Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Grundsätzlich dürfen die VermieterInnen neben dem Hauptmietzins für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen (z. B. mitgemietete Fassadenfläche, Möglichkeit der Anbringung eines Steckschildes, Hausgarten usw.) ein angemessenes Entgelt verlangen. Das Entgelt muss aber vereinbart worden sein. Ohne eine derartige Vereinbarung darf selbst dann kein Entgelt für mitgemietetes Inventar verlangt werden, wenn sich bei Anmietung Gegenstände in der Wohnung befinden.
Nicht zu den Einrichtungsgegenständen zählen jedoch jene Ausstattungselemente, die ein Kategoriemerkmal darstellen oder für dieses erforderlich sind, z. B. Koch- und Spülgelegenheit für das Kategoriemerkmal "Küche", Warmwasserleitung und Boiler für das Kategoriemerkmal "Bad".
Auf Antrag erfolgt die Feststellung der Höhe des gesetzlich zulässigen Entgelts für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände bzw. die sonstige Leistung sowie die Feststellung, inwieweit das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels in Bezug auf vom Hauptmieter zu viel bezahlte Zinsbeträge ist möglich, wenn die Zahlung der vorgeschriebenen Beträge feststeht.
Fristen und Termine
Der Antrag kann bei unbefristeten Mietverhältnissen binnen 3 Jahren ab Mietvertragsabschluss eingebracht werden. Bei befristeten Mietverhältnissen endet die Frist frühestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis, wobei in diesem Fall der Rückforderungsanspruch nach 10 Jahren verjährt.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind sowohl die HauptmieterInnen als auch die VermieterInnen berechtigt. Ein Rückforderungstitel kann nur für die HauptmieterInnen geschaffen werden.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: AntragsgegnerInnen sind im Fall der Antragseinbringung durch die HauptmieterInnen die VermieterInnen (in der Regel die Haus- bzw. WohnungseigentümerInnen), im Fall der Antragseinbringung durch die VermieterInnen die HauptmieterInnen. Bei der Antragstellung durch die HauptmieterInnen sollte zusätzlich Name und Anschrift einer allenfalls bekannten Hausverwaltung angegeben werden.
Inhalt des Antrags
- Antrag durch die HauptmieterInnen: Es soll behauptet und im weiteren Verlauf des Verfahrens bewiesen werden, dass den AntragstellerInnen monatlich eine Nettomöbelmiete (bzw. ein Entgelt für sonstige Leistungen) vorgeschrieben wird. Der Antrag sollte gerichtet sein auf
- die Feststellung der gesetzlich zulässigen Möbelmiete bzw. des gesetzlich zulässigen Entgelts für sonstige Leistungen und/oder
- die Feststellung, dass durch die Vorschreibung einer Möbelmiete bzw. eines Entgelts für sonstige Leistungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde und/oder
- die Feststellung, inwieweit die abgeschlossene Vereinbarung über ein Entgelt gemäß § 16 Abs. 8 MRG unwirksam ist; allenfalls
- den AntragsgegnerInnen gemäß § 37 Abs. 4 MRG aufzutragen, die zu viel bezahlten Beträge zuzüglich zehn Prozent Umsatzsteuer samt vier Prozent Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.
- Antrag durch die VermieterInnen: Der Antrag sollte auf die Feststellung der gesetzlich zulässigen Möbelmiete/des gesetzlich zulässigen Entgelts für sonstige Leistungen gerichtet sein.
Beilagen zum Antrag
- Kopie des Hauptmietvertrags
- Inventarliste (Verzeichnis der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände)
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Vertretung durch RechtsanwaltInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen).
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 25
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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