Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten ohne Veränderung von Grundstücken - Bewilligung
Allgemeine Informationen
Bei Bauführungen im Bauland, im Kleingartengebiet oder im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen muss der Bauplatz, das Baulos oder der Kleingarten bewilligt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Vor der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- und Umbau oder eine fundierte Einfriedung entlang einer Straße muss auch dann, wenn keine Grundstücke verändert werden (in diesem Fall wäre eine Grundabteilung erforderlich), die Liegenschaft als Bauplatz, Baulos oder Kleingarten von der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht bewilligt werden.
Fristen und Termine
Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.
Zuständige Stelle
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.
Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Verfahrensablauf
Der*die Sachverständige der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht prüft, ob durch die beantragte Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten die Bestimmungen der Bauordnung (wie z. B. Bebaubarkeit und Aufschließung der Bauplätze, Baulose oder Kleingärten) eingehalten werden. Ist dies der Fall, wird die Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten mit Bescheid bewilligt.
Erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag muss ein Nachweis der Zustimmung aller Eigentümer*innen angeschlossen werden. Wenn der*die Antragsteller*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden soll, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.
Im Falle der Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücken, die sich im Eigentum eines Dritten befinden, ins öffentliche Gut ist dem Antrag eine Erklärung, ob diese Flächen erworben werden oder dafür eine Geldleistung entrichtet wird, anzuschließen.
Kosten und Zahlung
- 0,36 Euro (insgesamt mindestens 37,78 Euro) Verwaltungsabgabe für je angefangene 10 Quadratmeter Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche bzw.
- 0,14 Euro (insgesamt mindestens 18,89 Euro) Verwaltungsabgabe für je angefangene 10 Quadratmeter der erfassten Grundfläche
- 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
- 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage
Wenn Sie einen Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden stellen möchten, fallen folgende Kosten an:
- 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 3,90 Euro pro Bogen Bundesgebühren für Beilagen zum Ansuchen
- 14,30 Euro Bundesgebühren für die Rechtskraftbestätigung
- 3,27 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.
Formular
- Online-Formular: Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten ohne Veränderung von Grundstücken - Antrag
- Formular ausdrucken und händisch ausfüllen: Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten ohne Veränderung von Grundstücken - Antrag
- Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden: Ansuchen um Rechtskraftbestätigung - Antrag
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO)
Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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