ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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15.10.1968
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19.03.1970
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27.09.1976
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28.02.1977
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17.03.1978
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26.06.1979
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10.08.1983
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30.08.1984
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05.09.1984
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03.03.1987
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11.08.1987
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07.05.1992
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17.01.1994
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19.01.1994
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28.03.1996
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17.07.1996
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18.12.1997
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18.12.1997
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23.12.1997
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18.03.1999
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20.12.1999
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11.09.2000
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12.04.2001
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16.05.2002
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21.05.2003
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07.09.2007
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17.02.2009
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27.02.2009
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01.09.2009
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09.01.2013
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16.12.2013
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16.12.2013
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16.12.2013
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ERSTES HAUPTSTÜCK
WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM
STATUT
1. Abschnitt
Rechtliche Stellung, Gebiet und Personen
§ 1
(1) Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(2) Die Verfassung des Bundeslandes Wien ist im Zweiten Hauptstück enthalten.
Gebietsumfang
§ 2
Die Gemeinde Wien umfaßt das Gebiet, das durch § 2 des Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird.
Einteilung in Bezirke
§ 3
(1) Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.
(2) Diese Bezirke sind:
1. Bezirk: Innere Stadt,
2. Bezirk: Leopoldstadt,
3. Bezirk: Landstraße,
4. Bezirk: Wieden,
5. Bezirk: Margareten,
6. Bezirk: Mariahilf,
7. Bezirk: Neubau,
8. Bezirk: Josefstadt,
9. Bezirk: Alsergrund,
10. Bezirk: Favoriten,
11. Bezirk: Simmering,
12. Bezirk: Meidling,
13. Bezirk: Hietzing,
14. Bezirk: Penzing,
15. Bezirk: Rudolfsheim-Fünfhaus,
16. Bezirk: Ottakring,
17. Bezirk: Hernals,
18. Bezirk: Währing,
19. Bezirk: Döbling,
20. Bezirk: Brigittenau,
21. Bezirk: Floridsdorf,
22. Bezirk: Donaustadt,
23. Bezirk: Liesing.
(3) Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Eine Änderung in der Abgrenzung oder eine weitere Abteilung der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Bezirke, dann die Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den einzelnen Bezirken auf Grund der bestehenden Bezirksgrenzen sowie die durch die fortschreitende Verbauung notwendig werdende Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen stehen dem Gemeinderat zu. Änderungen in der Abgrenzung und weitere Abteilungen der Bezirke bedürfen der Form eines Landesgesetzes.
Gemeindemitglieder
§ 5
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
Ehrungen und Bürgerernennungen
§ 6
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat in Wien wohnhafte österreichische Staatsbürger durch die Ernennung zu Bürgern auszeichnen. Diese Ernennung gewährt keine Sonderrechte. Sie gilt als widerrufen, wenn der Bürger infolge einer gerichtlichen Verurteilung das Wahlrecht zum Gemeinderat verloren hat. Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Bürger dieser Ehrung nicht würdig ist.
(3) Den Personen, welche aus dem vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verliehenen Bürgerrechte, Rechte oder Ansprüche besitzen, werden diese gewährleistet.
Ehrenbürger
§ 7
(1) Männer und Frauen, die sich um die Republik Österreich oder die Stadt Wien besonders verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.
(2) Diese Ernennung ist ein Auszeichnung und verleiht keinerlei besondere Rechte. Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Ehrenbürger dieser Ehrung nicht würdig ist.
2. Abschnitt
Organe der Gemeinde
1. Abteilung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8
(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
1. Der Gemeinderat,
2. der Stadtsenat,
3. der Bürgermeister,
4. die amtsführenden Stadträte,
5. die Gemeinderatsausschüsse,
6. die Kommissionen des Gemeinderates,
7. die Untersuchungskommission des Gemeinderates
8. die Bezirksvertretungen,
9. die Bezirksvorsteher,
10. die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
11. der Magistrat.
(2) Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht der Stadtrechnungshof.
(2) Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht der Stadtrechnungshof.
Unterfertigung von Urkunden
§ 9
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte und Ehrungen sind entweder vom Bürgermeister oder von einem amtsführenden Stadtrat oder von den nach der Geschäftseinteilung oder nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten zu unterfertigen. Wenn der Bürgermeister einen Bezirksvorsteher dazu ermächtigt, kann die Unterfertigung auch durch diesen erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Gemeinde einer im Firmenbuch eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
2. Abteilung
Vom Gemeinderat
Wahl der Mitglieder
§ 10
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt.
(2) Ihre Zahl beträgt 100.
§ 11
(1) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder jedes einzelnen Wahlkreises zur gesamten Zahl der Gemeindemitglieder (§ 5) aller Wahlkreise bestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch den Bürgermeister.
(2) Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen: Die Gemeindemitgliederzahlen der Wahlkreise, das sind die Zahlen der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in den einzelnen Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Gemeindemitgliederzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 100. der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden nun so viele Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Gemeindemitgliederzahl des Wahlkreises enthalten ist.
§ 12
Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit werden durch ein eigenes Landesgesetz getroffen. Dieses darf die Bestimmungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung (B-VG) für Wahlen zum Nationalrat.
Dauer der Amtsführung
§ 13
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf fünf Jahre gewählt.
(2) Sie bleiben bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder im Amt. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung, die unbeschadet der Bestimmung des Artikels 100 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom Gemeinderat vor Ablauf der Wahlperiode beschlossen werden kann.
Amtsverlust
§ 14
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Amtes verlustig:
1. wenn in Ansehung seiner Person ein Grund zur Ausschließung von der
Wahlberechtigung eintritt,
2. wenn es das im § 19 geforderte Gelöbnis nicht
ablegt.
(2) Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Artikel 141 B-VG) hat der Gemeinderat zu stellen.
(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, sei es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art, in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzbewerber (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996) in den Gemeinderat einzuberufen.
(2) Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Artikel 141 B-VG) hat der Gemeinderat zu stellen.
(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, sei es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art, in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzbewerber (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996) in den Gemeinderat einzuberufen.
Rechte und Pflichten der
Gemeinderatsmitglieder
§ 15
(1) Die Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder werden außer in diesem Gesetz auch in den vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnungen (§§ 30 und 60) geregelt.
(2) Insbesondere hat jedes Gemeinderatsmitglied nach Maßgabe dieses Gesetzes und der vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnungen (§§ 30 und 60) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht
1. der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister und die
amtsführenden Stadträte,
2. der mündlichen Anfrage an den Bürgermeister und die
amtsführenden Stadträte in den Sitzungen des Gemeinderates
(Fragestunde),
3. in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge
einzubringen,
4. in die Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderates, des
Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und der Kommissionen Einsicht zu
nehmen,
5. hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung
stehenden Gegenstände durch Wortmeldung das Eingehen in die Verhandlung zu
verlangen sowie
6. bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse anwesend zu sein,
sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden.
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 sind innerhalb eines Monats nach Zuweisung an die zuständigen Organe von diesen Organen in Behandlung zu nehmen, bei Zuweisung an einen Ausschuß spätestens in der auf die Zuweisung zweitfolgenden Sitzung.
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 sind innerhalb eines Monats nach Zuweisung an die zuständigen Organe von diesen Organen in Behandlung zu nehmen, bei Zuweisung an einen Ausschuß spätestens in der auf die Zuweisung zweitfolgenden Sitzung.
Dringliche Initiativen
§ 16
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates können für dessen öffentliche Sitzungen dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Gemeinderatsmitgliedern beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
Aktuelle Stunde
§ 17
(1) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Vorsitzenden nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird oder von einem Klub oder von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Eine Aktuelle Stunde findet in jenen Sitzungen des Gemeinderates nicht statt, in denen der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde oder der Rechnungsabschluss der Gemeinde verhandelt werden. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Vorsitzende unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
Klubs des Gemeinderates
§ 18
(1) Mindestens drei Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
(1a) Klubvorsitzender (geschäftsführender Klubvorsitzender) ist jenes Gemeinderatsmitglied der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des jeweiligen Klubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden (geschäftsführenden Klubvorsitzenden).
(2) Der Klubvorsitzende (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden dieser) darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
Gelöbnis der Mitglieder des Gemeinderates,
Disziplinarkollegium
§ 19
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat über Namensaufruf durch die Worte "ich gelobe" der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
(2) Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt geleistet.
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis gebrochen hat, hat über Antrag des Vorsitzenden ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen.
(5) Zu diesem Zweck hat gegebenenfalls der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung zu unterbrechen und den sofortigen Zusammentritt des Disziplinarkollegiums zu veranlassen. Das beanstandete Mitglied hat das Recht, so viele Mitglieder abzulehnen, daß einschließlich der anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall beschlußfassendes Disziplinarkollegium mindestens neun übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 entspricht; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarkollegiums werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kollegiumsmitglieder (Kollegiumsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderates namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.
(7) § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Enthalten von
der Abstimmung
§ 20
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorliegt. Das Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
(2) Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
Anzahl und Einberufung der Sitzungen
§ 21
(1) Der Gemeinderat tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(2) Er kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser verhindert ist, auf Einberufung des nach § 94 zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Mitgliedes des Stadtsenates versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Gemeinderates bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse so rechtzeitig übergeben werden, dass nach Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates die Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Gemeinderat vorliegen, von vier Tagen vor der Sitzung des Gemeinderates – ohne Einrechnung von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen – gewahrt bleibt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Gemeinderatsmitgliedern oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Bürgermeister abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
Öffentlichkeit der Sitzungen, Verhandlungssprache, Verhalten der Zuhörer
§ 22
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
(3) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
(4) Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
Vorsitzende
§ 23
(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Vorsitzenden, den Zweiten, Dritten und Vierten Vorsitzenden. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. In der ersten Sitzung nach einer Wahl des Gemeinderates hat der Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, unter Beachtung der Reihung als Vorsitzender einer der bisherigen Vorsitzenden oder, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz bis zur Neuwahl der Vorsitzenden zu führen.
(2) Soweit in diesem Gesetz vom Vorsitzenden (des Gemeinderates) die Rede ist, ist damit der Erste Vorsitzende gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Vorsitzenden, für den Fall, daß auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Vorsitzenden usw. über. Der Vorsitzende wird in der Vorsitzführung durch die anderen Vorsitzenden vertreten; die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Vorsitzenden über.
Präsidialkonferenz des Gemeinderates
§ 24
(1) Der Vorsitzende des Gemeinderates und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden des Gemeinderates in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen nahmhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Vorsitzenden des Gemeinderates in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zukommenden Aufgaben.
Beschlußfähigkeit
§ 25
(1) Damit der Gemeinderat einen Beschluß fassen kann, muß, insoweit diese Verfassung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sein.
(2) Wenn es sich aber
1. um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von
unbeweglichem Vermögen handelt und der Preis (Grundstückswert,
Tauschwert) den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e
übersteigt, oder
2. um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von
beweglichem Vermögen handelt und der Preis (Sachwert, Tauschwert) das
Zweifache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e
übersteigt, oder
3. um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften
durch die Gemeinde handelt und die darzuleihende oder verbürgte Summe das
70fache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt,
ferner
4. um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 89
handelt,
so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
(3) Ist die im Abs. 2 festgelegte Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(4) Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlußfassung, nicht aber auch zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich.
so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
(3) Ist die im Abs. 2 festgelegte Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(4) Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlußfassung, nicht aber auch zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich.
Genehmigung der Anträge des Stadtsenates ohne
Verhandlungen
§ 26
(1) Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens vier Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.
(2) Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist.
Beschlußfassung
§ 27
(1) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich, soweit nicht durch Gesetz für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen sind.
(2) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidritttelmehrheit anderes beschließt.
Vollzug und Sistierung der Beschlüsse
§ 28
(1) Der Bürgermeister hat für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Gemeinderates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
(3) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderat anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist er zu vollziehen.
Fraktionsvereinbarungen
§ 29
§ 29
(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
Geschäftsordnung des Gemeinderates
§ 30
(1) Der Gemeinderat beschließt seine Geschäftsordnung.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über
1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates,
2. die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Gemeinderates,
3. die Klubs des Gemeinderates,
4. die Präsidialkonferenz,
5. die Sitzungen des Gemeinderates, einschließlich der Bestimmungen
über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen,
einschließlich der Bestimmungen über
Redezeitbeschränkungen,
6. die Teilnahme von nicht dem Gemeinderat angehörenden Personen an
dessen Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Gemeinderates zukommenden Rechte und Pflichten,
7. die Mitteilungen des Bürgermeisters und der amtsführenden
Stadträte,
8. Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen,
9. dringliche Initiativen und
10. die Abhaltung einer Aktuellen Stunde.
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
3. Abteilung
Vom Bürgermeister
Wahl des Bürgermeisters
§ 31
(1) Der Gemeinderat wählt den Bürgermeister auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates.
(2) Er muß nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(3) Der Bürgermeister bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält § 94 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
Gelöbnis des Bürgermeisters
§ 32
Der Bürgermeister hat vor dem versammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe, daß ich die Gesetze getreulich beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des
Bürgermeisters
§ 33
Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neubesetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 94 berufene Vertreter die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat nach Vorschrift der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 innerhalb eines Monates zu einer längstens binnen weiteren acht Tagen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.
4. Abteilung
Vom Stadtsenat und von den amtsführenden
Stadträten
Zusammensetzung und Wahl des Stadtsenates
Zusammensetzung und Wahl des Stadtsenates
§ 34
(1) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.
(2) Die Stadträte haben im Stadtsenat Sitz und Stimme; sie werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 gewählt. Sie müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(3) Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun und darf höchstens fünfzehn betragen.
(4) Zwei dieser Stadträte werden vom Gemeinderat in einem gesonderten Wahlgang als Vizebürgermeister gewählt.
(5) Der eine der Vizebürgermeister ist von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates, sofern diese wenigstens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat, vorzuschlagen. Wird von der berufenen Partei kein Vorschlag erstattet, so erfolgt die Wahl gemäß § 95 Abs. 5 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(6) Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Stadtsenat nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen.
Gelöbnis der Stadträte
§ 35
(1) Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderat das Gelöbnis im Sinne des § 32 abzulegen.
(2) Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
Amtsführende Stadträte
§ 36
Der Gemeinderat wählt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrats zu leiten hat und dem der Titel "amtsführender Stadtrat" zukommt.
Abberufung des Bürgermeisters und amtsführender
Stadträte
§ 37
(1) Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen, wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert.
(2) Ein solcher Antrag muß mindestens vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden.
(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates, mit dem das Vertrauen versagt wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung kann nur durch Beschluß des Gemeinderates erfolgen.
Vertretung der amtsführenden
Stadträte
§ 38
(1) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates hat der Bürgermeister auf Vorschlag des zu vertretenden amtsführenden Stadtrates einen anderen amtsführenden Stadtrat mit der Vertretung zu betrauen. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, sofern in dieser Zeit keine Sitzungen von Landtag, Landesregierung, Gemeinderat und Stadtsenat stattfinden, nicht als Verhinderung.
(2) Erstattet ein amtsführender Stadtrat keinen Vertretungsvorschlag gemäß Abs. 1, hat der Bürgermeister einen anderen amtsführenden Stadtrat oder mit der Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung zu betrauen. Dieses Mitglied hat der gleichen wahlwerbenden Partei anzugehören wie der zu vertretende amtsführende Stadtrat.
(3) Scheidet ein amtsführender Stadtrat aus dem Amt, so findet Abs. 2 Anwendung; die Neuwahl (§§ 34 und 36) hat spätestens in der auf das Ausscheiden des amtsführenden Stadtrates zweitnächsten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.
Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates
§ 39
(1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e, und h angeführten Angelegenheiten, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als die erwähnten Fälle ausgedehnt wird.
Vorsitz im Stadtsenat
§ 40
Den Vorsitz im Stadtsenat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter (§ 94).
Beiziehung weiterer Personen
§ 41
(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen Gemeinderatsmitglieder, Bezirksvorsteher und sonstige sachkundige Personen mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
Befangenheit von Stadträten
§ 42
Ein Stadtrat gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 vorliegt. Der Stadtrat hat seine Befangenheit dem Bürgermeister mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
Berichterstattung im Stadtsenat und
Akteneinsicht
§ 43
(1) Die Berichterstattung im Stadtsenat obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat oder, im Fall seiner Verhinderung, dem von ihm bestimmten Stadtrat. Der Bürgermeister ist aber berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrat für einzelne Gegenstände Mitglieder des Gemeinderates als Berichterstatter zu bestimmen, welche an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilnehmen und über den Gegenstand auch im Gemeinderat berichten.
(2) Unter denselben Voraussetzungen können Gemeindebeamte Berichte im Stadtsenat erstatten.
(3) Jeder Stadtrat hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke, die dem Stadtsenat vorliegen.
Sitzungsprotokoll
§ 44
(1) Über die Sitzungen des Stadtsenates sind durch Magistratsbeamte, die der Bürgermeister bestimmt, Protokolle zu führen, in welchen alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.
(2) Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.
(3) Die Protokolle sind spätestens vom achten Tag nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen.
(4) Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Mitgliedern des Gemeinderates erst gestattet, wenn der Bürgermeister die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat.
Beschlüsse des Stadtsenates
§ 45
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Geschäftsordnung des
Stadtsenates
§ 46
§ 46
Der Stadtsenat hat seine Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die ihm zukommenden Aufgaben sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes zu beschließen. In der Geschäftsordnung sind auch die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Sitzungen zu treffen.
Vollzug der Beschlüsse
§ 47
(1) Der Bürgermeister ist außer in den im § 48 angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Stadtsenates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
Vorlage von Beschlüssen des Stadtsenates an den
Gemeinderat
§ 48
(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtsenates vor dem Vollzug zu sistieren und unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung eine neuerliche Beschlußfassung über den Gegenstand einzuholen. Verbleibt der Stadtsenat bei seinem ersten Beschluß, so kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen.
(2) Er ist zur Sistierung, beziehungsweise Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich des Stadtsenates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt.
§ 48a
entfällt; LGBl. Nr. 46/2013 vom 16. Dezember 2013
§ 48b
entfällt; LGBl. Nr. 46/2013 vom 16. Dezember 2013
§ 48c
entfällt; LGBl. Nr. 46/2013 vom 16. Dezember 2013
5. Abteilung
Von den Ausschüssen und Kommissionen des
Gemeinderates
Anzahl der Ausschüsse
§ 49
(1) Für jede vom Gemeinderat zu bestimmende Verwaltungsgruppe ist mindestens ein Gemeinderatsausschuß einzurichten.
(2) Für die Finanzverwaltung ist jedenfalls ein Gemeinderatsausschuß einzurichten (Finanzausschuß), der auch berechtigt ist, die Gebarungskontrolle hinsichtlich aller Dienststellen, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen auszuüben und sich zu diesem Zweck die ihm erforderlich erscheinenden Geschäftsstücke und sonstigen Behelfe vorlegen zu lassen.
(3) Außerdem ist für die Behandlung aller Berichte des Stadtrechnungshofes ein Gemeinderatsausschuss (Stadtrechnungshofausschuss) einzurichten. Soweit für den Stadtrechnungshofausschuss keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 55), gelten die für die Gemeinderatsausschüsse allgemein bestehenden Vorschriften.
Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Ausschüsse
§ 50
§ 50
(1) Jeder Gemeinderatsausschuss – ausgenommen der Stadtrechnungshofausschuss (§ 55) – besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muss. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.
(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Gemeinderat. Gewählt ist dann das Mitglied des Gemeinderates, das die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein Mitglied des Gemeinderates die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang das jenige Mitglied des Gemeinderates als gewählt zu erklären, das die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
Stimmrecht des amtsführenden
Stadtrates
§ 51
Der amtsführende Stadtrat hat das Stimmrecht im Ausschuß nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert ist.
Einberufung der Ausschußsitzungen
§ 52
(1) Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrat einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von fünf Tagen verpflichtet, wenn dies unter Angabe des Grundes und des genau zu bezeichnenden Tagesordnungspunktes von mindestens einem Viertel der Ausschußmitglieder verlangt wird. Kein Mitglied des Ausschusses darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Ausschusses stellen.
(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des amtsführenden Stadtrates (des Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) an die Ausschussmitglieder genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Ausschusses bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält die Geschäftsordnung, die der Gemeinderat erläßt (§ 60).
Vorsitz
§ 53
Jeder Ausschuß wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
Beschlußfähigkeit und
Beschlußfassung
§ 54
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(3) Dem Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem anderen Ausschußmitglied (Ausschußersatzmitglied) zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Bestimmungen der §§ 42, 47 und 48 finden auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.
Stadtrechnungshofausschuss
§ 55
(1) Der Stadtrechnungshofausschuss besteht aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muß. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz finden auf den Stadtrechnungshofausschuss mit der Maßgabe Anwendung, daß jeder im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei mindestens ein Sitz im Stadtrechnungshofausschuss zukommen muß.
(1a) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden jährlich vom Stadtrechnungshofausschuss aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Das Vorschlagsrecht zur Wahl des Vorsitzenden steht zunächst jener wahlwerbenden Partei zu, die im Gemeinderat die geringste Anzahl von Mitgliedern stellt, dann nach dieser Anzahl in ansteigender Reihenfolge den anderen wahlwerbenden Parteien. Das Vorschlagsrecht zur Wahl des ersten Stellvertreters steht der in dieser Reihenfolge nächstfolgenden Partei zu, das Vorschlagsrecht zur Wahl des zweiten Stellvertreters der zweitfolgenden Partei. Wahlwerbende Parteien, die den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen, sind vom Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden ausgeschlossen, sofern es wahlwerbende Parteien gibt, die nicht den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen. Haben wahlwerbende Parteien dieselbe Anzahl an Mitgliedern im Gemeinderat, ist die Zahl der für die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen maßgeblich; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(1b) Hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden gilt Abs. 1a dann nicht, wenn nur eine wahlwerbende Partei im Gemeinderat vertreten ist, die weder den Bürgermeister noch amtsführende Stadträte stellt. In diesem Fall steht das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden dieser wahlwerbenden Partei zu und wird der Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt.“
(2) Amtsführende Stadträte dürfen dem Stadtrechnungshofausschuss nicht angehören. Sie sind zu den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses einzuladen, wenn Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden.
(3) Die dem zuständigen amtsführenden Stadtrat nach § 52 obliegende Aufgabe zur Einberufung der Ausschußsitzungen kommt beim Stadtrechnungshofausschuss dem Vorsitzenden zu. Das erste Mal nach der Wahl des Gemeinderates wird der Stadtrechnungshofausschuss durch den Bürgermeister einberufen.
Unterausschüsse
§ 56
(1) Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse Unterausschüsse einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Ausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) wird vom Ausschuss bestimmt. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 und 3 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gemeinderates der Ausschuss und an Stelle des Bürgermeisters der dem Ausschuss angehörende amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) tritt. Als Mitglieder des Unterausschusses können auch Ersatzmitglieder des Ausschusses nominiert werden wie auch Mitglieder des Ausschusses zu Ersatzmitgliedern des Unterausschusses nominiert werden können. Als Ersatzmitglieder des Unterausschusses können auch Gemeinderatsmitglieder nominiert werden, die nicht dem Ausschuss angehören.
(2) Der amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) hat das Recht, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert wurde.
(3) Die §§ 52 bis 54 und 57 gelten sinngemäß auch für die Unterausschüsse, die Abs. 2 und 3 des § 55 überdies für Unterausschüsse des Stadtrechnungshofausschusses.
Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von
Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
§ 57
(1) Dem Gemeinderat obliegt es, einen Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters aufzulösen oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung ferngeblieben ist, abzuberufen. Ebenso kann der Gemeinderat ein Ausschußersatzmitglied, das seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Sitzung dreimal hintereinander nicht nachgekommen ist, abberufen.
(2) In diesen Fällen hat binnen 30 Tagen eine neuerliche Nominierung zu erfolgen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der Stadtsenat auszuüben.
Enqueten
§ 58
(1) Die Ausschüsse können über Antrag eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) die Abhaltung einer Enquete über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches beschließen. Die Enquete ist vom amtsführenden Stadtrat (Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) einzuberufen.
(2) In einer Enquete dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
Kommissionen
§ 59
(1) Der Gemeinderat kann zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat durch Beschluss Kommissionen einrichten, die aus jeweils mindestens sechs Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehen müssen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kommissionsmitglieder (Kommissionsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung der Kommission namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Tätigkeit der Kommission als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit der Kommission neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß eine solche Kommission in den Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses (§ 100) Beschlüsse faßt. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Kommissionen werden das erste Mal durch den Bürgermeister, später durch den von ihnen zu wählenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der nominierten oder nach § 50 Abs. 2 gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(4) Die Bestimmungen des § 57 sowie die Geschäftsordnung der Gemeinderatsausschüsse finden auf die Kommissionen sinngemäß Anwendung.
Untersuchungskommissionen des Gemeinderates
§ 59a
(1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 37) können Untersuchungskommissionen eingesetzt werden. Die Untersuchungskommissionen haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Gemeinderat hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission muss von mindestens 30 Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Wahlperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer keine Untersuchungskommission bzw. kein Untersuchungsausschuss eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. solange eine Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungskommissionen unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages eingebracht wurde bzw. solange ein solcher Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist.
§ 59b
(1) Ein zulässiger Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung zu versenden.
(2) Der Vorsitzende des Gemeinderates hat das Einlangen eines zulässigen Antrages auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt.
(3) Die Untersuchungskommission ist in der Folge gemäß § 59c einzusetzen. Die Einsetzung einer Untersuchungskommission ist nur auf Grund eines zulässigen Antrages gemäß § 59a Abs. 2 möglich.
(4) Eine Untersuchungskommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 eine Unterkommission nur zur Abfassung ihres Berichtes einrichten.
§ 59c
(1) Für jede Untersuchungskommission sind 15 Mitglieder und 15 Ersatzmitglieder in Anwendung des § 59 Abs. 1 zu bestellen. Mitglieder des Stadtsenates dürfen Untersuchungskommissionen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hiezu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) muss rechtskundig und darf weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche einzutragen sind:
1. Drei aktive oder im Ruhestand befindliche Richter auf Vorschlag des
Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien;
2. drei in Wien ansässige Rechtsanwälte auf Vorschlag der
Rechtsanwaltskammer Wien;
3. drei in Wien ansässige Notare auf Vorschlag der Notariatskammer
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, bei der der Antrag auf Einsetzung vom Vorsitzenden bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Gemeinderates zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(4) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe vom Stadtsenat tarifmäßig festzusetzen ist.
(3) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, bei der der Antrag auf Einsetzung vom Vorsitzenden bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Gemeinderates zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(4) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe vom Stadtsenat tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 59d
(1) Zu ihren Sitzungen wird die Untersuchungskommission durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 59c Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungskommissionen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Erledigungen sind von der Untersuchungskommission zu beschließen und vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(3) Die Sitzungen der Untersuchungskommission sind öffentlich, sofern die Untersuchungskommission nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Untersuchungskommission als auch für Zeugen und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse von Zeugen oder dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.
(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.
(5) Die in der Kommission vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.
(6) Eine Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.
(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung.
(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor der Untersuchungskommission durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor der Untersuchungskommission abzugeben oder an Stelle der einvernommenen Person zu antworten.
(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor der Untersuchungskommission
geladen wird,
2. wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und
vollständigen Aussage beeinflussen könnte und
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz
verstößt.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann die Untersuchungskommission beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat die Untersuchungskommission eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse des Zeugen oder dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungskommissionen erfolgt durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungskommissionen keine Anwendung.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann die Untersuchungskommission beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat die Untersuchungskommission eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse des Zeugen oder dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungskommissionen erfolgt durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungskommissionen keine Anwendung.
§ 59e
(1) Die Tätigkeit einer Untersuchungskommission endet spätestens zwölf Monate nach dem Tag jener Gemeinderatssitzung, in der das Einlangen des Antrages auf ihre Einsetzung bekannt gegeben worden ist. Jede Untersuchungskommission hat in dieser Frist dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten.
(2) Beschließt die Untersuchungskommission keinen Bericht, hat der Vorsitzende (sein Stellvertreter) dies dem Bürgermeister mitzuteilen, der die Mitteilung auf die Tagesordnung des Gemeinderates zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
(3) Den Berichterstatter für den Gemeinderat wählt die Untersuchungskommission aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) kann nicht gewählt werden. Einem Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission steht das Recht zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4) Anträge in Berichten von Untersuchungskommissionen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Gemeinderat hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht einer Untersuchungskommission zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.
(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die Tätigkeit einer Untersuchungskommission.
Geschäftsordnung für die Ausschüsse,
Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates
§ 60
(1) Der Gemeinderat hat die Geschäftsordnung für seine Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen zu beschließen.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über
1. die Rechte und Pflichten der Ausschußmitglieder
(Ausschußersatzmitglieder) und der nicht dem Ausschuß
angehörenden Mitglieder des Gemeinderates,
2. die Rechte und Pflichten des Ausschußvorsitzenden,
3. die Sitzungen der Ausschüsse, einschließlich der Bestimmungen
über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen,
einschließlich der Bestimmungen über
Redezeitbeschränkungen,
4. die Rechte des Bürgermeisters, der Stadträte und des
Magistratsdirektors hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen der
Ausschüsse sowie des Rechtes des Bürgermeisters und des
Magistratsdirektors auf Antragstellung,
5. die Teilnahme des Stadtrechnungshofdirektors sowie leitender
Bediensteter des Stadtrechnungshofes und der Verwaltungsgruppen an den Sitzungen
des Stadtrechnungshofausschusses, einschließlich des Rechtes auf
Antragstellung,
6. die Teilnahme von nicht dem Ausschuß angehörenden Personen,
insbesondere von Gemeindebediensteten, an den Sitzungen, einschließlich
der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausschüsse
zukommenden Rechte und Pflichten,
7. Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen und
8. die Abhaltung einer Enquete.
(3) Die Geschäftsordnung kann abweichend von § 54 Abs. 1 und 2 auch besondere Beschlußerfordernisse für die Zustimmung
(3) Die Geschäftsordnung kann abweichend von § 54 Abs. 1 und 2 auch besondere Beschlußerfordernisse für die Zustimmung
1. zur nachträglichen Aufnahme von Geschäftsstücken in die
Tagesordnung und
2. zur Durchführung nicht geheimer Wahlen
vorsehen.
(4) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
vorsehen.
(4) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
6. Abteilung
Von den Bezirksvertretungen
Zusammensetzung und Wahl
§ 61
(1) Die Bezirksvertretung besteht in Bezirken bis zu 50 000 Einwohnern aus 40 Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 4 000 Einwohner um zwei, wobei jedoch die Höchstzahl 60 beträgt. Einwohner sind alle natürlichen Personen, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksvertretungen ist vom Bürgermeister durch Verordnung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festzustellen. Diese Verordnung ist allen Wahlen in die Bezirksvertretung zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an bis zur Verlautbarung der Verordnung auf Grund der jeweils nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
(3) Die Mitglieder der Bezirksvertretung führen den Titel "Bezirksrat".
§ 61a
(1) Die Mitglieder der Bezirksvertretung werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 zu den Bezirksvertretungswahlen Wahlberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.
(2) Mitglieder der Bezirksvertretung, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sowie seines Stellvertreters sind dem Bezirksvorsteher und von diesem dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Klubvorsitzender ist jenes Mitglied der Bezirksvertretung der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Bezirksvertretungsklubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden.
(3) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Vorsitzende der Bezirksvertretungen und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sowie Klubvorsitzende und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter beraten gemeinsam über die Vorbereitung und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksvertretung sowie über Geschäftsordnungsfragen.
(4) Die in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) können für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen sowie die Einbringung von Anfragen und Anträgen schließen. Sofern nicht Gesetze oder sonstige Vorschriften entgegen stehen oder sonst ausdrücklich Schriftlichkeit in Papierform erforderlich ist, kann die Fraktionsvereinbarung auch die Übermittlung von Schriftstücken per e-Mail oder in anderer zweckmäßiger Form vorsehen. Diese Vereinbarungen bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden der Bezirksvertretung folgenden Tag wirksam. Der Vorsitzende hat auf die Einhaltung zu achten. Der Bezirksvorsteher ist über die Vereinbarung zu informieren.
§ 61b
(1) Der Bezirksvorsteher wird auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei von der Bezirksvertretung gewählt. Er muss nicht der Bezirksvertretung angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt in der Bezirksvertretung ist er aber nur, wenn er dieser angehört.
(2) Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter des Bezirksvorstehers. Der eine Stellvertreter ist von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung vorzuschlagen.
(3) Die Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen Stellvertreter dürfen nur Unionsbürger gewählt werden. Im Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(3a) Die Bezirksvertretung wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung vorzuschlagen ist, auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Ge-meindewahlordnung 1996. Auch der Bezirksvorsteher – wenn er der Bezirksvertretung angehört – und die Bezirksvorsteher-Stellvertreter können zum Vorsitzenden bzw. zu Stellvertretern des Vorsitzenden gewählt werden.
(4) Der Bezirksvorsteher darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Wahl - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
§ 61c
(1) Ist der Bezirksvorsteher vorübergehend verhindert, so wird er durch den von ihm bestimmten Stellvertreter, falls auch dieser verhindert ist, durch den anderen Stellvertreter vertreten. Sind beide Bezirksvorsteher- Stellvertreter verhindert oder handelt es sich um eine Abwesenheit des Bezirksvorstehers von mehr als drei Monaten, so wird der Bezirksvorsteher, wenn er nicht selbst einen der Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder einen der Bezirksräte mit seiner Vertretung betraut, durch einen vom Bürgermeister bestellten Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder Bezirksrat vertreten, der der gleichen wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung wie der Bezirksvorsteher angehören muß.
(2) Bezirksvorsteher und Stellvertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolge im Amt. Die Funktion der Mitglieder der Bezirksvertretung beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung der neugewählten Mitglieder der Bezirksvertretung.
§ 62
(1) Wenn ein Mitglied der Bezirksvertretung durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bezirksvorsteher der Ersatzbewerber einzuberufen (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).
(2) Wird das Amt des Bezirksvorstehers oder dessen Stellvertreters vor der Zeit erledigt, so hat die Bezirksvertretung binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.
(3) Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 über den Verlust des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderates ist auch auf die Mitglieder der Bezirksvertretung anzuwenden.
Gelöbnis der Mitglieder
§ 63
Die Mitglieder der Bezirksvertretung und der allenfalls der Bezirksvertretung nicht angehörende Bezirksvorsteher haben bei ihrem Amtsantritt dem Bürgermeister oder einem von ihm ermächtigten Vertreter die getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Verweigerung des Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur Folge.
Sitzungen der Bezirksvertretung
§ 64
(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung verlangt und es die Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer beschließt oder wenn der Bezirksvorsteher dies anordnet und die Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer nicht anderes beschließt. Von Sitzungen der Bezirksvertretung, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss für den Bezirk behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.
(2) Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch weitere Sitzungen einzuberufen. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung der Bezirksvertretung stellen.
(3) Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm oder dem von ihm hiezu bestimmten Gemeinderatsmitglied jederzeit frei, in der Sitzung der Bezirksvertretung, das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung teilzunehmen.
(4) Die Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen erläßt der Gemeinderat.
Sistierung von Beschlüssen
§ 65
Wenn eine Bezirksvertretung oder ein Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.
Auflösung von Bezirksvertretungen
§ 66
(1) Die Bezirksvertretung kann vom Gemeinderat aufgelöst werden. In diesem Fall erlischt auch die Funktion des der Bezirksvertretung nicht angehörenden Bezirksvorstehers. Bis zu der binnen längstens sechs Wochen auszuschreibenden Neuwahl der gesamten Bezirksvertretung hat der Bürgermeister für die Fortführung der der Bezirksvertretung zukommenden Geschäfte Vorsorge zu treffen.
(2) Der Bezirksvorsteher und einzelne Mitglieder der Bezirksvertretung können ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten beharrlich vernachlässigen. Das Recht zur Enthebung des Bezirksvorstehers steht dem Bürgermeister, das Recht zur Enthebung einzelner Mitglieder der Bezirksvertretung dem Gemeinderat zu.
7. Abteilung
Von den Ausschüssen und Kommissionen der
Bezirksvertretungen
Ausschüsse
§ 66a
Die Bezirksvertretung hat einen Finanzausschuss, einen Bauausschuss und einen Umweltausschuss zu bestellen.
Zusammensetzung und Bestellung der
Ausschüsse
§ 66b
(1) Jeder Ausschuss besteht aus einer von der Bezirksvertretung zu
bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die mindestens zehn und höchstens 15
beträgt, und aus einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern. Dem Ausschuss
gehört ferner der Bezirksvorsteher an, der jedoch kein Stimmrecht besitzt.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse sind von der Bezirksvertretung aus deren Mitte auf die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung nach den im § 96 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Mitglieder der Bezirksvertretung jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche der Bezirksvertretung angehören müssen, dem Bezirksvorsteher innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Mitglieder der Bezirksvertretung jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Bezirksvertretung der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.
(3) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch die Bezirksvertretung. Gewählt ist dann das Mitglied der Bezirksvertretung, das die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein Mitglied der Bezirksvertretung die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang dasjenige Mitglied der Bezirksvertretung als gewählt zu erklären, das die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Nominierten oder nach Abs. 3 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
(5) Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bauausschusses dürfen nur Unionsbürger nominiert (gewählt) werden.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse sind von der Bezirksvertretung aus deren Mitte auf die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung nach den im § 96 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Mitglieder der Bezirksvertretung jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche der Bezirksvertretung angehören müssen, dem Bezirksvorsteher innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Mitglieder der Bezirksvertretung jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Bezirksvertretung der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.
(3) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch die Bezirksvertretung. Gewählt ist dann das Mitglied der Bezirksvertretung, das die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein Mitglied der Bezirksvertretung die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang dasjenige Mitglied der Bezirksvertretung als gewählt zu erklären, das die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Nominierten oder nach Abs. 3 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
(5) Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bauausschusses dürfen nur Unionsbürger nominiert (gewählt) werden.
Auflösung von Ausschüssen und Abberufung von
Mitgliedern
§ 66c
(1) Auf Antrag des Bezirksvorstehers oder eines Mitgliedes der Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung einen Ausschuss auflösen, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt.
(2) Die Bezirksvertretung kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses abberufen, das drei aufeinanderfolgenden Ausschußsitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist.
(3) In diesen Fällen ist unverzüglich die Neubestellung vorzunehmen.
Vorsitz
§ 66d
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.
Beschlüsse
§ 66e
(1) Zu einem Beschluß eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die einem Ausschuß nicht angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Kommissionen
§ 66f
(1) Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind.
(2) Die §§ 66 c, 66 d erster Satz und 66 e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung.
8. Abteilung
Vom Magistrat
Zusammensetzung
§ 67
(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Bediensteten.
(2) Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats und die Besorgung der ihm in der Geschäftseinteilung (§ 91) vorbehaltenen Aufgaben.
(3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
§ 68
entfällt; LGBl. Nr. 48/2000 vom 11.09.2000
§ 69
Die Aufnahme in den Gemeindedienst erfolgt durch den Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme bestimmter Gruppen von Bediensteten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle des Magistrats überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist.
§ 70
Das Dienstverhältnis der Angestellten sowie die aus ihm entstehenden Rechte und Pflichten werden in der Dienstordnung und den sonstigen grundsätzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis geregelt.
Unternehmungen
§ 71
[2]
(1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt, muß aus der Firmabzeichnung ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen. Bei der Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist vorzubehalten:
(1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt, muß aus der Firmabzeichnung ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen. Bei der Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist vorzubehalten:
1. dem Gemeinderat:
a) die Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer
Unternehmung;
b) die Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen;
c) die Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von Leitlinien,
Zielplänen und Verwaltungsprogrammen;
d) die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der
Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der
amtsführenden Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, der
Unterausschüsse, des Magistratsdirektors und des Direktors der
Unternehmung, im Falle der Gliederung in Teilunternehmungen des Generaldirektors
und der Direktoren der Teilunternehmungen, abzugrenzen ist;
e) die Prüfung und Genehmigung der jährlichen
Wirtschaftspläne;
f) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil des vom
Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c
festzusetzenden Dienstpostenplanes bildet;
h) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen
Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen
oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine
höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine
Umschuldung handelt und die Erhöhung eine im Statut festzulegende
Wertgrenze übersteigt;
2. dem Stadtsenat:
a) die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten
Anträge;
b) die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden
Befugnis;
3. dem für die Unternehmung zuständigen
Gemeinderatsausschuß:
a) die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat
gerichteten Anträge;
b) die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der
Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des
Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen;
c) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen
Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder
-rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine
höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine
Umschuldung handelt und die Erhöhung innerhalb von im Statut festzulegenden
Wertgrenzen liegt;
d) die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung und
deren Aufgabe;
4. dem Bürgermeister:
a) die Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen
gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der
Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors;
b) die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden
Befugnis;
5. dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden
Stadtrat:
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung;
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung;
6. dem Magistratsdirektor:
die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt;
die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt;
7. dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten
Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der
Teilunternehmungen:
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen, soweit sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist.
(4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83), den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und des Stadtrechnungshofes (§ 73) zu erfolgen.
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen, soweit sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist.
(4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83), den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und des Stadtrechnungshofes (§ 73) zu erfolgen.
Betriebe
§ 72
Verwaltungszweige, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt wurde, können durch Beschluß des Gemeinderates als Betriebe geführt werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105 hinausgehenden Wirkungskreis und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats, ausgenommen Unternehmungen, erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch sind auch die Betriebe dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadträten, den zuständigen Gemeinderatsausschüssen und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die von den Betrieben zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen.
Krankenanstaltenverbund
§ 72a
Krankenanstalten und Pflegeheime der Stadt Wien können durch Beschluß des Gemeinderates in einem Krankenanstaltenverbund zusammengefaßt werden. Der Krankenanstaltenverbund kann mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105 hinausgehenden Wirkungsbereich und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch ist auch der Krankenanstaltenverbund dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, dem zuständigen Gemeinderatsausschuß und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung und das Maß der Selbständigkeit sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie unter Bedachtnahme auf die vom Krankenanstaltenverbund zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen. Es ist dabei auch zu regeln, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Aufgaben innerhalb des Krankenanstaltenverbundes auf die einzelnen Krankenanstalten und Pflegeheime übertragen werden können.
Stadtrechnungshof
§ 73
(1) Der Stadtrechnungshof wird vom Stadtrechnungshofdirektor geleitet. Auf seinen Vorschlag sind dem Stadtrechnungshof die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmittel zuzuteilen.
(2) Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
(3) Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen haben. Die Ausschreibung ist unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle vorzeitiger Vakanz unmittelbar nach deren Eintreten, vorzunehmen. Sie kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
(4) Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.
(6) Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.
(7) Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Stadtrechnungshofes ist in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.
Prüfung durch den Rechnungshof
§ 73a. (Verfassungsbestimmung)
§ 73a. (Verfassungsbestimmung)
Das Recht, vom Rechnungshof die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsprüfung zu verlangen, die in seinen Wirkungsbereich fallen, steht 33 Mitgliedern des Gemeinderates zu. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Verlangen unterstützen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Gemeinderat noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
Gebarungskontrolle
§ 73b.
§ 73b.
(1) Der Stadtrechnungshof hat die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds, Stiftungen und Anstalten auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt auch die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Stadtrechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Prüfbefugnisse des Stadtrechnungshofes sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Der Stadtrechnungshof kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, öffentlich-private Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaften u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen aus Gemeindemitteln erhalten, für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt oder die Gemeindemittel treuhändig verwalten.
(4) Der Stadtrechnungshof ist außerdem befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu prüfen. Diese Prüfbefugnis ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Der Stadtrechnungshof wirkt nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung der Finanzmittel der Europäischen Union mit und unterstützt den Europäischen Rechnungshof bei seiner Tätigkeit.
Sicherheitskontrolle
§ 73c.
§ 73c.
Der Stadtrechnungshof hat auch die den Organen der Gemeinde obliegende Vollziehung der sich auf die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den der Gebarungsprüfung unterliegenden Unternehmungen (§ 73b Abs. 2) sowie bei den von den Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Diese Prüfbefugnisse sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 73d.
§ 73d.
(1) Von der Prüfung nach § 73b und § 73c sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.
(2) Der Bürgermeister hat in der Geschäftsordnung für den Magistrat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
Prüfungsinitiativen;
Prüfungsbefugnis
§ 73e.
§ 73e.
(1) Der Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.
(2) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten, dessen Vorberatung dem Stadtrechnungshofausschuss (§ 49 Abs. 3) obliegt.
(3) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden vom Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt.
(4) Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.
(5) Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.
Berichte
§ 73f.
§ 73f.
(1) Die Berichte des Stadtrechnungshofes haben eine Zusammenfassung der Empfehlungen zu enthalten und sind nach deren Behandlung im Stadtrechnungshofausschuss den geprüften Stellen mit einer Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als neun Monate sein darf, zur Stellungnahme zu übermitteln. Die geprüften Stellen haben in der Stellungnahme auszuführen, ob sie den Empfehlungen nachgekommen sind bzw. aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
(2) Gibt eine geprüfte Dienststelle innerhalb von neun Monaten keine Stellungnahme ab, hat der Stadtrechnungshof eine neuerliche Prüfung dieser Dienststelle durchzuführen.
(3) Der jährliche Tätigkeitsbericht des Stadtrechnungshofes hat eine Darstellung zu enthalten, inwieweit Empfehlungen nachgekommen wurde.
(4) Die Berichte des Stadtrechnungshofes sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Stadtrechnungshofausschusses (§ 49 Abs. 3) im Internet zu veröffentlichen.
3. Abschnitt
Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer
Verwaltungsorgane
1. Abteilung
Allgemeine Bestimmungen
Einteilung des Wirkungsbereiches
§ 74
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
Eigener Wirkungsbereich
§ 75
(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Ein Instanzenzug findet nicht statt.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im folgenden Absatz angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 76
Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen
zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit
unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-,
Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG),
örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche
Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des
Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche
Raumplanung;
10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung
von Streitigkeiten;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 77
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
Organe des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde
§ 78
Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern, den Ausschüssen der Bezirksvertretungen und vom Magistrat ausgeübt.
Organe des übertragenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde
§ 79
(1) Der übertragene Wirkungsbereich wird vom Bürgermeister ausgeübt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Gemeindeorganen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
2. Abteilung
Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates
A. Im allgemeinen
§ 80
(1) Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende Beschlüsse zu fassen und diese im geeigneten Wege vollziehen zu lassen.
(2) Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren und für ihre Befriedigung durch gesetzliche Mittel zu sorgen.
(3) Der Bürgermeister und die übrigen Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 81
Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereich außer den in dieser Verfassung an anderen Stellen dem Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften:
I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten (§ 82);
II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 83 bis
85);
III. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besonderen Wichtigkeit
seiner Genehmigung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 86 bis 88).
B. Insbesondere
I. Selbstbestimmung
§ 82
Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.
Ausübung der Oberaufsicht
a) Überhaupt
§ 83
Infolge des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Oberaufsicht ist der Gemeinderat befugt, die Geschäftsführung aller Gemeindeämter, -betriebe und -anstalten in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen, beziehungsweise untersuchen zu lassen, die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen und sich in einzelnen Fällen von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung vorzubehalten.
b) Insbesondere bezüglich der Verwaltung des
Gemeindevermögens und Gemeindegutes
§ 84
(1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Eintragung des unbeweglichen Eigentums der Gemeinde in die öffentlichen Bücher zu sorgen, dann das gesamte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum sowie sämtliche Gerechtsame der Gemeinde und die in der Verwahrung der Gemeinde stehenden Fonds und Stiftungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten und dieses jährlich zu veröffentlichen.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
(3) Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied von dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.
c) Skontrierung der Kassen
§ 85
Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontriert werden, und kann deren Skontrierung durch den Stadtsenat sowie auch durch Kommissionen aus seiner Mitte vornehmen.
III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltene
Angelegenheiten
a) Feststellung des Voranschlages
§ 86
(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für jedes Verwaltungsjahr festzustellen. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit dem des Bundes zusammen. Der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung hat dem Finanzausschuß und dem Stadtsenat mindestens sechs Wochen vor Beginn des Verwaltungsjahres einen Voranschlagsentwurf vorzulegen.
(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die Stellungnahmen der Gemeindemitglieder hiezu sind zu Protokoll zu nehmen und bei der Beratung zu erwägen.
(3) Der Gemeinderat hat im Voranschlag der Gemeinde die Mittel zu beschließen, die zur Besorgung der im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten vorgesehen sind.
(4) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten zu beschließen, nach welchen Maßstäben die im Voranschlag gemäß Abs. 3 vorgesehenen Mittel auf die Bezirke aufgeteilt werden.
(5) Die Ansätze des genehmigten Voranschlages sind unbeschadet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen die Grundlage jeder Verwaltungstätigkeit, die eine Einnahme zum Zweck oder eine Ausgabe zur Folge hat. § 101 bleibt unberührt.
(5a) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Befugnisse nach den vorhergehenden Absätzen im Voranschlag Vorsorge über zulässige Deckungsfähigkeiten treffen.
(6) Zugleich mit der Feststellung des Voranschlages hat der Gemeinderat bei jenen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben oder erhoben werden, zu überprüfen, ob eine Änderung erforderlich ist. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Entgelte für Leistungen der Gemeinde, die vom Gemeinderat festzusetzen sind.
(7) Für die Wirtschaftspläne der Unternehmungen ist § 71 Abs. 3 Z 1 lit e maßgebend.
Voranschlagsprovisorium
§ 86a
Ist zu Beginn des Verwaltungsjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des Verwaltungsjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen Ausgaben ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.
b) Prüfung und Erledigung der
Rechnungen
§ 87
(1) Der Gemeinderat prüft und erledigt die gehörig belegten Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe.
(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat die Rechnungen nach Prüfung durch den Stadtrechnungshof längstens sechs Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat vorzulegen.
(3) Vor der Prüfung und Erledigung durch den Gemeinderat sind die Rechnungen während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; dies ist in sämtlichen Bezirken sowie durch Einschaltung in die „Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(4) Die Stellungnahmen der Gemeindemitglieder hiezu sind zu Protokoll zu nehmen und bei der Prüfung zu erwägen.
(5) Für die Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ist § 71 Abs. 3 Z 1 lit. f maßgebend.
c) Sonstige besonders wichtige
Verwaltungsangelegenheiten
§ 88
(1) Dem Gemeinderat ist ferner vorbehalten:
a) die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern;
b) die Genehmigung der Geschäftsordnung und der
Geschäftseinteilung des Magistrats;
c) die Festsetzung des Dienstpostenplanes und der Richtlinien für
Dienstverträge sowie die Bewilligung zum Abschluß und zur
Auflösung von Kollektivverträgen;
d) die Ausschreibung oder Erhebung von Abgaben und sonstigen
öffentlich- rechtlichen Geldleistungen sowie die Festsetzung von
tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde;
e) die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur
Verpfändung oder zum Tausch von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis
(Grundstückswert, Tauschwert) 0,06 v. T. des Voranschlagsansatzes
„Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ im jeweils
letzten vom Gemeinderat nach § 86 Abs. 1 festgestellten Voranschlag
übersteigt; bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro aufzurunden;
f) die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur
Verpfändung und zum Tausch von beweglichem Vermögen, wenn der Preis
(Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach lit. e
übersteigt, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterialien
handelt;
g) die Aufnahme von Darlehen durch die Gemeinde mit den durch die
Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen
Beschränkungen;
h) die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde;
i) die Gewährung von Darlehen von mehr als dem Zweifachen des Wertes
nach lit. e;
j) die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von
Bestandverträgen, wenn der Bestandzins jährlich den Wert nach
lit. e übersteigt;
k) die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von
Leasingverträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich 60 v. H. des
Wertes nach lit. e oder im Falle eines späteren Kaufes der
Gesamtkaufpreis das Zweifache des Wertes nach lit. e
übersteigt;
l) die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von nicht
unter lit. c oder e bis k fallenden Verträgen, wenn die bedungene
Leistung jährlich den Wert nach lit. e oder die einmalige Leistung das
Zweifache dieses Wertes übersteigt; hievon sind die Vergebung von Arbeiten
und Lieferungen zur Durchführung bereits bewilligter Herstellungen und
Anschaffungen sowie Dienstverträge ausgenommen;
m) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der
Gemeinde, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des
Wertes nach lit. e betragen;
n) die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben,
wenn sie mehr als den Wert nach lit. e betragen;
o) die Verleihung von Ehrengaben;
p) die Bewilligung von Beiträgen, Subventionen und Schenkungen in der
Höhe von mehr als 4 v. H. des Wertes nach lit. e;
qu) die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde
wegen Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung privatrechtlicher
Forderungen, wenn die Forderung 40 v. H. des Wertes nach lit. e
übersteigt;
r) der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber
Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die
verzichtet werden soll, den Betrag des Wertes nach lit. e
übersteigt;
s) die Bewilligung für Herstellungen und Anschaffungen, wenn für
diese im Voranschlag zumindest eines der folgenden Jahre mehr als das Zweifache
des Wertes nach lit. e sicherzustellen ist;
t) die Bewilligung von sonstigen bisher nicht angeführten Ausgaben,
die das Zwanzigfache des Wertes nach lit. e übersteigen, mit den auch
in lit. l angeführten Ausnahmen;
u) die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses jener
Stellen, deren organisatorische Vorschriften eine Genehmigung durch den
Gemeinderat vorsehen;
v) Beschlußfassung in allen jenen Angelegenheiten, in denen der
Gemeinde auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ein Antragsrecht zusteht,
ausgenommen die im § 112 angeführten Angelegenheiten.
(2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für das folgende Verwaltungsjahr festzustellen. Die sich hiebei ergebenden Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach § 88 Abs. 1 lit. e, auf volle 100 Euro aufzurunden. Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor Beginn des Verwaltungsjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten Wertgrenzen bis zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden Monatsersten Gültigkeit.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Fonds der Gemeinde.
(3a) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2005 (VPI 2005) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (§ 105 Abs. 3a) bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Die Abgaben und sonstigen Geldleistungen sowie die tarifmäßigen Entgelte, deren Wertsicherung anhand des Schwellenwertes erfolgen kann, sind vom Gemeinderat im Beschluss im Einzelnen anzuführen.
(4) Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes beschließendes Organ (§ 80) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Aufgaben auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem Magistrat übertragen. Dies gilt nicht für die in lit. a,b,c,d,n,u und v genannten Angelegenheiten.
(2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für das folgende Verwaltungsjahr festzustellen. Die sich hiebei ergebenden Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach § 88 Abs. 1 lit. e, auf volle 100 Euro aufzurunden. Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor Beginn des Verwaltungsjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten Wertgrenzen bis zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden Monatsersten Gültigkeit.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Fonds der Gemeinde.
(3a) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2005 (VPI 2005) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (§ 105 Abs. 3a) bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Die Abgaben und sonstigen Geldleistungen sowie die tarifmäßigen Entgelte, deren Wertsicherung anhand des Schwellenwertes erfolgen kann, sind vom Gemeinderat im Beschluss im Einzelnen anzuführen.
(4) Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes beschließendes Organ (§ 80) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Aufgaben auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem Magistrat übertragen. Dies gilt nicht für die in lit. a,b,c,d,n,u und v genannten Angelegenheiten.
Überlassung von Gegenständen an die
Bezirksvertretungen
§ 89
Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungsbereiches in den einzelnen Bezirken, über die schon auf Grund dieser Verfassung dem Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen zugewiesenen Angelegenheiten hinaus, der Beschlußfassung der Bezirksvertretung überlassen werden, und er kann weiters auch fallweise einzelne Gegenstände einer Bezirksvertretung übertragen, sofern all dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 89a
Der Gemeinderat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksorgane fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluss ist der Bezirksvertretung bekannt zu geben.
3. Abteilung
Vom Wirkungsbereich des Bürgermeisters
§ 90
(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung.
(2) Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der durch diese Verfassung für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen.
(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen. Überdies wird die Gemeinde als juristische Person von den nach der Geschäftseinteilung (§ 91) oder von den nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises nach außen vertreten.
§ 91
(1) Der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtsenates und hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen. Zum Vorsitzenden im Gemeinderat kann er gewählt werden (§ 23), wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist er in den Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen stimmberechtigt.
(2) Er ist Vorstand des Magistrats, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist.
(3) Ihm sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher, die sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen.
(4) Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist § 71 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.
§ 92
Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
§ 93
Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 28 Abs. 3), des Stadtsenates (§ 48), der Gemeinderatsausschüsse (§ 54 Abs. 4) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse (§ 65), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.
§ 94
(1) Der Bürgermeister wird mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat (§ 23) von den Vizebürgermeistern vertreten.
(2) Gehören die Vizebürgermeister verschiedenen Parteien an, dann wird der Bürgermeister von jenem Vizebürgermeister vertreten, der der stärksten Partei des Gemeinderates angehört. Ist auch dieser verhindert, so wird der Bürgermeister von dem anderen Vizebürgermeister vertreten.
(3) Wenn der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert sind, so wird der Bürgermeister durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenat berufene Mitglied des Stadtsenates vertreten.
(4) Als Vorstand des Magistrats wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.
4. Abteilung
Vom Wirkungsbereich des Stadtsenates
§ 95
(1) Dem Stadtsenat obliegt, sofern nicht Ausnahmen, insbesondere für den Fall der Dringlichkeit, durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgesehen sind, die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Prüfung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses hat er in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuß vorzunehmen, in der der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Vorsitz im Stadtsenat (§ 40) oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses den Vorsitz führt. Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an den Gemeinderat der Beschluß des Stadtsenates maßgebend; der davon abweichende Beschluß des Finanzausschusses ist aber dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Einberufung einer solchen gemeinsamen Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister oder seinen gemäß § 94 berufenen Stellvertreter.
(4) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Stadträte und ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Finanzausschusses anwesend ist.
§ 96
Der Stadtsenat schlägt dem Gemeinderat die amtsführenden Stadträte (§ 36) vor.
§ 97
In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:
a) die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des
Bürgermeisters, die Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und
die Gewährung von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des
Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall, die
Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus
Anlaß von Dienstjubiläen;
b) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde
rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen;
c) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde aus dem
Titel des Patronates;
d) die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Ausgaben, die
im Voranschlag nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88
Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;
e) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den
Verfassungsgerichtshof;
f) die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen
in zweifelhaften Fällen;
g) die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren
Gemeinderatsausschüssen strittig sind;
h) der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber
Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die
verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88
Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert nach § 88 Abs. 1
lit. e übersteigt.
§ 98
(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschuß Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(2) Ebenso ist er berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Ausschusses fallen, Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, desgleichen die Vorberatung gemäß § 100 zweiter Satz an Stelle des Ausschusses zu pflegen. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
§ 99
entfällt; LGBl. Nr. 46/2013 vom 16. Dezember 2013
5. Abteilung
Vom Wirkungsbereich der
Gemeinderatsausschüsse
§ 100
Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach dieser Verfassung nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Ausserdem obliegt ihnen die Vorberatung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates gemäß § 95 Abs. 1 und § 97 Punkt d, f und g gehören.
§ 101
(1) Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich dennoch bei einer Ausgabepost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes und ist dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen worden, so ist vor der Beschlussfassung die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat und, soweit die Überschreitungen den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten hat.
(2) Ist eine Ausgabe im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates (§ 97 lit. d und § 88 Abs. 1 lit. n) einzuholen. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Ausgabe, sofern sie das Zwanzigfache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen werden; die Genehmigung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist nachträglich einzuholen.
§ 102
(1) Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Ausschüsse betreffen, können nacheinander in den betreffenden Ausschüssen oder in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen werden. Die gemeinsame Sitzung beruft der Bürgermeister oder über seine Ermächtigung derjenige amtsführende Stadtrat ein, bei dessen Geschäftsgruppe die Angelegenheit zuerst anhängig wurde. Die Verhandlungen leitet der Vorsitzende des Ausschusses dieser Geschäftsgruppe. Die Abstimmung hat jeder Ausschuß für sich vorzunehmen. Falls die Beschlüsse nicht übereinstimmen, entscheidet der Stadtsenat.
(2) Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung der Ausschüsse festzusetzen.
(3) Der Stadtsenat entscheidet auch endgültig im Streitfall, von welchem Ausschuß eine Angelegenheit zu behandeln ist.
6. Abteilung
Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der
Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher
Verwaltung von Haushaltsmitteln
§ 103
(1) Die Bezirksvertretung, der Finanzausschuss der Bezirksvertretung und der Bezirksvorsteher verwalten die Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten:
1. Städtische Kindergärten: Bauliche Instandhaltung der
Gebäude bzw. der Räumlichkeiten, Instandhaltung der Grünanlagen,
Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen,
Instandhaltung der Fernmeldeanlagen, Bestreitung der Betriebs- und
Wartungskosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und
Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und
Zubauten;
2. allgemeinbildende Pflichtschulen im Sinne des Wiener Schulgesetzes mit
Ausnahme der Sonderschulen für körperbehinderte Kinder,
schwerhörige Kinder, sehbehinderte Kinder und schwerstbehinderte Kinder:
Bauliche Instandhaltung, Instandhaltung der Grünanlagen, Einbau von
Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen,
Instandhaltung der Fernmeldeanlagen, Bestreitung der Betriebs- und
Wartungskosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und
Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und
Zubauten;
3. Planung und Herstellung (Neu-, Um- und Ausbau) von Hauptstraßen A
und Nebenstraßen sowie der durch die Vorhaben notwendigen Einbauten,
soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Unternehmungen (§ 71)
oder der Wiener Stadtwerke Holding AG fallen, ausgenommen jene im jeweiligen
Voranschlag ausgewiesenen Projekte, Straßenbauten im Zusammenhang mit
U-Bahnbau sowie Radwege, die im Hauptradwegenetz ausgewiesen sind;
[3]
4. Instandhaltung von Hauptstraßen A und Nebenstraßen,
ausgenommen Fußgängerpassagen;
5. straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf
Hauptstraßen A und Nebenstraßen;
6. Planung, Errichtung und Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung
und der öffentlichen Uhren, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im
elektrischen Bereich der öffentlichen Beleuchtung durch Organe der Stadt
Wien;
7. Errichtung und Instandhaltung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie
Verkehrs-zeichen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen
auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen die Behebung von
Gebrechen im elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an
beleuchteten Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;
8. verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und
Nebenstraßen;
9. Planung, Errichtung und Instandhaltung von Grünanlagen
einschließlich der Baumpflanzungen, der Spielplätze und der
Einrichtungen in Grünanlagen, wie Bänke, Sessel, Tische, Zäune
und Einfriedungen;
10. Planung, Herstellung und Instandhaltung von Jugendspielplätzen,
Kleinkinder- und Ballspielplätzen;
11. Führung von Pensionistenklubs und Seniorentreffs, ausgenommen der
Abschluss von Mietverträgen und die Aufnahme von Personal;
12. bauliche Instandhaltung der Räumlichkeiten, in denen die
Bezirksvorsteher untergebracht sind, einschließlich des
Festsaales;
13. Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die
Räumlichkeiten der Bezirksvorsteher und deren Instandhaltung sowie
Anschaffung von sonstigen Büroausstattungsgegenständen, die über
die Standardausstattung hinausgehen, inklusive Folgekosten;
14. Instandhaltung der unbebauten Marktflächen und der
städtischen Objekte auf den gemäß § 2 Z 2 in der Anlage II
der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils
geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme
des Meiselmarktes;
15. Abfallentsorgung sowie Reinigung und winterliche Betreuung der
unbebauten Marktflächen auf den in der Marktordnung 2006, Amtsblatt der
Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen
Märkten mit Ausnahme des Großmarktes Wien, des Meiselmarktes und der
Anlassmärkte;
16. entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013
17. entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013
18. außerschulische Jugend- und Kinderbetreung;
19. Errichtung von städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen
Bedürfnisanstalten in Fußgängerpassagen, auf der Donauinsel, auf
dem rechten und linken Donaudamm sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.
20. Betrieb der städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen
Bedürfnisanstalten auf der Donauinsel, auf dem rechten und linken Donaudamm
sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.
21. winterliche Betreuung von Fußgängerübergängen und
Schneebeseitigung durch fallweise beschäftigte Personen;
22. Reinigung von Fahrbahnen auf Nebenstraßen durch fallweise
beschäftigte Personen;
23. Schneeabfuhr durch Privatfirmen;
24. Errichtung, Instandhaltung und Betrieb der städtischen
Familienbäder;
25. Instandhaltung und Betrieb der städtischen
Saunabäder;
26. Kulturangelegenheiten für den Bezirk;
27. städtische Musikschulen: Bauliche Instandhaltung der Gebäude
bzw. der Räumlichkeiten, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von
Fernwärmeanschlüssen, Bestreitung der Energiekosten, Ersatz von
Einrichtungsgegenständen und Musikinstrumenten;
28. Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Bezirkes;
29. Vergabe von Aufträgen kleineren Umfanges für bauliche sowie
gestalterische Projekte und Maßnahmen im Bezirk;
30. Herstellung von Kanalbauten zur Erschließung des Baulandes, der
Kleingartengebiete und Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen im
Sinne der Bauordnung für Wien, ausgenommen jene im Voranschlag
ausgewiesenen Projekte.
(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.
(3) Der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.
(3) Der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
1. die Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103
a);
2. die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß des
Bezirkes (§ 103 f);
3. die Genehmigung von Ausgaben, soweit hierfür nicht der
Finanzausschuss der Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig
ist.
4. die grundsätzliche Genehmigung einer betraglich noch nicht
feststehenden Ausgabe;
5. die Genehmigung von Überschreitungen, soweit hiefür nicht der
Finanzausschuss der Bezirksvertretung zuständig ist und dafür nicht
durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige
Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; soll zur Bedeckung einer
Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103c
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung obliegt in den im
Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:
1. die Genehmigung von einmaligen Ausgaben, die höher als 35 vH des
Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e sind, jedoch den Wert nach § 88 Abs. 1
lit. e nicht übersteigen und die Genehmigung von Ausgaben bis zum Wert nach
§ 88 Abs. 1 lit. e, wenn für diese zumindest noch in einem der
folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind;
2. die Genehmigung der Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen),
die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen;
3. die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Minderausgaben
auf einer anderen Post desselben Ansatzes oder einem anderen Ansatz derselben
anordnungsbefugten Dienststelle bedeckt werden und dafür nicht durch einen
Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten
Vorsorge getroffen wurde;
3a. die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Entnahmen aus
der Bezirksrücklage bedeckt werden;
3b. die Genehmigung von Überschreitungen, soweit für deren
Bedeckung ein Vorgriff getätigt werden muss, der nicht höher als 35 vH
des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e ist. § 103c Abs. 3 ist
sinngemäß anzuwenden.
4. die Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung
fallenden Angelegenheiten;
5. die Beschlussfassung in allen sonstigen die Verwaltung der
Haushaltsmittel betreffenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht die
Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.
(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von einmaligen Ausgaben, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, sofern diese Ausgaben im laufenden Jahr getätigt werden.
(6) Der Bezirksvorsteher hat das Recht, in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Finanzausschusses der Bezirksvertretung fallen, an deren Stelle Verfügungen zu treffen, wenn ein Beschluß dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6a) Die Genehmigung der Vergaben von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher des berührten Bezirkes ist über diese Vergaben zu informieren.
(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmen, bei denen der Bezirksvertretung, dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung und dem Bezirksvorsteher die Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne des Abs. 3 bis 6 zukommt. Hiefür kommen Angelegenheiten in Betracht, die sich für eine dezentrale Verwaltung eignen und bei denen die Verwaltung der Haushaltsmittel durch die Bezirksvertretung, den Finanzausschuß der Bezirksvertretung und den Bezirksvorsteher im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(8) Die Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten obliegt dem Magistrat.
(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von einmaligen Ausgaben, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, sofern diese Ausgaben im laufenden Jahr getätigt werden.
(6) Der Bezirksvorsteher hat das Recht, in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Finanzausschusses der Bezirksvertretung fallen, an deren Stelle Verfügungen zu treffen, wenn ein Beschluß dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6a) Die Genehmigung der Vergaben von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher des berührten Bezirkes ist über diese Vergaben zu informieren.
(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmen, bei denen der Bezirksvertretung, dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung und dem Bezirksvorsteher die Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne des Abs. 3 bis 6 zukommt. Hiefür kommen Angelegenheiten in Betracht, die sich für eine dezentrale Verwaltung eignen und bei denen die Verwaltung der Haushaltsmittel durch die Bezirksvertretung, den Finanzausschuß der Bezirksvertretung und den Bezirksvorsteher im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(8) Die Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten obliegt dem Magistrat.
Voranschlag des Bezirkes
§ 103a
(1) Der Entwurf des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben ist vom Finanzausschuß der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September des dem Verwaltungsjahr vorangehenden Jahres zu erstellen und von der Bezirksvertretung vor dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeinde zu beraten.
(2) Der Voranschlag des Bezirkes ist von der Bezirksvertretung nach dem Beschluß des Gemeinderates über den Voranschlag der Gemeinde spätestens bis 31. Dezember des dem Verwaltungsjahr vorangehenden Jahres festzustellen.
Stellungnahmen zum Voranschlag des Bezirkes
§ 103b
(1) Der Voranschlagsentwurf des Bezirkes ist vor der Beratung durch die Bezirksvertretung eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Ort und Zeit der Auflage sind im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien zu verlautbaren und im Bezirk auf geeignete Weise bekanntzumachen.
(3) Die Gemeindemitglieder haben das Recht, während der Auflage zum Voranschlagsentwurf des Bezirkes Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des Voranschlagsentwurfes zu erwägen.
Grundsätze der Veranschlagung
§ 103c
(1) Einnahmen der Bezirke sind die jeweils im Voranschlag der Gemeinde gemäß § 86 Abs. 3 bereitgestellten und gemäß § 86 Abs. 4 auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.
(2) Ausgaben der Bezirke sind Ausgaben, die zur Besorgung der im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten sowie zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen (Abs. 3) einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen erforderlich sind.
(3) Bei der Veranschlagung der Ausgaben dürfen diese die zu veranschlagenden Einnahmen nur insoweit übersteigen, als Vorgriffe auf künftige Einnahmen zulässig sind. Vorgriffe sind zu verzinsen und dürfen unter Anrechnung von bereits getätigten und veranschlagten Vorgriffen nicht höher sein als das Zweifache der im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen.
(4) Die in den Voranschlägen der Bezirke veranschlagten Ausgaben, ausgenommen jene zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen, sind unbeschadet ihrer Aufnahme in eigene Voranschläge der Bezirke Ausgaben der Gemeinde.
Voranschlagsprovisorium
§ 103d
(1) Wird ein Voranschlag des Bezirkes nicht rechtzeitig festgestellt, dürfen Ausgaben nur insoweit getätigt werden, als sie
1. zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich
des Ersatzes von Geldverkehrsspesen oder
2. auf Anordnung des amtsführenden Stadtrates für die
Finanzverwaltung zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder
für das Vermögen der Stadt oder zur Behebung von
Schäden
erforderlich sind.
(2) In einen Voranschlag des Bezirkes, der verspätet festgestellt wird, sind die nach Abs. 1 angeordneten Ausgaben aufzunehmen. In einem solchen Voranschlag dürfen die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen nicht überschreiten.
erforderlich sind.
(2) In einen Voranschlag des Bezirkes, der verspätet festgestellt wird, sind die nach Abs. 1 angeordneten Ausgaben aufzunehmen. In einem solchen Voranschlag dürfen die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen nicht überschreiten.
Zusammenwirken der Bezirke
§ 103e
(1) Die Bezirksvorsteher haben das Einvernehmen hinsichtlich jener im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten herzustellen, die zwei oder mehrere Bezirke berühren und deren Durchführung ein Zusammenwirken der Bezirke erfordert.
(1a) Zur Koordinierung nach Abs. 1 können die Bezirksvorsteher auch schriftliche Vereinbarungen schließen. Diese bedürfen der Unterfertigung durch die Bezirksvorsteher jener Bezirke, deren Angelegenheiten berührt werden sowie der Zustimmung jener anderen Bezirksorgane, die durch den Abschluss gebunden werden sollen. Die beteiligten Bezirke müssen nicht aneinander grenzen.
(1b) Die Vereinbarungen haben als Mindestinhalt den Gegenstand nach § 103 Abs. 1 und allenfalls § 103 Abs. 7, die Dauer der Vereinbarung, die Tragung der Kosten und Auflösungsmöglichkeiten zu regeln.
(2) Kann hinsichtlich dieser Angelegenheiten kein Einvernehmen über die Erstellung oder den Vollzug der Voranschläge der Bezirke gefunden werden, sind die Bezirksvorsteher verpflichtet, die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen.
(3) Die Bezirksvertretung hat die zum Vollzug der Entscheidung des Bürgermeisters erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu setzen.
Rechnungsabschluß des Bezirkes
§ 103f
(1) Die in Vollziehung der Voranschläge der Bezirke angeordneten Ausgaben sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.
(2) Unabhängig davon ist vom Magistrat ein Rechnungsabschluß des Bezirkes zu erstellen und von der Bezirksvertretung zu beschließen. Ergibt sich anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bezirkes ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, ist dieser Überschuß einer Rücklage zuzuführen.
Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
§ 103g
(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten;
2. Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung;
3. Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes,
insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme;
4. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher
Straßen, Plätze und Wege;
5. Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und
Seniorentreffs;
6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung
der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen;
7. Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der
Bezirksbevölkerung;
8. Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und
Industriebetriebe im Bezirk;
9. Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer
Sozialprobleme;
10. Vorschläge über die Einrichtung von sozialen
Diensten;
11. Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die
Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich
Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen,
Sportanlagen, Schulen und Kindergärten, soweit sich solche Bauwerke
für eine Benennung eignen;
12. Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den
Bezirk;
13. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
Märkten;
14. Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des
Breitensportes;
15. Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel;
16. Mitwirkung bei Aktionen zur Information der
Bezirksbevölkerung;
17. Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um
welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem
Gemeinderatsausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht
werden;
18. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
städtischen Kindergärten;
19. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
städtischen Schulen;
20. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
städtischen Jugendspielplätzen;
21. entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013;
22. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
städtischen Bedürfnisanstalten;
23. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
städtischen Familienbädern;
24. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
städtischen Saunabädern;
25. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
städtischen Musikschulen;
26. Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den
Gemeindebezirken (§ 4 WStV);
27. Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken
in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV);
28. Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren
Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV).
(2) Die Überlassung weiterer Gegenstände an die Bezirksvertretungen richtet sich nach § 89.
(2) Die Überlassung weiterer Gegenstände an die Bezirksvertretungen richtet sich nach § 89.
Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher
§ 103h
(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher gehören neben den in den §§ 103, 103 e, 104, 104 a und 104 b genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk
betreffen;
2. Repräsentation des Bezirkes bei offiziellen
Anlässen;
3. Mitwirkung bei Maßnahmen der Orts- und Stadtbildpflege;
4. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt;
5. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen
Verkehrs;
6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung des von der Gemeinde
verwalteten Vermögens;
7. Vorschläge für die Führung der Pensionistenklubs und
Seniorentreffs;
8. Mitwirkung bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem als sozialen
Dienst gemäß § 22 des Wiener Sozialhilfegesetzes
eingerichteten Kontaktbesuchsdienst;
9. Gewährung von Hilfen in besonderen Fällen;
10. Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller
Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich
beeinflußt wird;
11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung des
Erhaltungszustandes von Parkanlagen, sonstigen Grünanlagen und
Erholungsflächen;
12. Teilnahme an Augenscheinen und kommissionellen Verhandlungen;
13. Mitwirkung bei der Vollziehung der Gewerbeordnung;
14. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter
Gewerbeausübung;
15. Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien;
16. Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes;
insbesondere bei Genehmigung (Prüfung) von Veranstaltungen auf
öffentlichen Straßen, Plätzen und in
Fußgängerzonen;
17. entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013
18. Führung des Gemeindevermittlungsamtes;
19. Förderung von Einrichtungen, deren Tätigkeit im besonderen
Interesse des Bezirkes gelegen ist;
20. Hilfestellung und Beratung des Bürgermeisters beim
Katastropheneinsatz sowie Bestellung der Bezirkskommission nach dem
Katastrophenhilfegesetz;
21. Hilfestellung bei der Evakuierung der Bevölkerung im Falle von
Katastrophen und bei örtlichen Sofortmaßnahmen;
22. Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um
welche die Bezirksvorsteher vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem
Gemeinderatsausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht
werden;
23. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Räumung
und Instandhaltung der Kanalanlagen;
24. Mitwirkung bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die
gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund,
insbesondere für (transportable) Verkaufsstände,
Würstelstände, Maronibrater, Zeitungskioske und
Neujahrsstände;
25. Erstellung des Programmes des Bezirksferienspieles;
26. Mitwirkung bei der Koordination von Maßnahmen im
Straßenraum;
27. Beratung des Beirates des Wiener Altstadterhaltungsfonds nach
Maßgabe des Statutes;
28. Mitwirkung bei Maßnahmen auf Grund von Beschwerden und Anregungen
der Bevölkerung und bei Maßnahmen zur Information der
Bevölkerung vor Ort im Zusammenhang mit Projekten im Bezirk;
29. Mitwirkung bei der Festlegung der Anbringung von Einrichtungen zur
Regelung und Sicherung des Verkehrs einschließlich der
Schulwegsicherung;
30. Mitwirkung bei der Festlegung und Auflassung von
Kurzparkzonen;
31. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
Haltestellen des städtischen Bücherbusses;
32. Mitwirkung bei der Festlegung, Änderung oder Auflassung von
Taxistandplätzen;
33. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von
Märkten gemäß § 2 Z 6, 7
und 9 der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der
jeweils geltenden Fassung;
34. Mitwirkung bei der Entscheidung der Vermietung von Räumlichkeiten
in Objekten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind;
35. Nutzung des Festsaales in jenen Objekten, in denen die Bezirksvorsteher
untergebracht sind.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungsbereiches über die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten hinaus den Bezirksvorstehern übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Der Bezirksvorsteher hat die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen.
(4) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 2 auch den Bezirksvorstehern oder Mitgliedern der Bezirksvertretung zur Besorgung übertragen.
(5) Die Bezirksvorsteher können jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungsbereiches über die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten hinaus den Bezirksvorstehern übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Der Bezirksvorsteher hat die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen.
(4) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 2 auch den Bezirksvorstehern oder Mitgliedern der Bezirksvertretung zur Besorgung übertragen.
(5) Die Bezirksvorsteher können jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen.
Wirkungsbereich der Bauausschüsse
§ 103i
Den Bauausschüssen obliegt neben der Vorberatung der den Bezirksvertretungen auf Grund der Bauordnung für Wien zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung aller ihnen sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Wirkungsbereich der Umweltausschüsse
§ 103j
Den Umweltausschüssen obliegen neben der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:
1. Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der
städtischen Grünräume;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im
Bezirk;
3. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, sonstigen
nicht betrieblich genutzten Grünanlagen und
Erholungsflächen;
4. Vorschläge für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem
Wiener Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut;
5. Stellungnahmen zu Rodungen im Rodungsverfahren;
6. Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die
Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie bei Maßnahmen zu deren
Überwachung;
7. Mitwirkung bei der Entscheidung über den Einsatz der den Bezirken
zugeteilten Schneeräum- und Schneeabfuhrfahrzeuge.
Mitwirkung
§ 103k
§ 103k
(1) Mitwirkung im Sinne der §§ 103g, 103h und 103j ist das Recht
des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach
Abs. 3 bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Das entscheidende Organ hat sich bei der Entscheidung mit der Stellungnahme des mitwirkenden Organes auseinanderzusetzen und diesem rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung eine Beurteilung dieser Stellungnahme abzugeben.
(3) Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden. Die Frist muß aber jedenfalls so bemessen sein, daß die mitwirkenden Bezirksvertretungen und Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen innerhalb der Frist zusammentreten und Beschlüsse fassen können. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
(2) Das entscheidende Organ hat sich bei der Entscheidung mit der Stellungnahme des mitwirkenden Organes auseinanderzusetzen und diesem rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung eine Beurteilung dieser Stellungnahme abzugeben.
(3) Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden. Die Frist muß aber jedenfalls so bemessen sein, daß die mitwirkenden Bezirksvertretungen und Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen innerhalb der Frist zusammentreten und Beschlüsse fassen können. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
Anträge der Bezirksvertretungen
§ 104
(1) Die Bezirksvertretung hat das Recht, Anträge an andere Organe der öffentlichen Verwaltung im Inland in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu beschließen, die das Interesse des Bezirkes berühren. Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Gemeindeabgaben, Entgelte und Tarife sowie Personalangelegenheiten können nicht Gegenstand von Anträgen sein.
(2) Der Bezirksvorsteher hat angenommene Anträge, soweit sie nicht an ihn selbst gerichtet sind, dem Magistratsdirektor zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadtrat oder an die sonst zuständige Stelle weiterleitet oder im Rahmen seines Wirkungsbereiches selbst behandelt. Anträge können auch an den Gemeinderat gerichtet werden.
Anhörung und Information der Bezirksvorsteher und
Bezirksvertretungen
§ 104a
(1) Der Bürgermeister kann aus den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten jene bestimmen, hinsichtlich derer vor der Entscheidung durch das zuständige Organ der Bezirksvorsteher oder die Bezirksvertretung anzuhören ist. Anzuhören sind die Bezirksvorsteher oder Bezirksvertretungen jener Bezirke, deren Interesse durch eine solche Entscheidung berührt werden können. Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen, die jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden kann.
(2) Hinsichtlich sonstiger im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten kann der Bürgermeister solche bestimmen, über die die Bezirksvorsteher der berührten Bezirke zu informieren sind. Die Bezirksvorsteher haben derartige Informationen den Bezirksvertretungen in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
Mitwirkung der Bezirksbevölkerung
§ 104b
(1) Jeder Einwohner (§ 61 Abs. 1) hat das Recht, sich in allen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegenen Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden mündlich oder schriftlich an den Bezirksvorsteher und die Mitglieder der Bezirksvertretung zu wenden.
(2) Der Bezirksvorsteher und die Mitglieder der Bezirksvertretung haben zur Entgegennahme von Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden im Sinne des Abs. 1 regelmäßig Sprechstunden abzuhalten. Zeit und Ort der Sprechstunden sind durch den Bezirksvorsteher öffentlich bekanntzumachen.
(3) Über Wünsche, Anregungen, Vorschläge und Beschwerden, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Bezirk sind, hat der Bezirksvorsteher der Bezirksvertretung zu berichten. Diese kann zur weiteren Beratung eine Kommission einsetzen oder die Durchführung einer Bürgerversammlung anordnen.
Bürgerversammlung
§ 104c
(1) Zur Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind, können Bürgerversammlungen abgehalten werden.
(2) Eine Bürgerversammlung ist abzuhalten, wenn sie die Bezirksvertretung beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung dies verlangt. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Abhaltung einer Bürgerversammlung stellen. Eine Bürgerversammlung ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl von Einwohnern (§ 61 Abs. 1) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten Anzahl von Einwohnern des Bezirkes.
(3) Eine Bürgerversammlung nur für einen Teil des Bezirkes ist über Beschluß der Bezirksvertretung abzuhalten, wenn eine Angelegenheit im Sinne des Abs. 1 nur für die Bevölkerung dieses Bezirksteiles von Bedeutung ist. Die genaue Begrenzung des Gebietes, für das die Bürgerversammlung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß der Bezirksvertretung festzulegen.
(4) Die Bürgerversammlung ist vom Bezirksvorsteher oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Bezirksvertretung einzuberufen und zu leiten. Allfällige Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Bürgerversammlung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
7. Abteilung
Vom Wirkungsbereich des Magistrats
Stellung des Magistrats
§ 105
(1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind.
(3) Dem Magistrat obliegen insbesondere außer den ihm sonst zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
a) der Abschluß und die Auflösung von Dienstverträgen
gemäß den Richtlinien und Kollektivverträgen (§ 88
Abs. 1 lit. c);
b) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer
Fonds, Anstalten und Stiftungen;
c) die Verfassung der Voranschläge sowie der Wirtschaftspläne und
der Rechnungsabschlüsse, die nach Maßgabe der §§ 86 und 87
zu behandeln sind;
d) die Gewährung von Remunerationen, Aushilfen und Anerkennungsgaben
bis zum Betrag von 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im
Einzelfall und die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von
Dienstjubiläen gemäß den Richtlinien (§ 97
lit. a);
e) die Veräußerung, Verpfändung oder der Tausch von
beweglichem Vermögen sowie der Erwerb, die Veräußerung,
Verpfändung oder der Tausch von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis
(Grundstücks- beziehungsweise Sachwert, Tauschwert) 10 v. H. des Wertes
nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
f) die Gewährung von Darlehen bis zu einem Betrag von 10 v. H. des
Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e;
g) der Abschluß und die Auflösung von Bestandverträgen,
wenn der Bestandzins jährlich 20 v. H. des Wertes nach § 88
Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
h) der Abschluß und die Auflösung von Leasingverträgen,
wenn die bedungene Leistung jährlich höchstens 20 v. H. oder im Falle
eines späteren Kaufes der Gesamtkaufpreis höchstens 70 v. H. des
Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e beträgt;
i) der Abschluß und die Auflösung von nicht unter lit. a,
e, f, g oder h fallenden Verträgen, wenn die bedungene Leistung
jährlich 30 v. H. oder die einmalige Leistung 70 v. H. des Wertes nach
§ 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
j) die Anordnung sonstiger einmaliger Ausgaben bis zu 70 v. H. (mit
Ausnahme von Ehrengaben, Beiträgen, Subventionen und Schenkungen) und
wiederkehrender Ausgaben von jährlich höchstens 10 v. H., jedoch
nur für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren und mit oben
genannten Ausnahmen, sowie die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bis zu 70
v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e;
k) die Abschreibung uneinbringlicher Gemeindeforderungen bis zum Betrag von
2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e;
l) der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber
Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die
verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88
Abs. 1 lit. e nicht übersteigt;
m) die Aufnahme in die Anstalten der Gemeinde, die Leistung von Aushilfen
und wiederkehrenden Unterstützungen im Rahmen der Sozialhilfe, auch aus
Mitteln der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds;
n) Vergebung und Widerruf von Prekarien, ausgenommen die Vergebung von
Prekarien, deren Gegenstand Liegenschaften der Gemeinde sind.
(3a) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß § 88 Abs. 3a, hat der Magistrat für die im Beschluss angeführten Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der Gemeinde jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (§ 88 Abs. 3a zweiter Satz) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Abgabe und sonstigen Geldleistung sowie des Entgeltes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Abgabe, die jeweilige sonstige Geldleistung und das jeweilige Entgelt im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie tritt mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres in Kraft.
(4) Die für den Stadtrechnungshof, für die Unternehmungen und für die Betriebe maßgebenden Sondervorschriften werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(3a) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß § 88 Abs. 3a, hat der Magistrat für die im Beschluss angeführten Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der Gemeinde jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (§ 88 Abs. 3a zweiter Satz) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Abgabe und sonstigen Geldleistung sowie des Entgeltes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Abgabe, die jeweilige sonstige Geldleistung und das jeweilige Entgelt im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie tritt mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres in Kraft.
(4) Die für den Stadtrechnungshof, für die Unternehmungen und für die Betriebe maßgebenden Sondervorschriften werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Geschäftsgruppen des Magistrats
§ 106
(1) Der Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion, dem Stadtrechnungshof und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt.
(2) Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (§ 49).
(3) Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen.
Angelegenheiten der Bezirksverwaltung
§ 107
Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Ortspolizei
§ 108
(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Magistratische Bezirksämter
§ 109
(1) Die magistratischen Bezirksämter haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung (§ 91) zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen. Erforderlichenfalls können für bestimmte räumlich abliegende Bezirksteile einzelne Beamte mit besonderen Vollmachten exponiert werden.
(2) An der Spitze der Bezirksämter stehen rechtskundige Beamte des Magistrats, denen das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal beigegeben ist.
(3) Der Stadtsenat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ein magistratisches Bezirksamt für zwei benachbarte Bezirke einrichten.
§ 110
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 durch Art. I
Z. 17 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 11/1987
aufgehoben.
§ 111
entfällt; LGBl. Nr. 46/2013 vom 16. Dezember 2013
8. Abteilung
Übertragung auf eine staatliche
Behörde
§ 112
(1) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der
Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche
Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine
Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll,
bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist
aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die
Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach §
108.
(2) Zu einem Antrag nach Abs. 1 ist der Bürgermeister berufen. Der Bürgermeister ist auch für einen Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig, die aus dem Bereich der Bundesvollziehung stammen.
(2) Zu einem Antrag nach Abs. 1 ist der Bürgermeister berufen. Der Bürgermeister ist auch für einen Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig, die aus dem Bereich der Bundesvollziehung stammen.
4. Abschnitt
Volksbefragung und Volksabstimmung
1. Abteilung
Volksbefragung
§ 112a
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, können Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sein (Volksbefragung).
(2) Die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat beschließt oder von der erforderlichen Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder verlangt wird. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder.
(4) Eine Volksbefragung ist auch nur in einem Teil des Stadtgebietes durchzuführen, wenn eine Angelegenheit im Sinn des Abs. 1 ausschließlich oder überwiegend für die Bevölkerung dieses Gebietes von Bedeutung ist und der Gemeinderat die Durchführung einer solchen Volksbefragung beschließt. Die genaue Begrenzung des Gebietes, in dem die Volksbefragung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß des Gemeinderates festzulegen und in der Ausschreibung der Volksbefragung bekanntzugeben.
(5) Die Frage, die Gegenstand einer Volksbefragung sein soll, ist so zu stellen, daß sie entweder mit "ja" oder "nein" beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante eindeutig bezeichnet werden kann.
Anordnung und Ausschreibung
§ 112b
(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat oder Einlangen des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens so auszuschreiben, daß sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung an drei aneinanderfolgenden Tagen stattfinden kann.
(2) Vor der Wahl des Bundespräsidenten, vor Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern sowie vor Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung ist eine Volksbefragung nur auszuschreiben, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Wahltag (Abstimmungstag) durchgeführt werden kann. Andernfalls ist die Volksbefragung so auszuschreiben, daß sie frühestens einen Monat nach dem Wahltag (Abstimmungstag) stattfindet.
(3) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses beziehungsweise des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens den Zeitraum der Volksbefragung und die zu beantwortende Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirksvertretungen bekanntzugeben.
Ergebnis und Kundmachung
§ 112c
(1) Das Ergebnis der Befragung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lautet. Wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als bejaht, auf die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.
§ 112d
Die näheren Bestimmungen über die Volksbefragung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
2. Abteilung
Volksabstimmung
§ 112e
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden wird.
(2) Ausgenommen von der Volksabstimmung sind die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, wodurch in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde.
Anordnung und Ausschreibung
§ 112f
(1) Der Bürgermeister hat die Volksabstimmung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat so auszuschreiben, daß sie an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung stattfinden kann. § 112 b Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausschreibung einer Volksabstimmung.
(2) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses den Tag der Volksabstimmung und eine genaue Bezeichnung der zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheit zu enthalten. Die Bezeichnung der Angelegenheit ist mit einer Fragestellung derart zu verbinden, daß die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung durch "ja" oder "nein" eindeutig erfolgen kann. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirkvertretungen bekanntzugeben.
Ergebnis und Kundmachung
§ 112g
(1) Die Annahme ist gegeben, wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lautet. Das Abstimmungsergebnis ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem gültig gefaßten Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten und erforderlichenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 zu vollziehen.
§ 112h
Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
ZWEITES HAUPTSTÜCK
(Landesverfassungsrecht)
WIEN ALS LAND
1. Abschnitt
Organe der Gesetzgebung und Vollziehung
§ 113
(1) Der Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien. Die vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.
(2) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages fällt mit der Wahlperiode zusammen.
§ 114
(1) Der Bürgermeister ist auch Landeshauptmann, der Stadtsenat auch Landesregierung und der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor für Wien im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes. Der Wiener Magistrat ist für Wien auch Amt der Landesregierung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshof ist auch Landesrechnungshof. Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der Gebarungskontrolle gemäß § 73b, so entscheidet diese Meinungsverschiedenheiten, sofern diese die Zuständigkeit betreffen, auf Antrag der Verfassungsgerichtshof. Dieser Antrag kann von der Landesregierung oder vom Stadtrechnungshof als Landesrechnungshof eingebracht werden. Art. 126a letzter Satz B-VG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 115
Stadtsenat, Bürgermeister, Magistratsdirektor und Magistrat haben ihre Bescheide im Wirkungsbereich der Landesverwaltung als "Wiener Landesregierung", "Landeshauptmann von Wien", "Landesamtsdirektor von Wien" und "Amt der Wiener Landesregierung" zu erlassen.
2. Abschnitt
Gesetzgebung
Erfordernisse der Landesgesetze für
Wien
§ 116
(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch den Landeshauptmann, die Gegenzeichnung durch den Landesamtsdirektor und die Kundmachung durch den Landeshauptmann erforderlich.
(2) Die Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung richtet sich nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Kundmachung der Landesgesetze für Wien ist im "Landesgesetzblatt für Wien" vorzunehmen.
(4) Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind ausdrücklich als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") zu bezeichnen.
Rechte und Pflichten der
Landtagsabgeordneten
§ 117
(1) Die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten werden außer in diesem Gesetz auch in der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) geregelt.
(2) Insbesondere hat jeder Landtagsabgeordnete nach Maßgabe dieses Gesetzes und der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) das Recht
1. der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die
zuständigen Mitglieder der Landesregierung,
2. der mündlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die
zuständigen Mitglieder der Landesregierung in den Sitzungen des Landtages
(Fragestunde),
3. in den Sitzungen des Landtages selbständige Anträge zu
stellen,
4. in die Protokolle über die Sitzungen des Landtages, seiner
Ausschüsse und Kommissionen Einsicht zu nehmen,
5. sich hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Landtagssitzung
stehenden Gegenstände durch Wortmeldung an der Verhandlung zu beteiligen
sowie
6. bei den Sitzungen der Landtagsausschüsse anwesend zu sein, sofern
sie nicht als vertraulich erklärt werden.
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.
Dringliche Initiativen
§ 118
(1) Die Landtagsabgeordneten können für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
Aktuelle Stunde
§ 119
(1) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von einem Klub oder von mindestens sechs Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Präsidenten bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
Anzahl und Einberufung der Sitzungen
§ 120
(1) Die Sitzungen des Landtages sind gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. In den Sitzungen des Landtages dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
(2) Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(4) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
(5) Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 erster Satz und 4 eine außerordentliche Sitzung des Landtages einberufen werden.
Öffentlichkeit der Sitzungen, Verhandlungssprache,
Verhalten der Zuhörer
§ 121
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(4) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
Präsidenten
§ 122
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 eine durch die Geschäftsordnung (§ 129) festzusetzende Anzahl von Präsidenten, denen der Titel Erster usw. Präsident zukommt. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat nierderzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten usw. Präsidenten über. Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch seinen Präsidenten.
(2) Soweit in diesem Gesetz vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, daß auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten usw. über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch die weiteren Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten über.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Erste Präsident darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Wahl - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
Präsidialkonferenz des Landtages
§ 123
(1) Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Aufgaben.
Beschlußfähigkeit
§ 124
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
Beschlußfassung
§ 124a
Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung dieses Hauptstückes sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Einbringung von Gesetzesvorlagen
§ 125
(1) Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
(2) Gesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. Solche Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers und sind dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
(3) Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen.
Verhandlung der Gesetzesvorlagen
§ 125a
(1) Die Gesetzesvorlagen werden im Landtag grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt. Die erste Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte.
(2) Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter eröffnet und dient der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes.
(3) Der Generaldebatte folgt unmittelbar die Spezialdebatte, welche der Einzelberatung und der Abstimmung über die Teile der Vorlage dient.
(4) Am Schluß der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.
(5) Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.
(6) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(7) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.
(8) Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung gestellt werden.
(9) Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schluss der Generaldebatte.
(10) Auf Vorschlag des Präsidenten oder des Berichterstatters können General- und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
§ 126
(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlungen einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(5) Der Landtag kann aber nach Schluß jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertragen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
(6) Wird am Schluß der General- oder in der Spezialdebatte die Rückweisung an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschuß beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
§ 127
(1) Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung, gesetzt. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Fall, wenn die einzelnen Teile eines zustandegekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklang stehen sollten, ist zur Behebung dieses Übelstandes ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann. Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.
(2) Beschlußanträge zu einer Vorlage werden nach der ersten Lesung zur Abstimmung gebracht.
Fraktionsvereinbarungen
§ 128
(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Präsidenten des Landtages folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Präsidenten dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Präsident auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
Geschäftsordnung des Landtages
§ 129
(1) Der Landtag beschließt seine Geschäftsordnung.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über
1. die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten,
2. die Rechte und Pflichten des Präsidenten des Landtages,
3. die Präsidialkonferenz,
4. die Sitzungen des Landtages, einschließlich der Bestimmungen
über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen,
einschließlich der Bestimmungen über
Redezeitbeschränkungen,
5. die Teilnahme von nicht dem Landtag angehörenden Personen an dessen
Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Landtages zukommenden Rechte und Pflichten,
6. die Mitteilungen des Landeshauptmannes und der Mitglieder der
Landesregierung,
7. Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen,
8. Gesetzesvorlagen,
9. dringliche Initiativen,
10. die Abhaltung einer Aktuellen Stunde und
11. die Ausschüsse des Landtages.
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Die Geschäftsordnung des Landtages ist im "Landesgesetzblatt für Wien" kundzumachen.
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Die Geschäftsordnung des Landtages ist im "Landesgesetzblatt für Wien" kundzumachen.
Ständiger Ausschuß
§ 129a
(1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger gesetzändernder Verordnungen durch die Landesregierung ist ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuss des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Landtag. Gewählt ist dann der Abgeordnete, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Abgeordneten die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige Abgeordnete als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der ständige Ausschuß wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(5) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(6) Der ständige Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
Unvereinbarkeitsausschuß
§ 129b
(1) Die Landtagsabgeordneten, die eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, bezeichneten Stellen in der Privatwirtschaft bekleiden, haben innerhalb eines Monates nach Erlangung ihres Mandates dem Präsidenten des Landtages hievon Anzeige zu erstatten. Über die Zulässigkeit dieser Betätigung entscheidet der Landtag nach Vorberatung durch den Unvereinbarkeitsausschuss.
(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung für die Genehmigung des Landtages zur Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 263/1988, ferner die Genehmigung der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, sowie die Zulassung von Ausnahmen betreffend Aufträge an Unternehmen von Mitgliedern der Landesregierung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(3) Die Tätigkeit des Unvereinbarkeitsausschusses bezüglich der Dienstverhältnisse von Landtagsabgeordneten zu Gebietskörperschaften richtet sich nach § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/1997.
(4) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden. Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für die Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(6) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss auf Beschluss des Landtages zu untersuchen.
(7) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung bezüglich eines Antrages des Landtages auf Verlust des Amtes oder Mandates gemäß § 10 Abs. 1 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(8) Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) § 129a Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(10) Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(11) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(12) Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
Untersuchungsausschüsse des Landtages
§ 129c
(1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 37) können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Die Untersuchungsausschüsse haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 30 Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer kein Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Landtages, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. ein Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates eingebracht wurde bzw. solange eine solche Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist.
§ 129d
(1) Ein zulässiger Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist mit der Einladung zur Landtagssitzung zu versenden.
(2) Der Präsident des Landtages hat das Einlangen eines zulässigen Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt.
(3) Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß § 129e einzusetzen. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nur auf Grund eines zulässigen Antrages gemäß § 129c Abs. 2 möglich.
(4) Ein Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 einen Unterausschuss nur zur Abfassung seines Berichtes einrichten.
§ 129e
(1) Für jeden Untersuchungsausschuss sind 15 Mitglieder und 15 Ersatzmitglieder in Anwendung des § 59 Abs. 1 zu bestellen. Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hiezu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) muss rechtskundig und darf weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche einzutragen sind:
1. Drei aktive oder im Ruhestand befindliche Richter auf Vorschlag des
Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien;
2. drei in Wien ansässige Rechtsanwälte auf Vorschlag der
Rechtsanwaltskammer Wien;
3. drei in Wien ansässige Notare auf Vorschlag der Notariatskammer
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Landtages, bei der der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom Präsidenten bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Landtages zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(4) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
(3) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Landtages, bei der der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom Präsidenten bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Landtages zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 14 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(4) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 129f
(1) Zu seinen Sitzungen wird der Untersuchungsausschuss durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 129e Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungsausschüssen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Erledigungen sind vom Untersuchungsausschuss zu beschließen und vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(3) Die Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern der Untersuchungsausschuss nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Untersuchungsausschusses als auch für Zeugen und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse von Zeugen sowie dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.
(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.
(5) Die im Untersuchungsausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.
(6) Ein Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.
(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung.
(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder an Stelle der einvernommenen Person zu antworten.
(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss
geladen wird,
2. wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und
vollständigen Aussage beeinflussen könnte und
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz
verstößt.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat der Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse des Zeugen sowie dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungsausschüsse erfolgt durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.
(13) Falsche Beweisaussagen vor einem Untersuchungsausschuss sind nach § 289 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat der Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse des Zeugen sowie dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungsausschüsse erfolgt durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.
(13) Falsche Beweisaussagen vor einem Untersuchungsausschuss sind nach § 289 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.
§ 129g
(1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet spätestens zwölf Monate nach dem Tag jener Landtagssitzung, bei der das Einlangen des Antrages auf seine Einsetzung bekannt gegeben worden ist. Jeder Untersuchungsausschuss hat in dieser Frist dem Landtag einen Bericht zu erstatten.
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss keinen Bericht, hat der Vorsitzende (sein Stellvertreter) dies dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der die Mitteilung auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
(3) Den Berichterstatter für den Landtag wählt der Untersuchungsausschuss aus seiner Mitte. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) kann nicht gewählt werden. Einem Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses steht das Recht zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4) Anträge in Berichten von Untersuchungsausschüssen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Landtag hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.
(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses.
Immunität der Landtagsabgeordneten
§ 130
(1) Die Landtagsabgeordneten genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates.
(2) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(3) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Landtagsabgeordneten der Zustimmung des Landtages.
(4) Ansonsten dürfen Landtagsabgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des mit diesen Angelegenheiten betrauten Immunitätskollegiums verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(5) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. Die sitzungs(tagungs)freie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(6) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungs(tagungs)freien Zeit das mit diesen Angelegenheiten betraute Immunitätskollegium verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(7) Die Immunität der Landtagsabgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentritts des neugewählten Landtages. Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
Immunitätskollegium
§ 130a
§ 130a
(1) Für die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der er’sten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) § 129a Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Das Immunitätskollegium wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Kollegiums aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(4) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(5) Das Immunitätskollegium ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Kollegiumsmitgieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Wiederverlautbarung
§ 131
§ 131
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesverfassungsgesetze und Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien wiederzuverlautbaren.
(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung können
1. überholte terminologische Wendungen richtig gestellt und veraltete
Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der
Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig
gestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder
sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt
werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt
werden;
5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen
bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und
hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des Gesetzes entsprechend
richtig gestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere
Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches
zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert
kundgemacht werden.
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Antrag auf Gesetzesprüfung
§ 131a
Einem Drittel der Mitglieder des Landtages steht das Recht zu, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes auf Prüfung eines Landesgesetzes wegen Verfassungwidrigkeit zu stellen.
3. Abschnitt
Volksbegehren und Volksabstimmung
Volksbegehren
§ 131b
§ 131b
(1) Jeder Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes, der von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wird (Volksbegehren), ist von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Volksbegehren werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
Volksabstimmung
§ 131c
(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind nach Beendigung des nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens zur Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung, jedoch vor ihrer Beurkundung und Gegenzeichnung, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag es beschließt.
(2) Die Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(3) Wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der zum Landtag Wahlberechtigten die Mehrheit der Abstimmenden den Gesetzesbeschluß ablehnt, hat dessen Kundmachung zu unterbleiben.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
4. Abschnitt
Vollziehung
Vollziehung des Landes
§ 132
(1) Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt in Wien der Stadtsenat als Landesregierung aus. Er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht.
(2) Die Sitzungen des Stadtsenates als Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden. Der Landeshauptmann kann den Sitzungen der Landesregierung Landtagsabgeordnete mit beratender Stimme, insbesondere auch zur Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten beiziehen.
(3) Der Bürgermeister wird als Landeshauptmann durch das vom Stadtsenat bestimmte Mitglied vertreten.
(4) Für das Erfordernis der Verwaltungsangelegenheiten von Wien als Land ist von der Gemeinde vorzusehen. Die betreffenden Ausgaben sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.
Vollziehung des Bundes
§ 133
Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Bundes üben, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aus (mittelbare Bundesverwaltung).
Zustimmung des Landes
§ 133a
§ 133a
Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.
Angelobung der Mitglieder der
Landesregierung
§ 134
Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
Verantwortlichkeit der Mitglieder der
Landesregierung
§ 135
(1) Der Landeshauptmann vertritt Wien als Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich.
(4) Zu einem Beschluß, mit dem die Anklage im Sinne des Artikels 142 Abs. 2 Punkt c des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten.
(5) Die sofortige Wirkung eines solchen Beschlusses ist die Suspension vom Amt.
Landesamtsdirektor
§ 136
Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrats als Amt der Landesregierung ist der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Bürgermeisters als Landeshauptmannes.
5. Abschnitt
Wahl der Vertreter Wiens in den Bundesrat
§ 137
(1) Die der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Gemeinderatswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Diese Vertreter (Mitglieder und Ersatzmänner) müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu ihm wählbar sein.
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen für Wien als
Land
Landesgesetzblatt; Kundmachung im RIS;
Bekanntmachungen
§ 138
§ 138
(1) Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt für Wien in deutscher Sprache heraus.
(2) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind unter der Internetadresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitzuhalten.
(3) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format aufweisen, das eine Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Sie dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Von jedem Dokument sind drei Sicherungskopien und drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese sind an verschiedenen Orten zu speichern bzw. abzulegen. Eine Kopie und ein Ausdruck sind im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.
(5) Das Landesgesetzblatt und die konsolidierte Fassung der Wiener Rechtsvorschriften können zusätzlich an anderer Stelle im Internet zur Information bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.
Verlautbarungen im Landesgesetzblatt,
Abweichungen
§ 138a.
(1) Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung
1. der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
3. der Verordnungen der Landesregierung,
4. der Verordnungen des Landeshauptmannes,
5. der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG,
6. der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG,
7. der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG),
8. der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139 Abs. 5 B-VG),
9. der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten wurden (Art. 139a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 5 B-VG),
10. der Geschäftsordnung des Landtages,
11. sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Wien gesetzlich angeordnet ist.
(2) Alle Verlautbarungen haben unter fortlaufenden, mit Ende des Jahres abzuschließenden Zahlen zu erfolgen. Sie gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
(3) Abweichungen vom Original in Verlautbarungen und Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) werden durch Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt berichtigt. Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der Verlautbarung geändert werden würde.
(4) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten. In den Fällen einer Verlautbarung gemäß § 138b Abs. 3 tritt an die Stelle des Tages der Freigabe der Tag der Herausgabe und Versendung. Die durch öffentliche Auflage kundgemachten Teile des Landesgesetzblattes (§ 138b Abs. 1) treten, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des ersten Tages ihrer Auflage in Kraft.
(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind unentgeltlich zugänglich zu machen. Soweit für die Ausdrucke des Landesgesetzblattes Kosten verrechnet werden, ist der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.
Kundmachungen in anderer geeigneter Weise
§ 138b.
(1) Enthalten die Verlautbarungen nach § 138a Abs. 1 Z 3 bis 6 Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle der Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung dieser Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit treten. Die Auflage ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Ein Exemplar ist im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.
(2) In Verlautbarungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 3 bis 5 ist die Kundmachung durch öffentliche Auflage, sofern sie erfolgen soll, ausdrücklich anzuordnen. Bei Verordnungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 4 und 5 ist dies nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Bereitstellung oder Bereithaltung der Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich, hat ihre Kundmachung in Papierform zu erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Vereinbarungen mit dem Bund und anderen
Ländern
§ 139
(1) Das Land Wien kann mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes schließen. Vereinbarungen mit anderen Ländern sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Abschluß von Vereinbarungen obliegt seitens des Landes dem Landeshauptmann. Vereinbarungen sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Abschluß von Vereinbarungen bedarf der Genehmigung der Landesegierung. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, bedürfen auch der Genehigung des Landtages. Auf die Genehmigungsbeschlüsse des Landtages sind die §§ 116 Abs. 4, 124 und 124a sinngemäß anzuwenden.
Volksanwaltschaft
§ 139a
(1) Die Volksanwaltschaft ist auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Wien zuständig.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag über ihre Tätigkeit im Bereich der Verwaltung des Landes Wien jährlich zu berichten.
(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und in seinen Ausschüssen teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
DRITTES HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Wirksamkeitsbeginn
§ 140
(1) Dieses Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 18. November 1920 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das bisherige Gemeindestatut außer Wirksamkeit getreten.
(2) Die in der Wiederverlautbarung berücksichtigten landesgesetzlichen Abänderungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind an folgenden Tagen in Kraft getreten:
LGBl. für Wien Nr.
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153/1921
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am 1. Jänner 1922,
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LGBl. für Wien Nr.
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44/1922
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am 14. März 1922,
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LGBl. für Wien Nr.
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66/1923
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am 18. Juli 1923,
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LGBl. für Wien Nr.
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77/1923
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am 16. August 1923,
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LGBl. für Wien Nr.
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33/1925
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am 25. Juli 1925,
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LGBl. für Wien Nr.
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11/1928
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am 13. April 1928,
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LGBl. für Wien Nr.
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12/1928
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am 28. April 1928,
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LGBl. für Wien Nr.
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1/1930
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am 4. Jänner 1930,
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LGBl. für Wien Nr.
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41/1931
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am 5. August 1931,
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LGBl. für Wien Nr.
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21/1955
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am 1. Jänner 1956,
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LGBl. für Wien Nr.
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8/1957
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am 30. Mai 1957,
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LGBl. für Wien Nr.
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19/1960
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am 1. August 1960,
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LGBl. für Wien Nr.
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17/1964
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am 17. August 1964 und
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LGBl. für Wien Nr.
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26/1965
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am 31. Dezember 1965.
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(3) Die mit dem Gesetz vom 29. März 1968, LGBl. für Wien Nr. 13, ausgesprochene authentische Interpretation zu § 21 ist mit Ablauf des 17. April 1968 in Kraft getreten. Die mit diesem Gesetz ausgesprochene authentische Interpretation findet auch auf Tatbestände Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden, ebenso auf Beschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten gefaßt wurden. Rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bleiben jedoch unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Rechtssachen, in denen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ebensowenig ferner auf Verfahren, die gemäß § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, der Herstellung des der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes dienen, wenn das aufhebende Erkenntnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 141. Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen jene nach den §§ 77, 79, 107 und 111 sowie die Verwaltungsstrafverfahren nach § 108 Abs. 2. Gesetzliche Regelungen für die Besorgung bestimmter Angelegenheiten bleiben unberührt.
[1]
Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom
Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung und vom Abdruck der
Fundstellen von Novellen im Gesetzestext wurde Abstand
genommen.
[2]
§ 71 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener
Stadtverfassung - WStV) gilt für die Wiener Stadtwerke bis zu deren
vollständigen Ausgliederung in seiner bisherigen Fassung; LGBl. 17/1999 v.
18.3.1999.
[3]
Die Wortfolge im § 103 Abs. 1 Z 3 „sowie Radwege, die im
Hauptradwegenetz ausgewiesen sind“ tritt mit 1.1.2003 in Kraft; LGBl.
für Wien Nr. 18/2002
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