ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO)
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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31.08.2010
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LGBl
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04.02.2011
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LGBl
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11.04.2011
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LGBl
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27.01.2012
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LGBl
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06.02.2013
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LGBl
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25.02.2014
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LGBl
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Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wird verordnet:
§ 1.
Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige
Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben,
und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen
nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine
Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard
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EUR 813,99.
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Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs:
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a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b
fallen
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EUR 203,50;
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b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder
für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige
Personen
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EUR 109,88.
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(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen
Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2
Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
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EUR 610,49.
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Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs:
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a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b
oder c fallen
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EUR 152,62;
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b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder
für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen,
wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der
Bedarfsgemeinschaft leben
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EUR 82,42;
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c) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder
für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen,
wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen
vorliegen
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EUR 54,94.
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(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für
volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen
oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze
gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der
Mindeststandard
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EUR 407,00.
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Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der
Höhe von
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EUR 101,75.
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(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7
Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
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EUR 219,78.
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(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt
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EUR 395,31.
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§ 2.
Mietbeihilfenobergrenzen
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
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1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern
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EUR 304,22
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2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern
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EUR 318,96
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3. bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern
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EUR 337,91
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4. ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern
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EUR 355,80
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(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur
Deckung des Wohnbedarfs.
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§ 3.
Einkommensfreibeträge
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
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a) bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR
395,31
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EUR 60,00
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b) bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR
395,31
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EUR 135,00
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§ 4.
Vermögensfreibetrag
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.069,95 zu
berücksichtigen.
§ 5.
Taschengeld
Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG
beträgt EUR 122,10.
§ 6.
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
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