Heizkostenabrechnung - Aufgaben der Wiener Schlichtungsstelle
Die Wiener Schlichtungsstelle ist nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) für folgende Verfahren zuständig:
Verfahren |
geregelt im |
zuständig |
---|---|---|
Vorliegen der überwiegenden Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung |
§ 5 Abs. 1 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte |
§ 5 Abs. 1, §§ 10 bis 13 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
§ 5 Abs. 2 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle | |
Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile und der dazu erforderlichen Duldungspflichten |
§ 6 Abs. 1 und 2 HeizKG, § 6 Abs. 3 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage |
§ 7 Abs. 1 HeizKG, § 8 Abs. 1 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten |
§ 9 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbaren Nutzfläche |
§ 11 Abs. 2 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle | |
§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle | |
Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile |
§ 23 Abs. 1 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel |
§ 29 Abs. 5 HeizKG |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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