Mobilfunkanlagen - Begutachtung
Allgemeine Informationen
Alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes werden von der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft. Für die Erteilung einer Bewilligung wird diese architektonische Begutachtung in Form einer Stellungnahme oder eines Gutachtens an die zuständige Behörde (Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art) weitergeleitet. Bei bewilligungsfreien Anlagen erfolgt eine gutachterliche Information an die BauwerberInnen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Positionierung, Form und Höhe ergeben sich aus technischen Bedingungen. Das Stadtbild verträgt nur ein begrenztes Maß an ungestalteten Elementen.
Die stadtgestalterische Bewertung erfolgt aus 2 grundlegenden Gesichtspunkten:
- Sichtbeziehungen aus dem Stadtraum auf den Sendemast/Antennenträger und Equipment (Ortsaugenschein, Fotomontagen)
- Proportionsverhältnisse des Sendemastes/Antennenträgers zu den Gebäuden (bei Masten auf Gebäuden) bzw. zu sonstigem baulichen und naturräumlichen Umfeld.
Nur wenn keine stadtgestalterisch günstigere Situierung möglich ist, kann eine Sendeanlage bei weitgehendster Minimierung der optischen Auffälligkeit positiv bewertet werden.
Fristen und Termine
Projekte können laufend eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
DI Martin Steiner
E-Mail: martin.steiner@wien.gv.at
Termin nach telefonischer Vereinbarung
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am 24.12 und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Erteilung der Baubewilligung
- Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art
- Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
- In Landschaftsschutzgebieten: Umweltschutzabteilung (Zusätzlich ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.)
- In Forstgebieten: Magistratischen Bezirksämter (Zusätzlich ist eine forstrechtliche Bewilligung notwendig.)
Verfahrensablauf
Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die für die Bewilligung zuständige Behörde.
Der Bescheid wird von der Baupolizei erstellt. Bei bewilligungsfreien Anlagen erfolgt eine gutachterliche Information an die BauwerberInnen.
Erforderliche Unterlagen
- Baupläne (Checkliste für Einreichpläne)
- Fotomontagen
- Elektronisches Belegexemplar (PDF) für das Archiv der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung
Kosten und Zahlung
Die architektonische Begutachtung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
Anlagen auf Liegenschaften der Stadt Wien
Die Telereal Telekommunikationsanlagen Ges.m.b.H. 6., Mollardgasse 8/19 verwaltet und kontrolliert im Auftrag der Stadt Wien Mobilfunkstandorte sämtlicher Mobilfunkbetreiber und agiert als Schnittstelle zwischen den Dienststellen und Abteilungen einerseits und den MobilfunkbetreiberInnen andererseits.
Bewilligungsfreie Anlagen
Außerhalb vom Grünland-Schutzgebiet, von Schutzzonen und von Gebieten mit Bausperre sind Antennen- und Funkanlagen gemäß § 62a Abs. 1 Z 24 und Abs. 3 Bauordnung für Wien (BO) grundsätzlich bewilligungsfrei. Die Einhaltung des § 85 BO in Eigenverantwortung der Mobilfunkbetreiber bringt jedoch ein finanzielles Risiko mit sich. Wird nachträglich eine Störung des Stadtbildes nachgewiesen, kann baurechtlich ein Abbau der Anlage verlangt werden (§ 62a Abs. 3 BO). Auch bewilligungsfreie Mobilfunkanlagen werden daher der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung vorgelegt.
- Baupolizei
- Umweltschutz
- Magistratischen Bezirksämter
- Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
- Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet
- Rodungsbewilligung
- Telereal Telekommunikationsanlagen Ges.m.b.H.
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 24 und Abs. 3)
- 71 Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1)
Stadt Wien | Architektur und Stadtgestaltung
Kontaktformular