ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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17.09.2004
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LGBl
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22.10.2010
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LGBl
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Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rettungsdienst
§ 2 Krankentransportdienst
§ 3 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4 Abgrenzung
2. Abschnitt
Rettungs- und Krankentransportdienst
§ 5 Öffentlicher Rettungsdienst
§ 6 Privater Rettungsdienst
§ 7 Berechtigungsumfang
§ 8 Privater Krankentransportdienst
§ 9 Unterlagen
§ 10 Bezeichnungsschutz
§ 11 Widerruf und Erlöschen der Bewilligung
§ 12 Änderung
§ 13 Verordnungsermächtigung
§ 14 Aufsicht
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Rettungs- und Krankentransportdienste
§ 15 Allgemeine Rechte und
Pflichten
§ 16 Kennzeichnung
§ 17 Personalausstattung
§ 18 Ärztlicher Leiter
§ 19 Hygieneverantwortlicher
§ 20 Technischer Sicherheitsbeauftragter
§ 21 Einsatzleitstellen und Einsatzstellen
§ 22 Qualitätssicherung
§ 23 Eigenkontrolle
§ 24 Arzneimittelvorrat
§ 25 Verschwiegenheitspflicht
§ 16 Kennzeichnung
§ 17 Personalausstattung
§ 18 Ärztlicher Leiter
§ 19 Hygieneverantwortlicher
§ 20 Technischer Sicherheitsbeauftragter
§ 21 Einsatzleitstellen und Einsatzstellen
§ 22 Qualitätssicherung
§ 23 Eigenkontrolle
§ 24 Arzneimittelvorrat
§ 25 Verschwiegenheitspflicht
4. Abschnitt
Sonstige Pflichten
§ 26 Auskunftspflicht
§ 27 Verständigungspflicht
5. Abschnitt
Gebühr und Entgelt
§ 28 Gebühr
§ 29 Zahlungspflicht
§ 30 Schuldübernahme
§ 31 Entgelt
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 32 Strafbestimmungen
7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 34 Bestehende Organisationen in Wien
§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 36 Bewilligungen und anhängige Verfahren
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Rettungsdienst
§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche
Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu
machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten
Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher
Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste
notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet
ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige
Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden
müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte
durchzuführen;
5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder
Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal,
den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu
stellen;
6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.
Krankentransportdienst
§ 2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.
(2) Der Transport von Personen, welche während des Transports nicht der medizinischen Betreuung durch Sanitäter bedürfen, ist von diesem Gesetz ausgenommen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abgrenzung
§ 4. (1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. gewerbsmäßiger Transport von Personen, zu deren
Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt
ist;
2. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.
(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
2. ABSCHNITT
Rettungs- und Krankentransportdienst
Öffentlicher Rettungsdienst
§ 5. (1) Die Stadt Wien ist zur Sicherstellung des Rettungsdienstes für das Gemeindegebiet verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie einen eigenen Rettungsdienst betreiben (öffentlicher Rettungsdienst). Sie kann sich aber auch der ausschließlichen oder teilweisen Tätigkeit bewilligter Rettungsdienste bedienen und einen Rettungsverbund organisieren.
(2) Der öffentliche Rettungsdienst hat den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 2 und Z 4 bis 10 zu entsprechen.
(3) Der Rettungsdienst nach Abs. 1 hat auch die Aufgabe eines Krankentransportdienstes zu erfüllen, wenn das Versorgungsangebot der privaten Krankentransportdienste nach § 8 nicht ausreicht, um den Bedarf der Allgemeinheit an Krankentransporten zu decken.
Privater Rettungsdienst
§ 6. (1) Der Betrieb eines privaten Rettungsdienstes bedarf einer Bewilligung des Magistrats.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits
bestehende Versorgungsangebot des öffentlichen und privaten
Rettungsdienstes ist ein Bedarf gegeben;
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der
Einsatzleitstelle in Wien und der Stellplätze der Transportmittel in Wien
sind nachgewiesen;
3. gegen den Bewerber und dessen Vertreter nach außen bestehen keine
Bedenken;
4. der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem
Leistungsangebot des Rettungsdienstes über eine für die Erfüllung
der Aufgaben des Rettungsdienstes ausreichende Anzahl an Sanitätern und
über eine ausreichende Anzahl an sonstigem ausgebildeten qualifizierten
Personal verfügen;
5. der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem
Leistungsangebot des Rettungsdienstes über eine für die Erfüllung
der Aufgaben des Rettungsdienstes ausreichende Anzahl an geeignet ausgestatteten
Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung der Aufgaben des
Rettungsdienstes erforderliche Einrichtungen verfügen;
6. der Bewerber muss über eine ständig erreichbare
Einsatzleitstelle in Wien mit der erforderlichen ständigen personellen
Besetzung und sachlichen Ausstattung für die sofortige Hilfeleistung und
administrative Bewältigung verfügen;
7. der personelle Einsatz, der Einsatz von Transportmitteln und der Betrieb
der Einsatzleitstelle muss rund um die Uhr gewährleistet sein;
8. der Bewerber muss einen ärztlichen Leiter bestellt haben, welcher
über eine Qualifikation als leitender Notarzt verfügt;
9. die Anlagen müssen so eingerichtet und ausgestattet sein, dass sie
den baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen
Anforderungen entsprechen;
10. die personelle und sachliche Ausstattung muss den in einer Verordnung
nach § 13 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs. 2 Z 2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungsdienst sicherstellen.
(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Rettungsdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.
(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs. 2 Z 2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungsdienst sicherstellen.
(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Rettungsdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.
Berechtigungsumfang
§ 7. Rettungsdienste sind berechtigt, auch Leistungen eines Krankentransportdienstes zu erbringen.
Privater Krankentransportdienst
§ 8. (1) Der Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes bedarf einer Bewilligung des Magistrats.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits
bestehende Versorgungsangebot des privaten Krankentransportdienstes ist ein
Bedarf gegeben;
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der
Einsatzleitstelle in Wien und der Stellplätze der Transportmittel in Wien
sind nachgewiesen;
3. gegen den Bewerber und dessen Vertreter nach außen bestehen keine
Bedenken;
4. der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem
Leistungsangebot des Krankentransportdienstes über eine für die
Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an
Sanitätern und über eine ausreichende Anzahl an sonstigem
ausgebildeten qualifizierten Personal verfügen;
5. der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem
Leistungsangebot des Krankentransportdienstes über eine für die
Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an
geeignet ausgestatteten Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung
der Aufgabe des Krankentransportdienstes erforderliche Einrichtungen
verfügen;
6. der Bewerber muss über eine ständig erreichbare
Einsatzleitstelle in Wien mit der erforderlichen ständigen personellen
Besetzung und sachlichen Ausstattung für die sofortige Hilfeleistung und
administrative Bewältigung verfügen;
7. der personelle Einsatz, der Einsatz von Transportmitteln und der Betrieb
der Einsatzleitstelle muss rund um die Uhr gewährleistet sein;
8. der Bewerber muss einen ärztlichen Leiter bestellt haben, welcher
über eine Qualifikation als Notarzt verfügt;
9. die Anlagen müssen so eingerichtet und ausgestattet sein, dass sie
den baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen
Anforderungen entsprechen;
10. die personelle und sachliche Ausstattung muss den in einer Verordnung
nach § 13 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs. 2 Z 2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungs- oder Krankentransportdienst sicherstellen.
(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe eines Krankentransportdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.
(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs. 2 Z 2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungs- oder Krankentransportdienst sicherstellen.
(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe eines Krankentransportdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.
Unterlagen
§ 9. (1) Dem Antrag auf Bewilligungen nach §§ 6 und 8 sind die zur umfassenden Beurteilung des Vorhabens und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen notwendigen Unterlagen anzuschließen.
(2) Insbesondere sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Nachweis über das Bestehen des Rettungs- oder
Krankentransportdienstes, wie zum Beispiel Auszug aus dem Firmenbuch oder
Vereinsregister;
2. Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur
Benützung der Einsatzleitstelle und der Stellplätze der
Transportmittel;
3. Strafregisterbescheinigung des Bewerbers und dessen Vertreter nach
außen, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, oder
bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichartiger Nachweis des Heimat- oder
Herkunftsstaates, sofern es sich um natürliche Personen handelt;
4. Betriebsbeschreibung, die jedenfalls das vorgesehene Leistungsangebot,
die personelle Ausstattung, die technische Ausstattung, die Organisation, den
Betriebsablauf und eine Beschreibung der Einsatzleitstelle zu beinhalten
hat;
5. maßstabgerechte Pläne, Lagepläne der Einsatzleitstelle
und der Stellplätze der Transportmittel sowie allenfalls weiterer
Einsatzleitstellen und Einsatzstellen samt Baubeschreibung;
6. Beschreibung der einzusetzenden Transportmittel samt Ausstattung und
personeller Besetzung;
7. Beschreibung der medizinischen und technischen Anlagen und
Geräte;
8. geeignete Nachweise, wie zum Beispiel baubehördliche
Fertigstellungsanzeige, Befunde und Prüfzertifikate, die bestätigen,
dass die Einrichtungen, Transportmittel, technischen und medizinischen Anlagen
und Geräte den baulichen, gesundheitlichen, technischen und
sicherheitstechnischen Anforderungen und den in einer Verordnung nach
§ 13 festgelegten Anforderungen entsprechen;
9. Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und
Bekämpfung von Infektionen beschreibt;
10. Nachweis, dass ausreichend und ausgebildetes qualifiziertes Personal
für einen Betrieb ohne Unterbrechung zur Verfügung steht;
11. ausreichend begründete Darlegung für einen
Bedarf.
Bezeichnungsschutz
§ 10. Die Verwendung der Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“ und von Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen in Geschäftspapieren, Beschriftungen, Firmennamen oder Beschriftungen auf Transportmitteln, die fälschlicherweise den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst nach diesem Gesetz handelt, ist verboten.
Widerruf und Erlöschen der Bewilligung
§ 11. (1) Die Bewilligungen nach §§ 6 oder 8 sind vom Magistrat zu widerrufen, wenn auf Grund einer Überprüfung nach § 14 Abs. 2 feststeht, dass:
1. eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Rettungsdienstes
erforderliche Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2
bis 10 oder eine der für die Erteilung der Bewilligung eines
Krankentransportdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß
§ 8 Abs. 2 Z 2 bis 10 weggefallen ist;
2. ein ursprünglicher und noch fortdauernder Mangel nachträglich
hervorkommt, der die Ablehnung der Bewilligung gerechtfertigt
hätte;
3. sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Magistrat innerhalb
angemessener Frist nicht behoben werden;
4. ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 kann, sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt, eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels eingeräumt werden.
(3) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird.
4. ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 kann, sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt, eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels eingeräumt werden.
(3) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird.
Änderung
§ 12. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sicherzustellen, dass auch bei Durchführung von Änderungen eines Rettungsdienstes den Anforderungen des § 6 Abs. 2 und 3 sowie bei Durchführung von Änderungen eines Krankentransportdienstes den Anforderungen des § 8 Abs. 2 und 3 entsprochen wird. § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Auf Verlangen sind dem Magistrat Unterlagen vorzulegen, die zur umfassenden Beurteilung der Änderung und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen erforderlich sind. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Folgende beabsichtigte Änderungen sind dem Magistrat unter Vorlage der vollständigen Nachweise schriftlich anzuzeigen:
1. Verlegung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,
2. Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,
3. Auflassung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,
4. Übertragung auf einen neuen Rechtsträger,
5. Einstellung und Wiederaufnahme des Rettungsdienstes,
6. Einstellung und Wiederaufnahme des Krankentransportdienstes,
7. Änderung des ärztlichen Leiters,
8. Änderung der Bezeichnung,
9. Änderung der Anzahl der Transportmittel,
10. wesentliche bauliche Änderungen.
(4) Eine Änderung nach Abs. 3 hat der Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Nachweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen.
(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Änderung oder nimmt der Magistrat vor Ablauf der Frist die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis, darf die Änderung vorgenommen werden.
(6) Wurde vom Rettungs- oder Krankentransportdienst keine Anzeige erstattet, hat der Magistrat binnen drei Monaten nachdem er über eine Änderung nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Änderung bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn trotz Aufforderung unter gleichzeitiger, angemessener Fristsetzung keine vollständigen Nachweise vorgelegt werden.
Verordnungsermächtigung
§ 13. (1) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die zur ordnungsgemäßen Besorgung von Aufgaben eines Rettungsdienstes und eines Krankentransportdienstes notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen zu erlassen.
(2) In der Verordnung müssen insbesondere festgelegt werden:
1. Mindestanforderungen an die Anzahl des Einsatzpersonals und die
personellen Mindestanforderungen bei der Besetzung von
Einsatzfahrzeugen;
2. Angaben über die Ausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen des Einsatzpersonals;
2. Angaben über die Ausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen des Einsatzpersonals;
3. Festlegungen zur Wahrung der gesundheitlichen, personellen,
organisatorischen, technischen und sicherheitstechnischen
Anforderungen;
4. Mindestausstattung der Transportmittel;
4. Mindestausstattung der Transportmittel;
5. Mindestausstattung der Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und sonst
erforderlichen Einrichtungen sowie die personellen Anforderungen von
Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und sonst erforderlichen
Einrichtungen.
(3) Bei Erlassung der Verordnung ist von den Erfahrungen der Wissenschaften auszugehen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Einsätzen die bestmögliche Versorgung und Betreuung sichergestellt ist.
(4) Bei den Anforderungen ist zwischen Rettungsdienst und Krankentransportdienst zu unterscheiden. Es können auch unterschiedliche Anforderungen für die einzelnen Transportarten festgelegt werden.
(3) Bei Erlassung der Verordnung ist von den Erfahrungen der Wissenschaften auszugehen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Einsätzen die bestmögliche Versorgung und Betreuung sichergestellt ist.
(4) Bei den Anforderungen ist zwischen Rettungsdienst und Krankentransportdienst zu unterscheiden. Es können auch unterschiedliche Anforderungen für die einzelnen Transportarten festgelegt werden.
Aufsicht
§ 14. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.
(2) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Überprüfungen und mündliche Verhandlungen in Verbindung mit einem Augenschein durchzuführen um zu prüfen, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Pflichten und Anforderungen entsprochen wird und vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden.
(3) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, personellen, organisatorischen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen erforderlich sind.
(4) Soweit es zur Überprüfung, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Pflichten und Anforderungen entsprochen wird und vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, notwendig ist, sind die Organe des Magistrats und die von ihnen beigezogenen Personen, wie insbesondere Sachverständige, berechtigt:
1. im erforderlichen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen zu betreten;
2. Transportmittel zu betreten, die für Rettungs- oder Krankentransport verwendet werden;
3. Kontrollen vorzunehmen;
4. Auskünfte zu verlangen;
5. Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen;
6. Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen und Aufzeichnungen anzufertigen.
(5) Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen des Magistrats und den von ihnen beigezogenen Personen die Befugnisse nach Abs. 4 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.
3. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Rettungs- und Krankentransportdienste
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 15. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste sind
verpflichtet, ihre Leistungen jedem, der entsprechender Hilfe bedarf, nach
Maßgabe der vorhandenen Transportmittel und des vorhandenen Personals zu
erbringen.
(2) Rettungs- und Krankentransportdienste müssen abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot über eine für die Erfüllung der Aufgaben des Rettungs- oder Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an geeignet ausgestatteten Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungs- oder Krankentransportdienstes erforderliche Einrichtungen verfügen.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben Kapazitäten im Ausmaß von mindestens 10% der an Werktagen (Montag bis Freitag) tagsüber maximal eingesetzten Transportmittel auch in der Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen dienstbereit zu halten, wobei jeder Rettungs- und Krankentransportdienst mindestens ein Transportmittel jederzeit dienstbereit zu halten hat. Für die Berechnung wird ein Durchrechnungszeitraum von jeweils einer Kalenderwoche herangezogen. Bei der Berechnung der Mindestkapazität ist auf volle Zahlen aufzurunden.
(4) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sich unsachlicher oder unwahrer Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes zu enthalten.
(5) Jeder Rettungs- oder Krankentransport ist vom Rettungs- oder Krankentransportdienst zu dokumentieren. Die Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten:
1. Beginn des Transports,
2. Grund für den Transport,
3. Angabe des Transportmittels,
4. Einsatzort oder Einsatzorte,
(2) Rettungs- und Krankentransportdienste müssen abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot über eine für die Erfüllung der Aufgaben des Rettungs- oder Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an geeignet ausgestatteten Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungs- oder Krankentransportdienstes erforderliche Einrichtungen verfügen.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben Kapazitäten im Ausmaß von mindestens 10% der an Werktagen (Montag bis Freitag) tagsüber maximal eingesetzten Transportmittel auch in der Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen dienstbereit zu halten, wobei jeder Rettungs- und Krankentransportdienst mindestens ein Transportmittel jederzeit dienstbereit zu halten hat. Für die Berechnung wird ein Durchrechnungszeitraum von jeweils einer Kalenderwoche herangezogen. Bei der Berechnung der Mindestkapazität ist auf volle Zahlen aufzurunden.
(4) Rettungs- und Krankentransportdienste haben sich unsachlicher oder unwahrer Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes zu enthalten.
(5) Jeder Rettungs- oder Krankentransport ist vom Rettungs- oder Krankentransportdienst zu dokumentieren. Die Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten:
1. Beginn des Transports,
2. Grund für den Transport,
3. Angabe des Transportmittels,
4. Einsatzort oder Einsatzorte,
5. Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand oder
Obsorge, Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person, sofern diese Daten
bekannt sind;
6. Ende des Transports.
Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sind von den Rettungs- und Krankentransportdiensten organisatorische Vorkehrungen unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 zu treffen.
(6) Die Dokumentationen nach Abs. 5 sind von den Rettungs- und Krankentransportdiensten in der Einsatzleitstelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Die Dokumentationen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
(7) Wenn es im Einsatzfall erforderlich ist, haben die für Rettungs- und Krankentransportdienste tätigen Personen das Recht im erforderlichen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen zu betreten, Grundstücke zu befahren und Hindernisse zu entfernen. Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahmen zu dulden.
6. Ende des Transports.
Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sind von den Rettungs- und Krankentransportdiensten organisatorische Vorkehrungen unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 zu treffen.
(6) Die Dokumentationen nach Abs. 5 sind von den Rettungs- und Krankentransportdiensten in der Einsatzleitstelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Die Dokumentationen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
(7) Wenn es im Einsatzfall erforderlich ist, haben die für Rettungs- und Krankentransportdienste tätigen Personen das Recht im erforderlichen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen zu betreten, Grundstücke zu befahren und Hindernisse zu entfernen. Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahmen zu dulden.
Kennzeichnung
§ 16. (1) Die bei Rettungs- und Krankentransportdiensten tätigen Personen haben im Dienst eine Kennzeichnung der Organisation deutlich sichtbar zu tragen.
(2) Die Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und Transportmittel der Rettungs- und Krankentransportdienste sind mit dem Namen der Organisation deutlich sichtbar zu bezeichnen.
Personalausstattung
§ 17. Rettungs- und Krankentransportdienste haben dafür zu sorgen, dass die Leistungen durch Sanitäter und durch sonstiges ausgebildetes qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl erbracht werden. Die fachlichen Anforderungen an das Personal haben sich an der Struktur und dem Leistungsangebot des Rettungs- oder Krankentransportdienstes und am Erkenntnisstand der Wissenschaft zu orientieren. Die Anzahl des Personals hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Rettungs- oder Krankentransportdienstes und nach der Anzahl der Transportmittel zu richten.
Ärztlicher Leiter
§ 18. (1) Rettungsdienste haben einen ärztlichen Leiter zu bestellen, welcher über eine Qualifikation als leitender Notarzt verfügt.
(2) Krankentransportdienste haben einen ärztlichen Leiter zu bestellen, welcher über eine Qualifikation als Notarzt verfügt.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben einen Stellvertreter des ärztlichen Leiters zu bestellen, welcher über die gleiche Qualifikation wie der ärztliche Leiter verfügt.
(4) Ärztliche Leiter und deren Stellvertreter in Abwesenheit des ärztlichen Leiters sind für den gesamten medizinischen Bereich des Rettungs- oder Krankentransportdienstes verantwortlich.
Hygieneverantwortlicher
§ 19. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben zur Wahrung der Belange der Hygiene einen fachlich geeigneten Hygieneverantwortlichen zu bestellen. Ein Hygieneverantwortlicher ist fachlich geeignet, wenn er durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse im Bereich der Hygiene verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Rettungs- oder Krankentransportdienstes zu richten.
(2) Der Hygieneverantwortliche hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat der Hygieneverantwortliche einen Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt, nach den aktuellen Standards zu erstellen.
Technischer Sicherheitsbeauftragter
§ 20. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben zur Wahrung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der beim Rettungs- oder Krankentransportdienst verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen einen fachlich geeigneten technischen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Ein technischer Sicherheitsbeauftragter ist fachlich geeignet, wenn er durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen Sicherheit verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Rettungs- oder Krankentransportdienstes zu richten.
(2) Der technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen des Rettungs- oder Krankentransportdienstes regelmäßig zu überprüfen oder für Überprüfungen zu sorgen und festgestellte Mängel zu beheben oder beheben zu lassen. Das zeitliche Intervall der Überprüfungen hat sich nach den technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften zu richten.
Einsatzleitstellen und Einsatzstellen
§ 21. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben über eine ständig erreichbare Einsatzleitstelle in Wien mit der erforderlichen ständigen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung für die sofortige Hilfeleistung und administrative Bewältigung zu verfügen.
(2) Der personelle Einsatz, der Einsatz von Transportmitteln und der Betrieb der Einsatzleitstelle muss rund um die Uhr gewährleistet sein.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung und Ausstattung der Einsatzleitstellen und Einsatzstellen auf die Sicherung der baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen Bedacht genommen wird.
Qualitätssicherung
§ 22. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben
für die Sicherung der Qualität ihrer Einrichtungen vorzusorgen. Die
Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten
Maßstäben der Qualitätssicherung entsprechen und
regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität
ermöglichen.
(2) Sie haben vorzusorgen, dass die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung geschaffen werden. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
(2) Sie haben vorzusorgen, dass die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung geschaffen werden. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
Eigenkontrolle
§ 23. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben
regelmäßig wiederkehrend durch geeignete Personen oder Einrichtungen
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob der Betrieb den
Vorschriften dieses Gesetzes, den Vorschriften einer Verordnung nach
§ 13 und den vorgeschriebenen Auflagen entspricht. Sofern in Auflagen
nicht anderes bestimmt ist, sind die wiederkehrenden Überprüfungen
zumindest jährlich durchzuführen.
(2) Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Eine Zweitschrift oder Ablichtung ist binnen vier Wochen nach Überprüfung dem Magistrat zu übermitteln.
(2) Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Eine Zweitschrift oder Ablichtung ist binnen vier Wochen nach Überprüfung dem Magistrat zu übermitteln.
Arzneimittelvorrat
§ 24. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben
einen ausreichenden Vorrat an Arzneimitteln, der für den Betrieb
gewöhnlich erforderlich ist, anzulegen.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der fachgerechten Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel regelmäßig, zumindest halbjährlich, durch einen Apotheker zu überprüfen. Die Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der fachgerechten Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel regelmäßig, zumindest halbjährlich, durch einen Apotheker zu überprüfen. Die Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 25. (1) Rettungs- und Krankentransportdienste und die
bei Rettungs- und Krankentransportdiensten tätigen Personen sind zur
Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn:
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn:
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den
Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde an Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung
der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3. der durch die Offenbarung der Tatsache Betroffene von der Geheimhaltung entbunden hat,
3. der durch die Offenbarung der Tatsache Betroffene von der Geheimhaltung entbunden hat,
4. die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz
höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der
Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder den Personen, die von den betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(3) Den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder den Personen, die von den betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
4. ABSCHNITT
Sonstige Pflichten
Auskunftspflicht
§ 26. (1) Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:
1. Vor- und Zuname, Titel und Geschlecht der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
2. Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
3. Personenstand oder Obsorge der betreuten Person;
4. Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
5. Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose;
6. Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
7. Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person
notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und
Einsatzgrund;
8. Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger der
betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung.
(2) Soweit die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 zulässig ist, dürfen in diesem Rahmen auch automationsunterstützt verarbeitete Daten weitergegeben werden.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.
Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip,
2. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
3. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
4. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentliche Netze.
(2) Soweit die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 zulässig ist, dürfen in diesem Rahmen auch automationsunterstützt verarbeitete Daten weitergegeben werden.
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.
Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip,
2. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
3. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
4. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentliche Netze.
Verständigungspflicht
§ 27. (1) Jedermann, der bei einer Person, die sich in
einer das Leben oder die Gesundheit unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr
befindet, nicht in der Lage ist, Hilfe zu leisten, ist verpflichtet, einen
bewilligten Rettungsdienst zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
5. ABSCHNITT
Gebühr und Entgelt
Gebühr
§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.
(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.
(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.
(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.
(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
Zahlungspflicht
§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für
den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar
auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder
der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die
Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche
Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1
bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser
Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden
konnte.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.
(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.
(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Schuldübernahme
§ 30. (1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die
hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren
Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten
öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von
Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe
dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder
Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die
Gebührenpflichtigen (-schuldner).
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs. 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs. 1 aufschieben.
(4) Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs. 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt.
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs. 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs. 1 aufschieben.
(4) Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs. 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt.
Entgelt
§ 31. (1) Für die Inanspruchnahme eines privaten Rettungs- oder Krankentransportdienstes, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist ein Entgelt zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) Die Forderung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines privaten Rettungs- oder Krankentransportdienstes richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
6. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern
keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:
1. eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt,
dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines
bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten
Krankentransportdienstes handelt;
2. einen privaten Rettungsdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt
oder Aufgaben eines Rettungsdienstes nach § 1 ohne Bewilligung des
Magistrats durchführt;
3. einen privaten Krankentransportdienst ohne Bewilligung des Magistrats
betreibt oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach § 2
Abs. 1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;
4. einen privaten Rettungsdienst entgegen den Bestimmungen des
§ 6 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen
Verordnung betreibt;
5. einen privaten Krankentransportdienst entgegen den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen
Verordnung betreibt;
6. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
7. eine schriftliche Anzeige nach § 12 Abs. 3 unterlässt;
8. entgegen § 14 Abs. 5 die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;
6. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
7. eine schriftliche Anzeige nach § 12 Abs. 3 unterlässt;
8. entgegen § 14 Abs. 5 die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;
9. die in §§ 15 Abs. 1 bis 6, 16, 17, 18, 19, 20, 21,
22, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 3 enthaltenen Pflichten verletzt;
10. entgegen § 23 Abs. 1 die regelmäßig
wiederkehrenden Überprüfungen unterlässt oder die
vorgeschriebenen Zeitintervalle nicht einhält oder dem § 23
Abs. 2 zuwiderhandelt;
11. entgegen § 24 keinen ausreichenden Arzneimittelvorrat anlegt,
den Arzneimittelvorrat nicht halbjährlich überprüfen lässt
oder die Überprüfung nicht schriftlich
dokumentiert;
12. vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;
13. die in § 27 Abs. 2 enthaltenen Pflichten verletzt.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 bis 7, Z 9 bis 11 oder Z 13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
12. vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;
13. die in § 27 Abs. 2 enthaltenen Pflichten verletzt.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 bis 7, Z 9 bis 11 oder Z 13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
7. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 33. Die Gemeinde Wien hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.
Bestehende Organisationen in Wien
§ 34. (1) Der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, die Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, der Malteser Hospitaldienst Austria und das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Wien, gelten als bewilligte Rettungsdienste und bewilligte Krankentransportdienste nach §§ 6 und 8 und haben den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Juristische Personen, die im alleinigen Eigentum einer der im Abs. 1 angeführten Organisationen stehen und Aufgaben als Rettungs- und Krankentransportdienst gemäß §§ 1 und 2 erfüllen, gelten ebenfalls als bewilligte Rettungsdienste und bewilligte Krankentransportdienste.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 35. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend das Rettungs- und Krankenbeförderungswesen in Wien (Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 22/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 5/2002, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2003, gilt als Gebührenordnung nach diesem Gesetz bis zur Erlassung einer neuen Gebührenordnung weiter.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend das Rettungs- und Krankenbeförderungswesen in Wien (Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 22/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 5/2002, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2003, gilt als Gebührenordnung nach diesem Gesetz bis zur Erlassung einer neuen Gebührenordnung weiter.
Bewilligungen und anhängige Verfahren
§ 36. (1) Bewilligungen, die Rettungs- und Krankentransportdiensten auf Grund des Gesetzes betreffend das Rettungs- und Krankenbeförderungswesen in Wien (Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 22/1965, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
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