geschätzt werden. Die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (UNHCR), hat eine Analyse über Staatenlosigkeit in Österreich veröffentlicht:
Staatenlosigkeit in Österreich - UNHCR Österreich
Allgemein gelten für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Personen mit einer nicht-österreichischen Staatsangehörigkeit. Mehr Informationen: Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Aber es gibt eine Ausnahme: Wenn Sie in Österreich geboren wurden und von Geburt an staatenlos sind, gibt es für Sie einen erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft. Der erleichterte Zugang ist im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz verankert.
Der erleichterte Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft bedeutet zum Beispiel, dass es keine Überprüfung gibt, ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist
Diesen erleichterten Zugang haben Sie aber nur in den 3 Jahren nach Ihrem 18. Geburtstag.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Für den erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft für staatenlose Personen gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie sind in Österreich geboren.
- Sie sind seit Geburt staatenlos.
- Sie sind mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt.
- Sie hatten mindestens 10 Jahre lang Ihren Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens 5 Jahre unmittelbar vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Und für staatenlose Personen gelten auch folgende allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft:
- Es besteht kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz, das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
- Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
- Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.
- Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund dafür sein, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.
- Sie kennen die Prinzipien der Demokratie und die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Und Sie kennen die österreichische Geschichte und Geschichte des Bundeslands, in dem Sie wohnen.
Mehr Informationen zum Staatsbürgerschaftstest - Sie können Deutschkenntnisse nachweisen.
Mehr Informationen zum Nachweis von Deutschkenntnissen
Fristen und Termine
Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft in den 3 Jahren nach Ihrem 18. Geburtstag beantragen.
Zuständige Stelle
Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Wien ist, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig:
- Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
- Fachbereich Staatsbürgerschaft
- E-Mail: kanzlei@ma35.wien.gv.at
- Telefon: +43 1 4000-3535
Postadresse:
- Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
- Fachbereich Staatsbürgerschaft
- Dresdner Straße 89-93
- 1200 Wien
Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Erstinformationsveranstaltung besuchen, erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur österreichischen Staatsbürgerschaft.
Nach dem Vortrag können Sie auch persönliche Fragen klären.
Bei dieser Erstinformationsveranstaltung erfahren Sie, welche weiteren Informationen und Unterlagen Sie für die Antragstellung benötigen. Sie erhalten Informationen über den Ablauf des Verfahrens und über die Möglichkeit der Erstreckung auf eine erwachsene Person oder auf Ihre Kinder.
Wenn Sie die Unterlagen besorgt haben, vereinbaren Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 einen Termin für die Antragstellung.
Wenn Sie schon von einer Organisation oder von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten wurden und alle Unterlagen vorbereitet haben, können Sie einen Termin zur Antragstellung telefonisch unter der Telefonnummer +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at vereinbaren.
Bei diesem Termin prüft der Fachbereich Staatsbürgerschaft der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) Ihre Unterlagen und Sie können den offiziellen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen. Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Wenn der nächste freie Termin für die persönliche Antragstellung nach Ihrem 21. Geburtstag liegt, müssen Sie den Antrag per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle schicken, damit Sie die Frist für den erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft nicht verpassen.
Auch wenn Sie einen Antrag per Post oder per E-Mail gestellt haben, findet im Nachhinein ein persönlicher Termin statt.
Nach der Antragstellung prüft die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) Ihre Unterlagen und stellt fest, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wie lange die Überprüfung dauert, richtet sich nach dem Umfang der behördlichen Ermittlungen und danach, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Es kann sein, dass Sie wegen Ihrer persönlichen Angaben weitere Unterlagen nachbringen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachbringen müssen, schicken Sie die Unterlagen bitte nur per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.
Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Wenn Ihre Unterlagen und die behördlichen Ermittlungen zeigen, dass Sie die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Wenn Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft positiv erledigt wird, erhalten Sie einen Verleihungsbescheid.
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen Sie persönlich kommen. Die Verleihung findet in einem feierlichen Rahmen statt und Sie müssen ein Gelöbnis sprechen.
Am Tag der Verleihung können Sie direkt bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen österreichischen Reisepass beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.
Welche Unterlagen Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation tatsächlich bringen müssen, erfahren Sie bei der Erstinformationsveranstaltung.
Für alle Unterlagen gilt:
Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.
Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.
Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.
Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen
Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.
Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.
Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".
Kosten und Zahlung
Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten
Zusätzliche Informationen
- Erwerb durch Verleihung (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)
- Beglaubigung, Apostille (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Bundesministerium für Justiz)
- Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Kinder
- Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
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