Geschäftsaufschrift, Leuchtreklame und Steckschilder - Begutachtung
Allgemeine Informationen
Werbeanlagen werden von der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft.
Im Rahmen der Einreichung wird auf Anfrage der zuständigen Behörde (Baupolizei, Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten), die Stellungnahme oder das Gutachten der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung für die Behörde erstellt. Zusätzlich kann das Bauvorhaben schon vor der Einreichung mit den zuständigen Referenten*innen der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung abgestimmt werden.
Für Werbung auf öffentlichem Gut muss zusätzlich eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau abgeschlossen werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Ziele aus stadtgestalterischer Sicht
- Werbeanlagen sind nach Form, Maßstab und Farbe an das Ortsbild anzupassen. Besonders im innerstädtischen Bereich, in Wohnzonen, in Schutzzonen und im Nahebereich von Schutzzonen muss auf die maßstäbliche Einfügung geachtet werden.
- Die Anbringung kann grundsätzlich nur in der Erdgeschoßzone bzw. der Geschäftszone (mehrgeschossige Geschäftslokale) erfolgen.
- Einzelbuchstaben sind grundsätzlich Leuchtkästen oder Flachtafeln vorzuziehen, jedenfalls zwingend vorzusehen sind Einzelbuchstaben bei dekorierten Fassadenflächen, damit die Werbung die Architektur nicht verdeckt.
- Steckschilder müssen mindestens 2,50 Meter über dem Bodenniveau des Gehsteiges montiert werden. Die Größe des Steckschildes muss bezüglich der Geschäftstätigkeit und der Straßenraumdimension angepasst werden.
- Richtwerte für Steckschilder: Innerhalb von Schutzzone ist die maximale Steckschildgröße mit 0,5 Quadratmeter beschränkt, außerhalb von Schutzzonen mit maximal 1 Quadratmeter und in Geschäftsstraßen mit maximal 1,3 Quadratmeter, wobei die Maximalauskragung mit 1,8 Meter begrenzt ist.
Nicht genehmigungsfähig sind
- Eine störende Häufung von Werbeanlagen auf engem Raum.
- Blink- und Wechsellichtwerbung
- Werbunganlagen auf Vordächern
Fristen und Termine
Projekte können laufend eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Begutachtung - Terminvereinbarung
Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Kontakt (innerhalb von Schutzzonen)
Dezernat Begutachtung
Erteilung der Baubewilligung
- Bewilligung für Werbeflächen über 3 Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei
- Bewilligung für Werbeflächen unter 3 Quadratmeter durch die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
- Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Verfahrensablauf
Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die für die Bewilligung zuständige Behörde.
Der Bescheid wird von der Baupolizei oder von der Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten erstellt.
Erforderliche Unterlagen
- Baupläne (Checkliste für Einreichpläne)
- Fotos der Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes
- Fotos der unmittelbaren Umgebungsgebäude
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung
Für Werbung auf öffentlichem Gut:
Zusätzlich muss eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau abgeschlossen werden. Das Antragsformular: 690 KB PDF muss direkt bei der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau eingebracht werden.
Kosten und Zahlung
Die architektonische Begutachtung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
- Baupolizei
- Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
- Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau
- Werbeanlagen
- Bewilligung von Lichtreklamen - Antrag
- Private Nutzung im öffentlichen Raum - Antrag
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 27 und 30 und Abs. 3)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 4 und 6)
- Gebrauchsabgabegesetz (GAG 1966): § 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis (Abs. 2)
Stadt Wien | Architektur und Stadtgestaltung
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