Ab- und Zuschreibung ganzer Grundstücke - Antrag bzw. Anzeige

Allgemeine Informationen

Jede Veränderung im Gutsbestand einer Grundbucheinlage (EZ) durch Ab- und Zuschreibung ganzer Grundstücke ist bewilligungs- oder anzeigepflichtig.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Bei der Ab- und Zuschreibung ganzer Grundstücke ist zu beachten, dass dabei keine Teile von bestehenden Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten abgeschrieben oder Grundstücke für die Erwirkung einer Baubewilligung in eine gemeinsame Einlage gelegt werden dürfen. In diesen Fällen ist die Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten erforderlich.

Fristen und Termine

Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.

Zuständige Stelle

Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Verfahrensablauf

Auf Grund des Antrags oder der Anzeige überprüft der*die Sachverständige der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, ob durch die beantragte oder angezeigte Ab- oder Zuschreibung von Grundstücken die Bestimmungen der Bauordnung eingehalten werden. Ist dies der Fall, wird die Ab- oder Zuschreibung mit Bescheid bewilligt.

Erforderliche Unterlagen

Dem schriftlichen Antrag oder der Anzeige muss ein Nachweis der Zustimmung aller Eigentümer*innen angeschlossen werden. Wird der*die Einschreiter*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.

Kosten und Zahlung

  • 15,98 Euro (insgesamt mindestens 52,32 Euro) Verwaltungsabgabe für jedes Grundstück
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
  • 14,30 Euro Bundesgebühren für die Anzeige
  • 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage

Wenn Sie einen Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden stellen möchten, fallen folgende Kosten an:

  • 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Bogen Bundesgebühren für Beilagen zum Ansuchen
  • 14,30 Euro Bundesgebühren für die Rechtskraftbestätigung
  • 3,27 Euro Verwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.

Formular

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.

Zusätzliche Informationen

Keine

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