Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnungen - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Verfahren auf Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der gesamten verrechneten Heiz- und Warmwasserkosten sowie auch die Entscheidung über die allfällig beantragte Rückforderung zuviel bezahlter Beträge kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach dem HeizKG ist, dass mindestens 4 Nutzungsobjekte von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden
und
dass diese Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile für Heizung und/oder Warmwasser ausgestattet sind.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:

WärmeabnehmerInnen sind diejenigen, die ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt

  • als EigentümerInnen des gesamten Gebäudes
  • als diejenigen, die ihr Nutzungsrecht von den EigentümerInnen des Gebäudes ableitet (insbesondere der HauptmieterInnen) oder
  • als WohnungseigentümerInnen nutzen.

WärmeabgeberInnen sind bei einem Miethaus die EigentümerInnen, bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den WohnungsinhaberInnen und den WärmeerzeugerInnen dieser.

Die MieterInnen der WohnungseigentümerInnen, deren Vertrag vor oder nach der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde, können daher keinen Antrag nach dem HeizKG stellen.

Fristen und Termine

Wenn die WärmeabnehmerInnen nicht spätestens 6 Monate nach Rechnungslegung gegen die gehörig gelegte Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen den WärmeabgeberInnen und WärmeabnehmerInnen als genehmigt.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der formgebundene Antrag sollte nach der Heizkosten-Antragsverordnung, BGBl. Nr. 581/1994 Folgendes enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind sowohl alle WärmeabnehmerInnen als auch alle WärmeabgeberInnen berechtigt.
  • Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
    • Bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen als WärmeabnehmerInnen: die EigentümerInnen des ganzen Gebäudes
    • Bei Antragstellung durch die WohnungseigentümerInnen: die Eigentümergemeinschaft
    • Bei Antragstellung durch die WärmeabgeberInnen oder WärmeabnehmerInnen: alle (anderen) WärmeabnehmerInnen

Inhalt des Antrags

Im Antrag muss behauptet und (im weiteren Verfahren) bewiesen werden, dass die Vorschreibung der Heiz- und Warmwasserkosten gesetzlich nicht zulässig ist. Weiters muss bekannt gegeben werden:

  • ob ein Wärmelieferungsvertrag besteht;
  • welche Abrechnung von welcher Abrechnungsperiode bestritten wird;
  • welche Heiz- und Warmwasserkosten (Energiekosten oder sonstige Kosten des Betriebes) detailliert mit Angabe der Höhe des vorgeschriebenen Betrages (exklusive Umsatzsteuer) entweder dem Grunde nach (verrechnete Ausgabe ist keine verrechenbare Heiz- und Warmwasserkosten-Position) oder der Höhe nach (Heiz- und Warmwasserkosten-Position ist zwar an sich zulässig, aber überhöht) bestritten werden (mit kurzer Begründung). Außerdem muss die Richtigkeit der Abrechnungssalden (Negativ- oder Positivsaldo) und der daraus resultierenden Vorschreibung der Heiz- und Warmwasserkosten bestritten werden bzw. begehrt werden, die Überschreitungsbeträge festzustellen und die AntragsgegnerInnen zur Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge samt vier Prozent gesetzlicher Zinsen zu verpflichten.

Beilagen zum Antrag

  • Antragstellung durch WärmeabnehmerInnen:
    • Bekämpfte Wärmekostenabrechnung
    • Eventuell Kopie des Wärmelieferungs-Einzelvertrages
    • Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrages
  • Antragstellung durch den Wärmeabgeber:
    • Kopie der MieterInnenliste
  • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen).

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlagen:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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