ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Auf Grund der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1955, wird verordnet:
Vollnaturschutzgebiete
§ 1. Sämtliche in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan dunkelgrün ausgewiesenen Teile der Lobau werden zu Vollnaturschutzgebieten erklärt.
Teilnaturschutzgebiete
§ 2. Sämtliche in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mittelgrün ausgewiesenen Teile der Lobau werden zu Teilnaturschutzgebieten erklärt.
Landschaftsschutzgebiete
§ 3. Sämtliche in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan hellgrün ausgewiesenen Teile der Lobau werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1978 in Kraft.

[1]
Die Verordnung wurde durch § 46 Abs. 4 Wiener
Naturschutzgesetz 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, in den Gesetzesrang
erhoben.
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