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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
19.12.1947
LGBl
17.11.1982
LGBl
21.01.1993
LGBl
20.02.2001
LGBl
17.04.2001
LGBl
31.08.2010
LGBl
22.10.2010
LGBl
08.02.2012
LGBl
22.08.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. Das Jagdrecht

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriff des Jagdrechtes

§ 1

(1) Das Jagdrecht ist das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Jagdgebiete den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner das ausschließliche Recht, sich Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes im Jagdgebiete anzueignen.
(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Wild (§ 3), das im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Tierzucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird, keine Anwendung, sofern und solange diese Tiere
a) auf Flächen von nicht mehr als 5 ha je Betrieb und innerhalb solcher Umzäunungen gehalten werden, die sowohl das Auswechseln in die freie Wildbahn als auch ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche wirksam verhindern, und
b) auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden.
(4) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden.

Weidgerechtigkeit und Wildhege

§ 2

Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise auszuüben. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur weidgerechten Hege des Wildes verbunden, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln könne und erhalten werde. Dabei ist insbesondere die Erhaltung gefährdeter und empfindlicher Wildarten zu berücksichtigen und auch auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft entsprechend Bedacht zu nehmen.

Jagdbare Tiere

§ 3

(1) Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Haarwild: Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Biber, der Feldhase, das wilde Kaninchen, die Bisamratte, das Eichhörnchen, der Bilch (Nager); der Luchs, die Wildkatze, der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel, der Marderhund, der Fischotter, der Waschbär (Raubwild);
b) Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Felsen(Straßen)taube, die Ringeltaube, die Türkentaube, die Turteltaube, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Waldschnepfen, der Höckerschwan, die Saatgans, die Blässgans, die Graugans, die Stockente, die Knäckente, die Schnatterente, die Schellente, die Reiherente, die Tafelente, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Rallen, die Taucher, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Tag- und Nachtraubvögel, die Rabenvögel.
(2) Durch Verordnung kann aus Gründen der Jagdpflege oder der Landeskultur das im Abs. 1 angeführte Verzeichnis geändert oder ergänzt werden.

Eigenjagdrecht und Gemeindejagdrecht

§ 4

(1) Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
(2) Das Jagdrecht steht in den Eigenjagdgebieten dem Grundeigentümer zu (Eigenjagdrecht).
(3) Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Gemeindejagdgebiet. Das Jagdrecht im Gemeindejagdgebiet wird von der Stadt Wien als Vertreterin der Eigentümer aller Grundstücke verwaltet, die zum Gemeindejagdgebiete gehören (Gemeindejagdrecht).

Eigenjagdgebiet

§ 5

Unter einem Eigenjagdgebiet versteht dieses Gesetz eine demselben Eigentümer gehörige, innerhalb der für die Jagd in Betracht kommenden Gebietsteile der Stadt liegende zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die diese Grundfläche bildenden Grundstücke in einem oder in mehreren Bezirken der Stadt liegen, ferner ob sie einer physischen oder juristischen Person oder einem Alleineigentümer oder Miteigentümern gehören. Eine zusammenhängende Grundfläche, die aus zwei oder mehreren im Miteigentume derselben Personen stehenden Grundbuchskörpern besteht, kann jedoch nur dann ein Eigenjagdgebiet bilden, wenn die Anteile der Miteigentümer an sämtlichen Grundstücken gleich groß sind.

Zusammenhang des Eigenjagdgebietes

§ 6

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 5 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten; dabei hat die größere oder geringere Schwierigkeit, von einem Grundstück zum anderen zu gelangen (Gewässer, künstliche Abschließungen, Felsen und dergleichen), außer Betracht zu bleiben. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkte zusammenstoßen.
(2) Werden die Teile einer Grundfläche bloß durch einen Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Jagd geeignet sind.
(3) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer unterbrechen den Zusammenhang nicht, es wäre denn, daß sie selbst ein Eigenjagdgebiet bilden. Ein Eigenjagdgebiet können sie nur dann bilden, wenn sie eine für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben.
(4) Durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

Tiergärten

§ 7

Tiergärten sind Eigenjagdgebiete oder Teile von solchen, die gegen das Ein- und Auswechseln des gehegten Wildes mit Ausnahme des Federwildes von und nach allen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen sind und sich über eine zusammenhängende Fläche von mindestens 115 ha erstrecken.

Eigenjagdrecht der Stadt oder einer agrarischen Gemeinschaft

§ 8

(1) Der Stadt Wien steht im Wirkungsbereiche dieses Gesetzes das Eigenjagdrecht gemäß § 4, Abs. 2, nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundfläche zu.
(2) Auf Grundstücken, die einer agrarischen Gemeinschaft gehören, steht das Eigenjagdrecht gemäß § 4, Abs. 2, der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Die Stadt und die agrarische Gemeinschaft haben die Eigenjagden entweder nach den Vorschriften des § 46 zu verpachten oder durch einen Sachverständigen bewirtschaften zu lassen. Unterlassen sie die Bestellung eines geeigneten Sachverständigen, so sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß anzuwenden.
(4) Den einzelnen Mitgliedern der Gemeinde oder einer agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Jagd zu.

Ruhen der Jagd

§ 9

(1) Das Jagdrecht darf unbeschadet der im § 10 angeführten Ausnahmen nicht ausgeübt werden:
a) Auf Friedhöfen und Begräbnisstätten,
b) in öffentlich zugänglichen Parkanlagen,
c) in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen abgeschlossenen Höfen und Hausgärten und
d) auf Grundflächen, die einen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes, eines gewerblichen oder industriellen Betriebes bilden, wenn diese Zugehörigkeit durch Einfriedung oder durch eine andere sinnfällige Abgrenzung gekennzeichnet ist,
e) in Gehegen, in welchen jagdbare Tiere zu Forschungs-, Zucht- oder Schauzwecken gehalten werden,
f) auf Grundflächen, die allseitig von verbauten Flächen umgeben sind, wenn nicht in einer Richtung eine freie Schußbahn von mindestens 300 m vorhanden ist.
(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat der Magistrat die Ausübung der Jagd auf sonstigen Grundflächen zu untersagen, wenn diese
a) durch eine feste Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen oder Tore unmöglich ist und es sich nicht um Zäune zur Verhinderung des Aus- oder Eintrittes von Weidevieh handelt oder
b) vorwiegend der Allgemeinheit zu Erholungszwecken gewidmet sind.

Vorschriften für Grundstücke, auf denen die Jagd ruht

§ 10

(1) Solange die Jagd auf den im § 9 bezeichneten Grundflächen ruht, ist es verboten, das Wild dort anzulocken (anzukirren), zu hegen und - außer den im § 76, Abs. 3, und § 80 genannten Fällen - zu fangen und zu erlegen. Auf solchen Grundflächen dürfen ferner keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild verhindern, wieder auszuwechseln. Das sich dort einstellende Wild darf auch vom Jagdausübungsberechtigten (§ 48) vertrieben oder verscheucht werden.
(2) Das Überschießen von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften zum Schutze der körperlichen Sicherheit von Menschen und der Sicherheit fremden Eigentums zulässig.
(3) Durch die Vorschriften des § 9 wird die Befugnis des Jagdausübungsberechtigten nicht berührt, sich das Wild, das sich auf den im § 9 bezeichneten Grundflächen gefangen hat oder gefallen oder verendet ist, und dort vorgefundene Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.
(4) In Jagdruhensgebieten (sowohl in bescheidmäßig festgestellten als auch in ex lege Ruhensgebieten) hat der Magistrat bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer von Wild ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

B. Bildung der Jagdgebiete

Jagdperiode

§ 11

(1) Die Jagdgebiete sind jeweils für die nächstfolgende Jagdperiode festzustellen.
(2) Die Jagdperiode beträgt neun Jahre. Das einzelne Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.

Anerkennung des Eigenjagdrechtes

§ 12

(1) Ein Jahr vor Ende der laufenden Jagdperiode hat der Magistrat eine Kundmachung zu verlautbaren, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdperiode (§ 11) das Eigenjagdrecht beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen beim Magistrat anzumelden und zu begründen; Tiergärten (§ 7) sind dabei besonders auszuweisen.
(2) Die im ersten Absatz erwähnte Kundmachung ist überdies den Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdperiode das Eigenjagdrecht ausgeübt haben. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 1 endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung. Ist das Eigenjagdrecht für eine bestimmte Jagdperiode anerkannt worden, so genügt für kommende Jagdperioden, sofern keine Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eingetreten sind, der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung.
(3) Erreicht ein in Wien gelegenes Gebiet das im § 5 angegebene Ausmaß nur durch Hinzurechnung einer in Niederösterreich gelegenen, demselben Eigentümer gehörigen zusammenhängenden Grundfläche, so kann das Eigenjagdrecht nur anerkannt werden, wenn dieses Recht auch im benachbarten Lande - sei es auch nur unter Voraussetzung der Anerkennung des Eigenjagdrechtes in Wien - anerkannt wird.
(4) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Magistrat festzustellen, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, welches Flächenausmaß sie besitzen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht. Dabei sind ausdrücklich jene Grundflächen zu bezeichnen, auf denen gemäß § 9 die Jagd ruht.
(5) Wurde das Eigenjagdrecht nicht bis zu dem in Abs. 1 und 2 angegegebenen Zeitpunkt angemeldet oder wird es nicht anerkannt, so sind die als Eigenjagdgebiet angesprochenen Grundstücke für die nächste Jagdperiode dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen.

Feststellung des Gemeindejagdgebietes

§ 13

Nach Anerkennung der Eigenjagdgebiete hat der Magistrat weiters für jeden Gemeindebezirk festzustellen, welche sonach verbleibenden, für die Jagd in Betracht kommenden Grundflächen das Gemeindejagdgebiet bilden und welches Flächenausmaß dieses besitzt. Diese Flächen sind außerdem in einem Plan im Mindestmaßstab von 1:10 000 darzustellen, welcher dem Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes anzuschließen ist. Flächen, auf denen gemäß § 9 die Jagd ruht, sind darin auszuweisen. Auf allen übrigen Flächen, die nicht ausdrücklich als Eigen- oder Gemeindejagdgebiet festgestellt sind, ruht die Jagd.

Vereinigung und Zerlegung von Gemeindejagd gebieten, Abrundung von Jagdgebieten

§ 14

(1) Der Magistrat kann das Gemeindejagdgebiet eines Bezirkes mit dem eines anderen zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete vereinigen, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen einheitlichen Jagdbewirtschaftung gelegen ist und keine Bedenken vom Standpunkte der Land- und Forstwirtschaft obwalten.
(2) Umfaßt ein Gemeindejagdgebiet weniger als 115 ha und wird es nicht gemäß § 15, Abs. 5, an einen Eigenjagdberechtigten verpachtet, so hat der Magistrat dieses Gemeindejagdgebiet mit einem benachbarten Gemeindejagdgebiete zu vereinigen, soweit eine solche Vereinigung im Interesse einer zweckmäßigen einheitlichen Jagdbewirtschaftung gelegen ist und keine Bedenken vom Standpunkte der Land- und Forstwirtschaft obwalten.
(3) Der Magistrat kann die Zerlegung eines Gemeindejagdgebietes in mehrere selbständige Gemeindejagdgebiete verfügen, wenn dies im Interesse der Jagd- und der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist, doch darf die Fläche keines dieser Teile weniger als 300 ha betragen.
(4) Zur Abrundung anstoßender Jagdgebiete kann der Magistrat auf Antrag oder von Amts wegen einzelne Teile von einem Jagdgebiet abtrennen und mit einem anderen vereinigen. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß eines Jagdgebietes nicht unter 115 ha sinken. Für das Jagdrecht auf den zur Abrundung von einem Eigenjagdgebiet abgetrennten sowie auf den zu einem Eigenjagdgebiete zugeschlagenen Grundstücken ist ein Entgelt nach den Grundsätzen des § 15, Abs. 7, festzusetzen. Das Entgelt ist im Sinne der Bestimmungen des § 34, Abs. 2, aufzuteilen. Der Ersatz des Jagd- und Wildschadens auf den abgetrennten Teilen obliegt den dort nunmehr Jagdausübungsberechtigten.
(5) Wird ein Antrag gemäß Abs. 4 von einem Eigenjagdberechtigten gestellt, so hat dies gleichzeitig mit der Anmeldung gemäß § 12 Abs. 1 zu geschehen.

Vorpachtrechte

§ 15

(1) Eigenjagdberechtigte können an Jagdeinschlüssen (Abs. 2) und an den im Abs. 5 bezeichneten Gemeindejagdgebieten ein Vorpachtrecht beanspruchen. Der Magistrat hat die Eigenjagdberechtigten in der gemäß § 12, Abs. 1, zu erlassenden Kundmachung aufzufordern, sich gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigenjagdrechtes über die Inanspruchnahme etwaiger Vorpachtrechte zu erklären, und sohin festzustellen, welchen Ansprechern ein Vorpachtrecht zusteht.
(2) Ein Jagdeinschluß (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes
a) auf mindestens drei Viertel seines Umfanges von Eigenjagdgebiet umschlossen wird oder
b) nur an Eigenjagdgebiet und an Niederösterreich angrenzt
und wenn in beiden Fällen die umschließenden Teile der angrenzenden Eigenjagdgebiete eine für die zweckmäßige Jagdbewirtschaftung geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben.
(3) Wenn der Jagdeinschluß nicht zur Gänze vom Eigenjagdgebiete umschlossen wird, ist die Grenze zwischen dem Jagdeinschlusse und dem übrigen Teile des Gemeindejagdgebietes nach Möglichkeit so zu ziehen, daß sie mit Wegen, Gräben oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfällt.
(4) Würde durch die Ausübung dieses Vorpachtrechtes das Gemeindejagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nur dann beansprucht werden, wenn der Eigenjagdberechtigte mit dem Jagdeinschluß auch die Jagd auf dem restlichen Teile des Gemeindejagdgebietes pachtet.
(5) Wenn ein Gemeindejagdgebiet das Ausmaß von 115 ha nicht erreicht, ist es dem Jagdberechtigten eines angrenzenden Eigenjagdgebietes auf Antrag zu verpachten.
(6) Wird das Vorpachtrecht von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst dem Eigenjagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt. Wird jedoch das Vorpachtrecht auf eine Insel von mehreren auf den Uferflächen Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht das Vorpachtrecht zunächst dem Eigentümer der nähergelegenen Uferfläche zu.
(7) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Stadt mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen. Kommt ein solcher nicht binnen vier Wochen zustande, so hat der Magistrat auf Antrag des Vorpachtberechtigten den Inhalt des Vertrages festzusetzen und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtzinsen zu ermitteln, die für Gemeindejagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Der rechtskräftige Bescheid ersetzt sodann den Abschluß des Pachtvertrages.
(8) Ein Eigenjagdberechtigter, der das ihm zustehende Vorpachtrecht nicht geltend gemacht hat oder dem es nicht zuerkannt wurde, ist verpflichtet, den Jagdsausübenden (§ 48) im Gemeindejagdgebiete den Zutritt zu den in den Abs. 2, 4 und 5 bezeichneten Teilen des Gemeindejagdgebietes zu deren Jagdbewirtschaftung zu gestatten. Wie dieser Zutritt zu erfolgen hat, entscheidet im Streitfalle der Magistrat (§ 84).

Zugehörigkeit von Wegen, Gewässern und Eisen bahngrundstücken zu Jagdgebieten

§ 16

(1) Wege, kein selbständiges Jagdgebiet bildende Eisenbahngrundstücke sowie fließende Gewässer, die ein Eigenjagdgebiet oder ein Gemeindejagdgebiet durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb dieser Gebiete befindliche öffentliche stehende Gewässer - letztere, wenn sie kein selbständiges Eigenjagdgebiet bilden - gelten als Teile der benachbarten Eigen- oder Gemeindejagdgebiete. Liegen solche Flächen zwischen verschiedenen Jagdgebieten, so bildet die Mitte dieser Flächen die Grenze der Jagdgebiete.
(2) Der Eigentümer (Verwalter) der fremden Fläche kann von dem Eigenjagdberechtigten oder, wenn die Fläche dem Gemeindejagdgebiete zugehört, von der Stadt eine angemessene Vergütung verlangen, wenn die Fläche für die Ernährung des Wildstandes Bedeutung hat und die Bewirtschaftung der Jagd auf ihr durch einschränkende Bestimmungen nicht wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Diese Vergütung darf jedoch nicht höher sein als jener Betrag, der gemäß § 34 als Anteil am Pachtzins auf diese Grundstücke entfallen würde.
(3) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet mangels einer Einigung unter den Beteiligten der Magistrat.

C. Änderung im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode

Entstehung eines neuen Eigenjagdgebietes

§ 17

Im Laufe der Jagdperiode entstehende Eigenjagdgebiete können erst für die nächste Jagdperiode angemeldet werden. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile des neuentstandenen Gebietes den betreffenden Gemeindejagden einverleibt.

Teilung des Eigenjagdgebietes

§ 18

(1) Geht im Laufe der Jagdperiode eine Grundfläche, die für diese Zeit als Eigenjagdgebiet anerkannt war, in einzelnen Teilen auf andere Eigentümer über, so bleibt das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Teile unberührt, die noch immer den Erfordernissen des § 5 entsprechen. Ein Eigentumsübergang dieser Art ist außerdem dem Magistrat binnen vier Wochen nach grundbücherlicher Durchführung anzuzeigen.
(2) Jene Grundstücke hingegen, die diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie die als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, die im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 ha oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, sind vom Magistrat für die restliche Dauer der Jagdperiode, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 15 eintretenden Vorpachtrechtes, dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen.

Änderungen im Vorpachtrechte

§ 19

Entfallen bei einem Eigenjagdgebiete, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 15 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat der Magistrat den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Gemeindejagd zuzuweisen.

Auflassung von Tiergärten

§ 20

Tritt an einem Tiergarten im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß die im § 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so ist dies vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat binnen vier Wochen bekanntzugeben, welcher dann den Wegfall der Eigenschaft als Tiergarten festzustellen hat.

D. Verwaltung der Gemeindejagd

Art der Verwertung

§ 21

Die Gemeindejagd ist in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 25, 27, 28) durch den Magistrat zu verpachten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur nach den Vorschriften der §§ 36 und 37 zulässig.

Verpachtung

§ 22

Die Gemeindejagd ist an eine physische Person oder an eine Jagdgesellschaft (§ 24), unbeschadet der Bestimmungen des § 44, Abs. 1, Punkt b, für eine Jagdperiode zu verpachten.

Eignung des Pächters

§ 23

(1) Physische Personen, die die Jagd nicht bereits durch mindestens drei Jahre ordnungsmäßig ausgeübt haben, die gemäß § 53 von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen sind oder bei denen Gründe zur Annahme vorliegen, daß sie die Jagd nicht weidgerecht ausüben oder daß sie aus eigenen Mitteln den vertraglich festzusetzenden Obliegenheiten nicht nachkommen können, sind zur Pachtung einer Gemeindejagd nicht zuzulassen.
(2) Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind, sind für die nächste Jagdperiode von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen.
(3) Findet die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung statt, so sind jene Personen, von denen amtsbekannt ist, daß sie die erforderliche Eignung nicht besitzen, zur Versteigerung nicht zuzulassen.

Die Jagdgesellschaft

§ 24

(1) Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Gemeindejagd nur zugelassen werden, wenn keines ihrer Mitglieder gemäß § 53 von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen ist oder wenn bei keinem Mitglied Gründe zur Annahme vorliegen, daß es die Jagd nicht weidgerecht ausüben wird oder daß es den ihm nach dem Gesellschaftsvertrage voraussichtlich erwachsenden Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nicht nachkommen kann. Die Bestimmungen des § 23, Abs. 2 und 3, finden sinngemäß Anwendung.
(2) Der Magistrat hat die Zahl der zur Jagdpachtung zugelassenen Mitglieder der Jagdgesellschaft herabzusetzen, wenn dies nach den gegebenen Wildstandsverhältnissen oder nach dem Flächenausmaße des Jagdgebietes zur Sicherung einer geordneten Jagdbewirtschaftung erforderlich ist.
(3) Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Gemeindejagd gemäß § 23 besitzt. Sofern der Jagdleiter nicht in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat sie einen hier wohnhaften geeigneten Vertreter zu bestellen und diesen dem Magistrat bekanntzugeben.
(4) Der durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene Jagdleiter hat dem Leiter der Versteigerung vor deren Beginn und bei Verpachtung aus freier Hand (§ 36) dem Magistrat vor Abschluß des Vertrages eine Ausfertigung des schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zu übergeben, in dem alle Mitglieder mit Namen, Beruf und Wohnsitz angeführt sind. Das Ableben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft während der Jagdperiode ist dem Magistrat sofort anzuzeigen. Jede sonstige Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Genehmigung des Magistrates.
(5) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung gegenüber der Stadt hervorgehenden Verbindlichkeiten und für den Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand.
(6) Durch das Ableben eines oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft wird weder das Vertragsverhältnis der überlebenden Gesellschafter untereinander noch das Pachtverhältnis aufgelöst, wenn die Jagdgesellschaft im übrigen den für die Zulassung der Pachtung maßgeblichen Voraussetzungen noch entspricht. Bei Ableben aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft bis auf einen Gesellschafter erlischt die Gesellschaft, doch tritt dieser in das Pachtverhältnis ein, sofern er die Voraussetzungen nach § 23 erfüllt. Die Erben eines Mitgliedes einer Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.
(7) Alle Mitglieder der Jagdgesellschaft sind für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd verantwortlich.
(8) Bei wiederholter Übertretung von Vorschriften dieses Gesetzes durch ein Mitglied einer Jagdgesellschaft kann der Magistrat den Ausschluß dieses Mitgliedes verfügen.

Versteigerungsbedingungen

§ 25

(1) Mit Ausnahme der in den §§ 36 und 37 bezeichneten Fälle ist die Gemeindejagd im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten und zwar an denjenigen, der das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Personen, die gemäß § 23 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Magistrat sofort nach der für die betreffende Jagdperiode vorgenommenen Feststellung des Gemeindejagdgebietes die Versteigerungsbedingungen zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, daß der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Landesgrenze ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt. Eine Änderung der Grenzen der einzelnen Wiener Bezirke untereinander bewirkt während der laufenden Jagdperiode keine Änderung im Umfang der Gemeindejagdgebiete. Es ist weiter ausdrücklich auf das im § 26, Punkt b, angeführte Verbot hinzuweisen.
(3) Durch Verordnung können Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bezüglich des höchsten Anbotes getroffen und kann bestimmt werden, unter welcher Voraussetzung der Zuschlag zu erteilen ist.

Verbotene Vereinbarungen

§ 26

Vereinbarungen, durch die
a) ein Gemeindejagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder
b) zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche Vereinbarungen, durch die auf den Jagdpachtzins oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird,
sind ungültig und verboten.

Kundmachung der Versteigerung

§ 27

(1) Der Magistrat hat die Versteigerung einer Gemeindejagd mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Versteigerung ortsüblich kundzumachen und im Amtsblatt der Stadt Wien auszuschreiben. Durch Verordnung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere auch in Fachblättern, zu verlautbaren ist.
(2) Die Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere das Ausmaß des Jagdgebietes, wieviel davon auf Wald- und Wiesenflächen entfällt, die im Jagdgebiet als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten, den durchschnittlichen Jahresabschuß in der letzten Jagdperiode, den Ausrufpreis und die Dauer der Verpachtung zu enthalten, sowie den zu erlegenden Einsatz und Ort und Zeit der Versteigerung anzugeben. Aus der Ausschreibung muß ferner zu entnehmen sein, wo und zu welcher Zeit die Versteigerungsbedingungen zur Einsicht aufliegen.

Vorgang bei der Versteigerung

§ 28

(1) Die Versteigerung einer Gemeindejagd ist vom Magistrat oder den von ihr Beauftragten durchzuführen.
(2) Der Vorgang bei der Versteigerung ist durch Verordnung zu regeln. Hiebei sind auch Muster für die Ausschreibung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift anzuführen.

Genehmigung der Verpachtung

§ 29

(1) Nach Erteilung des Zuschlages hat der Ersteher die Versteigerungsbedingungen zu unterschreiben.
(2) Der Magistrat hat die Versteigerung von dem Gesichtspunkt aus zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen und die etwa getroffenen behördlichen Verfügungen eingehalten wurden, und, wenn sich kein Anstand ergibt, die Verpachtung zu genehmigen. In dem Bescheid ist der Ersteher und der Pachtzins anzuführen. Dem Ersteher ist mit dem Bescheid eine Abschrift der Versteigerungsbedingungen zuzustellen.
(3) Genehmigt der Magistrat die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Hebt der Magistrat den Zuschlag deshalb auf, weil der Ersteher die Voraussetzungen des § 23 oder, wenn der Ersteher eine Jagdgesellschaft ist, jene des § 24 nicht erfüllt, so hat sie zugleich den Zuschlag dem geeigneten Bieter zuzuweisen, der nach dem von der Pachtung Ausgeschlossenen das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, daß er die Pachtung noch anstrebt.
(4) Hat der Magistrat die Verpachtung genehmigt oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde erhoben, so bleibt der Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter). Wird der Beschwerde stattgegeben, hat die Landesregierung gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(5) Hat der Magistrat die Verpachtung nicht genehmigt und den Zuschlag auch keinem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Verpachtung gemäß § 37 ein Gemeindejagdverwalter zur Ausübung der Gemeindejagd zu bestellen.

Kostenersatz

§ 30

Der Pächter hat der Stadt binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

Sicherstellung

§ 31

(1) Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd zur Sicherstellung einen Betrag in der Höhe des einjährigen Pachtzinses zu erlegen.
(2) Dieser Betrag haftet für die Erfüllung aller dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten, für allfällige öffentliche Abgaben, die auf dieser Jagd ruhen, sowie für Geldstrafen, die über den Pächter im Zusammenhang mit der gepachteten Jagd im Verwaltungswege verhängt wurden. Die Stadt ist berechtigt, die Sicherstellung ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für diese Zwecke heranzuziehen.
(3) Sinkt der Sicherungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, so hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(4) Durch Verordnung ist festzusetzen, wie die Sicherstellung zu leisten ist.
(5) Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit ist dem Pächter der Sicherungsbetrag, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird, zurückzustellen.

Erlag des Pachtzinses

§ 32

(1) Der erste Pachtzins ist binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd und jeder folgende zu den festgesetzten Terminen bei der Kasse des Magistrats zu erlegen.
(2) Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht ganz erlegt, so hat der Magistrat dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 43) aufzutragen.
(3) Der einstweilige Pächter (§ 29, Abs. 4) hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, demzufolge er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.

§ 33 [2]

Aufteilung des Pachtzinses

§ 34

(1) Der Jagdpachtzins ist - abzüglich der erwachsenen Kosten und der allfälligen Vergütung gemäß § 16, Abs. 2 - auf alle Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 9) oder die gemäß § 16, Abs. 1, einem benachbarten Eigen- oder Gemeindejagdgebiete zuzuzählen sind.
(2) Der auf einem Jagdeinschluß (§ 15) entfallende Pachtzins ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen.
(3) Der Pachtzins ist unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen.
(4) In den Monaten Mai und Juni jeden Jahres haben die betroffenen Grundeigentümer unter Nachweis ihres Grundeigentums sowie dessen Ausmaßes und Lage ihren Anspruch auf den ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zustehenden Anteil am Jagdpachtzins beim Magistrat anzumelden. Grundeigentümer, die innerhalb dieser Frist keinen Anspruch geltend machen, gehen dessen verlustig. Ihr Anteil verfällt zugunsten der Stadt Wien. Eine Abtretung solcher Ansprüche ist zulässig.
(5) Die gemäß Abs. 4 geltend gemachten Ansprüche sind vom Magistrat zu überprüfen. Bestehen sie zu Recht, ist vom Magistrat die Auszahlung des auf die Berechtigten entfallenden Anteils am Jagdpachtzins vorzunehmen. Sind Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach strittig, entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.

Abtretung der gepachteten Gemeindejagd

§ 35

(1) Die Übertragung des Pachtrechtes auf einen anderen oder die Unterverpachtung ist an die Genehmigung des Magistrats gebunden. Das gleiche gilt auch für die Vergebung des Wildabschusses mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Fälle. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies den Interessen der Jagd- und der Land- und Forstwirtschaft nicht widerstreitet.
(2) Die Vergebung eines auf bestimmte Wildarten beschränkten Wildabschusses unter der Bedingung, daß dem Jagdpächter die Verfügung über das erlegte Wild verbleibt oder dem Abschußnehmer nur die Trophäe oder nur solches Wild überlassen wird, das üblicherweise dem Schützen zufällt (wie Schnepfen, Trapp-, Auer- und Birkhahnen), ist ohne Genehmigung des Magistrats gestattet, wenn der Abschuß innerhalb der Grenzen des Abschußplanes (§ 75) und bei Erfüllung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.

Verpachtung aus freier Hand

§ 36

(1) Die Verpachtung einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Jagd- oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen oder wenn die Versteigerung der Jagd ergebnislos geblieben ist.
(2) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen können auch bestehende Pachtverträge ohne öffentliche Versteigerung verlängert werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 24, 26 und 30 bis 35 finden im Falle der freihändigen Verpachtung sinngemäß Anwendung.
(4) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Magistrates.

Ausübung der Gemeindejagd durch einen Gemeindejagdverwalter

§ 37

Die Gemeindejagd ist durch einen bestellten sachverständigen Gemeindejagdverwalter auszuüben, insolange die Verpachtung der Jagd überhaupt nicht oder mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit, für die eine Verfügung notwendig ist (§ 29, Abs. 5, und § 44), nicht mehr erzielt werden kann. Sobald sich ein geeigneter Pächter (§§ 23 und 24) meldet, ist die Verpachtung der Jagd auf die restliche Dauer der laufenden und allenfalls auch auf die nächste Jagdperiode in die Wege zu leiten.

Bestellung des Gemeindejagdverwalters

§ 38

(1) Der Gemeindejagdverwalter ist vom Magistrat zu bestellen.
(2) Als Gemeindejagdverwalter dürfen Personen nicht bestellt werden, die zur Pachtung einer Gemeindejagd nicht zugelassen sind (§ 23). Sie müssen außerdem die Befähigung zur Anstellung als Jagdaufseher (§ 64) nachweisen.
(3) Der Magistrat hat sich alljährlich in geeigneter Weise die Überzeugung zu verschaffen, daß die Ausübung der Jagd durch den Gemeindejagdverwalter nicht in einer der nachhaltigen Jagdpflege abträglichen Weise erfolge.
(4) Zu Beschwerden über die Art des Jagdbetriebes durch den Gemeindejagdverwalter sind sowohl die Eigentümer der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke als auch diejenigen berechtigt, denen das Jagdausübungsrecht auf den unmittelbar angrenzenden Jagdgebieten zusteht.
(5) Wenn der Gemeindejagdverwalter den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht mehr entspricht, hat der Magistrat einen anderen Gemeindejagdverwalter zu bestellen.

Kosten der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Gemeindejagdverwalter

§ 39

(1) Die mit der Verwaltung der Gemeindejagd durch Gemeindejagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Stadt vorschußweise zu bestreiten. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung durch den Magistrat in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag kann durch den Magistrat unter Zugrundelegung des im § 34, Abs. 3, bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer, sofern deren Besitz 3 ha übersteigt, aufgeteilt werden, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu leisten haben.
(4) Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.

Sonstige Kosten bei Ausübung einer Gemeindejagd

§ 40

Die Bestimmungen des § 39, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Gemeindejagd Kosten erwachsen, die durch Einnahmen aus der Jagdverwaltung nicht gedeckt sind.

Änderungen des Jagdpachtvertrages

§ 41

(1) Jede Abänderung oder Ergänzung des Jagdpachtvertrages bedarf der Genehmigung des Magistrats.
(2) Eine Ermäßigung des Jagdpachtzinses ist abgesehen von dem im § 25, Abs. 2, vorgesehenen Falle nur dann zu genehmigen, wenn durch Wildseuchen, durch außergewöhnliche Ereignisse oder durch eine auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes getroffene behördliche Verfügung der Ertrag der Jagd wesentlich gesunken ist. In solchen Fällen kann eine angemessene Ermäßigung des Pachtzinses vom Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges auch zuerkannt werden, wenn eine Einigung mit dem Jagdpächter nicht zustande gekommen ist.

Auflösung des Jagdpachtvertrages durch Tod des Pächters

§ 42

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd erlischt - die Fälle der Abs. 2 und 3 ausgenommen - drei Monate nach dem Tode des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Magistrat erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nicht gemäß § 23 von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses dem Magistrat erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist. Der Magistrat hat die Zahl der zur Jagdausübung zuzulassenden jagdpachtfähigen Erben herabzusetzen, wenn dies im Sinne des § 24, Abs. 2, erforderlich ist.
(3) Die auf Grund des § 15 zuerkannten Pachtrechte gehen mit dem Tode des Pächters oder einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person des Eigentümers des Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode auf den neuen Eigentümer dieses Gebietes über.

Sonstige Voraussetzungen zur Auflösung des Jagdpachtvertrages

§ 43

Jede Verpachtung einer Gemeindejagd kann vom Magistrat als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter
a) die Sicherstellung oder deren Ergänzung (§ 31) oder den Pachtzins innerhalb der hiefür festgesetzten Frist (§ 32) nicht oder nicht ganz leistet,
b) den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 62 ff.) ungeachtet der Aufforderung durch den Magistrat nicht entspricht,
c) sich wiederholt einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht, insbesondere wiederholt einer Vorschrift über Schonzeiten (§§ 69 ff.) oder über die Regelung des Wildstandes (§§ 74 ff.) nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, oder die Jagd beharrlich in nicht ordnungsgemäßer Weise bewirtschaftet,
d) wiederholt Jagdgäste ladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen,
e) die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verliert (§§ 23, 24),
f) entgegen den Vorschriften der §§ 23, 24, zur Pachtung zugelassen wurde oder
g) nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Beginn des Jagdjahres, die Ausstellung einer neuen Jagdkarte beantragt hat.

Neuverpachtung der Gemeindejagd

§ 44

(1) Die im Sinne der §§ 42 und 43 frei werdende Gemeindejagd ist vom Magistrat für die restliche Dauer der Jagdperiode,
a) sofern es sich um einen Jagdeinschluß (§ 15, Abs. 2) handelt, der Gemeindejagd, in den Fällen des § 15, Abs. 3 oder 4, aber dem angrenzenden Gemeindejagdgebiet zuzuweisen,
b) sofern es sich um ein sonstiges Gemeindejagdgebiet handelt, im Wege der öffentlichen Versteigerung auf die restliche Dauer der laufenden und allenfalls auch auf die nächste Jagdperiode zu verpachten.
(2) Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er in beiden Fällen (Abs. 1, Punkt a und b) für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtzins.
(3) Sind die Kosten der Neuverpachtung dem früheren Pächter nicht anzulasten oder können sie von ihm nicht hereingebracht werden, so sind sie vom neuen Pächter gemäß § 30 zu ersetzen.

E. Sonderbestimmungen für die im 15 bezeichneten Pachtverhältnisse

§ 45

Von den Vorschriften der §§ 21 bis 44 finden, sofern nicht darin Sonderbestimmungen für die im § 15 bezeichneten Pachtverhältnisse getroffen sind (§ 34, Abs. 2, § 42, Abs. 3, und § 44), auf Pachtverhältnisse dieser Art nur die Bestimmungen der §§ 30, 31, 32, 34, Abs. 1, 3 bis 6, 35, 41 und 43 sinngemäß Anwendung.

F. Bewirtschaftung der Eigenjagden

§ 46

(1) Eigenjagden werden durch den Eigenjagdberechtigten, durch einen von ihm bestellten verantwortlichen Vertreter, durch einen von der Behörde bestellten Bewirtschafter oder durch Verpachtung genutzt. Eigenjagden dürfen nur an Personen verpachtet werden, die den Voraussetzungen des § 23 entsprechen. Werden sie an Jagdgesellschaften verpachtet, müssen letztere die Voraussetzungen des § 24 erfüllen. Wenn das Eigenjagdgebiet nicht an einen einzigen Pächter oder nicht zur Gänze verpachtet wird, müssen alle Jagdgebietsteile für sich allein oder zusammen mit dem Jagdgebiet, mit dem sie vereinigt werden, eine Größe von mindestens 115 ha aufweisen.
(2) Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer von neun Jahren zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann der Magistrat über begründeten Antrag des Eigenjagdberechtigten bewilligen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 26, lit. a, und 43, lit. b bis f, finden sinngemäß Anwendung.
(4) Jede Verpachtung einer Eigenjagd oder eines Teiles einer solchen ist vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat unter Bezeichnung des Pachtgebietes und Angabe des Namens und der Anschrift des Pächters, beziehungsweise der Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft binnen acht Tagen nach Abschluß des Pachtvertrages anzuzeigen. Der gleichen Anzeigepflicht unterliegt die Unterverpachtung und Weiterverpachtung (§ 35) von Eigenjagden. Die Anzeige ist vom Magistrat zur Kenntnis zu nehmen. Entspricht die Verpachtung nicht den gesetzlichen Vorschriften, hat der Magistrat den Verpächter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist aufzufordern und nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist das Pachtverhältnis für beendet zu erklären.
(5) Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist dem Magistrat binnen zwei Wochen vom Eigenjagdberechtigten anzuzeigen.
(6) Ist der Eigentümer einer unverpachteten Eigenjagd von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen, so hat er dem Magistrat einen verantwortlichen Vertreter namhaft zu machen, der den Erfordernissen des § 38, Abs. 2, entspricht. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat der Magistrat die Verpachtung der Eigenjagd zu veranlassen und, falls eine Verpachtung nicht durchführbar ist, einen Berufsjäger (§ 63, Abs. 2) für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Bewirtschaftung der Eigenjagd zu bestellen.

G. Bereinigung von Grenzen der Jagdgebiete

§ 47

Zur zweckmäßigeren Bewirtschaftung der Jagd können die Grenzen benachbarter Jagdgebiete, falls nicht eine Abrundung gemäß § 14 erfolgt, durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten untereinander bereinigt werden. Die neuen Grenzen sind nach Möglichkeit so zu ziehen, daß sie mit Wegen, Gräben oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Eine solche Vereinbarung ist dem Magistrat anzuzeigen. Wenn eine Grenzbereinigung aus jagdwirtschaftlichen Gründen auf den in Betracht kommenden Jagdgebieten notwendig erscheint und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und eine Vereinbarung hierüber nicht zustande kommt, hat sie der Magistrat anzuordnen. Mangels einer Vereinbarung zwischen den Jagdnachbarn hat der Magistrat den Wert der Jagd in den abgetrennten und zugeschlagenen Teilen festzustellen. Ein allenfalls festgestellter Wertunterschied ist in Geld auszugleichen. Die vom Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges festzustellende Geldausgleichung ist als einmalige Abfindung oder auf Antrag des zur Geldleistung Verpflichteten in am Beginn des Jagdjahres fälligen Raten zu leisten. Durch eine Grenzbereinigung wird die Verpflichtung der beteiligten Jagdausübungsberechtigten zur Zahlung des Pachtzinses und zum Ersatz des Jagd- und Wildschadens nicht berührt. Diese Verpflichtung trifft jenen Beteiligten, der nunmehr auf diesen Jagdgebietsteilen die Jagd ausübt.

II. Legitimation und Organisation der Jagdausübenden

A. Jagdausübungsberechtigte, Jagdausübende

§ 48

Die Eigenjagdberechtigen (§ 4, Abs. 2), Pächter von Eigenjagden (§ 46), Pächter von Gemeindejagden (§ 22), verantwortliche Vertreter von Eigenjagdberechtigten (§ 46, Abs. 6), Bewirtschafter von Eigenjagden (§ 46, Abs. 6) und Gemeindejagdverwalter (§ 37) sind Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufseher (§ 62), Abschußnehmer (§ 35, Abs. 2) und Jagdgäste sind Jagdausübende, wenn sie eine gültige Jagdkarte besitzen.

B. Jagdkarten

Grundsätzliche Bestimmungen über Jagdkarten

§ 49

(1) Wer die Jagd ausübt, muß eine auf seinen Namen lautende Jagdkarte (Jahresjagdkarte, ermäßigte Landesjagdkarte oder Jagdgastkarte) des Landes Wien besitzen und bei Ausübung der Jagd mit sich führen. Auf Verlangen ist die Jagdkarte Jagdaufsehern sowie Organen des öffentlichen Sicherheitdienstes auszuhändigen.
(2) Die Jagdkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(3) Für die Ausstellung der Jagdkarten sind folgende Formulare zu verwenden:
a) Landesjagdkarte in grauer Farbe nach dem Muster der Anlage 1; ./.
b) ermäßigte Landesjagdkarte in grüner Farbe nach dem Muster der Anlage 2; ./.
c) Jagdgastkarten in roter Farbe nach dem Muster der Anlage 3. ./.

Ausstellung von Landesjagdkarten und ermäßigten Landesjagdkarten

§ 50

(1) Personen, welche den Nachweis der jagdlichen Eignung (Abs. 3 und 4) und des Erlages des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband erbringen und bei denen keine Verweigerungsgründe (§ 53) vorliegen, ist auf Antrag vom Magistrat eine Landesjagdkarte auszustellen.
(2) Die Landesjagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband gültig. Dieser ist vor Ausfolgung der Landesjagdkarte, sonst vor Beginn jeden Jahres fällig. Sein rechtzeitiger Erlag bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Landesjagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Landesjagdkarte erst mit Erlag dieses Beitrages ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
(3) Der Nachweis der jagdlichen Eignung ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes zu erbringen. Diese ist auszustellen, wenn der Bewerber um eine Landesjagdkarte entweder innerhalb der letzten zwölf Jahre die Jagdprüfung gemäß § 52 erfolgreich abgelegt oder innerhalb desselben Zeitraumes eine Jagdkarte des Landes Wien besessen hat oder einen der im Abs. 4 genannten Nachweise zu erbringen vermag.
(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn
a) der Bewerber die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder die für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen an der Universität für Bodenkultur in Wien oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder an der Forstfachschule abgelegt hat,
b) der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung eine der im Abs. 3 genannten mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung in einem anderen Bundesland abgelegt hat,
c) der Bewerber, ohne die Voraussetzung nach lit. b zu erfüllen, während der letzten zwölf Jahre wenigstens durch sechs Jahre gültige Landesjagdkarte anderer Bundesländer besessen hat,
d) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, eine gültige ausländische Jagdkarte oder eine Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, vorlegen.
(5) Abgesehen von dem im Abs. 2 erster Satz genannten Fall wird eine Jagdkarte auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(6) Gemeindejagdverwaltern (§ 37), Jagdaufsehern (§ 62) - sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind (§ 48) - öffentlich Bediensteten des forsttechnischen Dienstes sowie Lehrern und Schülern forstwirtschaftlicher Schulen ist über Ansuchen eine Landesjagdkarte mit ermäßigter Verwaltungsabgabe (ermäßigte Landesjagdkarte) auszustellen.

Jagdgastkarten

§ 51

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen
a) an Personen, die eine in einem anderen Bundesland gültige Landesjagdkarte besitzen, oder
b) an Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, sind und den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen.
(2) Jagdgastkarten gelten für die Dauer von zwei Wochen ab Ausfolgung und nur für das darauf bezeichnete Jagdgebiet.
(3) Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten sind diesem vom Magistrat Jagdgastkarten auszufolgen, die auf seinen Namen zu lauten haben. Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Jagdgastes sowie der Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast sind in dieser vom Jagdausübungsberechtigten einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizufügen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen. Er hat dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz der Jagdgäste ersichtlich sind.
(5) Der Magistrat hat die Ausfolgung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren zu verweigern oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Bestimmungen über die Jagdgastkarten rechtskräftig bestraft worden ist.
(6) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung.

Jagdprüfung

§ 52

(1) Die Jagdprüfung ist vor einer vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, über welche der Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes entscheidet, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Prüfungswerber, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem darauffolgenden theoretischen Teil, der in mündlicher Form abzulegen ist. Sie ist nicht öffentlich.
(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, daß er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt.
(5) Der theoretische Teil der Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn der Prüfungswerber den praktischen Teil bestanden hat. Der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen theoretischen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
a) die für die Ausübung der Jagd maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes;
b) Waffen- und Schießwesen;
c) Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten;
d) Jagdbetrieb, Wildhege und Verhütung von Wildschäden;
e) wichtige Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;
f) Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
g) Behandlung des erlegten Wildes;
h) Beherrschung der wichtigsten zum Zwecke der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen zu ergreifenden Maßnahmen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf "geeignet" oder "nicht geeignet" zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt jene Ansicht als zum Beschluß erhoben, der der Vorsitzende beitritt.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig. Hat der Prüfungswerber lediglich im theoretischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, so hat er nur diesen Teil zu wiederholen, wobei die neuerliche Prüfung jedoch den gesamten im Abs. 5 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen hat.
(8) Allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes festzusetzen ist. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung, welche zu erteilen ist, wenn gegen die Angemessenheit der Entschädigung keine Bedenken bestehen.
(9) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er den ihm vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes vorzuschreibenden Kostenbeitrag, der auch die gemäß Abs. 8 zu leistenden Entschädigungen zu enthalten hat, bereits entrichtet hat.
(10) Die näheren Vorschriften über Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

Verweigerung der Jagdkarte

§ 53

(1) Die Ausstellung einer Landesjagdkarte ist zu verweigern:
a) Unmündigen, Entmündigten und Jugendlichen unter 16 Jahren;
b) Jugendlichen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen oder keine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition besitzen;
c) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen;
d) Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben unter oder bei Verwendung von Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
e) Personen, welche wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer Tierschutzbestimmung, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde oder wegen wiederholter Verletzung des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder einer Naturschutzbestimmung bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;
f) Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Jagdkarte abgesprochen wurde, für die darin ausgesprochene Dauer;
g) Personen, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde;
h) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bieten;
i) Personen, die nach Maßgabe der Satzung des Wiener Landesjagdverbandes aus diesem ausgeschlossen wurden, für die Dauer des Ausschlusses;
j) Personen, denen mangels Verläßlichkeit in einem anderen Bundesland eine Landesjagdkarte entzogen oder verweigert wurde.
(2) Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. d sind nicht zu berücksichtigen, wenn
a) vom Ausspruch einer Strafe nach § 12 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599, abgesehen oder der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wurde (§ 13 Abs. 1 JGG), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;
b) nur auf eine Geldstrafe erkannt oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt wurde, wenn diese gemäß §§ 43, 43a und 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurden, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
(3) Der Magistrat hat spätestens alle fünf Jahre, bezogen auf die Ausstellung der Landesjagdkarte, zu prüfen, ob Verweigerungsgründe nach Abs. 1 eingetreten sind.

Entzug der Landesjagdkarte

§ 54

Wenn bei dem Inhaber einer Landesjagdkarte ein Ausschließungsgrund nach § 53 eintritt, so hat der Magistrat die Landesjagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.

Datenschutz
§ 54a

(1) Der Magistrat ist ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Verweigerungsgründen (§ 53) berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer folgende Daten anderer Bundesländer betreffend Antragsteller oder Inhaber einer Landesjagdkarte zu ermitteln und zu verwenden:
a) Name,
b) Geburtsdatum,
c) Adresse,
d) Grund des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte und
e) Dauer des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer Daten nach Abs. 1 anlässlich des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der jagdlichen Verlässlichkeit zu übermitteln.

C. Jagderlaubnisschein

§ 55

Der Abschußnehmer und der Jagdgast, der die Jagd nicht in Gesellschaft des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdaufsehers ausübt, muß sich außer mit der Jagdkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ausweisen können (Jagderlaubnisschein). Das gleiche gilt für Mitglieder einer Jagdgesellschaft, die sich mit einem vom Jagdleiter (§ 24, Abs. 2) ausgestellten Jagderlaubnisschein auszuweisen haben. Für den Jagderlaubnisschein kann durch Verordnung ein besonderes Formular vorgeschrieben werden.

D. Der Wiener Landesjagdverband

Vertretung der Interessen der Jagd

§ 56

(1) Zur Vertretung der Interessen der Jagd in Wien ist der Wiener Landesjagdverband berufen. Er besteht aus der Gesamtheit der Besitzer von Landesjagdkarten. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien.
(2) Der Wiener Landesjagdverband richtet Bezirksgeschäftsstellen ein, deren Wirkungsbereich sich auf einen oder mehrere Bezirke zu erstrecken hat.
(3) Der Wiener Landesjagdverband kann sich mit dem Landesjagdverband für Niederösterreich und auch mit dem für das Burgenland zu einem gemeinsamen Landesjagdverband vereinigen, sofern die Gesetzgebung dieser Bundesländer eine derartige Vereinigung vorsieht. In diesem Fall finden die folgenden Paragraphen sinngemäß Anwendung.

Mitgliedschaft zum Wiener Landesjagdverband

§ 57

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wiener Landesjagdverband wird durch den Erlag des Mitgliedsbeitrages erworben. Sie erlischt drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte des betreffenden Mitgliedes (§ 50 Abs. 2 und 5) oder mit deren Entzug (§ 54).
(2) Der Wiener Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die zwar keine gültige Wiener Jagdkarte besitzen, jedoch die Jagd anderwärts ausüben oder die Interessen der Jagd insbesondere durch ihre Kenntnisse fördern und unterstützen, sowie juristische Personen, Anstalten und Körperschaften mit ihrer Zustimmung oder auf ihren Antrag als außerordentliche Mitglieder gegen Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in den Verband aufzunehmen. Diese außerordentlichen Mitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verband austreten. Ihre Aufnahme kann vom Verband ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder widerrufen werden. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme von Personen als außerordentliche Mitglieder regelt die Satzung (§ 61).

Aufgaben des Wiener Landesjagdverbandes

§ 58

(1) Der Wiener Landesjagdverband hat die Jagdwirtschaft zu fördern, der Behörde in jagdlichen Fragen Gutachten zu erstatten und sie zu unterstützen. Er ist auch berufen, in Angelegenheiten der Jagd Vorschläge an die Behörde einzubringen. Insbesondere obliegt es ihm:
a) seine Mitglieder in allen Zweigen der Jagd auszubilden, namentlich in der Jagdwirtschaft und Wildhege unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft, in der Jagd- und Wildkunde, in der Bekämpfung von Wildseuchen und des Wildererunwesens, im Jagdhundewesen, im jagdlichen Waffen- und Schießwesen unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Tierquälereien und in der ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen während der Jagdausübung; seine Mitglieder überhaupt zu weidgerechten Jägern heranzubilden, sie mit den jagdrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und bei seinen Mitgliedern auf die Befolgung der jagdlichen Vorschriften sowie der Anordnungen der Behörde hinzuwirken;
b) Jägerprüfungen, insbesondere Prüfungen zur Feststellung der jagdlichen Eignung von Jagdkartenwerbern, abzuhalten, Zeugnisse über diese Prüfungen auszustellen und die Höhe der Entschädigungen festzusetzen (§ 52 Abs. 8);
c) die bodenständigen jagdlichen Sitten, die Liebe zur Heimat, zur Natur, zum Wild und zum Weidwerk zu pflegen und das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu heben;
d) notleidende Berufsjäger, deren Witwen oder hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen zu unterstützen;
e) verdienstvolle Jagdaufseher zu ehren;
f) eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 51 Abs. 6) gegen Personen- und Sachschäden für seine Mitglieder abzuschließen;
g) bei der Bekämpfung von Wildseuchen mitzuwirken;
h) Trophäenschauen (§ 75a) abzuhalten.
(2) Der Wiener Landesjagdverband erfüllt seine Aufgaben durch Abhaltung von Versammlungen seiner Mitglieder, durch Herausgabe von fachlichen Schriften, Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen jagdlicher Art, Führung einer Jägerschule, Belehrung und Werbung in Wort und Schrift, Pflege persönlicher Beziehungen und des geselligen Verkehres unter seinen Mitgliedern und durch sonstige geeignete Mittel.

Mitgliederverzeichnis

§ 59

(1) Der Magistrat hat den Wiener Landesjagdverband unverzüglich unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse über die Ausstellung, die Verweigerung oder den Entzug von Landesjagdkarten zu verständigen.
(2) Alle Mitglieder des Wiener Landesjagdverbandes sind von ihm in Verzeichnissen aufzunehmen, die fortlaufend in Evidenz zu halten sind. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung (§ 61).

Aufwand des Wiener Landesjagdverbandes

§ 60

(1) Der Aufwand für die Erreichung der Zwecke des Wiener Landesjagdverbandes und für seine Geschäftsführung wird aus den Mitgliedsbeiträgen und den allfälligen sonstigen Einnahmen des Verbandes bestritten. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils für ein Jagdjahr (§ 11, Abs. 2) einzuzahlen. Die Einnahmen sind ausschießlich für Zwecke des Verbandes zu verwenden.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Vollversammlung festgesetzt. Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
(3) Rückständige Mitgliedsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Organe und Satzung des Wiener Landesjagdverbandes

§ 61

(1) Die Organe des Wiener Landesjagdverbandes sind insbesondere der Vorstand, der Ausschuß und die Vollversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Landesjägermeister), zwei Stellvertretern und zwei weiteren Mitgliedern. Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und mindestens sechs weiteren Mitgliedern zusammen, bei deren Wahl auf die Zweige der Jagd und die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Vorstand und die nicht dem Vorstande angehörenden weiteren Ausschußmitglieder werden von der Vollversammlung aus der Mitte der Verbandsmitglieder gewählt. Die Vollversammlung wird aus Delegierten der Verbandsmitglieder gebildet. Die Anzahl der von jeder Bezirksgeschäftsstelle zu entsendenden Delegierten richtet sich nach dem Stande ihrer Verbandsmitglieder so zwar, daß auf jede Bezirksgeschäftsstelle wenigstens drei und höchstens fünf Delegierte entfallen. Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Anzahl der aus dem Bereiche jeder Bezirksgeschäftsstelle in die Vollversammlung zu entsendenden Delegierten sowie über die Durchführung der Wahl derselben werden durch die Satzung des Wiener Landesjagdverbandes getroffen. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen nur ordentliche Verbandsmitglieder.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Wiener Landesjagdverband nach außen, leitet seine Geschäfte, seine Verhandlungen und hat seine Beschlüsse zu vollziehen. Ist der Vorsitzende verhindert, wird sein Stellvertreter im Vorstand an seiner Stelle tätig.
(4) Das Nähere, insbesondere über den Aufbau und die Geschäftsführung des Wiener Landesjagdverbandes und seiner Bezirksgeschäftsstellen, über die Organe des Verbandes und deren Bestellung, über ihre Aufgaben, über die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, über den Ausschluß von Mitgliedern, über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß, wird durch die Satzung geregelt, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen gleichfalls dieser Genehmigung.
(5) Der Wiener Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung insbesondere Entscheidungen seiner Organe aufheben, wenn Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Satzung verletzt werden. Des weiteren steht ihr das Recht zu, zu allen Sitzungen und Versammlungen des Wiener Landesjagdverbandes Vertreter zu entsenden. Das Amt der Wiener Landesregierung ist von deren Abhaltung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

III. Jagdaufsicht

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 62

(1) Die Jagdausübungsberechtigten (§ 48) haben für einen regelmäßigen und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen.
(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie den Schutz des Wildes vor Raubwild und Raubzeug sowie vor Wilderern.
(3) Der Jagdschutz ist von Jagdaufsehern (§ 63) auszuüben.

Bestellung von Jagdaufsehern

§ 63

(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, zur Erreichung der im § 62 genannten Ziele Jagdaufseher in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch einen für jedes Jagdgebiet, zu bestellen.
(2) Für jedes Jagdgebiet, das überwiegend aus Waldflächen besteht und eine Größe von 1 000 ha überschreitet, sowie für jedes Jagdgebiet, das ohne Rücksicht auf die Kulturart der bejagdbaren Flächen eine Größe von 2 000 ha überschreitet, ist wenigstens ein Jagdaufseher zu bestellen, der die Aufgaben des Jagdschutzes hauptberuflich oder neben jenen des Forstschutzes versieht (Berufsjäger).
(3) Der Magistrat hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verpflichtungen des Abs. 2 zuzulassen, wenn dieser nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd auch durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher gewährleistet ist.
(4) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdausübungsberechtigte, sofern sie die Erfordernisse nach § 64 erfüllen, gleichfalls als Jagdaufseher bestätigt und angelobt werden. Eine Anrechnung auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Mindestanzahl von Jagdaufsehern kann jedoch nur erfolgen, wenn der Jagdausübungsberechtigte Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.
(5) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung keine Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft, hat der Magistrat auf dessen Rechnung geeignete Personen (§ 64) zu Jagdaufsehern zu bestellen. Diese Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Jagdausübungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachkommt.
(6) Die Abberufung eines Jagdaufsehers, zu dessen Bestellung der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, darf nur bei gleichzeitiger Bestellung eines neuen Jagdaufsehers erfolgen.

Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdaufseher

§ 64

(1) Als Jagdaufseher darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) über die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und über die hiefür erforderliche Verläßlichkeit verfügt,
c) eine gültige Landesjagdkarte besitzt (§ 50),
d) die Jagdaufseherprüfung (§ 66) mit Erfolg abgelegt hat und
e) ihren ordentlichen Wohnsitz in Wien oder in einer an Wien grenzenden Gemeinde hat.
(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d sind Forstwirte und Förster ausgenommen.

Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseher

§ 65

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Magistrat. Sie erfolgt über Antrag des Jagdausübungsberechtigten und darf nur versagt werden, wenn eine der im § 64 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn an Stelle des im § 63 Abs. 2 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberuflicher Jagdaufseher bestellt werden soll.
(2) Die Bestätigung erlischt mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, mit der gemäß § 27 Abs. 1 StGB bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden ist. Im übrigen ist sie zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt.
(3) Anträge auf Bestätigung von Jagdaufsehern haben Name, Beruf und Anschrift der zu bestellenden Person, das Gebiet, in dem der Jagdschutz ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzes (§ 64 Abs. 2) zu enthalten.
(4) Nach Bestätigung ist der Jagdaufseher vom Magistrat auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm vom Magistrat ein Dienstausweis, aus dem seine Identität, sein Aufsichtsbereich und seine Eigenschaft als Jagdaufseher hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen, welches das Wappen der Stadt Wien und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten hat, auszufolgen.
(5) Jagdaufseher sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Funktion das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzuge erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.
(6) Die näheren Vorschriften über den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und den Inhalt des Gelöbnisses (Abs. 4) werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
(7) Der Magistrat hat über alle von ihm bestätigten Jagdaufseher Vormerkungen zu führen, die den Vor- und Familien- oder Nachnamen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Jagdaufsehers sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und den Dienstbereich zu enthalten haben.
(8) Bei Erlöschen der Funktion eines Jagdaufsehers (Abberufung durch den Jagdausübungsberechtigten, Erlöschen oder Widerruf der Bestätigung) hat der Jagdaufseher den Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Magistrat unverzüglich zurückzustellen.

Jagdaufseherprüfung

§ 66

(1) Die Jagdaufseherprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung dieser beiden Mitglieder sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.
(2) Zur Ablegung der Jagdaufseherprüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche
a) die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 lit. a bis c und e erfüllen und
b) durch eine Bescheinigung des Jagdbezirksbeirates eine mindestens dreijährige praktische Betätigung im Jagdbetrieb nachweisen.
Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet der Magistrat.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen oder die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber 90 Minuten zur Verfügung stehen.
(4) Der Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung hat zu umfassen:
a) Kenntnisse der jagdrechtlichen Vorschriften sowie der grundlegenden Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und der landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz,
b) Kenntnis der jagdbaren sowie der durch die Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihrer Lebensweise, der Wildhege, der weidgerechten Jagdarten, der Behandlung des erlegten Wildes, der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung, des Jagdbetriebes, der Reviereinrichtungen sowie der wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,
c) Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen und Jagdmunition, deren Behandlung, Handhabung und Wirkung,
d) Kenntnis der wichtigsten zum Zwecke der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen zu ergreifenden Maßnahmen.
Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter lit. a angeführten Vorschriften nachzuweisen.
(5) Das Prüfungsergebnis hat auf "geeignet" oder "nicht geeignet" zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig. Für Wiederholungsprüfungen gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(7) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Mühewaltung der Prüfer von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen ist.
(8) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er den ihm vom Magistrat vorgeschriebenen Kostenbeitrag für die gemäß Abs. 7 zu leistenden Entschädigungen bereits entrichtet hat.
(9) Die näheren Vorschriften über die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und über die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

Stellung der Jagdaufseher

§ 67

Jagdaufseher genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 68 Abs. 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

Befugnisse der Jagdaufseher; Waffengebrauch

§ 68

(1) Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.
(2) Den Jagdaufsehern kommen in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den §§ 35 und 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, eingeräumten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich jener Personen zu, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden. Bezüglich der übrigen Vorgangsweise findet § 36 VStG Anwendung.
(3) Wenn eine Person, welche nach Abs. 2 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist der Jagdaufseher berechtigt, sie auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Gebiet des Landes Wien, festzunehmen.
(4) Bei auf frischer Tat betretenen Personen können vom Jagdaufseher die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen beschlagnahmt werden.
(5) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist der Jagdaufseher berechtigt, bei Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in seinem Aufsichtsgebiet verübt zu haben, jene Sachen zu beschlagnahmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.
(6) Beschlagnahmte Sachen sind unverzüglich der hiefür zuständigen Behörde zu übergeben oder zurückzustellen, wenn der Grund zur Beschlagnahme schon vor ihrer Übergabe entfallen ist.
(7) Die Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist.

IV. Jagdwirtschaft und Schutz der Kulturen

A. Schonvorschriften

Schonzeiten

§ 69

(1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur sind nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft durch Verordnung für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere (§ 3), gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, Schonzeiten festzusetzen. Während seiner Schonzeit darf das Wild weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden. Der Anfangs- und Schlußtag wird in die Schonzeit eingerechnet.
(2) Die Aneignung von Eiern des Federwildes ist untersagt, doch kann der Magistrat dem Jagdausübungsberechtigten für Forschungs- und Unterrichtszwecke, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, unter der Voraussetzung, dass es bei Berücksichtigung des Erhaltungsstandes der betreffenden wildlebenden Vogelart keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, eine Ausnahme von dem Verbot der Aneignung von Eiern bewilligen. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Vogelarten zu beziehen, den Zeitraum und das Jagdrevier, in dem die Eier gesammelt werden sollen, sowie die maximale Anzahl der zu entnehmenden Eier festzulegen und kann erforderlichenfalls an Auflagen gebunden werden.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für das in Tiergärten gehegte und durch die Umschließung am Ein- und Auswechseln behinderte Wild.

Änderungen der Schonzeit; Ausnahme von Schonvorschriften

§ 70

(1) Bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen und dergleichen verursacht werden, kann durch Verordnung der Landesregierung für das gesamte Gebiet des Landes Wien, für einzelne Jagdbezirke oder für einzelne Jagdgebiete die Schonzeit verlängert oder auch die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen eingestellt werden.
(2) Die Wiener Landesregierung kann einen späteren Beginn oder einen früheren Schluß der Schonzeit (§ 69) verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse und mit Rücksicht auf die Höhe des Wildstandes gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweilige laufende Jahr zugestanden werden.
(3) Der Magistrat kann das Fangen oder Erlegen von Wild während der festgesetzten Schonzeit unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz dieser Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gestatten, wenn dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen zur Artverbesserung des Wildes oder zur Abwehr erheblicher Schäden der Land- und Forstwirtschaft oder für wissenschaftliche oder für Unterrichtszwecke geboten ist und keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie und des Artikels 16 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorliegt.

Verkauf von Wild während der Schonzeit

§ 71

(1) Zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit darf in Schonung befindliches Wild mit der im Abs. 2 folgenden Ausnahme im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden.
(2) Wildbret des Haarwildes und des Federwildes der Arten Stockente, Rebhuhn, Fasan sowie Ringeltaube, das während der Schußzeit oder innerhalb zwei Wochen nachher in unter behördlicher Aufsicht stehende Kühlanlagen gebracht worden ist, kann von dort aus auch nach Ablauf der vorerwähnten Frist in den Verkehr gebracht werden. Die näheren Vorschriften hiefür werden durch Verordnung erlassen.

Ausnahmen von den Bestimmungen über den Verkauf von Wildbret während der Schonzeit

§ 72

Wenn Wild während der Schonzeit (§ 69) in Ausführung der Bestimmungen der §§ 70 oder 76 oder in Tiergärten erlegt oder bei der in § 131 angeordneten Veräußerung erworben wird, hat der Magistrat jene Ausnahmen von dem Verbote des § 71, Abs. 1, die zur Verwertung des Wildes notwendig sind, unter angemessenen Vorsichten gegen allfällige Mißbräuche einzuräumen und die nötigen Bescheinigungen darüber auszustellen.

Handelsverbote

§ 73

(1) Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen, im Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie angeführten jagdbaren lebenden oder toten Tieren ist verboten, soweit dies nicht schon nach § 71 Abs. 1 untersagt ist.
(2) Der Verkauf und die Beförderung von lebendem und totem Federwild, sowie von dessen leicht erkennbaren Teilen und Eiern, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen und die Haltung von Federwild für den Verkauf sowie das Anbieten zum Verkauf sind verboten, soweit dies nicht schon nach § 71 Abs. 1 untersagt ist. Davon ausgenommen sind Vögel, die in Gefangenschaft geschlüpft sind und aufgezogen wurden, sowie Exemplare der im Anhang III/1 der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern diese Vögel rechtmäßig getötet, gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
(3) Aus der Natur entnommene Eier des Federwildes dürfen überdies nur zum Zwecke der Aufzucht (§ 69 Abs. 2) in Verkehr gebracht werden. Die Landesregierung hat dafür durch Verordnung die erforderlichen Nachweise, Bescheinigungen und Anzeigepflichten näher zu regeln.

§ 73a

entfällt, LGBl. Nr. 36/2010 vom 31. August 2010

Schutz des Haar- und Federwildes
§ 73b

(1) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln dürfen nicht beschädigt werden. Ihre Veränderung sowie die Beunruhigung der darin horstenden Vögel ist verboten.
(2) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von Brut- und Raststätten des jagdbaren Haarwildes sowie jede mutwillige Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Jungtiere, soweit diese Handlungen nicht bereits unter das Verbot des § 80 fallen, sind verboten.
(3) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von Brut- und Raststätten des jagdbaren Federwildes, jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier sowie jede mutwillige Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Nestlinge, soweit diese Handlungen nicht bereits unter die Verbote des Abs. 1 fallen, sind verboten.

B. Regelung des Wildstandes

Erhaltung eines angemessenen Wildstandes

§ 74

(1) Der Pächter einer Gemeindejagd darf in den letzten zwei Jagdjahren der Jagdperiode nicht mehr Wild abschießen als im Durchschnitt der vorangegangenen Jagdjahre der Jagdperiode; es sei denn, daß der Magistrat einen erhöhten Abschuß bewilligt oder anordnet.
(2) Der Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, bei Ablauf der Jagdperiode das Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustand und mit einem den örtlichen Verhältnissen angemessenen Wildstande zu übergeben.

Abschußplan

§ 75

(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Magistrat einen Plan darüber vorzulegen, was in seinem Jagdgebiete an Hoch-, Dam-, Reh- und Muffelwild sowie an Auer-, Birk- und Trapphahnen zum Abschuß vorgesehen ist.
(2) Im Abschußplan sind das Ausmaß des Jagdgebietes in Hektar, das Verhältnis zwischen Wald-, Feld- und Wiesenfläche, die Anzahl des Standwildes nach Geschlecht und Alter und die Jagdgebiete, von welchen das betreffende Jagdgebiet begrenzt wird, zu verzeichnen und ist bekanntzugeben, wie viele und welche Stücke während der gesetzlichen Schußzeit im laufenden Jagdjahr abgeschossen werden sollen.
(3) Der Abschußplan ist vom Magistrat nach Anhörung des zuständigen Jagdbezirksbeirates nach Maßgabe der jagdwirtschaftlichen Erfordernisse und der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern.
(4) Vor Genehmigung des Abschußplanes ist ein Abschuß untersagt. Der Jagdausübende ist verpflichtet, den Abschußplan einzuhalten oder die Nichteinhaltung zu begründen. Der Magistrat kann den Abschußplan auf Antrag oder von Amts wegen abändern.
(5) Die näheren Vorschriften über die Erstellung, Vorlage, Genehmigung, Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Abschußplanes werden im Verordnungswege getroffen. Durch Verordnung können diese Vorschriften auch auf anderes Wild erstreckt werden.

Trophäenschau

§ 75a

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Trophäe und bei Geweihträgern außerdem den linken Unterkieferast des Schalenwildes bei einer öffentlichen Trophäenschau vorzulegen. Über Anordnung des Vorstandes des Wiener Landesjagdverbandes sind die Jagdausübungsberechtigten außerdem verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, welches der Abschußplanung unterliegt, sowie von Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen.
(2) Die Trophäenschau ist bis längstens 31. März jeden Jahres vom Wiener Landesjagdverband zu veranstalten. Dieser hat die Jagdausübungsberechtigten von Ort und Zeit der Veranstaltung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Wiener Landesjagdverband hat durch von ihm zu bestellende und hiezu fachlich befähigte Personen an Hand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Überprüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist dem Magistrat vom Wiener Landesjagdverband mitzuteilen.

Zwangsabschuß

§ 76

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiete die Verminderung von Wild, ausgenommen Federwild, im Interesse der durch dieses geschädigten Land- und Forstwirtschaft oder aus sonstigen öffentlichen Rücksichten als notwendig herausstellt, so hat der Magistrat diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende Verminderung anzuordnen oder über Ansuchen zu gestatten. Diese Verminderung ist sodann selbst während der Schonzeit durchzuführen.
(1a) Wenn sich in einem Jagdgebiete die Verminderung von Federwild zur Abwehr erheblicher Schäden in der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abwehr erheblicher Schäden an Fischwässern und an Gewässern überhaupt als notwendig herausstellt, hat der Magistrat unter der Voraussetzung, dass es unter Bedachtnahme auf die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, die nötige ziffernmäßig festzusetzende Verminderung bestimmter Vogelarten anzuordnen oder über Ansuchen zu gestatten. In der Bewilligung sind auch die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden vorzuschreiben.
(2) Wenn der Jagdausübungsberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann der Magistrat auf dessen Kosten sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung betrauen. Diese Personen dürfen sich das erlegte Wild oder Teile desselben, insbesondere auch die Trophäen, nicht aneignen.
(3) Obige Bestimmungen gelten sinngemäß für Grundstücke, auf denen die Jagd ruht (§ 9).
(4) Anläßlich der Durchführung eines Zwangsabschusses in Form einer Treibjagd auf Grundstücken, auf denen sonst die Jagd ruht (§ 9), kann vom Magistrat eine Sperre eines Jagdgebietes oder von Teilen eines solchen im örtlich und zeitlich unbedingt notwendigen Ausmaß verfügt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, verlangen.
(5) Eine Sperre nach Abs. 4 bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet weder betreten noch befahren dürfen.
(6) Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels geeigneter Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und Jägersteige oder sonstige Zugänge in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen.

Höchstabschuß

§ 77

Wenn die Jagd in einem Jagdgebiete derart ausgeübt wird, daß die Entwertung der Jagd in diesem oder in einem angrenzenden Jagdgebiete droht, kann der Magistrat einen Höchstabschuß für bestimmte Wildarten, gegebenenfalls nach Alter und Geschlecht getrennt, festsetzen.

§ 78 [3]

Abschußliste

§ 79

Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die in einem Jagdjahr durchgeführten Abschüsse in einer Abschußliste einzutragen. Die Abschußliste ist in dreifacher Form zu führen und jeweils bis 31. Jänner des Folgejahres dem Magistrat vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über die Führung und Auswertung der Abschußlisten sowie die hiebei zu verwendenden Vordrucke werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

Verfolgung und Beunruhigung von Wild durch jagdfremde Personen
§ 80

Jagdfremden Personen ist jede Verfolgung oder Beunruhigung von Wild – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 4 – verboten. Ebenso ist das Berühren von Jungwild untersagt.

C. Besondere Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

Wildfütterung

§ 81

(1) Während der Notzeit ist das Wild in den Wintereinständen zu füttern. Zum Schutze der Waldkultur sind die Jagdausübungsberechtigten insbesondere verpflichtet, rechtzeitig mit der Fütterung zu beginnen und sie über die ganze Notzeit fortzusetzen. Kommen die Verpflichteten trotz Aufforderung durch den Magistrat der Fütterungspflicht nicht unverweilt nach, so hat der Magistrat die Fütterung auf deren Kosten selbst zu veranlassen; sie hat sich hiebei in der Regel der Jagdaufseher der Verpflichteten zu bedienen. In Gemeindejagdgebieten haftet die Sicherstellung für diese Kosten. Durch die Pflicht zur Fütterung des Wildes wird die Pflicht, das Wild in den für Land- und Forstwirtschaft erträglichen Grenzen zu halten, nicht berührt.
(2) Futterstellen für Hochwild (Streuen von Futter) dürfen ohne Genehmigung des Magistrats innerhalb 200 Metern von der Grenze des Jagdgebietes und von Nadelholzbeständen unter 50 Jahren nicht errichtet werden.

Jagdeinrichtungen

§ 82

(1) Vorrichtungen, durch die der Wechsel des Wildes derart behindert wird, daß wohl das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln möglich ist (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden.
(2) Der Pächter einer Gemeindejagd und der Gemeindejagdverwalter dürfen besondere Anlagen, wie Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige und dergleichen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers errichten. Der Magistrat kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung solcher Jagdeinrichtungen, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen, dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und der Jagdpächter oder Gemeindejagdverwalter die vom Magistrat als angemessen bezeichnete Entschädigung an den Grundeigentümer zahlt. Diese Anlagen sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Über die Höhe dieser Entschädigung entscheidet im Streitfalle das ordentliche Gericht im Verfahren außer Streitsachen.

Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten

§ 83

(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen und anderen Gegenständen oder Tieren, die zum Fangen oder Töten von Wild geeignet sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
(2) Wird jemand bei einer Zuwiderhandlung wider dieses Verbot betreten, so sind ihm das Gewehr, die Fallen und andere Gegenstände sowie Tiere von den Jagdaufsehern oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat.
(3) Abgenommene Gegenstände sind sofort dem Magistrat abzuliefern.

Jägernotweg

§ 84

Wenn der Jagdausübende und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen zum Jagdgebiete nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauche bestimmten Wege oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umwege gelangen können, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten der Magistrat zu bestimmen, welchen Weg (Jägernotweg) sie durch das fremde Jagdgebiet nehmen können. Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde, nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr verlangen, die im Streitfalle der Magistrat endgültig festsetzt.

Krankgeschossenes Wild und Wildfolge

§ 85

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes, in dem sich das Wild nun befindet, vorbehalten.
(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen (zu verbrechen); er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung des verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen. Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdem Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle folgendes:
a) Verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen über der Grenze, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen;
b) verendet Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und ist verpflichtet, den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen. Bei Gefahr des Verderbs oder des Verlustes des erlegten Wildes hat der Erleger für eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, daß der Jagdnachbar darüber verfügen könne;
c) anderes in Sichtweite verendetes Wild ist zu bergen. Der Jagdnachbar ist ehestens von der Erlegung in Kenntnis zu setzen und ihm das erlegte Wild zur Verfügung zu halten;
d) beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nicht mitgeführt werden;
e) wird die Nachsuche auf Schalenwild mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustande gebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem anderen Jagdausübungsberechtigten zu;
f) das Wild wird auf den Abschußplan jenes Jagdausübungsberechtigten angerechnet, dem die Trophäe zufällt;
g) hinsichtlich der Ausübung der Wildfolge in Gebieten, auf denen die Jagd ruht (§ 9), finden die Bestimmungen des § 10, Abs. 3, Anwendung.

Beschränkung der Jagdausübung im Interesse der Landeskultur und der öffentlichen Sicherheit

§ 86

(1) Im Zeitraum vom 1. März jeden Jahres bis nach dem Ende der Ernte darf - außer bei ausdrücklicher Zustimmung des Grundeigentümers (Pächters) - auf bebauten Feldern weder gejagt oder getrieben noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden.
(2) Ausgenommen von diesem Verbote sind Felder, die mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen, in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
(3) In der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober darf die Jagd mit Brakkierhunden nicht ausgeübt werden; doch darf der Jagdausübungsberechtigte das Hochwild aus kultivierten Grundstücken jederzeit mit Hunden aushetzen.
(4) Auf Grundstücken, die mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.
(5) Das Aussetzen oder die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer nicht heimischen Art jagdbarer Tiere bedarf der Bewilligung des Magistrates. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder die natürlichen Lebensräume der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten oder die Land- und Forstwirtschaft geschädigt werden.
(6) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 sind davon nicht betroffen.
(7) In der nächsten Umgebung von zusammenhängend verbauten Teilen des Stadtgebietes, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, und von einzelnen Häusern darf zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schußwaffen erlegt werden. Auf Antrag einer Friedhofsverwaltung kann der Magistrat das Schießen in der nächsten Umgebung des Friedhofes allgemein oder für gewisse Zeiten verbieten. Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 sind davon nicht betroffen.
(8) Die Ausübung der Jagd auf Anlagen öffentlicher Verkehrsunternehmungen und in deren Umgebung kann besonderen Beschränkungen unterworfen werden. Im besonderen unterliegt die Ausübung der Jagd auf Eisenbahngrundstücken den jeweiligen Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung über das Betreten der Bahnanlagen und der auf ihrer Grundlage erlassenen näheren Anordnungen.

Treibjagden

§ 87

(1) Bei Treibjagden dürfen Unmündige als Treiber nicht verwendet werden.
(2) Treibjagden dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes nicht stattfinden, es sei denn, daß das Jagdgebiet so liegt, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht vor dem 15. September abgehalten werden, mit Ausnahme der Streifen auf Rebhühner und Wachteln.
(3) Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mehr als vier Schützen und mehr als vier Treiber teilnehmen.

Verwendung von Schußwaffen

§ 88

(1) Die zur Jagd verwendeten Schußwaffen müssen in gutem Zustande sein.
(2) Schalenwild darf nur mit der Kugel erlegt werden. Zur Erlegung dieses Wildes dürfen Faustfeuerwaffen, Randfeuerwaffen und Gewehre, deren Patronenhülsen kürzer als 40 mm sind, nicht verwendet werden.
(3) Schnellfeuerwaffen, halbautomatische Gewehre, die mit Magazinen zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen versehen werden können, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, Abschraubstutzen und alle anderen Gewehre, deren ursprüngliche und natürliche Form mit der Absicht verändert ist, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, dürfen zur Jagd nicht verwendet werden.

Ausübung der Jagd bei Nacht

§ 89

Das Erlegen von Wild bei Nacht, das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang sowie die Verwendung künstlicher Lichtquellen und Restlichtaufheller beim Fangen oder Erlegen von Wild ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist Schwarz- und Raubwild. Weitere Ausnahmen können durch Verordnung zugelassen werden.

Verbotene Methoden oder Mittel

§ 90

(1) Es ist verboten, beim Fangen oder Erlegen von Haarwild folgende Methoden oder Mittel anzuwenden:
1. das Anlocken von Wild mit geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren;
2. Tonbandgeräte;
3. elektrische und elektronische Vorrichtungen, welche elektrische Schläge erteilen oder Wild töten oder betäuben können;
4. künstliche Lichtquellen;
5. Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden von Wild;
6. Vorrichtungen zum Beleuchten von Zielen;
7. Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler oder elektronische Bildumwandler, soweit dies nicht schon nach § 89 verboten ist;
8. Sprengstoffe;
9. Netze, die wegen ihrer Beschaffenheit und Art oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht sicherstellen, dass sie nur selektiv auf bestimmte Arten wirken;
10. Fallen, die nicht unversehrt fangen und die wegen ihrer Beschaffenheit und Art oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht sicherstellen, dass sie nur selektiv auf bestimmte Arten wirken;
11. Armbrüste;
12. Gift und vergiftete oder betäubende Köder;
13. das Begasen oder Ausräuchern.
(2) Es ist verboten, beim Erlegen oder Fangen von Federwild, die im Abs. 1 Z 1 bis 8 und 12 angeführten Methoden oder Mittel anzuwenden. Federwild darf außerdem weder mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen noch Fangfallen gefangen oder erlegt werden und auch nicht von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde aus gejagt oder gefangen werden.
(3) Es ist verboten, Wild aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen zu erlegen oder zu fangen.
(4) Das Legen von Selbstschüssen ist verboten.
(5) Wildkaninchen, Dachs, Fuchs, Bisamratte und Stein(Haus)marder können in geeigneten Fallen und in anderen Vorrichtungen zum Selbstfangen, ausgenommen Totschlagsfallen und Schlingen, und unter Beachtung der im Abs. 1 aufgezählten verbotenen Methoden oder Mittel gefangen werden. Die Fangvorrichtungen dürfen nicht an Stellen angebracht werden, an denen sie Menschen oder Nutztiere gefährden können.
(6) Die Landesregierung kann zur Vermeidung von Tierquälereien Vorschriften über die Verwendung der zulässigen Fallen (Abs. 1 Z 10), insbesondere über deren Art, Ausstattung und Funktion, über die Häufigkeit ihrer Überprüfung am Aufstellungsort, sowie über die Behandlung der in ihnen gefangenen Tiere erlassen.

Jagdhunde

§ 91

(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiete für die Haltung so vieler Jagdhunde zu sorgen, als er Jagdaufseher gemäß § 62 dieses Gesetzes zu bestellen hat. Sie müssen nach Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.
(2) Den Jagdausübungsberechtigten ist verboten, ihre Hunde in fremden Jagdgebieten herumstreifen zu lassen. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Jagdhunde, die bei Brackierjagden oder bei der Nachsuche nach angeschweißtem Wild die Grenze des Jagdgebietes übersetzen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte und sein Jagdaufseher dürfen einen fremden im Jagdgebiete herumstreifenden Jagdhund, der nicht gefangen werden kann, töten, wenn durch ihn dem Wildstand erheblicher Schaden droht.

Jagende Hunde und streunende Katzen

§ 92

(1) Jeder Hundehalter hat seinen Hund so zu halten, daß er dem Wildstande keinen Schaden zufügen kann. Erforderlichenfalls muß der Hund im oder beim Hause entsprechend verwahrt, außerhalb des Hauses an der Leine geführt werden.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind berechtigt, andere als im § 91 genannte Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen alleine jagend angetroffen werden, zu töten. Als allein jagend kann ein Hund nur dann angesehen werden, wenn er sich außer Gesichtskreis und Rufweite seines Herrn befindet. Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher sind außerdem berechtigt, streunende Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen und für freilebendes Wild eine Gefahr darstellen, zu töten.
Nicht getötet werden dürfen:
1. Dienst-, Blinden-, Behinderten-, Katastrophensuch- und Hirtenhunde, wenn sie
a) als solche erkennbar sind,
b) für die Aufgaben, für die sie ausgebildet sind, verwendet werden und
c) sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben,
sowie
2. Hunde, die auf Grund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das frei lebende Wild keine Gefahr darstellen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte (Jagdaufseher) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen unschädlich beseitigt werden.
(4) Den Besitzern der gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 und des § 91, Abs. 3, getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz.
(5) Der Magistrat kann für Gebiete, in denen dem Wildstande durch allein jagende Hunde Schaden zugefügt worden ist, anordnen, daß dort alle Hunde während der Brut- und Setzzeit mit einem sicheren Maulkorb versehen oder an der Leine geführt oder sonstwie sicher verwahrt werden.

V. Vorkehrungen gegen Wildseuchen und Wildkrankheiten

Anzeige von Wildseuchen

§ 93

Der Jagdausübungsberechtigte und die in seinem Jagdbetrieb verwendeten und zugelassenen Personen sind verpflichtet, vom Ausbruch ansteckender Wildkrankheiten unter dem Wildbestand des Jagdgebietes dem Magistrat unverzüglich Anzeige zu erstatten. Aufgefundene Wildkadaver sowie erlegtes seuchenverdächtiges Wild, welche auf eine bisher im Revier nicht festgestellte Wildseuche schließen lassen, sind zur Untersuchung seuchensicher verpackt an eine öffentliche Untersuchungsanstalt einzusenden und dort untersuchen zu lassen.

Bekämpfung von Wildkrankheiten

§ 94

Zur Bekämpfung von Wildkrankheiten kann der Magistrat die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Reviereinrichtungen und der Wildfütterung anordnen.

VI. Jagd- und Wildschaden

A. Schadenersatzpflicht

Haftung für den Jagd- und Wildschaden

§ 95

(1) Der Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, den Jagd- und Wildschaden, sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu ersetzen.
(2) Im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch bestellte Gemeindejagdverwalter treffen die Stadt alle dem Pächter einer Gemeindejagd nach den Bestimmungen über den Jagd- und Wildschaden zukommenden Rechte und auferlegten Pflichten.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Jagd- und Wildschaden nach den zwischen dem Geschädigten und dem Eigenjagdberechtigten oder dem Pächter der Eigenjagd bestehenden Rechtsverhältnissen; dieser Schaden ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Ausgenommen hievon sind Grundstücke, die als Abrundung (§ 14) oder Jagdeinschluß (§ 15) dem Eigenjagdgebiet angeschlossen werden. In diesem Fall treffen den Eigenjagdberechtigten oder den Pächter der Eigenjagd die gleichen Verpflichtungen wie den Pächter einer Gemeindejagd; außerdem stehen ihm dessen Rechte nach dem VI. Abschnitt zu.
(4) Trifft die Verpflichtung zum Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens nach den Abs. 1 bis 3 eine Personenmehrheit, so haften alle Betroffenen hiefür zur ungeteilten Hand.
(5) Den zum Ersatz von Jagd- und Wildschaden Verpflichteten steht es frei, gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.

Jagdschaden

§ 96

Als Jagdschaden ist jeder bei Ausübung der Jagd von den Jagdausübenden, Treibern und Jagdhunden an Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachte Schaden zu verstehen.

Wildschaden

§ 97

(1) Als Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen entstandene Schaden anzusehen, wenn er durch folgende jagdbare Tiere verursacht worden ist: Hoch-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel-, Schwarzwild, Dachse, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane oder Wildtruthühner.
(2) Durch Verordnung kann aus Gründen der Landeskultur das im Abs. 1 angeführte Verzeichnis geändert oder ergänzt werden. Jagdbare Tiere, die der Land- oder Forstwirtschaft durch Vertilgen von Schädlingen erfahrungsgemäß mehr nützen als schaden, sind in dieses Verzeichnis nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von jagdbaren Tieren, die in einem ordentlich geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erfahrungsgemäß keinen oder keinen nennenswerten Schaden verursachen.

§ 98 [4]

Vorkehrungen des Grundeigentümers gegen Wildschaden

§ 99

(1) Niemand ist verpflichtet, zur Abhaltung des Wildes von seinen Grundstücken Mauern, Hecken, Zäune oder Gräben zu errichten oder sonst irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, sofern er hiezu nicht auf Grund eines besonderen Vertrages verbunden ist. Wildschaden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen (Weichselgärten), gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 9 ruht, und an einzeln stehenden Bäumen sind aber nur insoweit zu ersetzen, als erwiesen ist, daß der Geschädigte vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die ein ordentlicher Landwirt solche Gegenstände zu schützten pflegt.
(2) Als Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind sowohl das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasensicheren, mindestens 80 cm hohen Zaun bei einjährigen, einem mindestens 120 cm hohen Zaun bei mehrjährigen Pflanzen als auch das Umkleiden der Bäume mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen oder bei Baumformen, bei denen auch das Astwerk durch das Wild gefährdet ist, die Umfriedung des ganzen Baumes in der vorstehend genannten Mindesthöhe anzusehen. Eine Verpflichtung zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hoher Schneelage besteht nicht, doch hat der Bewirtschafter des Grundstückes den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher bei bedrohlichem Anwachsen der Schneehöhe auf diesen Umstand rechtzeitig aufmerksam zu machen.
(3) Die zur Verhinderung des Eindringens von Wild auf Grundstücke getroffenen Vorkehrungen dürfen nicht so beschaffen sein, daß sich das Wild darin fangen kann oder bei Hochwasser dadurch gefährdet wird.
(4) Jedermann ist ferner befugt, das Wild von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellung von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch ohne Benützung freilaufender Hunde fernzuhalten. Im Weingartengebiet ist der Hüter berechtigt, das Wild auch durch blinde Schreckschüsse zu vertreiben.
(5) Sollte sich bei einer solchen Gelegenheit ein Wildstück verletzen oder zugrunde gehen, erwächst daraus dem Jagdausübungsberechtigten kein Schadenersatzanspruch.

Vorkehrungen des Pächters einer Gemeindejagd gegen Wildschaden

§ 100

(1) Auch der Pächter einer Gemeindejagd kann innerhalb des Jagdgebietes gelegene Grundstücke durch Einzäunung oder andere geeignete Vorsichtsmaßregeln gegen Wildbeschädigungen schützen, insoweit der Grundeigentümer hiedurch in der Benützung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der zum Schadenersatz Verpflichtete bleibt jedoch für den trotz solcher Vorkehrungen entstandenen Wildschaden haftbar, wenn er nicht beweist, daß der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist.

Ermittlung des Jagd- und Wildschadens

§ 101

(1) Bei Ersatz von Schäden an Bodenerzeugnissen ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der Marktpreis der beschädigten Erzeugnisse zugrunde zu legen.
(2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in demjenigen Umfange zu ersetzen, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt und zwar nach Abzug des Aufwandes, der bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre. Auch ist bei der Abschätzung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch den Wiederanbau in demselben Jahre hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
(3) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zur Zeit, als der Schaden erfolgte, die Einbringung der Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätte geschehen können oder sollen oder, wenn, insofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen ermangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden bewahrt.
(4) In allen Fällen ist bei Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.
(5) Schäden an Waldkulturen sind nach den Regeln der Waldbewertung zu ermitteln.

B. Verfahren

Schiedskommission

§ 102

(1) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern kein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten (Verpflichteten gemäß § 95) erzielt wird, eine für jeden Jagdbezirk zu bestellende Schiedskommission, im folgenden Kommission genannt.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 103

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen (§ 102) werden vom Magistrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Die Bestellung des einen Mitgliedes und des zugehörigen ersten und zweiten Ersatzmitgliedes hat auf Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes, jene des anderen Mitgliedes und des zugehörigen ersten und zweiten Ersatzmitgliedes auf Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen ersten und zweiten Stellvertreters ist dem Wiener Landesjagdverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Zu Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) dürfen nur verläßliche Personen, die mit den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd vertraut sind, bestellt werden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben und sind vom Magistrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzugeloben. Der Magistrat hat den Namen und den Wohnort der Vorsitzenden der Kommissionen in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Enthebung der Kommissionsmitglieder

§ 104

(1) Wenn die Mitglieder der Kommission ihren Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise nachkommen, hat sie der Magistrat ihres Amtes zu entheben; gleiches gilt, wenn sie um ihre Enthebung ansuchen.
(2) Im Falle der Enthebung von Kommissionsmitgliedern sowie bei Erledigung eines solchen Amtes hat der Magistrat unverzüglich eine Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode (§ 103 Abs. 1) vorzunehmen.


Bestellung eines Vertreters des Jagdausübungsberechtigten

§ 105

(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht in Wien befindet, hat binnen vier Wochen nach Erlangung der Jagdausübungsberechtigung (Beginn eines Pachtverhältnisses, Bestellung zum Gemeindejagdverwalter) hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Kommission fallenden Angelegenheiten einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz in Wien zu bestellen, der als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, und der §§ 9 und 10 des Zustellgesetzes – ZustG,BGBl. Nr. 200/1982, gilt und dessen Name und Wohnort dem Vorsitzenden der zuständigen Kommission und dem Jagdbezirksbeirat bekanntzugeben sind.
(2) Unterläßt es der Jagdausübungsberechtigte, innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist einen geeigneten Vertreter bekanntzugeben, so hat der Magistrat über Antrag des Vorsitzenden der zuständigen Kommission einen Vertreter zu bestimmen und ihn dem Jagdausübungsberechtigten, dem Vorsitzenden und dem Jagdbezirksbeirat bekanntzugeben. Dieser Vertreter ist befugt, den Jagdausübungsberechtigten solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen geeigneten Vertreter bestellt und dem Vorsitzenden der Kommission namhaft gemacht hat.

Anmeldung des Schadens

§ 106

(1) Der Geschädigte hat vor Anrufung der Kommission dem Jagdausübungsberechtigten (dem gemäß § 24 Abs. 3 bestellten Jagdleiter, dem gemäß § 105 bestellten Vertreter) von seinem Anspruch Mitteilung zu machen. Dieser hat sich hierüber binnen einer Woche nach Erhalt der Mitteilung zu erklären. Gibt er keine Erklärung ab, oder kommt eine gültige Vereinbarung nicht zustande, so hat der Geschädigte seinen genau zu beziffernden Schadenersatzanspruch beim Vorsitzenden der zuständigen Kommission zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schaden noch wahrgenommen und beurteilt werden kann, anzumelden. In Fällen, in denen die Wahrnehmung oder Beurteilung des Schadens gefährdet wäre, kann der Geschädigte unbeschadet der Verpflichtung, noch vor einer Verhandlung vor der Kommission eine gütliche Vereinbarung zu suchen, diese schon vor Ablauf der oben erwähnten Frist anrufen.
(2) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige Anmeldung seines Anspruches beim Vorsitzenden der Kommission, so erlischt sein Entschädigungsanspruch, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.

Ausschreibung der Verhandlung

§ 107

(1) Der Vorsitzende hat binnen zwei Wochen nach Anmeldung des Schadens die Verhandlung (§ 109) unter nachweislicher Verständigung der Parteien (ihrer Vertreter) auszuschreiben.
(2) Den Parteien steht es frei, bei der Verhandlung zu erscheinen und an derselben teilzunehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter hindert die Durchführung der Verhandlung nicht.

§ 108

enfällt; LGBl Nr. 31/1982 vom 20.12.1982

Verhandlung vor der Kommission

§ 109

(1) Die Verhandlung vor der Kommission hat mit der Vornahme eines Augenscheines auf sämtlichen von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundstücken zu beginnen. Hiebei ist durch eingehende Besichtigung und Begutachtung der geschädigten Kulturen, ferner durch Erhebung aller sonstigen, den Schadenersatzanspruch im Einzelfalle beeinflussenden Tatsachen und Umstände, insbesondere ob der Schaden bei Ausübung der Jagd oder durch Wild einer der im § 97 Abs. 1 angeführten Art verursacht wurde, unter Zuziehung der erforderlichen Zeugen eine ausreichende sachliche Grundlage sowohl für die Beurteilung der Art und des Umfanges des eingetretenen Schadens als auch für die unter Berücksichtigung des § 101 vorzunehmende Ermittlung der Schadenshöhe zu schaffen.
(2) Der Verhandlung können vom Vorsitzenden, insbesondere über Begehren einer Partei, Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Diesen Sachverständigen steht für ihre Tätigkeit ein Anspruch auf jenen Gebührensatz zu, der im Tarif (§ 121) als Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden festgesetzt ist.
(3) Nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat der Vorsitzende der Kommission einen auch die Kosten des Verfahrens einschließenden Vergleich zu versuchen. Mißlingt derselbe, so hat die Kommission zunächst darüber abzusprechen
a) ob der Schaden tatsächlich bei Ausübung der Jagd und durch Wild einer im § 97 Abs. 1 erwähnten Art erfolgt ist, und
b) inwiefern Einwendungen des Jagdausübungsberechtigten, daß der Geschädigte gemäß §§ 100 Abs. 2 und 106 Abs. 2 seinen Anspruch auf Schadenersatz verloren habe, begründet sind.
Sodann ist von der Kommission über den Anspruch und in jenen Fällen, in denen das Ausmaß des Schadens sogleich festgestellt werden kann, über die Höhe des zu leistenden Ersatzes sowie über die Kosten des Verfahrens (§ 112) zu entscheiden.
(4) Auf Ansuchen einer Partei ist über die Verfahrenskosten auch dann zu erkennen, wenn die Notwendigkeit zur Entscheidung über den Schadenersatz entfallen ist.

Neuerliche Verhandlung

§ 110

(1) In jenen Fällen, in denen nach dem Ausspruch der Kommission zur richtigen Schadensschätzung die Erntezeit abgewartet werden muß, hat der Geschädigte rechtzeitig um die Vornahme einer neuerlichen Verhandlung noch vor Beginn der Ernte anzusuchen. Die §§ 107 und 109 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Verhandlung ist durch den Vorsitzenden abermals ein sich auf die Kosten des Verfahrens erstreckender Vergleichsversuch zu machen und, wenn dieser Versuch mißlingt, von der Kommission über die Höhe des zu leistenden Ersatzes sowie über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
(3) Im Falle nicht rechtzeitigen Einschreitens um die Vornahme der neuerlichen Verhandlung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 106, Abs. 2.

Entscheidung der Kommission

§ 111

(1) Die Kommission hat ihre Entscheidung im Rahmen der Parteianträge auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu fällen. Als Entscheidung der Kommission gilt jene Meinung, welcher mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind, wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, der Ausspruch des Vorsitzenden. Hiebei darf jedoch nicht der von dem einen Mitglied ausgesprochene höhere Betrag überschritten und der von dem anderen Mitglied ausgesprochene niedrigere Betrag unterschritten werden.
(2) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet, sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten.

Aufteilung der Kosten des Verfahrens

§ 112

(1) Die Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, hat in allen Fällen die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche vor der Kommission erwachsen, einschließlich der Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der Kommission und der beigezogenen Sachverständigen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
a) Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen unter b und c - diese Kosten zu tragen.
b) Hat die den Anspruch erhebende Partei den Versuch einer gütlichen Vereinbarung unterlassen (§ 106, Abs. 1) oder wird ihr Begehren gänzlich abgewiesen, so hat sie diese Kosten zu tragen, sofern der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.
c) Wird der den Anspruch erhebenden Partei ein Ersatz zuerkannt, der nicht höher ist, als der ihr bei dem Versuche einer gütlichen Vereinbarung oder eines Vergleiches vom Gegner fruchtlos angebotene Betrag, so ist ihr auf Verlangen des Gegners der Ersatz dieser Kosten ganz oder zu einem angemessenen Teil aufzuerlegen.

Niederschrift

§ 113

(1) Über jede Verhandlung der Kommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der anzuführen sind: Der Tag der Verhandlung, die Namen der Mitglieder die Kommission und der verschiedenen Parteien, ihre Anträge, das Ergebnis der Vergleichsversuche, der örtlichen Erhebungen und der sonstigen Beweisaufnahmen, die Beträge, für die die einzelnen Mitglieder der Kommission gestimmt haben, und die bei der Verhandlung gefällten Entscheidungen.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. Wurde bei der Verhandlung eine Entscheidung gefällt, so gilt die Niederschrift als Urschrift dieser Entscheidung.
(3) Der Vorsitzende hat nach Abfassung der Entscheidung alle den Schadensfall betreffenden Geschäftsstücke sowie die Niederschrift beim Magistrat zu hinterlegen.

Ausfertigung der Entscheidung

§ 114

(1) Den Parteien sind Ausfertigungen der Entscheidung ohne Rücksicht auf eine allfällige mündliche Verkündung gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Ausfertigungen der Entscheidung sind mit der Angabe des Tages der Abfassung zu versehen und vom Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen.
(2) Der Entscheidung der Kommission ist eine Rechtsmittelbelehrung (§ 115 Abs. 1) beizufügen.
(3) Die Zustellung nach Abs. 1 ist vom Magistrat zu veranlassen.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kommission

§ 115

Gegen die Entscheidung der Kommission steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.

§ 116

entfällt; LGBl Nr. 34/2013 vom 22.08.2013 und LGBl. Nr. 46/2013 vom 16.12.2013

§ 117

entfällt; LGBl Nr. 34/2013 vom 22.08.2013

§ 118

entfällt; LGBl. Nr. 31/1982 vom 20.12.1982

Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes

§ 119

Insoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verfahren vor der Kommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes.

Fälligkeit und Vollstreckung

§ 120

(1) Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten.
(2) Entscheidungen der Kommission sind ebenso wie vor ihr abgeschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012.

Gebührensatz, Drucksorten

§ 121

Durch Verordnung ist ein Gebührensatz festzusetzen, nach dem die Amtskosten (§ 112) im einzelnen Falle zu berechnen sind. Der Magistrat hat zur Verbilligung und Beschleunigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens geeignete Drucksorten aufzulegen.

C. Vertragsmäßige Regelung des Schadenersatzes

§ 122

Durch ein mit einzelnen Grundeigentümern (Grundbesitzern, Nutznießern und Pächtern) unmittelbar abgeschlossenes Übereinkommen können über den Ersatz des Jagd- und Wildschadens von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Ansprüche aus solchen Vereinbarungen sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

VII. Jagdkataster und Jagdstatistik

§ 123

Der Magistrat hat einen Jagdkataster über sämtliche Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten werden durch Verordnung erlassen.

VIII. Behörden und Jagdbeiräte

Behörde und Aufsichtsbehörde

§ 124

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Jagdbeiräte

§ 125

(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung und des Magistrates in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.
(2) Für jeden Jagdbezirk (§ 126) ist für die Dauer der Jagdperiode vom Magistrat ein aus drei Mitgliedern und aus drei Ersatzmitgliedern bestehender Jagdbezirksbeirat zu bestellen. Zwei seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden über Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes und ein Mitglied (Ersatzmitglied) über Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer berufen.
(3) Der zur fachlichen Beratung der Landesregierung für die Dauer einer Jagdperiode zu bestellende Landesjagdbeirat besteht aus fünf Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden über Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes, zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) über Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer von der Landesregierung berufen.
(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte müssen in Jagdangelegenheiten sachverständig sein und mit den Verhältnissen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich vertraut sein. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Jeder Jagdbeirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(6) Die Jagdbeiräte sind berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, die sie berufen hat, Anträge zu stellen sowie wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten anzuzeigen. Den Jagdbezirksbeiräten obliegt insbesondere die Unterstützung des Magistrates bei der Genehmigung der Abschußpläne sowie bei der Überwachung ihrer Durchführung. Dem Landesjagdbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zur Begutachtung zu übermitteln.

Jagdbezirke

§ 126

(1) Für die Besorgung der nach diesem Gesetz den Jagdbezirksbeiräten zukommenden Aufgaben wird das Gebiet des Landes Wien in fünf Jagdbezirke eingeteilt.
(2) Es umfaßt
1. der Jagdbezirk Wien-Südost den 2., 10. und 11. Gemeindebezirk;
2. der Jagdbezirk Wien-Südwest den 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk;
3. der Jagdbezirk Wien-Nordwest den 16. bis 19. Gemeindebezirk;
4. der Jagdbezirk Wien-Nordost den 21. Gemeindebezirk;
5. der Jagdbezirk Wien-Ost den 22. Gemeindebezirk.

Beratung der Jagdbeiräte

§ 127

(1) Die Jagdbeiräte treten zu ihren Beratungen auf Einladung der Behörde oder ihres Vorsitzenden zusammen. Den Sitzungen ist ein jagdsachverständiges Organ des Magistrates beizuziehen.
(2) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen sowie über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren, soweit dies im Interesse eines Beteiligten geboten ist.

IX. Übertretungen und Strafen

Überwachung der Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften

§ 128

(1) Die Organe des Wiener Landesjagdverbandes (§ 56), die Gemeindejagdverwalter (§ 37) und die Jagdaufseher (§ 62) sind verpflichtet, die Einhaltung dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen dem Magistrat zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 71 und 73 enthaltenen Verbote.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 49 Abs. 1, 73b Abs. 1 erster Satz, 76 Abs. 5, 83 Abs. 2 und 3, 86 Abs. 6 und 7 sowie 88 Abs. 3 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und durch Anwendung körperlichen Zwanges, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken.

Strafen

§ 129

(1) Wer
a) den §§ 2, 10 Abs. 1, 18 Abs. 1, 20, 24 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 46 Abs. 4 und 5, 47, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 4, 55, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 2 und 6, 65 Abs. 8, 69 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 73, 73b, 74, 75 Abs. 1 und 4, 75a Abs. 1, 76 Abs. 5 und 6, 79, 80, 81, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 2, 84, 85, 86 Abs. 1, 3 bis 7, 87 Abs. 1 und 2, 88, 89, 90 Abs. 1 bis 5, 91 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 und 3, 93, 99 Abs. 3 und 123 sowie den auf Grund der §§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 71 Abs. 2, 73 Abs. 3, 75 Abs. 5, 75a Abs. 1, 76 Abs. 4, 77, 79, 86 Abs. 7 und 8, 90 Abs. 6, 92 Abs. 5, 94 und 123 erlassenen Verordnungen und Anordnungen zuwiderhandelt oder
b) die in Bescheiden nach §§ 69 Abs. 2, 70 Abs. 3, 72, 76 Abs. 1a und 86 Abs. 5 enthaltenen Auflagen oder Beschränkungen nicht einhält,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach diesem Gesetz bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.
(3) Ist der Täter bereits wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz rechtskräftig bestraft worden, kann im Straferkenntnis auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf die Dauer von längstens drei Jahren erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Von jedem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnis ist der Wiener Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen.

Verfall von Gegenständen

§ 130

(1) Bei Übertretungen der §§ 69 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 73, 74, 75 Abs. 4, 86 Abs. 1, 3 bis 7, 87 Abs. 2, 88 Abs. 2, 89, 90 Abs. 1 bis 5 oder der auf Grund der §§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 71, 73, 75 Abs. 5, 77, 86 Abs. 7 und 8 oder 90 Abs. 6 erlassenen Verordnungen oder Anordnungen hat der Magistrat auf den Verfall des widerrechtlich gefangenen, vertilgten, erlegten, versendeten oder zum Verkauf angebotenen Wildes (Wildpret) oder von Teilen desselben, wie Trophäen, oder der widerrechtlich angeeigneten, in Verkehr gebrachten oder versendeten Eier des Federwildes zu erkennen.
(2) Bei Übertretung der §§ 83, 89, 90 oder der auf Grund des § 90 Abs. 6, erlassenen Verordnung ist auf den Verfall der verbotenen Gegenstände (Tiere) zu erkennen, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Im Falle der §§ 88, 90 Abs. 1 Z 7 und 11 können bei Bestrafung des Übertreters auch die widerrechtlich verwendeten Schußwaffen einschließlich Munition als verfallen erklärt werden.
(4) Von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 kann auch unabhängig von einem Strafverfahren Gebrauch gemacht werden.

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

§ 131

(1) Wild, Eier des Federwildes und abgenommene erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des § 130 als verfallen erklärt wurden, sind im Wege der öffentlichen Feilbietung zugunsten der Gemeinde zu veräußern. Erlaubte Schußwaffen dürfen nur an befugte Büchsenmacher oder Waffenhändler veräußert werden.
(2) Besitzen die verfallenen Gegenstände wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, so sind sie dem Landesmuseum abzugeben.
(3) Verfallen erklärte verbotene Schußwaffen und solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an das Landesmuseum abzugeben oder zu vernichten.

Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren

§ 132

Der Magistrat hat unbeschadet der Bestimmung des § 102, Abs. 1, auf Antrag des Anspruchsberechtigten im Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, die aus einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung abgeleitet werden.

Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

§ 133

(1) Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei Eigenjagden dem Jagdausübungsberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Gemeindejagden dem Pächter, wenn aber das Gemeindejagdrecht durch einen Sachverständigen ausgeübt wird, der Stadt zu. Solche Ersatzansprüche können außerhalb eines Strafverfahrens nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
(2) Den im Abs. 1 genannten Personen gebührt als Ersatz des Schadens, den ihnen ein anderer schuldhaft dadurch zufügt, daß er unbefugt Wild beschädigt, erlegt oder sich aneignet, der Betrag, der zur Beschaffung eines gleichwertigen lebenden Stückes erforderlich ist, abzüglich des Nutzens, den der zur Erhebung des Ersatzanspruches Berechtigte aus der Verwertung des beschädigten oder erlegten Wildes gezogen oder zu ziehen absichtlich versäumt hat.

X. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 133a

Die der Stadt Wien nach den §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5 und 7 erster Satz, 16 Abs. 2, 22, 24 Abs. 5, 25 Abs. 2, 30, 31 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 und 2, 40, 42 Abs. 1 und 2 erster Satz, 44 Abs. 1 lit. b, 95 Abs. 2, 131 Abs. 1 sowie 133 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Xa. Bezugnahme auf Richtlinien und Verweisung auf Bundes- und Landesgesetze

§ 133b.

(1) Soweit in diesem Gesetz die Vogelschutz-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 2008/102/EG, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S 31.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S 42.
(3) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

XI. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 134

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Gesetz erläßt die Landesregierung.
(3) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 10. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, die bisher noch in Geltung bestandenen Vorschriften des Reichsjagdgesetzes in der Fassung vom 23. April 1938, Deutsches R.G.Bl. I S. 410, sowie die hiezu erlassenen Verordnungen außer Kraft.
(4) Die im § 12 dieses Gesetzes vorgesehene Kundmachung hat der Magistrat erstmalig bis 31. Juli 1948 zu verlautbaren. Bis zu der hierauf nach § 13 des Gesetzes erfolgenden Feststellung des Gemeindejagdgebietes bleiben die bisher anerkannten Eigenjagdrechte aufrecht.
(5) Der Beginn des ersten Jagdjahres der neuen Jagdperiode kann unbeschadet seines Ablaufes mit 31. Dezember 1948 in der im Abs. 4 erwähnten Kundmachung des Magistrates mit einem nach dem 1. Jänner 1948 liegenden Tage des Jahres 1948 festgelegt werden.
(6) Eine Verpachtung von Jagdgebieten nach diesem Gesetz ist erstmalig erst nach Festlegung des Gemeindejagdgebietes gemäß § 13 dieses Gesetzes zulässig. Bis dahin bleiben alle noch aufrechten Jagdpachtverträge in Geltung, es sei denn, daß die Vertragsparteien eine vorherige Beendigung des Pachtvertrages ausdrücklich vereinbaren. Bei herrenlosen Jagdrevieren ist in der Zwischenzeit gemäß § 37, 1. Satz, vorzugehen.
(7) Die auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes bestellten Jagdbeiräte bleiben bis zur erstmaligen Bildung auf Grund dieses Gesetzes in Funktion. Die Behörde ist jedoch berechtigt, einzelne Mitglieder des bestellten Jagdbeirates ohne Angabe von Gründen abzuberufen und an deren Stelle andere einzusetzen.
(8) Bis zur ersten Konstituierung des Wiener Landesjagdverbandes tritt an seine Stelle ein vom Magistrat auf Vorschlag des Jagdbeirates bei diesem Amte zu bestellender provisorischer Ausschuß, der binnen zwei Wochen aus seiner Mitte den provisorischen Vorstand wählt.
(9) Der provisorische Ausschuß hat die zum Zweck der satzungsgemäßen Konstituierung des Wiener Landesjagdverbandes erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Ausarbeitung des Satzungsentwurfes und seine ungesäumte Vorlage an den Magistrat zur Genehmigung in die Wege zu leiten und im übrigen für die vorläufige Regelung der Geschäftsführung zu sorgen.
(10) Insolange eine Landwirtschaftskammer für Wien nicht errichtet ist, werden die ihr nach diesem Gesetze zustehenden Aufgaben vom Wiener Magistrat besorgt.

Anlage 1
zu § 49 Abs. 3 lit.a

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Anlage 2
zu § 49 Abs. 3 lit.b

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Anlage 3
zu § 49 Abs. 3 lit.c

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[2] § 33 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 31/1982 aufgehoben.
[3] § 78 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 31/1983 aufgehoben.
[4] § 98 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 31/1982 aufgehoben.
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