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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
31.08.2010
LGBl
04.02.2011
LGBl
11.04.2011
LGBl
27.01.2012
LGBl
06.02.2013
LGBl
25.02.2014
LGBl


Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wird verordnet:

§ 1.
Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard
EUR 813,99.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen
EUR 203,50;
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen
EUR 109,88.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 610,49.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen
EUR 152,62;
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben
EUR 82,42;
c) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen
EUR 54,94.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 407,00.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von
EUR 101,75.
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 219,78.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt
EUR 395,31.

§ 2.
Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 304,22
2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 318,96
3. bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 337,91
4. ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 355,80
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.


§ 3.
Einkommensfreibeträge

Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen

a) bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 395,31
EUR 60,00
b) bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 395,31
EUR 135,00

§ 4.
Vermögensfreibetrag

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.069,95 zu berücksichtigen.

§ 5.
Taschengeld

Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 122,10.

§ 6.
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.


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