ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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14.08.1996
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LGBl
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31.08.1998
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LGBl
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10.05.2001
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LGBl
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11.12.2001
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LGBl
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09.12.2002
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LGBl
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03.03.2006
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21.06.2012
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LGBl
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31.07.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. ABSCHNITT
Gegenstand und Abgrenzung
Ziele des Gesetzes
Gegenstand und Abgrenzung
Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient der nachhaltigen Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Das Gesetz hat zum Ziel:
1. die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II der
Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of
Nature and Natural Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994,
auf Dauer zu erhalten;
2. die natürliche Vielfalt an dauerhaft lebensfähigen
Beständen (Populationen) und Lebensgemeinschaften (Zönosen),
insbesondere von Arten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat –
Richtlinie, von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz - Richtlinie und von
Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern;
3. eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der
Lebensräume von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz –
Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern, einzigartige
Landschaften und Biotope, insbesondere die Lebensraumtypen des Anhanges I der
Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie zu erhalten, wobei Systeme mit niedrigem
Nährstoffniveau, alte gewachsene Systeme sowie Systeme mit hohem
natürlichen Entwicklungspotenzial für eine lange Entwicklungsdauer
vorrangigen Schutz genießen;
4. den Wasserhaushalt des Auenökosystems zu schützen und zu
verbessern, sowie den Grundwasserkörper als Reserve an hochwertigem
Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern;
5. ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert für
den Besucher zu ermöglichen und
6. die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit
der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen
Managementziele haben dürfen.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes (Abs. 1) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes (Abs. 1) Bedacht zu nehmen.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
1. angemessene Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von
Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Folgen dieser Katastrophen,
sowie durch diese Katastrophen das Leben oder die Gesundheit von Menschen
bedroht ist;
2. angemessene Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der
öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen
Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür
nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt
notwendigen Ausmaß;
3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den
Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 146, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines
solchen Einsatzes;
4. Aufsichts- und Erhebungstätigkeiten sowie behördliche
Maßnahmen in Angelegenheiten der Schifffahrt und des
Wasserrechtes;
5. vom Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl.
I Nr. 59/2002 vorgeschrieben Aufsichts- und Erhebungstätigkeiten sowie
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Wälder außerhalb des
Nationalparkgebietes sowie
6. angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der
Hochwasserschutzanlage, der wasserbautechnischen Anlagen und der Uferbegleitwege
gemäß BGBl. Nr. 371/1927 und BGBl. Nr. 372/ 1927 sowie
der Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;
7. angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der
Schifffahrt auf der Donau im derzeitigen Umfang, sowie die dafür
erforderlichen Regulierungsmaßnahmen. Derartige Maßnahmen sind der
Behörde in einem angemessenen Zeitraum vor deren Ausführung zu
melden.
(2) Durch dieses Gesetz werden die den Artenschutz betreffenden Bestimmungen (§§ 9 bis 15 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung) nicht berührt.
(3) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
(2) Durch dieses Gesetz werden die den Artenschutz betreffenden Bestimmungen (§§ 9 bis 15 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung) nicht berührt.
(3) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42.
(2) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9.
2. ABSCHNITT
Einteilung des Nationalparks und Schutzmaßnahmen
Nationalparkgebiet
Einteilung des Nationalparks und Schutzmaßnahmen
Nationalparkgebiet
§ 4. (1) Das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen hat nach Maßgabe der örtlichen naturräumlichen Voraussetzungen mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. August 1978, LGBl. für Wien Nr. 32/1978, zu Vollnaturschutzgebieten und Teilnaturschutzgebieten erklärte Gebiete und daran angrenzende Flächen sowie die Uferbereiche und die Fließwasserstrecke der Donau zu enthalten, mit dem Ziel, die gesamten Donau-Auen auf einem möglichst hohen Schutzniveau zu erhalten. Der genaue Grenzverlauf ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Landesjagdbeirat, der Fischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie der Bund und das Land Niederösterreich zu hören.
Einteilung des Nationalparkgebietes
§ 5. (1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.
(2) Nationalparkflächen sind zu "Naturzonen" (Abs. 3), "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" (Abs. 6) oder "Außenzonen" (Abs. 8) durch Verordnung der Landesregierung zu erklären. In dieser Verordnung können auch besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Eigenart der jeweiligen Zone festgelegt werden.
(3) Zu "Naturzonen" sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten.
(4) In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen und unter Ausschuß jeglicher wirtschaftlicher Nutzung nach Maßgabe von Naturraumplänen gemäß Abs. 5 zu gewährleisten. Hiebei können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.
(5) Zur Erreichung der Ziele des Abs. 4 hat die Behörde für Naturzonen auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH Naturraumpläne festzulegen. Naturraumpläne haben jedenfalls auch Maßnahmen zur Besucherlenkung zu beinhalten. Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen.
(6) Zu „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen.
(7) Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH und unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Managementpläne festzulegen, welche jedenfalls
1. die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts,
2. die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien
Flächen,
3. die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und
Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie
4. Maßnahmen zur Besucherlenkung
zu enthalten haben.
Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen. Im Rahmen der Managementpläne können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.
(8) Zu "Außenzonen" sind zu erklären:
zu enthalten haben.
Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen. Im Rahmen der Managementpläne können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.
(8) Zu "Außenzonen" sind zu erklären:
a) Verwaltungszonen", das sind Nationalparkflächen, welche Standort
für Einrichtungen der Besucherbetreuung und -information sowie der
Versorgung und deren technischer Infrastruktur sind.
b) „Sonderbereiche“, das sind z.B. Ackerflächen, die
Schifffahrtsrinne und das Grundwasserwerk. Ackerflächen dürfen nur
für biologischen Landbau vorgesehen werden und sind bis längstens 2017
zu befristen.
Der Zweck dieser Flächen ist in der Verordnung gemäß Abs. 2 genau zu umschreiben.
Der Zweck dieser Flächen ist in der Verordnung gemäß Abs. 2 genau zu umschreiben.
Eingriffsverbote
§ 6. (1) Im Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) sind sämtliche Eingriffe in die Natur verboten, soferne nicht ein Fall des Abs. 3 oder eine Bewilligung gemäß § 7 vorliegt.
(2) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bestehen für:
1. die Nationalpark Donau-Auen GmbH und den Magistrat zur Erfüllung
der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere in Erfüllung
der Naturraumpläne (§ 5 Abs. 5), der
Managementpläne (§ 5 Abs. 7) und der Kennzeichnung des
Nationalparkes (§ 10) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit der Besucher,
2. die Durchführung der jagd- und fischereilichen Managementpläne
(§ 8 Abs. 3 und 4),
3. Besucher zum Begehen der entsprechend gekennzeichneten Wege sowie zum
Baden an den hiefür ausgewiesenen Badeplätzen. Unzulässig ist
dabei jedenfalls die Mitnahme und das Verwenden von Fahrrädern (ausgenommen
auf besonders gekennzeichneten Wegen), Rollerskatern, Booten, Surfbrettern,
Eislaufschuhen sowie die Mitnahme von nicht an der Leine geführten Hunden
und das Erregen von den Naturraum beeinträchtigendem Lärm.
4. die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungseinrichtungen,
Wegen und kulturhistorisch bedeutsamen Objekten,
5. Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
(§§ 7 und 20) und
6. Maßnahmen in Außenzonen zur Erfüllung der in der
Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 umschriebenen
Zwecke,
wobei in allen Fällen der natürliche Lebensraum nicht über
das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verändert werden darf.
Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind
in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt
erforderlichen Ausmaß von den Betretungs- und Fahrverboten
ausgenommen.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen (§ 5 Abs. 5) bzw. von Managementplänen (§ 5 Abs. 7) dürfen in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen nur Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderlaufen.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen (§ 5 Abs. 5) bzw. von Managementplänen (§ 5 Abs. 7) dürfen in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen nur Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderlaufen.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 7. (1) Die Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen (§ 4 Abs. 1), bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) In Abs. 1 angeführte Maßnahmen unterliegen auch außerhalb des Nationalparkgebietes (§ 4 Abs. 1) der Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) zu erwarten ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), der gemäß § 5 Abs. 5 erlassenen Naturraumpläne, der gemäß § 5 Abs. 7 erlassenen Managementpläne oder der gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten.
(5) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 haben Parteistellung
1. der Antragsteller,
2. die von der Maßnahme betroffenen Grundeigentümer,
Jagdausübungs- und Fischereiberechtigten,
3. die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Wahrung der Ziele des Gesetzes
(§ 1 Abs. 1) und
4. die Wiener Umweltanwaltschaft.
(6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Form der Ansuchen
§ 7a. (1) Ansuchen gemäß § 7 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
2. Lageplan, gegebenenfalls Baupläne und Technischer
Bericht,
3. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der
Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringeren Umfang
beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine
möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft
erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten
Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist und
5. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen
oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in fünffacher Ausfertigung, Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in einfacher Ausfertigung einzubringen. Die Behörde kann von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(2) Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in fünffacher Ausfertigung, Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in einfacher Ausfertigung einzubringen. Die Behörde kann von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
Jagd und Fischerei
§ 8. (1) Die jagdliche und die fischereiliche Bewirtschaftung auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubt. Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen keine Vorkehrungen getroffen werden, finden die Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Eine Trophäenbewertung von im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen erlegtem Schalenwild darf nicht stattfinden.
(2) Auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist das Jagen und Fischen nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Managementpläne nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 gestattet.
(3) Für Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Anhörung der Jagdausübungsberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) zunächst für den Zeitraum 2003 bis 2005, dann für den Zeitraum 2006 bis 2008 und in der Folge für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren jagd- und fischereiliche Managementpläne festzulegen. Jagdgebiete und Fischereireviere, die teilweise im Nationalparkgebiet, teilweise außerhalb des Nationalparkgebietes gelegen sind, sind zur Gänze in die jagd- und fischereilichen Managementpläne aufzunehmen. Der Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH hat für den ersten Geltungszeitraum 2003 bis 2005 längstens bis 30. November 2002 zu erfolgen, danach jeweils bis längstens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor dem Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes.
(4) Die jagd- und fischereilichen Managementpläne haben jedenfalls zu enthalten:
1. die zulässigen Jagd- und Fischereimethoden,
2. die zulässigen Fütterungs- und Hegemaßnahmen.
(5) Die Behörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 75 Wiener Jagdgesetz jährlich Abschusspläne hinsichtlich der zu regulierenden Wildarten zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern. Dabei ist vorrangig auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Vorlage und Genehmigung von Abschussplänen gemäß § 75 Wiener Jagdgesetz ist nicht erforderlich.
(6) Erlässt die Behörde vor Ablauf des Jahres 2002 oder vor Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes keinen neuen jagd- oder fischereilichen Managementplan, so sind die bisher geltenden Managementpläne bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.
(5) Die Behörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 75 Wiener Jagdgesetz jährlich Abschusspläne hinsichtlich der zu regulierenden Wildarten zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern. Dabei ist vorrangig auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Vorlage und Genehmigung von Abschussplänen gemäß § 75 Wiener Jagdgesetz ist nicht erforderlich.
(6) Erlässt die Behörde vor Ablauf des Jahres 2002 oder vor Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes keinen neuen jagd- oder fischereilichen Managementplan, so sind die bisher geltenden Managementpläne bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.
Umweltprüfung
§ 8a. (1) Der
fischereiliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 ist vor
seiner Erlassung einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Die Nationalparkverordnung gemäß § 4 und § 5 Abs. 2, der Naturraum- und Managementplan gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 7 oder der jagdliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 sind vor ihrer Erlassung nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch die Vollziehung der Verordnung die Erhaltungsziele
(2) Die Nationalparkverordnung gemäß § 4 und § 5 Abs. 2, der Naturraum- und Managementplan gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 7 oder der jagdliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 sind vor ihrer Erlassung nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch die Vollziehung der Verordnung die Erhaltungsziele
a) eines Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz,
LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung,
oder
b) einer auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für
Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnung,
oder
c) eines besonderen Vogelschutzgebietes nach § 22a Wiener
Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils
geltenden Fassung
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt werden könnten.
(3) Wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen nur geringfügig geändert werden, ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass die Vollziehung der Verordnung erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Einzelfallprüfung ist an Hand der Kriterien des Anhangs II dieses Gesetzes durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wie- ner Umweltanwaltschaft anzuhören. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung im Sinne der nachstehenden Absätze durchzuführen, sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Eine Umweltprüfung umfasst:
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt werden könnten.
(3) Wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen nur geringfügig geändert werden, ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass die Vollziehung der Verordnung erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Einzelfallprüfung ist an Hand der Kriterien des Anhangs II dieses Gesetzes durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wie- ner Umweltanwaltschaft anzuhören. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung im Sinne der nachstehenden Absätze durchzuführen, sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Eine Umweltprüfung umfasst:
1. die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,
2. die Durchführung von Konsultationen,
3. die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der
Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und
4. die Bekanntgabe der Entscheidung.
(5) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung durchzuführen. Sie muss spätestens vor Erlassung der Verordnung abgeschlossen sein.
(5) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung durchzuführen. Sie muss spätestens vor Erlassung der Verordnung abgeschlossen sein.
Umweltbericht
§ 8b. (1) Im Rahmen der
Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat
die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Vollziehung der Verordnung
auf die Umwelt hat zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch
vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich
der Verordnung berücksichtigen zu ermitteln, zu beschreiben und zu
bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes
angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Verordnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Verordnung herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft, hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Verordnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Verordnung herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft, hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Wiener
Umweltanwaltschaft
§ 8c. (1) Der Entwurf der Verordnung (gemäß
§ 8a Abs. 1 und 2) und der Umweltbericht (gemäß
§ 8b) sind sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind jedenfalls im Internet und in mindestens
2 Tageszeitungen zu verlautbaren. In der Veröffentlichung ist darauf
hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen bei der
Naturschutzbehörde eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht ist der Wiener Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
(2) Der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht ist der Wiener Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 8d. (1) Wenn die Vollziehung der Verordnung
(gemäß § 8a Abs. 1 und 2) voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich
betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem
Mitgliedstaat der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht zu
übermitteln.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über:
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über:
1. die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die
Durchführung der Verordnung auf die Umwelt hat und
2. die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher
Auswirkungen.
(3) Werden Konsultationen mit einem Mitgliedstaat geführt, so ist zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dieser hat die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
(5) Wird im Rahmen der Erstellung eines Planes oder Programmes im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Umweltbericht oder der Plan- oder Programmentwurf übermittelt, so ist die Öffentlichkeit und die Wiener Umweltanwaltschaft einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
(3) Werden Konsultationen mit einem Mitgliedstaat geführt, so ist zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dieser hat die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
(5) Wird im Rahmen der Erstellung eines Planes oder Programmes im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Umweltbericht oder der Plan- oder Programmentwurf übermittelt, so ist die Öffentlichkeit und die Wiener Umweltanwaltschaft einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Entscheidungsfindung
§ 8e. (1) Der Umweltbericht (§ 8b), die
abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die eventuellen Ergebnisse der
grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) sind vor Erlassung
der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) zu
berücksichtigen. Eine Verordnung gemäß § 8a
Abs. 2 darf nur dann erlassen werden, wenn im Umweltbericht festgestellt
wurde, dass die Durchführung der Verordnung weder die Erhaltungsziele des
Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung noch die
Erhaltungsziele der auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
Verordnungen wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Ergibt der Umweltbericht, dass die Durchführung der Verordnung die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn
(2) Ergibt der Umweltbericht, dass die Durchführung der Verordnung die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art – vorliegen,
2. eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und
3. die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der ,Natura 2000 –
Gebiete‘ geschützt ist.
(3) Wenn durch die Erlassung der Verordnungen ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp), eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder eine Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
(3) Wenn durch die Erlassung der Verordnungen ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp), eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder eine Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
Bekanntgabe der Entscheidung
§ 8f. (1) Nach Erlassung der Verordnung ist
1. die Verordnung,
2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die
Verordnung einbezogen, wie der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen
Stellungnahmen (§ 8c) und die allfälligen Ergebnisse der
grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) berücksichtigt
wurden und aus welchen Gründen die Verordnung, nach Abwägung mit den
geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wur-de und
3. die Maßnahmen, die zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Verordnung (§ 8g) beschlossen wurden,
in geeigneter Form für jedermann zugänglich zu machen.
(2) Wenn grenzüberschreitende Konsultationen stattgefunden haben (§ 8d) sind die in Abs. 1 genannten Unterlagen auch dem konsultierten Mitgliedstaat bekannt zu geben.
in geeigneter Form für jedermann zugänglich zu machen.
(2) Wenn grenzüberschreitende Konsultationen stattgefunden haben (§ 8d) sind die in Abs. 1 genannten Unterlagen auch dem konsultierten Mitgliedstaat bekannt zu geben.
Überwachung
§ 8g. Die Naturschutzbehörde hat die erheblichen
Auswirkungen der einer Umweltprüfung unterzogenen Verordnung auf die Umwelt
in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem
frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und
geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Sperre des Nationalparks
§ 9. Wenn eine Ausnahmesituation eingetreten oder unmittelbar zu erwarten ist, in der durch das Betreten von Menschen ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden für das Gesamtsystem oder für Teile des Nationalparks zu befürchten ist, kann die Behörde das Nationalparkgebiet ganz oder teilweise sperren. Der Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer ist anzugeben und über Rundfunk und Fernsehen sowie in sonst geeigneter Weise zu verlautbaren. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich aufzuheben.
Kennzeichnung des Nationalparks
§ 10. Der Nationalpark Donau-Auen, sowie seine Zonen und die für Besucher vorgesehenen Wege, Radwege und Badeplätze sind vom Magistrat und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
3. ABSCHNITT
Vertragsnaturschutz und Entschädigungen
Vertragsnaturschutz
Vertragsnaturschutz und Entschädigungen
Vertragsnaturschutz
§ 11. Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten
hoheitlichen Maßnahmen hat sowohl der Magistrat als auch die Nationalpark
Donau-Auen GmbH zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluss
von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen
hinzuwirken.
Entschädigungen
§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).
(2) Eine Entschädigung gebührt auch für die Einschränkung der Jagd und Fischerei auf den Nationalparkflächen.
(3) Die Entschädigungsgrundsätze des § 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Entschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
Grundeinlösung
§ 13. Verliert ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers einzulösen.
Entschädigungs- und
Einlösungsverfahren
§ 14. (1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach § 12 sowie für Grundeinlösungen nach § 13 sind die Bestimmungen des § 59 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, daß erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen.
4. ABSCHNITT
Organisation des Nationalparks Donau-Auen und Behörden
Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen
Organisation des Nationalparks Donau-Auen und Behörden
Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen
§ 15. Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen, LGBl. für Wien Nr. 7/1997.
Nationalparkbeirat
§ 16. (1) Zur Beratung des Magistrates und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen ist ein Nationalparkbeirat einzurichten.
(2) Dem Nationalparkbeirat gehören an
a) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Wiener
Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Wien,
b) je ein Mitglied des Wiener Landesjagdverbandes und des Wiener
Fischereiausschusses,
c) fünf Vertreter von in Wien tätigen und landesweit bedeutsamen
Natur- und Umweltschutzvereinigungen und
d) allfällige weitere Mitglieder, die gemäß einer
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG namhaft gemacht
werden.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkbeirates erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Nationalparkbeirates.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Nationalparkbeirates ist ehrenamtlich.
(5) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Mitglieder des Magistrates sowie Vertreter der Nationalpark Donau-Auen GmbH teilnehmen. Der Nationalparkbeirat kann der Beratung auch weitere Fachkundige beiziehen.
(6) Der Nationalparkbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen Empfehlungen abgeben.
(7) Die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates hat durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zu erfolgen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkbeirates erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Nationalparkbeirates.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Nationalparkbeirates ist ehrenamtlich.
(5) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Mitglieder des Magistrates sowie Vertreter der Nationalpark Donau-Auen GmbH teilnehmen. Der Nationalparkbeirat kann der Beratung auch weitere Fachkundige beiziehen.
(6) Der Nationalparkbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen Empfehlungen abgeben.
(7) Die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates hat durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zu erfolgen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist.
Behörden, Vollziehung
§ 17. (1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 17a. Die nach diesem Gesetz den Organen der Gemeinde Wien nach § 11 zugewiesenen Aufgaben (Vertragsnaturschutz) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
5. ABSCHNITT
Sonstige Administrativbestimmungen
Überwachung
Sonstige Administrativbestimmungen
Überwachung
§ 18. (1) Zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen kann die Landesregierung eigene Überwachungsorgane („Nationalparkwacheorgane“) betrauen. Für solche Organe gelten die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8 bis 11, 43, 45 und § 46 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Nationalparkwacheorgane sind mit einem Dienstausweis auszustatten. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Die Behörde hat durch Verordnung Form, Größe, Inhalt und Ausführung des Dienstausweises festzulegen.
(3) Nationalparkwacheorgane haben bei Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Der Dienstausweis ist der Behörde unverzüglich zurückzustellen, sobald die Funktion als Nationalparkwacheorgan endet.
(4) Die Bestimmungen über die Jagdaufsicht (Abschnitt III. des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung) und die Fischereiaufseher (Abschnitt VIII. lit. e des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt. In Ausübung dieser Überwachungsrechte ist das Betreten und Befahren des Nationalparks im unbedingt erforderlichen Ausmaß gestattet.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Wer einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, nach § 6 Abs. 1 bis 3 verbotene Eingriffe setzt, in Bescheiden gemäß § 7 vorgeschriebene Vorkehrungen nicht einhält, den jagd- und fischereilichen Managementplänen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt oder als Eigentümer Maßnahmen zur Kennzeichnung gemäß § 10 nicht duldet, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, im Falle der ersten und jeder weiteren Wiederholung bis zu 28 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall gefangener Tiere oder gesammelter Pilze und Pflanzen sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
(4) Hat der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(5) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.
Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr
im Verzug
§ 20. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf
gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen
hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten
Zustandes verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen des § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schluß- und
Übergangsbestimmungen
§ 22. (1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dessen Kundmachung erlassen werden und treten frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Wirksamkeit.
(4) Die §§ 8a bis 8g sind auf jene Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) nicht anzuwenden, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und die spätestens am 21. Juli 2006 erlassen wird.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 23. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206
vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom
27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42, und
2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl.
Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9.
3. durch die §§ 8a bis 8g, § 22 Abs. 4 und
die Anhänge I und II die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30.
Anhang I
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 8b
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 8b
Die Informationen, die gemäß § 8b für den
Umweltbericht vorzulegen sind, umfassen:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der
Verordnung sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen,
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen
voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der
Verordnung,
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden,
4. sämtliche derzeitigen für die Verordnung relevanten
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf
Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die
gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen
Gebiete,
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene
der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die
Verordnung von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung der Verordnung berücksich- tigt
wurden,
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (inklusive
sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger,
ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen),
einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt,
die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser,
Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich
der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen
Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den
genannten Faktoren,
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative
Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung der Verordnung zu verhindern,
zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen,
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse),
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
gemäß § 8g,
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen
Informationen.
Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 8a Abs. 3
Einzelfallprüfung
1. Merkmale der Verordnung, insbesondere in Bezug auf
● das Ausmaß, in dem die Verordnung für Projekte und
andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und
Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen
setzt,
● das Ausmaß in dem die Verordnung andere Pläne –
einschließlich solcher in einer Planungshierarchie –
beeinflusst,
● die Bedeutung der Verordnung für die Einbeziehung der
Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der
nachhaltigen Entwicklung,
● die für die Verordnung relevanten Umweltprobleme,
● die Bedeutung der Verordnung für die Durchführung der
Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit
der Auswirkungen,
● den kummulativen Charakter der Auswirkungen,
● den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB
bei Unfällen),
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
(geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen),
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich
betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der
Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als
national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt
ist.
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