Zustimmung zur Löschung von baurechtlichen Grundbucheintragungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Grundbuchgerichte sind für die Löschung von Grundbucheintragungen zuständig. Dabei werden die von der Löschung betroffenen Eintragungen des Hauptbuchs des Grundbuchs aus dem A2-Blatt oder C-Blatt der Einlage in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen und sind somit im Hauptbuch nicht mehr ersichtlich.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Löschung von Eintragungen mit baurechtlichem Inhalt ist nur mit Zustimmung der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht möglich. Diese wird auf Grund eines Antrags mittels Bescheid erteilt, sofern die Eintragungen gegenstandslos geworden sind oder diese Liegenschaft nicht mehr betreffen.
Die Löschung aller anderen Eintragungen (z. B. Pfandrechte, Veräußerungs- oder Belastungsverbote, Dienstbarkeiten - Servituten, Bestands-, Vor- oder Wiederkaufsrechte) fällt nicht in die Zuständigkeit der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht.
Fristen und Termine
Fristen und Termine richten sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage.
Zuständige Stelle
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.
Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Verfahrensablauf
Auf Grund des Antrags überprüft der*die Sachverständige der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, ob die zu löschenden Eintragungen gegenstandslos geworden sind oder die Liegenschaft nicht mehr betreffen. Ist dies der Fall, wird die Zustimmung zur Löschung mit Bescheid erteilt.
Erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag muss ein Nachweis der Zustimmung des*der Eigentümer*in (mindestens eines*einer Miteigentümer*in) angeschlossen werden.
Wenn der*die Antragsteller*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden soll, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.
Kosten und Zahlung
- 6,54 Euro Verwaltungsabgabe
- 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
- 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage
Wenn Sie einen Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden stellen möchten, fallen folgende Kosten an:
- 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 3,90 Euro pro Bogen Bundesgebühren für Beilagen zum Ansuchen
- 14,30 Euro Bundesgebühren für die Rechtskraftbestätigung
- 3,27 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Die Vorlage von Unterlagen (Bescheide, Pläne usw.), welche die Grundlage für die Eintragung bilden, können eine rasche Erledigung unterstützen.
Formular
- Online-Formular: Zustimmung zur Löschung von baurechtlichen Grundbucheintragungen - Antrag
- Formular ausdrucken und händisch ausfüllen: Zustimmung zur Löschung von baurechtlichen Grundbucheintragungen - Antrag
- Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden: Ansuchen um Rechtskraftbestätigung - Antrag
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.
Zusätzliche Informationen
Keine
Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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