ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW)
Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
|
||
Datum
|
Publ.Blatt
|
Fundstelle
|
17.09.2010
|
LGBl
|
|
31.07.2013
|
LGBl
|
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
Ziel
Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung
Ziel
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit
Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen
Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu
unterstützen.
(2) Das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles soll durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
(2) Das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles soll durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche,
vertragliche Leistungen
§ 2. (1) Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds
Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW
gewährt.
(2) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.
(2) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.
Menschen mit Behinderung
§ 3. Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes
sind Personen, die auf Grund nicht altersbedingter körperlicher,
intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen oder auf Grund von
Sinnesbeeinträchtigungen in ihrer Entwicklung oder in wichtigen
Lebensbereichen, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauernd
wesentlich benachteiligt sind. Kinder erfüllen die Voraussetzungen auch
dann, wenn mit solchen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit zu rechnen
ist.
Personenkreis
§ 4. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen
grundsätzlich nur österreichischen Staatsangehörigen
zu.
(2) Den österreichischen Staatsangehörigen sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
(2) Den österreichischen Staatsangehörigen sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser
Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von
Asyl (AsylG 2005) zuerkannt wurde,
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn
sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach
§ 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den
Aufenthalt in Österreich (NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf
Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben, sowie deren
Familienangehörige,
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –
EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“,
denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG
erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81
Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für
Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG-DV) weiter gilt oder
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –
EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine
Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
(3) Personen, die nicht den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, stehen Leistungen zu, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
(3) Personen, die nicht den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, stehen Leistungen zu, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 5. Förderungen werden nur Menschen mit Behinderung
gewährt, die
1. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Wien haben,
2. zur Mitwirkung unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der
Beeinträchtigung im Rahmen der Leistung bereit sind,
3. allfällige Eigenleistungen erbringen,
4. faktisch keine gleichartigen Leistungen von Dritten erhalten
und
5. keine Möglichkeit haben, auf Grund anderer gesetzlicher,
statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige Leistungen zu
erlangen.
Förderbare Leistungen
§ 6. (1) Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten,
behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
(3) Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
(4) Geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
(3) Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
(4) Geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Frühförderung
§ 7. Frühförderung umfasst Leistungen zur
Förderung der Entwicklung und zur Begleitung von Kindern mit
Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen. Die Leistung umfasst auch die
Unterstützung und Begleitung ihrer Familien. Eine Förderung kann von
der Geburt bis zum Schuleintritt gewährt werden.
Schule
§ 8. Das Land Wien trifft Vorsorge, dass spezielle
Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Rahmen
ihrer Schulausbildung zur Verfügung stehen, soweit diese nicht auf Grund
von Bestimmungen im Bereich des Schulwesens gewährleistet
sind.
Tagesstruktur
§ 9. Tagesstruktur umfasst Leistungen für Menschen
mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert
werden können. Förderungen sind ab dem Ende der Schulpflicht,
frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres, bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände auch darüber hinaus, zu
gewähren.
Berufsqualifizierung und
Berufsintegration
§ 10 .Berufsqualifizierung und Berufsintegration umfassen
Leistungen, die der Erlangung von sozialversicherungspflichtigen
Dienstverhältnissen oder der Aufrechterhaltung bestehender
Dienstverhältnisse dienen. Dabei ist Leistungen, die zu einem eigenen
Einkommen und finanzieller Selbstständigkeit führen, der Vorzug zu
geben.
Arbeitsintegration
§ 11. Arbeitsintegration umfasst Leistungen, die Menschen
mit Behinderung, bei denen die erforderliche wirtschaftlich verwertbare
Mindestleistungsfähigkeit nicht oder noch nicht vorliegt, die Teilhabe in
Form eines Arbeitsverhältnisses am offenen Arbeitsmarkt ermöglichen
sollen. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH und
die auf Grund von Art und Ausmaß der Behinderung fehlende Eignung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch auf einem
geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb.
Betreutes Wohnen
§ 12. (1) Die Leistungen sollen Menschen mit
Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst
selbstbestimmten Form ermöglichen.
(2) Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
(3) Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen.
(2) Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
(3) Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen.
Mobilität
§ 13. Menschen mit Behinderung, denen die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt von der Einrichtung
des betreuten Wohnens oder, mangels einer solchen, vom Hauptwohnsitz zu einer
Einrichtung der Behindertenhilfe und zurück zumutbar ist, sind die
Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Wenn eine
Begleitperson erforderlich ist, sind auch für diese die Fahrtkosten eines
öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Ist die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, gewährleistet der FSW
eine geeignete Beförderung des Menschen mit Behinderung und der allenfalls
erforderlichen Begleitperson.
Persönliche Assistenz
§ 14. Persönliche Assistenz soll Menschen mit
Behinderung in die Lage versetzen, in einem Privathaushalt ein selbstbestimmtes
und eigenverantwortliches Leben zu führen.
Hilfsmittel
§ 15. (1) Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche
Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die
behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.
(2) Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter), wenn diese zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich, geeignet und zweckmäßig sind, nach den Richtlinien des FSW gefördert werden.
(4) Für Instandhaltung und Betriebskosten, die zum Beispiel durch Energiebedarf, Gebühren oder Abgaben entstehen, werden keine Förderungen gewährt.
(2) Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter), wenn diese zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich, geeignet und zweckmäßig sind, nach den Richtlinien des FSW gefördert werden.
(4) Für Instandhaltung und Betriebskosten, die zum Beispiel durch Energiebedarf, Gebühren oder Abgaben entstehen, werden keine Förderungen gewährt.
Gebärdensprachdolmetsch
§ 16. Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung
gehörloser Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten
Bereich zum Zweck der sozialen Rehabilitation.
Beratung
§ 17. Das Land Wien trifft Vorsorge, dass zur Verbesserung
der Selbstbestimmung und des Umgangs mit der Behinderung sowie der
Bewältigung schwieriger Lebens- und Alltagssituationen Beratungsleistungen
angeboten werden.
Einstellung der Förderung
§ 18. (1) Die Förderung ist bei Vorliegen folgender
Gründe einzustellen:
1. die Leistung, für die die Förderung gewährt wurde, kann
nicht mehr in Anspruch genommen werden,
2. die Leistung wurde länger als ein Jahr nicht in Anspruch
genommen,
3. das Ziel der Leistung wurde erreicht,
4. eine oder mehrere Voraussetzungen für die Gewährung der
Förderung sind weggefallen oder
5. die Eigenleistung wurde trotz Mahnung nicht erbracht.
(2) Der FSW teilt dem Menschen mit Behinderung den Zeitpunkt sowie den Grund der beabsichtigten Einstellung unverzüglich schriftlich mit. Bei der Einstellung von Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist in der Mitteilung auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Der FSW teilt dem Menschen mit Behinderung den Zeitpunkt sowie den Grund der beabsichtigten Einstellung unverzüglich schriftlich mit. Bei der Einstellung von Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist in der Mitteilung auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
Eigenleistung bei Tagesstruktur und vollbetreutem
Wohnen
§ 19. (1) Menschen mit Behinderung haben bei
Förderungen für Leistungen gemäß §§ 9 und 12
Abs. 2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer
finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In
besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur
Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.
(3) Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(4) Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.
(2) Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.
(3) Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(4) Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.
Bemessungsgrundlagen
§ 20. (1) Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung
bei der Tagesstruktur ist die Summe aller zustehenden pflegebezogenen
Geldleistungen (Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen).
(2) Bemessungsgrundlagen für die Eigenleistung beim vollbetreuten Wohnen sind:
(2) Bemessungsgrundlagen für die Eigenleistung beim vollbetreuten Wohnen sind:
1. die Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen
(Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen) und
2. die Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur Erzielung
dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und nach Abzug von Zahlungen auf
Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Eigenleistung aus dem Einkommen).
Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert
einschließlich solcher auf Grund gesetzlicher Unterhaltsansprüche
zwischen – auch geschiedenen – Ehegatten. Nicht angerechnet
werden:
a) Familienbeihilfen,
b) Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien
Wohlfahrtspflege,
c) pflegebezogene Geldleistungen,
d) Sonderzahlungen,
e) Lehrlingsentschädigungen.
Eigenleistung bei Tagesstruktur
§ 21. Bei der Förderung von Leistungen der
Tagesstruktur ist eine Eigenleistung in der Höhe von 30 vH der
pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.
Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen
§ 22. (1) Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen
ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen
zu erbringen.
(2) Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.
(3) Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt festgelegt:
(2) Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.
(3) Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt festgelegt:
1. 80 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2,
wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit
erzielt,
2. 50 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2,
wenn der Mensch mit Behinderung ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit
erzielt.
(4) Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).
(4) Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).
Verfahren bei Rechtsansprüchen
§ 23. (1) Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht, werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen.
Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag
unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu
prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über
den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge,
denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In
den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung
durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:
(2) Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. aktueller Nachweis über den Hauptwohnsitz,
3. aktueller Nachweis über die Vertretungsbefugnis,
4. aktuelle Gutachten und Atteste über das Vorliegen einer
Behinderung,
5. aktueller Nachweis über Einkommen und Vermögen, den Bezug von
pflegebezogenen und sonstigen Leistungen sowie Unterhaltsansprüche und
-verpflichtungen und
6. Angaben und Nachweise über gleichartige oder ähnliche
Leistungen Dritter.
(3) Der Mensch mit Behinderung hat die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und sich einer zur Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung oder multiprofessionellen Begutachtung zu unterziehen. Kommt er diesen Mitwirkungspflichten ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Förderung abgelehnt oder eingestellt werden, wenn er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich in geeigneter Art und Weise aufmerksam gemacht worden ist.
(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(3) Der Mensch mit Behinderung hat die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und sich einer zur Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung oder multiprofessionellen Begutachtung zu unterziehen. Kommt er diesen Mitwirkungspflichten ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Förderung abgelehnt oder eingestellt werden, wenn er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich in geeigneter Art und Weise aufmerksam gemacht worden ist.
(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Datenschutz
§ 24. (1) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW sind
ermächtigt, folgende Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der
Gewährung von Förderungen und zur Bemessung der Eigenleistung zu
verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname und Vorname,
2. Geschlecht,
3. Geburtsdatum,
4. Familienstand oder Personenstand,
5. Sozialversicherungsnummer,
6. Staatsangehörigkeit,
7. aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder
sonstiger Aufenthalt,
8. Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Behinderung im
Sinne dieses Gesetzes sowie Daten zur Beurteilung der Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit einer Leistung,
9. Daten über Einkommens- und
Vermögensverhältnisse,
10. Daten über den Bezug der Familienbeihilfe,
11. Pflegegeldstufe,
12. gewährte und zu gewährende Förderungen,
13. erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen,
14. Kommunikationsdaten und
15. Bankverbindung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
(3) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom FSW als Träger der Behindertenhilfe Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung und die Eigenleistung erbracht wurden, zu löschen.
(3) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom FSW als Träger der Behindertenhilfe Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung und die Eigenleistung erbracht wurden, zu löschen.
Befreiung von Abgaben und Barauslagen
§ 25. Anbringen und Amtshandlungen im Rahmen von
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sind von den durch Landesvorschriften
vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen trägt der Magistrat
der Stadt Wien.
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Bescheide und Verfügungen gemäß
§ 22 WBHG gelten als Förderbewilligungen gemäß
§ 9 und solche gemäß § 24 WBHG als
Förderbewilligungen gemäß § 12 Abs. 2 dieses
Gesetzes. Die Bemessung der Eigenleistung erfolgt nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
2. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Angelegenheiten der Behindertenhilfe
Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe
Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Angelegenheiten der Behindertenhilfe
Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe
§ 27. (1) Ist die Verlegung des Hauptwohnsitzes eines
Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land durch Maßnahmen der
Behindertenhilfe bedingt, leistet der FSW Behindertenhilfe, soweit bisher vom
Land Wien oder vom FSW Hilfen erbracht worden sind.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz, soweit der FSW Förderungen an diesen Menschen mit Behinderung geleistet hat, weitere sechs Monate Hilfe zu leisten.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land hat der FSW, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Land nach Wien hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten Hilfen zu erbringen.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Land nach Wien hat der FSW Förderungen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und § 28 gelten nur, wenn die Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem oder in ein Land erfolgt, das die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe unterzeichnet hat.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz, soweit der FSW Förderungen an diesen Menschen mit Behinderung geleistet hat, weitere sechs Monate Hilfe zu leisten.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von Wien in ein anderes Land hat der FSW, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Land nach Wien hat der FSW im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten Hilfen zu erbringen.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Land nach Wien hat der FSW Förderungen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, im Falle der Gewährung von Hilfen, diese erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zu erbringen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und § 28 gelten nur, wenn die Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem oder in ein Land erfolgt, das die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe unterzeichnet hat.
Hauptwohnsitz
§ 28. (1) Der Hauptwohnsitz eines Menschen mit Behinderung
ist dort begründet, wo er sich in der erweislichen oder aus den
Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei
einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen eines Menschen mit Behinderung auf mehrere Wohnsitze zu, hat
er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende
Naheverhältnis hat.
(2) Bei minderjährigen Menschen mit Behinderung gilt folgende Regelung:
(2) Bei minderjährigen Menschen mit Behinderung gilt folgende Regelung:
1. Eheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des
Elternteiles, dessen Haushalt sie angehören. Leben sie nicht bei einem
Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters. In Ermangelung eines
solchen im Inland, durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland,
teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter. Wenn
sie dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist,
teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters.
3. Abschnitt
Behördliche Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe in Wien
Behördliche Aufsicht
Behördliche Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe in Wien
Behördliche Aufsicht
§ 29. (1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf
Einrichtungen für Tagesstruktur gemäß § 9 und
vollbetreutes Wohnen gemäß § 12 Abs. 2, sofern diese
Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des WSHG, des WWPG, des WrJWG 1990
oder des Wr. KAG fallen.
(2) Auf Einrichtungen, wie Kindergärten, Horte, Schulen, Lehrwerkstätten, Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten, Kuranstalten, Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege und dergleichen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn diese von Menschen mit Behinderung aus Gründen der Integration besucht werden.
(3) Einrichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Auf Einrichtungen, wie Kindergärten, Horte, Schulen, Lehrwerkstätten, Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten, Kuranstalten, Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege und dergleichen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn diese von Menschen mit Behinderung aus Gründen der Integration besucht werden.
(3) Einrichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat der Stadt Wien.
Betriebsanzeige
§ 30. (1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer
Einrichtung gemäß § 29 Abs. 1 hat die Aufnahme des
Betriebes dem Magistrat der Stadt Wien mindestens drei Monate vorher
anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Angaben über die Betreiberin oder den Betreiber und die für
sie oder ihn handelnden Personen (Vereinsregisterauszug,
Firmenbuchauszug),
2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberin oder des
Betreibers und der für die Einrichtung handelnden Personen
(Strafregisterauszug),
3. Betriebs- und Leistungsbeschreibung inklusive Betreuungskonzept
(Personenkreis, Höchstzahl der zu betreuenden Personen, Beschreibung der
vorgesehenen Maßnahmen wie Betreuung und Pflege),
4. Hausordnung für den inneren Betrieb, welche in groben Zügen
Regeln für das Zusammenleben wiederzugeben hat,
5. Personalkonzept, aus dem insbesondere eine für die Leitung fachlich
geeignete und qualifizierte Person, ausreichend und entsprechend ausgebildetes
und geeignetes Personal bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die
vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen hervorgehen,
6. planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und
Funktionsprogramm,
7. Nachweis über die Bestellung einer oder eines
Brandschutzbeauftragten.
(3) Die Aufnahme des Betriebes ist mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen ist, dass eine fachgerechte Durchführung der angezeigten Tätigkeit sichergestellt ist.
(4) Die Aufnahme des Betriebes ist zulässig, wenn der Magistrat der Stadt Wien die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Unterlagen untersagt.
(5) Die Behörde ist berechtigt, nach Aufnahme des Betriebes mit Bescheid Auflagen vorzuschreiben, sofern und soweit deren Erfüllung erforderlich ist, damit die Einrichtung den technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen und die Führung und Organisation den personellen und betreuerischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entspricht.
(6) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 3 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(3) Die Aufnahme des Betriebes ist mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen ist, dass eine fachgerechte Durchführung der angezeigten Tätigkeit sichergestellt ist.
(4) Die Aufnahme des Betriebes ist zulässig, wenn der Magistrat der Stadt Wien die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Unterlagen untersagt.
(5) Die Behörde ist berechtigt, nach Aufnahme des Betriebes mit Bescheid Auflagen vorzuschreiben, sofern und soweit deren Erfüllung erforderlich ist, damit die Einrichtung den technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen und die Führung und Organisation den personellen und betreuerischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entspricht.
(6) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 3 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Pflichten der Betreiberin und des
Betreibers
§ 31. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung
ist verpflichtet,
1. ausreichendes und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal
– bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis, die vorgesehenen
Betreuungsmaßnahmen und das vorgesehene Leistungsangebot – zur
Verfügung zu stellen,
2. die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung, die Änderung
des Leistungsangebotes, die Einstellung des Betriebes, die Übergabe des
Betriebes an eine andere Betreiberin oder einen anderen Betreiber, die
Änderung des Namens der Betreiberin oder des Betreibers oder der
Einrichtung, die Verlegung der Einrichtung und die Änderung in der Leitung
spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen und
3. die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen
Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit
zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.
Ausübung der behördlichen
Aufsicht
§ 32. (1) Die Behörde hat im Rahmen der Aufsicht
regelmäßig zu prüfen, ob die Ausstattung der Einrichtung den
technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen und die Führung und
Organisation den personellen und betreuerischen Erfordernissen einer
fachgerechten Behindertenhilfe entspricht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen nehmen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel festgestellt, hat der Magistrat der Stadt Wien der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat den Betrieb der Einrichtung mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen nehmen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel festgestellt, hat der Magistrat der Stadt Wien der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat den Betrieb der Einrichtung mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. schwerwiegende Mängel vorliegen, die nicht behebbar sind oder zu
deren Behebung die Betreiberin oder der Betreiber nicht bereit ist
oder
2. schwerwiegende Mängel trotz Erteilung eines Auftrages nach
Abs. 4 nicht behoben wurden.
(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(7) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 4, 5 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(7) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 4, 5 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Auskunftspflicht
§ 33. (1) Die Aufsichtsbehörde hat dem FSW zum Zweck
der Gewährung von Förderungen über das Vorliegen, die Art und das
Ausmaß von im Rahmen der Aufsicht festgestellten Mängeln Auskunft zu
erteilen.
(2) Bescheide nach § 32 Abs. 4, 5 und 6 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem FSW in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(2) Bescheide nach § 32 Abs. 4, 5 und 6 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem FSW in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
Datenschutz
§ 34. (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist
ermächtigt, folgende Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der
Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Familien-
oder Personenstand und Staatsangehörigkeit des Menschen mit
Behinderung,
2. Pflegegeldstufe,
3. Aufnahme-, Entlassungs- und Sterbedaten,
4. Daten betreffend die medizinische, pflegerische und pädagogische
Betreuung (Dokumentation),
5. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Einrichtung, in der die Betreuung
erfolgt,
6. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Vertreterin oder des Vertreters und
der Vertrauensperson des Menschen mit Behinderung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten des Rechtsträgers der Einrichtung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten des Rechtsträgers der Einrichtung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum der
Vertreterin oder des Vertreters des Rechtsträgers und der
Einrichtung,
2. strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der
vertretungsbefugten Person,
3. Daten über das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur
Benützung der Einrichtung.
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten von bei der Einrichtung beschäftigten Personen zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten von bei der Einrichtung beschäftigten Personen zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum,
2. Ausbildungs- und Qualifikationsdaten,
3. Dienstzeiten,
4. Name, Adresse und Erreichbarkeit der Dienstgeberin oder des
Dienstgebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der
Beschäftigerin oder des Beschäftigers.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten von Personen, die eine Anzeige oder Beschwerde erheben zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende Daten von Personen, die eine Anzeige oder Beschwerde erheben zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum,
2. Adresse,
3. Inhalt der Anzeige oder Beschwerde.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 4 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Betrieb der Einrichtung eingestellt wurde, zu löschen.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 4 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Betrieb der Einrichtung eingestellt wurde, zu löschen.
Strafbestimmungen
§ 35. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe
bis zu 3.600 EUR, im besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit
Geldstrafe bis zu 7.500 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder
Betreiber einer Einrichtung nach diesem Gesetz
1. entgegen § 30 Abs. 1 die Betriebsanzeige nicht
rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 30 Abs. 1 eine Einrichtung ohne
Betriebsanzeige führt,
3. den Organen der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der
behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert,
insbesondere indem sie oder er entgegen § 32 Abs. 2 das Betreten
der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer oder seiner
Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen
gewährt,
4. ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 31 Z 2
nicht nachkommt,
5. ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 31
Z 3, die gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen
Unterlagen auf aktuellem Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur
Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten, nicht
nachkommt,
6. trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde einen Mangel nicht
innerhalb der gemäß § 32 Abs. 4 gesetzten Frist behebt
oder
7. trotz Untersagung des Betriebes gemäß § 32
Abs. 5 durch die Aufsichtsbehörde die Einrichtung weiter
betreibt.
Übergangsbestimmungen
§ 36. Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im
Sinne des § 29 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes bereits bestehen, haben spätestens ein Jahr nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die gemäß § 30 Abs. 2
erforderlichen Unterlagen in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die
Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.
4. Abschnitt
Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 37. Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen der
Behindertenhilfe betreut und begleitet werden, sind berechtigt,
Mitbestimmungsgremien, wie Werkstätten- und Wohnräte zu bilden. Diese
sind in wichtigen, sie betreffenden Angelegenheiten zu hören und in
Entscheidungsabläufe einzubeziehen.
Interessenvertretung der Menschen mit
Behinderung
§ 38. (1) Zur Beratung der Landesregierung in
Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen, ist beim Amt der Wiener
Landesregierung eine Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung
einzurichten. Die Interessenvertretung ist bei allen wichtigen, die Rechte und
Interessen der Menschen mit Behinderung berührenden Angelegenheiten zu
hören und kann auch von sich aus Vorschläge zur Förderung der
Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung erstatten.
(2) Die Interessenvertretung besteht aus
(2) Die Interessenvertretung besteht aus
1. mindestens zehn und höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertretern von
Organisationen, die nach ihrem satzungsgemäßen Zweck die Wahrnehmung
der Interessen der Menschen mit Behinderung zum Ziel haben und die ihre
Tätigkeit in Wien ausüben, und deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern, wobei mindestens acht Vertreterinnen oder Vertreter und deren
Stellvertreterinnen und Stellvertreter Menschen mit Behinderung sein
müssen,
2. den Mitgliedern der für Behindertenangelegenheiten eingerichteten
Kommission gemäß § 59 Wiener Stadtverfassung –
WStV.
(3) Die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der im Abs. 2 Z 1 genannten Organisationen auf die Dauer der Legislaturperiode des Wiener Landtages zu bestellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unterschiedliche Gruppen von Menschen mit Behinderung vertreten sind. Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den Vereinigungen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung. Werden Vorschläge nicht oder in nicht ausreichender Anzahl erstattet, so bestimmt die Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(4) Den Vorsitz in der Interessenvertretung führt die oder der aus dem Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gemäß Abs. 2 Z 1 gewählte Vorsitzende, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen aus demselben Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter. Stellvertretende Mitglieder können nicht zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters hat in der ersten Sitzung der Funktionsperiode der Interessenvertretung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Wiener Landtages stattzufinden. Die erste Sitzung der Interessenvertretung ist spätestens drei Monate nach dem Wahltag anzusetzen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters erlischt, wenn diese oder dieser aus der Interessenvertretung ausscheidet, wenn sie oder er darum ersucht oder ihr oder ihm von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird.
(5) Die oder der Vorsitzende hat die Interessenvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der Interessenvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Interessenvertretung nichts Gegenteiliges beschließt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Teile einer Sitzung für vertraulich erklärt werden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen die zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Gemeindebedienstete sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FSW einzuladen. Die Gemeindebediensteten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FSW haben dieser Einladung zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse sind dem Landtag und der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder festzuhalten und dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Interessenvertretung sind einmal jährlich die Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu oben genannten Beschlüssen vorzulegen.
(6) Die Interessenvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die für die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sind vom Magistrat der Stadt Wien beizustellen.
(7) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen.
(3) Die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der im Abs. 2 Z 1 genannten Organisationen auf die Dauer der Legislaturperiode des Wiener Landtages zu bestellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unterschiedliche Gruppen von Menschen mit Behinderung vertreten sind. Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den Vereinigungen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung. Werden Vorschläge nicht oder in nicht ausreichender Anzahl erstattet, so bestimmt die Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(4) Den Vorsitz in der Interessenvertretung führt die oder der aus dem Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gemäß Abs. 2 Z 1 gewählte Vorsitzende, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen aus demselben Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter. Stellvertretende Mitglieder können nicht zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters hat in der ersten Sitzung der Funktionsperiode der Interessenvertretung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Wiener Landtages stattzufinden. Die erste Sitzung der Interessenvertretung ist spätestens drei Monate nach dem Wahltag anzusetzen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters erlischt, wenn diese oder dieser aus der Interessenvertretung ausscheidet, wenn sie oder er darum ersucht oder ihr oder ihm von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird.
(5) Die oder der Vorsitzende hat die Interessenvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der Interessenvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Interessenvertretung nichts Gegenteiliges beschließt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Teile einer Sitzung für vertraulich erklärt werden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen die zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Gemeindebedienstete sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FSW einzuladen. Die Gemeindebediensteten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FSW haben dieser Einladung zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse sind dem Landtag und der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder festzuhalten und dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Interessenvertretung sind einmal jährlich die Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu oben genannten Beschlüssen vorzulegen.
(6) Die Interessenvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die für die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sind vom Magistrat der Stadt Wien beizustellen.
(7) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen.
5. Abschnitt
Verweisungen
Verweisungen
§ 39. Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche
Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung
anzuwenden:
1. Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der
Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
2. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005
– AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/
2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
3. Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in
Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I
Nr. 135/2009;
4. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II
Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2009;
5. Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz
– WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 30/2007;
6. Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz
– WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der jeweils geltenden
Fassung;
7. Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. für Wien
Nr. 15/2005 in der jeweils geltenden Fassung;
8. Gesetz betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz
1990 – WrJWG 1990), LGBl. für Wien Nr. 36/1990 in der jeweils
geltenden Fassung;
9. Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23/1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Umsetzungshinweis
§ 40. Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien
umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner
2004, S. 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.
Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl.
Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
3. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom
30. September 2004, S. 12.
Außer-Kraft-Treten
§ 41. Das Gesetz über die Hilfe für Behinderte
(Wiener Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in
der geltenden Fassung, tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer
Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular