ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.06.1957
LGBl
19.12.1972
LGBl
28.06.1977
LGBl
27.12.1995
LGBl
12.02.1998
LGBl
19.10.2000
LGBl
20.02.2001
LGBl
11.07.2002
LGBl
22.10.2010
LGBl
22.08.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Errichtung der Landwirtschaftskammer

Allgemeines

§ 1.

(1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.
(2) [2]

§ 2.

Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere: der Ackerbau, die Wiesen- und Waldwirtschaft, die Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, der Obst-, Wein- und Gartenbau.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2 a.

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Persönlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer

§ 3.

(1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen (Kammerzugehörige):
a) Die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt.
b) Die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB solcher Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 ha festgesetzt.
c) Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreis der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (zum Beispiel Geflügelfarmer, Milchmeier).
d) Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.
f) Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
g) Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.
(2) Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundfläche betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.
(3) Stehen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im Miteigentum mehrerer Personen, so gelten nur jene Miteigentümer ohne Rücksicht auf das Anteilverhältnis am ungeteilten Recht als Kammerzugehörige, die diese Grundflächen unter den im Abs. 1 lit. a angeführten Voraussetzungen bewirtschaften. Die Vorschrift des Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Sind mehrere der in Abs. 1 lit. b genannten Personen gemeinsam berechtigt, so gelten nur jene Mitberechtigten als Kammerzugehörige, die auf den gepachteten oder im Fruchtgenuß stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen die Land- und Forstwirtschaft auf gemeinsame Rechnung hauptberuflich betreiben oder solche Grundflächen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaften.
(5) Haus- und Villengärten, Siedlungs- und Kleingärten und Erntelandanlagen sind nicht als Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

Mitgliederverzeichnis

§ 3a.

(1) Die Landwirtschaftskammer hat im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zur Evidenthaltung ihres Mitgliederstandes sowie zu den nachstehend genannten Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:
1. die Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer) sowie die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung des Kammerbeitrags notwendig sind (zB Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten),
2. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind,
3. Daten, die zur Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses, notwendig sind.
(2) Eine Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses nach Abs. 1 an das Amt der Wiener Landesregierung und an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Wien zwecks Vollziehung behördlicher Aufgaben ist zulässig.“

Aufgaben der Landwirtschaftskammer

§ 4.

Zur Erfüllung der im § 1 gestellten Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:
a) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft dienen, oder an solchen Einrichtungen mitzuwirken oder sie selbst zu verwalten. Hiezu gehören auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, zur Verwertung und zum Absatz land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
b) den Behörden Vorschläge und Gutachten zu allen die wirtschaftlichen Interessen der Land- und Forstwirtschaft berührenden Fragen, darunter auch zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, zu erstatten,
c) in Körperschaften und Stellen, die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befaßt sind, Vertreter zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist,
d) an der Regelung der Dienstverhältnisse mitzuwirken und Kollektivverträge mit Wirkung für alle Kammerzugehörigen oder für Gruppen solcher abzuschließen, sofern nicht Kollektivverträge von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt wurde, abgeschlossen wurden,
e) Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft auszustellen und hiezu Gutachten zu erstatten,
f) Statistiken über alle für die Land- und Forstwirtschaft wesentlichen Angelegenheiten und Vorkommnisse anzulegen und zu führen,
g) im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu besorgen, soweit es durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgesehen ist. Zu diesen zählen auch die nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen den landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften übertragenen Aufgaben,
h) an der Schaffung und Verwaltung von Einrichtungen zur Förderung des landwirtschaftlichen Bildungs-, Versuchs- und Forschungswesens mitzuwirken oder solche Einrichtungen selbst zu schaffen und zu verwalten,
i) innerhalb der gesetzlichen Schranken die Kammerzugehörigen in allen rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen und sozialpolitischen Fragen der Land- und Forstwirtschaft unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen insbesondere bei Behörden und Ämtern unentgeltlich zu vertreten,
k) die fachliche Überwachung der nach § 5 anerkannten Fachvereine und Fachverbände.

Fachorganisationen

§ 5.

(1) In Wien bestehende Fachvereine und Fachverbände, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen und nach deren Satzungen der Landwirtschaftskammer das Recht der fachlichen Überwachung zusteht, können auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisationen anerkannt und von der Landwirtschaftskammer zur Mitwirkung an der Besorgung einzelner der ihr zustehenden Aufgaben herangezogen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landwirtschaftskammer.
(2) In Erfüllung der nach § 4 vorgeschriebenen Aufgaben obliegt der Landwirtschaftskammer die fachliche Überwachung dieser land- und forstwirtschaftlichen Fachvereine und Fachverbände. In Ausübung des Rechtes der fachlichen Überwachung ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden. Die Vertreter der Landwirtschaftskammer müssen hiebei jederzeit gehört werden. Zu diesem Zwecke haben die Fachvereine und Fachverbände der Landwirtschaftskammer den Zeitpunkt der Sitzungen oder Versammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Abhaltung mitzuteilen. Der Landwirtschaftskammer sind alle Beschlüsse binnen acht Tagen bekanntzugeben. Die anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben weiters allen von der Landwirtschaftskammer in Ausübung des fachlichen Überwachungsrechtes getroffenen Anordnungen zu entsprechen.
(3) Die jeweils geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochene Anerkennung von Fachorganisationen (Fachvereinen, Fachverbänden) kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.

Organe der Landwirtschaftskammer

§ 6.

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
a) die Vollversammlung,
b) der Hauptausschuß,
c) der Präsident,
d) der Kontrollausschuss,
e) die Fachausschüsse.

Vollversammlung

§ 7.

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 23 Mitgliedern. Von diesen werden 20 Mitglieder von den zur Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten (§ 41) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Drei Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesverbandes Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs unter Bedachtnahme auf die durch das Ergebnis der letzten Wahl des Wiener Gemeinderates festgestellte Stärke der Parteien auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.
(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer müssen österreichische Staatsbürger sein, das 24. Lebensjahr vollendet haben und dürfen von der Wählbarkeit zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sein.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel Kammerrat.

§ 8.

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 19) oder fallweise durch Beschluß der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 6) oder dem Kammeramte (§ 17) zu endgültigen Erledigung zugewiesen sind.
(2) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es der Präsident oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt und wenn es die Vollversammlung nach Entfernung der Zuhörer beschließt. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung (§ 19) oder durch Beschluß der Vollversammlung bestimmt.
(3) Die Einberufung der Vollversammlung hat mindestens zweimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Vollversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände die Landesregierung verlangt oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung beantragt.
(4) Allen Sitzungen der Vollversammlung können fachkundige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung ist - ausgenommen dringende und unaufschiebbare Fälle - mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Abhaltung einer Sitzung der Vollversammlung zu verständigen.

§ 9.

(1) Die Vollversammlung wählt in der ersten Sitzung unter Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in einem ersten Wahlgang den Präsidenten, in einem zweiten Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zwei Vizepräsidenten und in einem dritten Wahlgang nach den gleichen Grundsätzen den ersten und zweiten Schriftführer. Diese Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Erlangt bei der Wahl des Präsidenten kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei einer solchen Wiederholung der Wahl gilt jener Wahlwerber als gewählt, der die größte Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt hat. Erreichen bei Wiederholung der Wahl mehrere Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl, so entscheidet unter ihnen das Los.
(2) Wenn im Laufe der Wahlperiode einer dieser Funktionäre ausscheidet, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.

Beschlußfähigkeit

§ 10.

Sofern dieses Gesetz nicht anders bestimmt, ist zu einem gültigen Beschluß der Vollversammlung, des Hauptausschusses und eines Fachausschusses die rechtzeitige Einladung sämtlicher Mitglieder dieser Organe, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleichgeteilten Stimmen gibt seine Stimme den Ausschlag.

Auflösung der Vollversammlung

§ 11.

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann sich vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluß auflösen. Zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß bewirkt auch die Auflösung der von der Kammer gebildeten Fachausschüsse (§ 14) und ist sofort dem Amte der Wiener Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungskreis überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von längstens vier Wochen nach der Auflösung der Vollversammlung die Neuwahl auszuschreiben.

Hauptausschuß

§ 12.

(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und aus sechs weiteren, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Mitgliedern.
(2) Der Hauptausschuß ist dazu berufen, die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und die in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung oder durch einen besonderen Beschluß der Vollversammlung bezeichneten Angelegenheiten endgültig zu erledigen.
(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses wird durch die Geschäftsordnung näher geregelt.
(4) Der Hauptausschuß wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.

Präsident

§ 13.

(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.
(2) Der Präsident hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung sowie die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) zu vollziehen.
(3) Rechtsverbindliche Urkunden der Landwirtschaftskammer sind vom Präsidenten und vom Kammerdirektor (§ 17) zu unterfertigen.
(4) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen einer sofortigen Erledigung bedarf und die Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht einberufen werden kann, ist der Präsident mit Zustimmung des Hauptausschusses berechtigt, diese Angelegenheit zu erledigen. Er muß jedoch darüber der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten.
(5) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er durch den von ihm bestimmten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, so tritt der andere Vizepräsident an seine Stelle. Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.
(6) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung oder bei Ablauf der Wahlperiode bleiben der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Hauptausschuß bis zur Bestellung ihrer Nachfolger beziehungsweise des neuen Hauptausschusses im Amte.
(7) Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis zu leisten, daß er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werden. Die beiden Vizepräsidenten und die Kammerräte haben in die Hand des Präsidenten das gleiche Gelöbnis zu leisten.

Kontrollausschuss

§ 13a.

(1) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuss kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältnisprinzip auf die Wählergruppen aufgeteilt.
(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Im Übrigen finden § 14 Abs. 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
(4) Der Kontrollausschuss ist erstmalig für die auf die im Jahre 2003 stattfindende Wahl zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer folgende Funktionsperiode einzurichten.“

Fachausschüsse

§ 14.

(1) Die Vollversammlung kann durch besonderen Beschluß die Errichtung von Fachausschüssen zur Beratung bestimmter Angelegenheiten anordnen. Sie bestimmt die Anzahl ihrer Mitglieder und ihren Wirkungskreis und kann ihnen bestimmte, vom Gesetze nicht der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten zur endgültigen Beschlußfassung übertragen.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Jedem Fachausschuß muß mindestens ein Mitglied des Hauptausschusses angehören.
(4) Den Vorsitz in den Sitzungen der Fachausschüsse führt ein aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Obmann.
(5) Zu den Sitzungen der Fachausschüsse sind der Präsident und die Vizepräsidenten einzuladen. Sie nehmen, sofern sie nicht als Mitglieder diesen Fachausschüssen angehören, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teil. Den Sitzungen der Fachausschüsse können Sachverständige oder Kammerangestellte mit beratender Stimme beigezogen werden.

Stellung der Kammermitglieder

§ 15.

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch in dem in der Geschäftsordnung (§ 19) vorgesehenen Ausmaß Anspruch auf Ersatz der ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen.
(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten können durch die Vollversammlung Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Beurkundung

§ 16.

Die Beschlüsse der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse sind von ihrem Vorsitzenden und vom Kammerdirektor (§ 17) zu beurkunden.

Kammeramt

§ 17.

(1) Die Landwirtschaftskammer errichtet ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse, die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und die Mitwirkung bei den der Kammer durch Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben der Verwaltung in der Land- und Forstwirtschaft obliegt.
(2) Das Kammeramt wird vom Kammerdirektor unter Leitung des Präsidenten geführt.
(3) Der Kammerdirektor oder im Verhinderungsfalle der mit seiner Vertretung betraute Kammerangestellte ist den Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuziehen.

Kammerpersonal

§ 18.

(1) Der Kammerdirektor wird von der Vollversammlung, die sonstigen Kammerangestellten werden vom Hauptausschuß bestellt.
(2) Die Angestellten des Kammeramtes müssen eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung sowie
1. bei Verwendung im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 lit. g) die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. bei sonstigen Verwendungen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
besitzen. Sie genießen bei Besorgung von Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises (§ 4 lit. g) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).
(3) Die Dienstvorschriften und die Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten sind von der Vollversammlung in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

Geschäftsordnung

§ 19.

(1) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer für Wien und des Kammeramtes hat die Geschäftsordnung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung sowie ihre allfälligen Änderungen werden von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

Aufsichtsbehörde

§ 20.

(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht und bei Besorgung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis des Landes (§ 4 lit. g) auch dem Weisungsrechte der Landesregierung. Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse, durch welche gesetzliche Vorschriften oder die Geschäftsordnung verletzt werden, außer Kraft setzen.
(2) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung zu allen Sitzungen der Landwirtschaftskammer Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Den Vertretern ist über Verlangen Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.
(3) Von der Abhaltung jeder Sitzung ist das Amt der Wiener Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, durch von ihr bestimmte Beamte die Gebarung der Landwirtschaftskammer auf ihre rechnungsmäßige Richtigkeit und die Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(5) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich bis längstens Ende Juni der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(6) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Verhältnis der Landwirtschaftskammer zu den Behörden

§ 21.

(1) Das Amt der Wiener Landesregierung und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten des Landes Wien haben der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die landwirtschaftliche Interessen berühren, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung hat der Landwirtschaftskammer rechtzeitig Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien berühren, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(3) Gegen Bescheide des Präsidenten der Landwirtschaftskammer (§ 13 Abs. 2) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.

Ausscheiden von Kammermitgliedern

§ 22.

(1) Durch die schriftliche Erklärung an den Präsidenten, das Mandat zurückzulegen, scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aus.
(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte, oder wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(3) Wird ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder wird über sein Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, so wird es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Ausübung seiner Funktion durch Beschluß des Hauptausschusses enthoben.
(4) Der Entritt des Mandatsverlustes wird auf Antrag des Hauptausschusses der Landwirtschaftskammer durch Beschluß der Vollversammlung festgestellt. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach nächsten, nicht berufenen Kandidaten jener Liste zu, der der Ausgeschiedene angehört hat.

Deckung der finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer

§ 23.

Die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer werden gedeckt:
a) durch Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3),
b) durch Einnahmen aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen,
c) durch allfällige Zuwendungen des Bundes, der Stadt Wien oder anderer Rechtsträger.

§ 24.

(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:
a) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.
b) Die Höhe der Beiträge der landwirtschaftlichen Tierhalter mit Ausnahme jener, die gemäß lit. a einen höheren Beitrag zu entrichten haben, wird unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der Zahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere festgesetzt.
c) Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. c bezeichneten Kammerzugehörigen, die nicht schon gemäß lit. b einen Beitrag zu entrichten haben, ist unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der in Betracht kommenden Betriebe zu staffeln.
d) Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. f und lit. g angeführten Vereinigungen ist, soweit sie nicht nach lit. a oder lit. b festzusetzen ist, im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die mit der Betreuung ihrer Mitglieder verbundenen Aufwendungen zu bestimmen.
e) Neben den nach Maßgabe der lit. a bis d zu bemessenden Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Dieser darf maximal 145,34 Euro betragen und ist gemeinsam mit den Beiträgen nach lit. a bis d einzuheben.
(2) Die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.
(3) Die Finanzämter haben die Landwirtschaftskammer bei Festsetzung der Beiträge der gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b Kammerzugehörigen durch Bekanntgabe der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der für Zwecke der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgesetzten Beitragsgrundlagen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu unterstützen.
(4) Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet § 28 die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.
(4a) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialver-sicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in § 3a genannten Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu übermitteln.
(4b) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4a entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.
(5) Die Beiträge sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung zu entrichten. Das Bemessungsrecht der Landwirtschaftskammer verjährt in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf den Beitrag entstanden ist.
(6) Rückständige Beiträge, Nebenansprüche und Ersätze sind nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben einzuheben. Zur zwangsweisen Einbringung ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Die von der Landwirtschaftskammer auszustellenden Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, und des § 4 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/ 1949, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25.

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 33/2002 vom 11.7.2002

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 26.

(1) Die Landwirtschaftskammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihr Gelderfordernis und dessen Bedeckung aufzustellen, der Vollversammlung zur Beschlußfassung und bis spätestens Ende Dezember der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Jahres ist zur Beschlußfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe der Vollversammlung sowie bis spätestens Ende Juni jeden Jahres der Landesregierung vorzulegen.
(3) Der Voranschlag und Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.
(4) Ergibt sich im Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, den genehmigten Voranschlag um mehr als 20 von Hundert zu überschreiten, ist die Zustimmung der Vollversammlung und die Genehmigung der Landesregierung einzuholen.

§ 27.

Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises in den Angelegenheiten der Landesverwaltung von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben, der in Pauschbeträgen festgesetzten Kommissionsgebühren und der Amtstaxen befreit.

Ordnungsstrafen

§ 28.

(1) Der Hauptausschuß kann über Kammerzugehörige, welche die von der Landwirtschaftskammer verlangten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilen, Nachweisungen oder Meldungen überhaupt nicht oder verspätet, unvollständig oder unrichtig erstatten, trotz Vorladung nicht erscheinen oder die Ordnung in der Kammer stören, Ordnungsstrafen bis zu 700 Euro verhängen. Vor der Verhängung der Ordnungsstrafen ist dem Kammerzugehörigen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(2) Die Ordnungsstrafen werden vom Hauptausschuß schriftlich verhängt. Gegen seine Entscheidung kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(3) Die Ordnungsstrafen fließen der Landwirtschaftskammer für Wien zu und sind von ihr für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu verwenden.
(4) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

II. ABSCHNITT

Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

WAHLORDNUNG

Allgemeines

§ 29.

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werder zwanzig Mitglieder gewählt.
(3) Die zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten bilden für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einen einzigen Wahlkörper.

Wahlausschreibung, Wahltag

§ 30.

(1) Die Landesregierung hat die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode, falls jedoch die Wahl wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig erklärt wurde, innerhalb von vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag auszuschreiben. Als Wahltag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag festzusetzen.
(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, die Angabe der Zahl der in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählenden Mitglieder, die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel, deren jeder einen oder mehrere Bezirke oder Teile eines oder mehrerer Bezirke umfaßt, zu enthalten und anzugeben, wann und bei welcher Stelle Wahlvorschläge eingebracht werden können. Gleichzeitig sind darin auch die für die Erfassung der Wahlberechtigten (§ 42) erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel ist die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.
(3) Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens 13 Wochen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Hinausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Amtsblattes der Stadt Wien.

WAHLBEHÖRDEN

Allgemeines

§ 31.

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden eine Landeswahlbehörde und Sprengelwahlbehörden gebildet. Sie bleiben bis zur Bestellung der neuen Wahlbehörden im Amte.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jeden Vorsitzenden ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können mit Ausnahme der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besitzen.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Berechtigte verpflichtet ist, der in Wien seinen Hauptwohnsitz hat. Die Mitglieder der Wahlbehörden sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.
(6) Der Magistrat hat die Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.

Vertrauenspersonen

§ 32.

Hat eine wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemäß § 31 Abs. 5 oder 6 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu entsenden. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen findet § 31 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

Wirkungskreis der Wahlbehörden

§ 33.

Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.

Landeswahlbehörde

§ 34.

(1) Für das ganze Landesgebiet wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Landeswahlleiter und acht Beisitzern.
(3) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 33 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.

Sprengelwahlbehörden

§ 35.

(1) Für jeden Wahlsprengel (§ 30) ist eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen, die aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern besteht.
(2) Den Sprengelwahlbehörden obliegen neben den im § 33 angeführten Geschäften insbesondere die im § 61 (Durchführung und Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters), § 72 (Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung), § 73 (Beurkundung des Wahlvorganges und des örtlichen Wahlergebnisses) bezeichneten Aufgaben.

Frist zur Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörden, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

§ 36.

(1) Spätestens am achten Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Bevollmächtigten der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), welche Vorschläge über die gemäß § 31 Abs. 5 und 6 zu bestellenden Mitglieder der Wahlbehörden und ihre Ersatzmitglieder erstatten wollen, ihre Anträge bei dem Landeswahlleiter einzubringen.
(2) Als Beisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die der Vorschrift des § 31 Abs. 3 entsprechen.
(3) Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Sind dem Landeswahlleiter die Bevollmächtigten bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Wiener Gemeinderat vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, innerhalb der im Absatz 1 bezeichneten Frist von wenigstens dreißig zur Vollversammlung in die Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(5) Wenn ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer vor Wahlbeginn ausscheidet oder sein Amt nicht ausübt, hat der Landeswahlleiter die betreffende wahlwerbende Partei (Wählergruppe) aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 4 gelten sinngemäß.
(6) Auch steht es den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(7) Hat eine wahlwerbende Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 51) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 55), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in allen Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 31 Abs. 5 und 6 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

§ 37.

(1) Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am 3. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu ernennen. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Landeswahlbehörde sind spätestens am 14. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu berufen (§ 31 Abs. 5).
(2) Die Ernennung der Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu erfolgen (§ 31 Abs. 6).
(3) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes oder des von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(4) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zum Zusammentritt der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. Sie haben nach dem Zusammentritt der Wahlbehörden ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß §§ 33, 34 und 35 zur Entscheidung vorbehalten sind.

Zusammentritt der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 38.

(1) Spätestens am achtundzwanzigsten Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung hat die von ihrem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufende Landeswahlbehörde ihre erste Sitzung abzuhalten. Die Sprengelwahlbehörden können zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten in die Hand des Vorsitzenden abzulegen.

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Niederschrift

§ 39.

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Die Ersatzbeisitzer werden bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 40.

Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl der Mitglieder zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen beizuziehen.

Wahlrechte

§ 41.

(1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:
1. alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären;
2. alle kammerzugehörigen juristischen Personen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen durch Gesetz oder Satzung berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder dürfte bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.


§ 42.

enfällt; LGBl Nr. 33/2002 vom 11.7.2002

Wählerverzeichnis

§ 43.

(1) Die Wahlberechtigten sind auf Grund des Mitgliederverzeichnisses (§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem sein Hauptwohnsitz (Sitz) gelegen ist. Wahlberechtigte, deren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Wien gelegen ist, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, der in der Wahlausschreibung hiefür bestimmt ist.
(2) Die Wählerverzeichnisse werden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Gemeindebezirken oder Bezirksteilen, Straßen und Hausnummern angelegt. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Landwirtschaftskammer.
(3) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden. ./3
(4) Die Landwirtschaftskammer hat vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis zu prüfen, ob den Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Bejahendenfalls werden bei physischen Personen der Zu- und Vorname, die Anschrift, das Geburtsjahr und der Beruf, bei juristischen Personen Name und Sitz unter fortlaufenden Zahlen eingetragen. Bei juristischen Personen, die das Wahlrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben (§ 41 Abs. 2), ist in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Worte „Vollmacht“ darauf hinzuweisen.
(5) Den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse Abschriften derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Auflegung der Wählerverzeichnisse

§ 44.

(1) Spätestens am 40. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Raume zur öffentlichen Einsicht durch acht Tage aufzulegen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Je nach Bedarf ist entweder in jedem Sprengel eine eigene oder für örtlich aneinandergrenzende Sprengel eine gemeinsame Auflagestelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Landeswahlbehörde im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des § 45 zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegungen an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf Grund der Ergebnisse des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler.

Einsprüche

§ 45.

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den Einspruch hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.
(2) Die Einsprüche sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einspruchsfall gesondert bei der Auflagestelle zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten unterfertigtes Wähleranlageblatt (Anlage 2), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Auflagestelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

§ 46.

(1) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, schriftliche oder mündliche Einwendungen binnen drei Tagen bei der Landeswahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.

§ 47.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen.

Abschluß der Wählerverzeichnisse

§ 48.

Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtigzustellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen.

Teilnahme an der Wahl

§ 49.

An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

Wählbarkeit

§ 50.

Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die österreichische Staatsbürger und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 24. Lebensjahr vollendent haben und seit mindestens zwei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind.

Wahlvorschläge

§ 51.

(1) Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr ihre Wahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muß von wenigstens fünfzehn Wahlberechtigten unter Beifügung ihrer Anschrift unterschrieben sein.
(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
a) die unterscheidende Parteibezeichnung,
b) die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Bewerbers,
c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
(4) Wenn im Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt ist, gilt der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter.
(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(6) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle bezeichneten Bewerber zu benennen.

§ 52.

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

§ 53.

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei (Wählergruppe) ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen.

§ 54.

Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.

§ 55.

(1) Spätestens am 17. Tag vor dem Wahltag schließt die Landeswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt werden sollen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag im Amtsblatt der Stadt Wien die Parteilisten unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 und 3. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Abs. 1 bestimmt sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), welche bereits in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der auf sie entfallenden Mandate, beginnend mit der höchsten Zahl. Bei gleicher Mandatszahl bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien (Wählergruppen) nach der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der Parteienstimmen.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien (Wählergruppen) sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los.

Verbotszonen

§ 56.

(1) Spätestens eine Woche vor dem Wahltage hat die Landeswahlbehörde die Wahllokale (für jeden Wahlsprengel mindestens ein Wahllokal), die Wahlzeit und die für die Wahl erforderlichen Anordnungen in ortsüblicher Weise, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales zu verlautbaren.
(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem in der Verlautbarung gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung und jede Ansammlung verboten. Hierauf sowie auf die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 ist in der Verlautbarung nach Abs. 1 hinzuweisen.

Wahlzeit

§ 57.

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.

Wahllokale

§ 58.

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Stadt Wien kostenlos beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Wahlzelle

§ 59.

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte, feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die eine Beobachtung des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder mit Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Wahlbehörde veröffentlichten Parteilisten (§ 55) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

Wahlzeugen

§ 60.

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei (Wählergruppe) schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) aus; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Die Wahlhandlung, Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 61.

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlhandlung im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

Beginn der Wahlhandlung

§ 62.

(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen Stimmzetteln übergibt, eingeleitet. Er bringt hiebei die Bestimmungen der §§ 39 und 40 in Erinnerung.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

Wahlkuverte

§ 63.

(1) Für die Wähler (Männer und Frauen) sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen aus den Wahlkuverten ist verboten.

Betreten des Wahllokales

§ 64.

(1) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimme zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen.
(2) Wenn es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

§ 65.

Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesem letzteren Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

Identitätsfeststellung

§ 66.

(1) Jeder Wähler tritt vor die Sprengelwahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Pässe, Jagdkarten, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht, ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
(4) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person mittels Vollmacht ausüben (§ 41 Abs. 2), haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben.

Stimmenabgabe

§ 67.

(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt den Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Diesem Wähler ist der benötigte Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses an sich zu nehmen.

§ 68.

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses vermerkt.
(2) Der Name einer Person, die für eine juristische Person die Stimme abgegeben hat, wird im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl mit dem Beisatz, für wen die Stimme abgegeben wurde, und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses, bei der die wahlberechtigte juristische Person verzeichnet ist, eingetragen. Wird in solchen Fällen das Wahlrecht durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt, ist dies in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses durch den Beisatz „Vollmacht“ zu vermerken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik „Abgegebene Stimmen“ des Wählerverzeichnisses an der Stelle, bei der die juristische Person verzeichnet ist, vermerkt.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis ist nach dem Muster in Anlage 4 herzustellen ./4

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 69.

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

Stimmzettel

§ 70.

(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 55 erfolgten Veröffentlichung die aus der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt ./5
werden. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Parteien zu richten. Das Ausmaß soll ungefähr 14.5 bis 15.5 cm in einer Dimension von 20 bis 22 cm in der anderen Dimension betragen, kann aber auch nach Notwendigkeit etwas kleiner oder größer sein. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für allfällige Abkürzungen der Parteibezeichnung einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder andere Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt und daraus unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählen sie als ein gültiger, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus den Bezeichnungen der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder
3. wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Ungültige Stimmzettel

§ 71.

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt keine veröffentlichte Parteiliste (§ 55) oder kein Bewerber einer solchen Liste bezeichnet wurde, oder
4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet wurden, oder
5. eine bestimmte Parteiliste und daneben ein Bewerber bezeichnet wurde, der in einer anderen Parteiliste vorkommt, oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2) Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung) aufweisen, ungültig.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Parteien (Bewerber verschiedener Parteien) lauten.
(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 72.

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert die Wahlurne und stellt fest:
a) die Zahl der aus der Urne entnommenen Kuverte,
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) nicht mit der Zahl zu b) übereinstimmt.
(3) Die Wahlbehörde eröffnet sodann die abgegebenen Wahlkuverte, entnimmt ihnen die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit oder Ungültigkeit und stellt sodann fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(4) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

Niederschrift

§ 73.

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift (Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer) zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
d) die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung,
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69),
g) sonstige Beschlüsse über wichtigere Vorkommnisse, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),
h) die Feststellung nach § 72 Abs. 2 und 3.
(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 74.

(1) Der Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 73) sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, die für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel, getrennt nach gültigen und nach ungültigen Stimmzetteln, sowie die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel anzuschließen. Auch die gemäß § 66 Abs. 4 abgegebenen Vollmachten sind der Niederschrift anzuschließen. Die gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel sind in abgesonderten Umschlägen mit entsprechender Aufschrift zu verpacken, wobei die gültigen Stimmzettel nach Parteilisten zu ordnen und gesondert zu verpacken sind.
(2) Die Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer samt den im Absatz 1 bezeichneten Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer. Der Wahlakt ist unverzüglich verschlossen und womöglich in einem versiegelten Umschlage der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 75.

(1) Treten Umstände ein, welche den Beginn, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Sprengelwahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Ermittlungsverfahren

§ 76.

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenen Feststellungen, berichtigt allfällige Irrtümer und ermittelt sodann die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Sodann werden die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen geschrieben. Hiebei sind Brüche mit aufzuschreiben.
(3) Die Parteisummen und die aus ihnen gemäß Absatz 2 gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach, mit der größten beginnend, geordnet. Als Wahlzahl gilt die in der solcherart geordneten Reihung an zwanzigster Stelle stehende Zahl.
(4) Jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, werden so viele Mandate in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zugewiesen, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

§ 77.

(1) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären.
(2) Die Landeswahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie entfallenden Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, daß er die Wahl ablehne.
(3) Im Falle einer Ablehnung ist der in der Parteiliste an nächster Stelle Stehende zu berufen und zur Erklärung im Sinne des Absatzes 2 aufzufordern.

§ 78.

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde in einer besonderen Niederschrift das Wahlergebnis zu verzeichnen. Diese hat zu enthalten:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Summen der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen (Parteisummen),
e) die Wahlzahl,
f) die Angabe, wie viele Mandate auf jede wahlwerbende Partei (Wählergruppe) entfallen und
g) die Angabe, welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter Anführung des Vor- und Zunamens, des Berufes und der Anschrift der Bewerber.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(3) Die Niederschrift ist mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden von der Landeswahlbehörde unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
(4) Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wien und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

Ersatzmitglieder, Ergänzungsvorschläge

§ 79.

(1) Nichtgewählte Bewerber einer Parteienliste sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein vorgereihtes Mitglied derselben Liste ausscheidet. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmitgliedern erlangen, wird durch die Reihenfolge im Wahlvorschlag bestimmt.
(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, so bleibt es dennoch auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(3) Die Berufung eines Ersatzmitglieder zum Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erfolgt durch den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde.
(4) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich aufzufordern, einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(5) Die Landeswahlbehörde prüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Absatz 4 zugestellt wurde, der Stichtag. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter kann in diesem Falle den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Der Ergänzungsvorschlag ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(6) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrunde zu legen.

Anfechtung

§ 80.

Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer rechtzeitig eingebracht hat (§ 51), gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund des Einspruches noch einmal die Wahlhandlung. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

Kosten der Wahl

§ 81.

Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten trägt die Landwirtschaftskammer für Wien.

Fristen

§ 82.

(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tage zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

III. ABSCHNITT

Befragung der Kammerzugehörigen

§ 83.

Anordnung und Durchführung der Befragung

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer für Wien kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen (§ 41 Abs. 1).

§ 84.

(1) Die Befragung wird durch die Vollversammlung ausgeschrieben. § 30 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ausschreibung hat die eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortbare(n) Frage(n), über die abzustimmen ist, den Befragungstag sowie die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel (Abs. 4) zu enthalten. Sie ist im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(3) Als Befragungstag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag festzusetzen. Er kann auch mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien zusammenfallen. In diesem Fall gilt der Stichtag für die Wahl auch für die Befragung und es sind die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem einheitlichen Wählerverzeichnis zu erfassen. Im Übrigen finden für den Fall der gesonderten Erfassung der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem Wählerverzeichnis für eine Befragung die §§ 43 bis 49 einschließlich Anlage 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Bei gleichzeitiger Durchführung der Befragung mit der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung gilt die für diese Wahl vorgenommene Einteilung des Wahlgebietes in Sprengel auch für die Befragung; bei alleiniger Durchführung einer Befragung ist die Einteilung der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung heranzuziehen.

§ 85.

(1) Die Leitung der Durchführung der Befragung obliegt der Landeswahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden, die nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes jeweils im Amt sind. Die §§ 33, 39 und 40 finden sinngemäß Anwendung. Die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien (Wählergruppen) können außerdem nach rechtzeitiger Namhaftmachung (§ 60 Abs. 1) in jedes Befragungslokal zwei Befragungszeugen entsenden.
(2) Auf das Befragungsverfahren finden die §§ 56 bis 59 sowie 61 bis 69 sinngemäß Anwendung. Bei gleichzeitiger Durchführung einer Befragung mit einer Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind hinsichtlich der Wahl-(Befragungs-)lokale, der Wahl-(Befragungs-)zeit, der Verbotszonen und der für die Wahl (den Befragungsvorgang) erforderlichen Anordnungen alle Festlegungen einheitlich zu treffen und zu verlautbaren (§ 56). In diesem Fall ist auch nur ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis zu führen, und es ist für jeden Wähler nur ein einziges Wahlkuvert auszugeben.
(3) Für das Befragungsverfahren ist ein amtlicher Stimmzettel mit der im § 70 Abs. 2 genannten Größe in gelber Farbe zu verwenden. Er hat die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel für die Befragung in der Wiener Landwirtschaftskammer am...", die gestellte(n) Frage(n) und in klarem und eindeutigem Zusammenhang mit dem Text jeweils die Worte "ja" und "nein" samt den entsprechenden Kreisen zu enthalten.

Ermittlung der Ergebnisse der Befragung

§ 86.

(1) Die Wahlbehörde erklärt nach Ablauf der Befragungs-(Wahl-)zeit die Stimmenabgabe für geschlossen, trifft die Feststellung nach § 72 Abs. 2, überprüft die abgegebenen Stimmzettel unter sinngemäßer Anwendung der §§ 15 und 16 des Wiener Volksbefragungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 5/1980, auf ihre Gültigkeit oder Ungültigkeit und ermittelt sodann
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die Summen der Ja- und Nein-Stimmen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf den Befragungsvorgang und das örtliche Befragungsergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Im übrigen finden die §§ 73 und 74 auf die Abfassung der Niederschrift und die weitere Vorgangsweise der Sprengelwahlbehörde sinngemäß Anwendung.

§ 87.

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Befragungsakten die nach § 86 getroffenen Feststellungen, berichtigt allfällige Irrtümer und ermittelt sodann
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
3. die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
4. die Gesamtsumme der Ja- und Nein-Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde in einer Niederschrift festzuhalten, welche die im Abs. 1 getroffenen Feststellungen zu enthalten hat. Im übrigen findet § 78 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Ergebnis der Befragung ist unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren und der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien zur Beratung vorzulegen.
(4) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 80 bis 82 sinngemäß Anwendung.

IV. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 88.

(1) Wer anläßlich einer Wahl in die Vollversammlung oder einer Befragung der Kammerzugehörigen
1. beim Ausfüllen des Wähleranlageblattes (§ 45 Abs. 2) wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht,
2. offensichtlich mutwillige Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 45) erhebt,
3. den Verboten des § 56 Abs. 2 zuwiderhandelt,
4. den Anordnungen des Wahlleiters entgegen § 61 Abs. 3 keine Folge leistet,
5. entgegen § 63 Abs. 2 Worte, Bemerkungen oder Zeichen auf einem Wahlkuvert anbringt oder
6. sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt oder vorsätzlich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als Gleitperson tätig ist (§ 65),
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro zu bestrafen.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 70 und 85 Abs. 3) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl oder Befragung bestimmt sind, kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, können, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.


Anlage 1, Seite 1

l730000000.jpg
Anlage 1, Seite 2

l730000001.jpg
Anlage 1, Seite 3

l730000002.jpg
Anlage 1, Seite 4

l730000003.jpg
Anhang 1, Anlage 2
(Vorderseite)

Vor Ausfüllung umseitige Belehrung beachten!

Wahl in die Vollversammlung Wahlsprengel:
der Landwirtschaftskammer für Wien


WÄHLERANLAGEBLATT


für die Erfassung der Wahlberechtigten

Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung *)
........................................................................................................................


Dieses Wähleranlageblatt ist von allen Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendent haben,
am ............. (Tag der Wahlausschreibung) kammerzugehörig sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären und seit mindestes sechs Monaten in der Land- und Fortswirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind. Ferner ist deses Wähleranlageblatt auch von allen juristischen Personen, die seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien tätig sind, auszufüllen.
Kammerzugehörig sind gemäß § 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, in der geltenden Fassung:
1. Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, wenn sie auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben.
2. Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner, welche Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) landwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 0,4 ha sind und diese auf eigene Rechnung bewirtschaften (nebenberuflich).
3. Andere als im Punkt 2 genannte Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften (nebenberuflich).
4. Personen, die in Wien eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu sein (z.B. Geflügelfarmer, Milchmeier).
5. Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in Z 1 bis 4 genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
6. Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 5 mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.
7. Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
8. Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.

Zu und Vorname, bei juristischen Personen Name (in Blockschrift)
....................................... geboren am .......................... Beruf **) ..................... Staatsangehörigkeit ............. Betriebsstandort .....................

Meine Kammerzugehörigkeit gründet sich auf vorstehende Ziffer .............

Mir ist bekannt, daß ich für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben hafte und wissentlich unvollständige oder unwahre Angaben den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden, welche mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro zu bestrafen ist.

Wien, am ...................... ..........................................
(Unterschrift)


*) Bei juristischen Personen Sitz.
**) Hier ist einzusetzten: Landwirt, Weinhauer, Geflügelfarmer oder Gärtner usw.
Anhang 1, Anlage 2
(Rückseite)

Belehrung


Von allen Wahlberechtigten sind Wähleranlageblätter auszufüllen und zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen vorübergehender Abwesenheit an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, kann, ausgenommen im Einspruchsverfahren, eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung und Unterfertigung des Wähleranlageblattes vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

Wahlberechtigt zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien sind (§ 41 des Landwirtschaftskammergesetzes):
a) alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären und seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind;
b) alle kammerzugehörigen juristischen Personen, die seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien tätig sind.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tage der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen durch Gesetz oder Satzung berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder dürfte bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein.

Von mehreren kammerzugehörigen Miteigentümern, Mitpächtern, gemeinschaftlichen Fruchtnießern oder sonstigen gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten (§ 3 Abs. 3 und 4) kann nur einer das Wahlrecht ausüben. Er bedarf, wenn er nicht durch Gesetz zur Vertretung der anderen berufen ist, einer Bevollmächtigung durch die Mehrheit der Mitberechtigten, die nach der Größe der Anteile berechnet wird.

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

Als zur Landwirtschaftskammer für Wien kammerzugehörig gelten (§ 3 des Landwirtschaftskammergesetzes):
1. a) die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0,4 ha festgesetzt;
b) die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB solcher Gurndflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0,4 ha festgesetzt;
c) Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreise der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (z.B. Geflügelfarmer, Milchmeier);
d) Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder;
e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben;
f) die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
g) der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.
2. Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundflächen betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.
3. Stehen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im Miteigentum mehrerer Personen, so gelten nur jene Miteigentümer ohne Rücksicht auf das Anteilverhältnis am ungeteilten Recht als Kammerzugehörige, die diese Grundflächen unter den im Abs. 1 lit. a angeführten Voraussetzungen bewirtschaften. Die Vorschrift des Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
4. Sind mehrere der in Abs. 1 lit b genannten Personen gemeinsam berechtigt, so gelten nur jene Mitberechtigten als Kammerzugehörige, die auf den gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen die Land- und Forstwirtschaft auf gemeinsame Rechnung hauptberuflich betreiben oder solche Grundflächen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaften.

(Haus- und Villengärten, Siedlungs- und Kleingärten und Erntelandanlagen sind nicht als Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.)

Anlage 3

l730000004.jpg
Anlage 4

l730000005.jpg
Anlage 5

l730000006.jpg


[1] CELEX Nr. 371L0018, 367L0654
[2] außer Kraft getreten; LGBl. 10/1998 vom 12.02.1998
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular