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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Gesetz mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
31.08.1998
LGBl
10.05.2001
LGBl
25.10.2001
LGBl
14.02.2006
LGBl
21.06.2012
LGBl
31.07.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Wiener Naturschutzgesetz

Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.
Ziel des Gesetzes
§ 2.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3.
Begriffsdefinitionen
§ 4.
Allgemeine Verpflichtungen
§ 5.
Öffentliche Rücksichtspflichten
§ 6.
Vertraglicher Naturschutz

2. ABSCHNITT

Biotop - und Artenschutz

§ 7.
Schutz von Biotopen
§ 8.
Verfahren zum Schutz von Biotopen
§ 9.
Artenschutz
§ 10.
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 11.
Ausnahmen
§ 11a.
Form der Ansuchen
§ 12.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 13.
Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz
§ 14.
Sammel- und Fangbewilligungen
§ 15.
Arten- und Biotopschutzprogramm

3. ABSCHNITT

Mineralien und Fossilien

§ 16.
Schutz von Mineralien und Fossilien

4. ABSCHNITT

Allgemeiner Landschaftsschutz

§ 17.
Verbote
§ 18.
Bewilligungen
§ 19.
Anzeigen
§ 20.
Anbringen

5. ABSCHNITT

Gebiets- und Objektschutz

§ 21.
Nationalpark
§ 22.
Europaschutzgebiete
§ 22a.
Sonderbestimmungen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz - Richtlinie
§ 23.
Naturschutzgebiete
§ 24.
Landschaftsschutzgebiete
§ 25.
Geschützte Landschaftsteile
§ 26.
Ökologische Entwicklungsflächen
§ 27.
Verfahren bei Errichtung eines Schutzgebietes
§ 28.
Naturdenkmäler
§ 29.
Verfahren bei Erklärung zum Naturdenkmal
§ 30.
Verfahrensbestimmungen
§ 31.
Kennzeichnung von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern und Schutzgebieten

6. ABSCHNITT

Dokumentation

§ 32.
Naturschutzbuch
§ 33.
Ersichtlichmachung im Grundbuch
§ 34.
Naturschutzbericht

7. ABSCHNITT

Sicherung des Naturschutzes

§ 35.
Durchführung von Maßnahmen
§ 36.
Enteignung
§ 37.
Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr im Verzug
§ 39.
Erlöschen von Bewilligungen
§ 39a.
Informationweitergabe

8. ABSCHNITT

Organisation des Naturschutzes

§ 40.
Naturschutzbehörde
§ 41.
Aufsichtsorgane
§ 42.
Bestellung von Naturschutzorganen
§ 44.
Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane
§ 45.
Befugnisse und Pflichten der Naturschutzorgane
§ 46.
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
§ 47.
Umwelt- und Naturschutzbeirat
§ 48.
Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates

9. ABSCHNITT

Sanktionen

§ 49.
Strafbestimmungen

10. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 50.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 51.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 52.
Inkrafttreten
§ 53.
Übergangsbestimmungen

11. ABSCHNITT

§ 54.
Bezugnahme auf Richtlinien


1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten nach Katastrophen;
2. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Feuerwehren im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957 in der jeweils geltenden Fassung;
3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2000, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
4. Sofortmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/1997 sowie Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959.

Begriffsdefinitionen

§ 3. (1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.
(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.
(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.
(4) Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, sozio-kulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.
(5) Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.
(6) Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.
(7) Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.
(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
(9) Grünland ist die Widmungskategorie "Grünland" im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11. 1997 S. 42.
(11) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.

Allgemeine Verpflichtungen

§ 4. (1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.
(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
1. der Landschaftshaushalt,
2. die Landschaftsgestalt und
3. die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen
nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.

Öffentliche Rücksichtspflichten

§ 5. (1) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen und dabei insbesondere darauf zu achten, daß die natürlichen Ressourcen schonend behandelt und nachhaltig genutzt werden.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Trägerin von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hierfür erforderliche Forschung zu fördern, in der Förderungsverwaltung auf diese Ziele Rücksicht zu nehmen sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, daß Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, bei der Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung der in ihrem Besitz stehenden Bauten, Anlagen und Grundstücke die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes berücksichtigen.
(4) Die Bundeshauptstadt Wien hat durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß den Entwicklungszielen der stadtökologischen Funktionen des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird.

Vertraglicher Naturschutz

§ 6. (1) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat der Magistrat zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluß von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
(2) Der Magistrat hat auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 vor allem mit Grundeigentümern, insbesondere zur Pflege und Erhaltung ihrer Grundstücke oder zur Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen hinzuwirken.

2. ABSCHNITT

Biotop- und Artenschutz

Schutz von Biotopen

§ 7. (1) Die Landesregierung hat:
1. jene in Wien vorkommenden Biotoptypen, die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 ff) in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42 ff) angeführt sind, sowie
2. jene Biotoptypen, die in Wien vom Verschwinden bedroht sind oder in Folge ihres Rückganges oder auf Grund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens in Wien ein geringes Verbreitungsgebiet haben,
durch Verordnung zu bezeichnen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann Biotope, die einem in der Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Biotoptyp zuzuordnen sind und insbesondere wegen deren Repräsentativität, Flächenausdehnung oder Erhaltungszustand schützenswert sind, sowie die zur Erhaltung des Biotopes notwendige oder sein Erscheinungsbild mitbestimmende Umgebung mit Bescheid zu geschützten Biotopen erklären.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 2 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4) In einem geschützten Biotop sind vorbehaltlich Abs. 5 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(5) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 4 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt oder das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Biotopes vor störenden Eingriffen bedeutend überwiegt. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
(6) Die Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Biotop nicht mehr vorhanden ist, oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 2) nicht mehr vorliegen.
(7) Der Grundeigentümer hat jede nachteilige Veränderung, ferner die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke und jede Gefährdung des geschützten Biotopes der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

Verfahren zum Schutz von Biotopen

§ 8. (1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines geschützten Biotopes gemäß § 7 Abs. 2 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid gegenüber dem Grundeigentümer festzustellen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Biotop Eingriffe, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Biotopes sowie seiner Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum geschützten Biotop nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ein Bescheid über die Unterschutzstellung ergangen ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum geschützten Biotop treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 7 Abs. 2, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung in den Biotopkataster (Abs. 7) ein.
(6) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 bezeichneten Biotoptypen zu überwachen und zu dokumentieren.
(7) Die Naturschutzbehörde hat für alle in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 bezeichneten Biotoptypen einen Biotopkataster zu erstellen, in dem die gemäß § 7 Abs. 2 geschützten Biotope gesondert auszuweisen sind. Der Biotopkataster bildet einen Teil des Naturschutzbuches (§ 32).
(8) Widerrufe der Erklärung zum geschützten Biotop sind in den Biotopkataster einzutragen.

Artenschutz

§ 9. (1) Die Landesregierung kann Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen:
1. vom Aussterben bedrohte Arten, stark gefährdete Arten und Arten von überregionaler Bedeutung, die eines strengen Schutzes der Vorkommen bedürfen (streng geschützte Arten) und
2. gefährdete Arten, potentiell gefährdete Arten und Arten von regionaler Bedeutung, deren Entnahme aus der Natur oder sonstige menschliche Nutzung einer Regelung bedarf (geschützte Arten).
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann für die unter Z 1 und 2 genannten Arten, unter Berücksichtigung deren Bestandsituation und deren Anpassungsfähigkeit verboten werden, Maßnahmen zu setzen, die den weiteren Bestand der Tiere (oder deren Entwicklungsformen) in diesem Lebensraum erschweren oder unmöglich machen. Die Verbote können auf bestimmte Zeiten oder Räume beschränkt werden.
(3) Streng geschützte Arten, die einen besonders hohen Gefährdungsgrad aufweisen oder von nationaler oder internationaler Bedeutung sind, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 als "prioritär bedeutend" eingestuft werden.

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 10. (1) Für streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:
1. das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,
2. der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen.
Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien.
(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.
(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
5. der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,
6. der Transport im lebenden Zustand.
Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.
(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.
(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
4. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,
5. das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
6. der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(6) Die Verbote gemäß Abs. 5 Z 6 gelten nicht für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges V der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:
1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und deren Nutzung,
3. die Regelung der Entnahmeperioden und/oder der Entnahmeformen,
4. Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten,
5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkaufes von Exemplaren und
6. das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten oder die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(8) Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten:
1. Für Säugetiere und Vögel:
a) als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere,
b) Tonbandgeräte,
c) elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
d) künstliche Lichtquellen,
e) Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden,
f) Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen,
g) Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,
h) Sprengstoffe,
i) Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind,
j) Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind (wie etwa auch Schlingen, Leimruten oder Haken),
k) Armbrüste,
l) Gift und vergiftete oder betäubende Köder,
m) Begasen oder Ausräuchern,
n) halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann und
o) Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.
2. Für Fische:
a) Gift und
b) Sprengstoffe und
c) Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.

Ausnahmen

§ 11. (1) Von den Verboten des § 10 sind ausgenommen:
1. Pflanzen, die in Gärten oder Kulturen gezogen wurden, und deren Teile,
2. Tiere, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, deren Teile und Entwicklungsformen und
3. die notwendige Pflege verletzter Tiere bis zu ihrer Wiederherstellung.
(2) Von den Verboten des § 10 oder von den in der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum Schutz des Lebensraumes, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen aus nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
2. zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder zur Erhaltung von Biotopen,
3. zur Verhinderung erheblicher Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
4. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände oder
6. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(3) Bei einer absichtlichen Beeinträchtigung (wie insbesondere beim Fang, der Haltung, dem Sammeln oder beim Abschuss) streng geschützter oder geschützter Vögel im Sinne der Verbote des § 10 Abs. 5 oder bei einer absichtlichen Beeinträchtigung ihrer geschützten Lebensräume, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen nur aus nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren,
2. zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen,
3. zur Verhinderung erheblicher Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
4. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
5. im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder
6. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung von Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
In diesen Fällen kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und Abs. 3 kann nur dann erteilt werden, wenn:
1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne der Art. 16 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutz – Richtlinie gibt und
2. der Erhaltungszustand der betroffenen Art im Gebiet der Bundeshauptstadt Wien trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig ist.
Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten oder einen nötigen Ausgleich für die Beeinträchtigung zu schaffen.
(5) Der Erhaltungszustand einer Art ist dann günstig, wenn in dem natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Art genügend geeignete Lebensräume sowie eine ausreichende Anzahl von Exemplaren für die Besiedelung von geeigneten Lebensräumen vorhanden sind und voraussichtlich auch weiter vorhanden sein werden.
(6) Der Bewilligungsbescheid hat erforderlichenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel,
2. die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden oder
3. die Kontrollmaßnahmen.
(7) Von den Verboten des § 10 Abs. 5 Z 6 können Ausnahmen für die in Anhang III, Teil 2 der Vogelschutz – Richtlinie genannten Vogelarten für deren Vermarktung mit Beschränkungen genehmigt werden, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch vorliegen.

Form der Ansuchen

§ 11a. (1) Ansuchen gemäß § 11 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
2. gegebenenfalls Lageplan, Baupläne, aktuelle Grundbuchsabschrift und schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
3. Angaben gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und
4. Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder ausgeglichen werden können.
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 12. (1) Wer lebende oder tote Tiere, Entwicklungsformen oder Teile derselben oder Pflanzen oder Pflanzenteile der in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 streng geschützten oder geschützten Arten besitzt oder innehat, hat deren Herkunft über Aufforderung der Naturschutzbehörde oder der gemäß § 42 bestellten Organe glaubhaft zu machen und eine allfällige Sammel- oder Fangbewilligung gemäß § 14 oder die Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Schutzmaßnahmen für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und der unmittelbaren Umgebung dieser Gebiete festlegen.
(3) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller durch Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 streng geschützten Arten zu überwachen und zu dokumentieren. Arten, die gemäß § 9 Abs. 2 als „prioritär bedeutend“ eingestuft sind, sind besonders zu berücksichtigen.
(4) Im Rahmen des Arten- und Biotopeschutzprogrammes (§ 15) sind Überwachungsmaßnahmen des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie genannten Tierarten vorzusehen, sowie erforderlichenfalls Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Art hat.

Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz

§ 13. (1) Nicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.
(2) Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beschädigt oder vernichtet werden.
(3) Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.

Sammel- und Fangbewilligungen

§ 14. (1) Das Sammeln (Fangen), das Vorrätighalten oder Feilbieten nicht geschützter wildwachsender Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützter freilebender Tiere sowie von Entwicklungsformen oder Teilen derselben oder das Handeln mit solchen bedarf, wenn es in großen Mengen geschieht, der Bewilligung der Naturschutzbehörde.
(2) Im Ansuchen gemäß Abs. 1 sind die Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Bewilligung beziehen soll, zu bezeichnen sowie der Umfang, die Zeit, der Ort und die Art der Tätigkeit anzuführen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Erhaltung der Art nicht abträglich ist und für die notwendige Schonung der Pflanzen oder Tiere vorgesorgt ist. In der Bewilligung ist insbesondere Umfang, Zeit, Ort, Art der Tätigkeit und die Verwertungsart festzulegen. Die Bewilligung gilt höchstens für ein Jahr und ist nicht übertragbar. Sie kann erforderlichenfalls kürzer als ein Jahr befristet und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.

Arten- und Biotopeschutzprogramm

§ 15. Zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen als „prioritär bedeutend“ eingestufter Arten gemäß § 9 Abs. 3 sowie zur Erhaltung und Verbesserung geschützter Biotope gemäß § 7 Abs. 2 ist von der Landesregierung ein Arten- und Biotopeschutzprogramm zu erstellen.

3. ABSCHNITT

Mineralien und Fossilien

Schutz von Mineralien und Fossilien

§ 16. (1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) zerstört oder beschädigt werden.
(2) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.
(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke erteilt werden. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.

4. ABSCHNITT

Allgemeiner Landschaftsschutz

Verbote

§ 17. (1) Das Abbrennen von Einzelgehölzen, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen sowie von Schilfbeständen ist verboten.
(2) Im Grünland ist verboten:
1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen sowie
2. das Campieren, das Aufstellen und Benützen von Wohnwägen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen, ausgenommen auf Zeltplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
(3) Das Verbot des Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Fahrten, die
1. zur Besorgung öffentlicher Aufgaben oder
2. für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung
durchgeführt werden.
(4) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 Z 1 können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.

Bewilligungen

§ 18. (1) Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,
2. die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und
3. der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:
1. die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,
2. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m²,
3. die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,
4. Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,
5. die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m²,
6. die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,
7. die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind,
8. die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und
9. die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m2.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Ausführung der Maßnahme den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt.
(4) Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes liegt vor, wenn durch den Eingriff das Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in
1. die Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume und Lebensgrundlagen,
2. die Vielfalt und Häufigkeit von Biotopen oder
3. andere Landschaftsfaktoren wie Klima, Boden oder Wasserhaushalt.
(5) Eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt liegt jedenfalls vor, wenn durch den Eingriff
1. die Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile beeinträchtigt wird oder
2. kulturlandschaftstypische Ausprägungen nachteilig verändert werden.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ausführung der Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft zwar zu erwarten ist, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden.
(8) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.

Anzeigen

§ 19. (1) Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
(2) Eine Werbeeinrichtung ist ein in der Landschaftsgestalt in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Anpreisung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind
1. alle gemäß § 18 bewilligungspflichtigen Maßnahmen,
2. die Anbringung durch Gesetz vorgesehener Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen, sofern sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen,
3. Hinweise, die überwiegend zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten, zur Auffindung und zur Information von nach diesem Gesetz geschützten Objekten, Gebieten oder von kulturellen Besonderheiten dienen sowie
4. die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeeinrichtungen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen.
(4) Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn diese durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt.
(5) Erfolgt keine Untersagung binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige (§ 20 Abs. 2) oder stellt die Naturschutzbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Ausführung der Maßnahme keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung der Maßnahme begonnen werden.
(6) Die Naturschutzbehörde kann die Frist gemäß Abs. 5 vor ihrem Ablauf durch Bescheid einmal um drei Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
(7) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von der Behörde nicht gemäß Abs. 4 untersagt wurden, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.

Anbringen

§ 20. (1) Anbringen für Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anbringen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Lageplan,
2. gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,
3. aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,
4. Angaben, ob die Maßnahme in einem geschützten Gebiet geplant ist,
5. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
6. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan) und
7. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Den Anzeigen sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 aufgelisteten Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.

5. ABSCHNITT

Gebiets- und Objektschutz

Nationalpark

§ 21. Die Erklärung eines Gebietes zu einem Nationalpark erfolgt durch Landesgesetz.

Europaschutzgebiete

§ 22. (1) Folgende Gebiete sind von der Landesregierung durch Verordnung zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebenden Tierarten oder wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu Europaschutzgebieten zu erklären:
1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und
2. Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz – Richtlinie.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Zu Europaschutzgebieten können auch bereits bestehende Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie den Kriterien des Abs. 1 entsprechen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. Für die vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung des Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Biotope oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Sofern die Verordnung nach Abs. 1 nicht anderes bestimmt, kann die Naturschutzbehörde einzelne Eingriffe bewilligen, wenn die geplante Maßnahme einzeln und auch im Zusammenwirken mit anderen bei der Naturschutzbehörde beantragten Maßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme zwar eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Europaschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen. Wird die Bewilligung gemäß Abs. 6 oder Abs. 8 erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (Art. 3 ff. der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.
(8) Soweit eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, ist eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nur zu erteilen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(9) Für Europaschutzgebiete, die auch zum Naturschutzgebiet oder zum Nationalpark erklärt wurden, gelten für die Bewilligung von Eingriffen die jeweiligen Bestimmungen für Naturschutzgebiete bzw. für Nationalparks.

Sonderbestimmungen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz – Richtlinie

§ 22a. (1) Für die Bereiche:
1. des Nationalparks Donau-Auen,
2. des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten,
3. des Landschaftsschutzgebietes Liesing (Teile A, B, C) und
4. für jene Teile des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,
sind von der Landesregierung für die dort vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der VogelschutzRichtlinie besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung ihres Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist.
(2) Wenn bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs. 7:
1. im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) und
2. in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,
eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, so können nur das öffentliche Interesse am Schutz der menschlichen Gesundheit, an der öffentlichen Sicherheit oder am Natur- und Umweltschutz berücksichtigt werden. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Wird eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 24 Abs. 7:
1. im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) oder
2. in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,
erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 treten mit der Erklärung des jeweiligen Gebietes zum Europaschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 1 für dieses Gebiet außer Kraft.

Naturschutzgebiete

§ 23. (1) Gebiete, die
1. sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen,
2. reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 ff) in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42 ff) sowie an Vogelarten des Anhanges I der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S.1 ff) in der Fassung 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997, S. 9 ff),
3. besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen,
4. reich an Naturdenkmälern sind oder
5. aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind,
können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Im Naturschutzgebiet ist vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur untersagt.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Erhaltung der Ursprünglichkeit, der Pflanzen- und Tierarten, der Lebensräume, der Naturdenkmäler sowie der ökologischen Besonderheit dieses Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe in die Natur bewilligen, wenn diese den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(5) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Begrenzung einer eingetretenen Schädigung für Pflanzen oder Tiere hat der Magistrat die Sperre eines Naturschutzgebietes oder von Teilen desselben durch Verordnung zu verfügen. Die Verordnung hat den Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer zu enthalten. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich durch Verordnung aufzuheben. Die Verfügung der Sperre sowie deren Aufhebung ist über Rundfunk und Fernsehen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen.

Landschaftsschutzgebiete

§ 24. (1) Gebiete, die
1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
3. der naturnahen Erholung dienen,
können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,
4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

Geschützte Landschaftsteile

§ 25. (1) Kleinräumige Gebiete,
1. die die Landschaftsgestalt besonders prägen,
2. die Naturgebilde im Sinne des § 28 aufweisen,
3. die der naturnahen Erholung dienen,
4. die besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder
5. deren unveränderte Erhaltung wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von öffentlichem Interesse ist,
können zu deren Schutz und Pflege mit der für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Umgebung durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Hierfür kommen insbesondere Teiche, Wasserläufe und Gewässerufer, Auen, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen in Betracht.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3) Im geschützten Landschaftsteil sind vorbehaltlich Abs. 4 und 5 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 3 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Landschaftsteiles vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

Ökologische Entwicklungsflächen

§ 26. (1) Flächen, die für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes, insbesondere zur Entwicklung und Vernetzung von Grünstrukturen in der Stadt oder zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogrammes von Bedeutung sind, können zu deren Sicherung mit Bescheid der Naturschutzbehörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu ökologischen Entwicklungsflächen erklärt werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck, die Dauer des Schutzes sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3) Ökologische Entwicklungsflächen können auf Flächen im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien oder auf sonstigen Flächen ausgewiesen werden. Sonstige Flächen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn vorher mit dem Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten eine vertragliche Vereinbarung über Art, Umfang und Dauer des Schutzes getroffen wurde. Kommt eine solche nicht zustande und sind besonders wertvolle Flächen im Sinne der Schutzziele dieses Gesetzes davon betroffen, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche mit Bescheid unter Schutz stellen. Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten bleiben davon unberührt.
(4) Ökologische Entwicklungsflächen dürfen nicht zerstört oder vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 in ihrem Bestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet werden.
(5) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe, die den Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und der Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der ökologischen Entwicklungsfläche vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn die ökologische Entwicklungsfläche nicht mehr vorhanden ist, oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.

Verfahren bei Errichtung eines Schutzgebietes

§ 27. (1) Vor Erlassung einer Verordnung, mit der ein Gebiet zum Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden soll, hat der Magistrat die Pläne und sonstigen Unterlagen vier Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind im Amtsblatt der Stadt Wien rechtzeitig zu verlautbaren.
(2) Während der Auflagefrist können bei der Naturschutzbehörde schriftliche Äußerungen abgegeben werden.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Umwelt- und Naturschutzbeirat, der Landesjagdbeirat und der Landesfischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie die Bezirksvorsteher jener Bezirke, auf die sich der örtliche Geltungsbereich der Verordnung erstrecken soll, anzuhören.
(4) Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben sich vom Zeitpunkt der Verlautbarung gemäß Abs. 1 aller Handlungen zu enthalten, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten.
(5) Das Verbot nach Abs. 4 tritt außer Kraft, wenn eine Verordnung nach Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der öffentlichen Auflage gemäß Abs. 1 erlassen wird.

Naturdenkmäler

§ 28. (1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden.
(3) In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und des Erscheinungsbildes des Naturdenkmales darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(7) Der Grundeigentümer ist verpflichtet, jene Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind.
(8) Die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Objekt nicht mehr vorhanden ist, sich in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung von Personen oder Sachen befürchten läßt und Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.
(9) Der Grundeigentümer hat die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke, die Gefährdung oder den Untergang des Schutzobjektes und seiner Umgebung der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

Verfahren bei Erklärung zum Naturdenkmal

§ 29. (1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales gemäß § 28 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Naturgebildes sowie der das Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unterschutzstellung erlassen wurde.
(5) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (§ 32) ein.

Verfahrensbestimmungen

§ 30. (1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Lageplan,
2. gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,
3. aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,
4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
5. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
6. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(3) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 oder § 28 Abs. 5 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
(4) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den §§ 22 bis 26 und § 28 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.

Kennzeichnung von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern und Schutzgebieten

§ 31. (1) Geschützte Biotope, Naturdenkmäler und Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil und ökologische Entwicklungsfläche) können von der Naturschutzbehörde in geeigneter Form durch Aufstellung bzw. Anbringung von Tafeln als solche gekennzeichnet werden. Hinweise auf den Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie auf bestehende Gebots- und Verbotsbestimmungen sind zulässig.
(2) Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt oder verdeckt werden.
(3) Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben die Anbringung der Tafeln unentgeltlich zu dulden.

6. ABSCHNITT

Dokumentation

Naturschutzbuch

§ 32. (1) Die Naturschutzbehörde hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das sämtliche nach diesem Gesetz geschützte Objekte, Flächen und Gebiete einzutragen sind.
(2) Das Naturschutzbuch umfaßt die Abteilungen:
1. Nationalpark,
2. Europaschutzgebiete,
3. Naturschutzgebiete,
4. Landschaftsschutzgebiete,
5. geschützte Landschaftsteile,
6. ökologische Entwicklungsflächen,
7. Naturdenkmäler und
8. geschützte Biotope (Biotopkataster).
(3) Die Einsichtnahme in das Naturschutzbuch sowie das Recht, daraus Abschriften herzustellen, steht jedermann zu.
(4) Das Naturschutzbuch besteht aus Einlageblättern, der Urkundensammlung und dem Übersichtsplan. Für jedes geschützte Objekt, jede geschützte Fläche und jedes geschützte Gebiet ist eine Einlage zu eröffnen. Einlageblätter haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Abteilung,
2. fortlaufende Zahl,
3. Art und Beschreibung des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes unter Berücksichtigung allfälliger ortsüblicher Bezeichnungen,
4. Standort, Lage,
5. Datum und Aktenzahl der Unterschutzstellung bei Bescheiden oder Nummer des Landesgesetzblattes bei Verordnungen,
6. besonders verfügte Schutzmaßnahmen und
7. Bemerkungen (Literaturangabe, historische Bedeutung).
(5) Im Naturschutzbuch ist jede eingetretene Änderung ersichtlich zu machen.
(6) Die Einlageblätter sind innerhalb der Abteilung in zeitlicher Reihenfolge anzulegen und fortlaufend zu beziffern.
(7) Die geschützten Objekte, Flächen und Gebiete sind in einer Übersichtskarte (Naturschutzplan) ersichtlich zu machen.
(8) Die dem Naturschutzbuch anzuschließende Urkundensammlung hat gegebenenfalls zu enthalten:
1. Urschrift oder Ausfertigung des den Schutz begründenden oder aufhebenden Bescheides oder die entsprechende Verordnung,
2. Lageplan des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes,
3. Gutachten über das geschützte Objekt, die geschützte Fläche oder das schützte Gebiet,
4. Gerichtsbeschluß über die Eintragung, gegebenenfalls über die Löschung im Grundbuch und
5. allfällige sonstige Belege, die den Bestand des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes beschreiben oder darstellen.
(9) Die Daten gemäß Abs. 4 und 8 dürfen vom Magistrat ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in das Naturschutzbuch aufgenommen werden.

Ersichtlichmachung im Grundbuch

§ 33. (1) Die Naturschutzbehörde kann die Ersichtlichmachung der Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop, eines Naturgebildes zum Naturdenkmal, die Erklärung eines Gebietes zum Europaschutzgebiet, zum Naturschutzgebiet, zum Landschaftsschutzgebiet, zum geschützten Landschaftsteil oder einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche sowie den Widerruf dieser Erklärungen, weiters Auflagen zur unveränderten Erhaltung der vorgenannten geschützten Objekte, geschützten Flächen oder geschützten Gebiete im Grundbuch beantragen.
(2) Der Antrag auf Ersichtlichmachung ist beim Grundbuchsgericht unter Anschluß einer Ausfertigung des rechtskräftigen Bescheides über die Unterschutzstellung oder der in Kraft getretenen Verordnung oder des in Kraft getretenen Gesetzes einzubringen; dies gilt auch für den Widerruf.

Naturschutzbericht

§ 34. (1) Der Magistrat hat jährlich einen Naturschutzbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erstatten.
(2) Der Naturschutzbericht hat die Aktivitäten der Naturschutzbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes in Wien, insbesondere Unterschutzstellungen von Objekten, Flächen oder Gebieten, Aufhebungen solcher Unterschutzstellungen, Studien, Planungen oder Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Ökologie in anschaulicher Weise darzulegen.
(3) Der Naturschutzbericht ist dem Umwelt- und Naturschutzbeirat zur Stellungnahme zu übermitteln und bis spätestens 30. September des Folgejahres dem Landtag vorzulegen.

7. ABSCHNITT

Sicherung des Naturschutzes

Durchführung von Maßnahmen

§ 35. (1) Für Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) sind von der Landesregierung bei Bedarf eigene Erhaltungs- oder Verbesserungspläne zu erstellen.
(2) Sind zur Erhaltung und Pflege von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern oder Schutzgebieten (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und ökologischen Entwicklungsflächen über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Pflege- oder Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich, hat die Behörde dem Grundeigentümer nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide die Durchführung dieser Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Dem Grundeigentümer steht für die Durchführung dieser Maßnahmen die angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
(3) In jenen Fällen in denen der Natur nicht wiedergutzumachende Schäden unmittelbar drohen, kann die Naturschutzbehörde die gemäß Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen veranlassen. Der Grundeigentümer hat diese Maßnahmen entschädigungslos zu dulden.
(4) Verliert ein von einer Maßnahme nach Abs. 2 betroffenes Objekt oder eine Grundfläche ihre dauernde Nutzbarkeit oder ist eine Nutzung infolge einer solchen Maßnahme nur mehr unzureichend möglich, so hat der Grundeigentümer einen Anspruch auf Einlösung dieser Grundfläche gegen angemessene Entschädigung. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.

Enteignung

§ 36. (1) Zur Sicherung des dauernden Bestandes oder zur Schaffung eines geschützten Biotopes, eines Naturdenkmales, eines Schutzgebietes (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und einer ökologischen Entwicklungsfläche können das Eigentum oder andere dingliche Rechte beschränkt oder entzogen werden, wenn das Schutzziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Enteignungen und Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 sind nur zugunsten der Gemeinde Wien zulässig.
(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.
(4) Über Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung entscheidet die Landesregierung.
(5) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(6) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(7) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(8) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(9) Bei Aufhebung einer Schutzmaßnahme, zu deren Sicherung eine Beschränkung oder Entziehung des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte erfolgte, muß dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger auf Antrag das Eigentum gegen Rückzahlung der nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisierenden Entschädigungssumme rückübertragen werden. Hierbei ist der Verbraucherpreisindex, der vor der Festsetzung der Entschädigungssumme zuletzt verlautbart wurde zu Grunde zu legen. Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Verlautbarung der Aufhebung zu stellen.

Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr in Verzug

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.
(5) Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Abs. 2) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.
(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.
(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.

§ 38. entfällt; LGBl. Nr. 29/2012 vom 21. Juni 2012

Erlöschen von Bewilligungen

§ 39. (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung, ausgenommen die Sammel- oder Fangbewilligung (§ 14) erlischt, sofern nicht im Bewilligungsbescheid eine andere Frist festgesetzt ist, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen sechs Jahren ab Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wurde.
(2) Durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen gehemmt.

Informationsweitergabe

§ 39a. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines in einem Schutzgebiet gelegenen Grundstückes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter den Vertragspartner spätestens mit Vertragsabschluss nachweislich schriftlich über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet zu informieren. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Informationspflicht besteht auch für Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen, die sich auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden.

8. ABSCHNITT

Organisation des Naturschutzes

Naturschutzbehörde; Beschwerden

§ 40. (1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

Aufsichtsorgane

§ 41. (1) Die Organe der Markt-, der Bau- und der Feuerpolizei, die Forstschutzorgane sowie die Jagd- und Fischereiaufseher haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können Organe der öffentlichen Aufsicht (Naturschutzorgane) bestellt werden.

Bestellung von Naturschutzorganen

§ 42. (1) Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Naturschutzbehörde.
(2) Als Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und
3. über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen.
(3) Von der Bestellung zum Naturschutzorgan ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes sind durch Besuch eines Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung zu erwerben.
(5) Naturschutzorgane sind von der Naturschutzbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(6) Die Bestellung zum Naturschutzorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 7), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der Naturschutzbehörde schriftlich zu erklären.
(7) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturschutzorgan ausschließen würden, oder kommt ein Naturschutzorgan seinen dienstlichen Obliegenheiten (§ 45) nicht nach, hat die Naturschutzbehörde die Bestellung zu widerrufen.
(8) Naturschutzorgane haben beim Amt der Wiener Landesregierung eine Prüfung abzulegen. Gegenstand der Prüfung sind die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes sowie die grundlegenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur Ausübung des Dienstes notwendig ist. Die Prüfung kann entfallen, wenn die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise (zB einschlägige Ausbildung oder Dienstprüfung) nachgewiesen werden können.
(9) Näheres über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie Durchführung der Prüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

§ 43entfällt; LGBl. Nr. 29/2012 vom 21. Juni 2012

Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane

§ 44. (1) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die Aufschrift „Naturschutzorgan“ zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
(2) Das Naturschutzorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an die Naturschutzbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Naturschutzorgan erloschen ist.


Befugnisse und Pflichten der Naturschutzorgane

§ 45. (1) Naturschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege zu benützen;
2. Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
3. bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, vorläufig zu beschlagnahmen; das Naturschutzorgan hat den Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die Naturschutzbehörde abzuliefern sowie
4. die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 49 Abs. 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der Einsatzbereich des Naturschutzorgans ist das Gebiet des Landes Wien. Aus organisatorischen Gründen kann der Einsatzbereich von der Naturschutzbehörde auf Gebietsteile eingeschränkt werden.
(4) Naturschutzorgane haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich machen, der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(5) Naturschutzorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturschutzorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Naturschutzorgane sind ferner verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. Sie sind auch verpflichtet, an vom Amt der Wiener Landesregierung angebotenen Fortbildungskursen teilzunehmen.
(6) Naturschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(7) Naturschutzorgane haben einen Wechsel ihres Hauptwohnsitzes sowie eine mehr als drei Monate dauernde Dienstverhinderung der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

§ 46. (1) Den Organen der Naturschutzbehörde ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vom Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Auf Verlangen ist die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein erforderlich, so ist der Grundeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen dem Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

Umwelt – und Naturschutzbeirat

§ 47. (1) Zur fachlichen Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes ist ein Umwelt- und Naturschutzbeirat einzurichten, der aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.
(3) Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadt- und Landschaftsplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd, der Fischerei und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie, mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen sowie ein Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft an.
(4) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates (Abs. 1 und 3) erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Umwelt- und Naturschutzbeirates.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates ist ehrenamtlich.

Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates

§ 48. (1) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat ist mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(2) Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Abs. 3 abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige beiziehen.
(3) Soweit in den Aufgabenbereich des Umwelt- und Naturschutzbeirates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
(4) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur Begutachtung zu übermitteln. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat zum Naturschutzbericht (§ 34) Stellung zu nehmen.
(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat unter Leitung des Vorsitzenden durch den Magistrat zu erfolgen.
(6) Die Geschäftsordnung des Umwelt- und Naturschutzbeirates wird von der Landesregierung erlassen.

9. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 49. (1) Wer
1. in einem geschützten Biotop einschließlich der geschützten Umgebung ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde Eingriffe entgegen § 7 Abs. 4 vornimmt;
2. ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen § 8 Abs. 2 Eingriffe in ein Biotop vornimmt, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen können;
3. streng geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 1 in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet,
4. geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 2 über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, entfernt, vernichtet, feilbietet, handelt, zwischenhandelt oder tauscht;
5. streng geschützte Tiere oder geschützte Tiere während der Paarungs- und Brutzeit in allen Entwicklungsstadien, mit Ausnahme der Vögel, entgegen § 10 Abs. 3 und 4 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit stört, Eier absichtlich zerstört, beschädigt oder entnimmt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder vernichtet, der Natur entnommene Tiere im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteile besitzt, hält, handelt, austauscht oder zum Verkauf oder zum Austausch anbietet oder im lebenden Zustand transportiert,
6. streng geschützte und geschützte Vögel entgegen § 10 Abs. 5 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit stört, Nester und Eier absichtlich zerstört oder beschädigt oder Nester entfernt, Eier in der Natur, auch in leerem Zustand, sammelt oder besitzt, Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen hält, lebende oder tote Vögel oder deren ohne weiteres erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse verkauft, befördert, hält für den Verkauf oder zum Verkauf anbietet,
6a. die in § 10 Abs. 8 aufgelisteten nicht selektiven Fang- und Tötungsmittel ohne Bewilligung verwendet;
7. entgegen § 12 Abs. 1 die Herkunft von Exemplaren streng geschützter oder geschützter Arten, deren Teilen oder Entwicklungsformen über Aufforderung der mit der Vollziehung des Naturschutzgesetzes betrauten oder der gemäß § 42 bestellten Organe durch Vorlage einer Sammel- oder Fangbewilligung gemäß § 14 oder einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 nicht glaubhaft macht;
8. nicht geschützte freilebende Tiere entgegen § 13 Abs. 1 mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder tötet;
9. nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile entgegen § 13 Abs. 2 mutwillig beschädigt oder vernichtet;
10. standortfremde Pflanzen oder Tiere ohne die nach § 13 Abs. 3 erforderliche Bewilligung einbringt oder aussetzt;
11. nicht geschützte, wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützte freilebende Tiere, deren Entwicklungsformen oder Teile davon ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Bewilligung in großen Mengen sammelt (fängt), vorrätig hält, feilbietet oder handelt;
12. Mineralien oder Fossilien entgegen § 16 Abs. 1 mutwillig zerstört oder beschädigt;
13. Mineralien oder Fossilien entgegen § 16 Abs. 2 unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel sammelt;
14. Einzelgehölze, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen oder Schilfbestände entgegen § 17 Abs. 1 abbrennt;
15. im Grünland entgegen § 17 Abs. 2 Z 1 mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen fährt oder diese abstellt, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 vorliegen;
16. im Grünland entgegen § 17 Abs. 2 Z 2 Zelte, Wohnwägen, Wohnmobile oder mobile Heime außerhalb von Zeltplätzen oder sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten aufstellt oder benützt;
17. eine gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt;
18. eine Werbeeinrichtung im Grünland entgegen § 19 Abs. 1 errichtet, aufstellt oder anbringt oder wesentlich ändert;
19. im Europaschutzgebiet entgegen § 22 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
20. im Naturschutzgebiet entgegen § 23 Abs. 1, letzter Satz einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
21. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
22. im geschützten Landschaftsteil entgegen § 25 Abs. 3 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
23. in eine ökologische Entwicklungsfläche entgegen § 26 Abs. 4 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
24. vom Zeitpunkt der Verlautbarung der beabsichtigten Unterschutzstellung entgegen § 27 Abs. 4 Handlungen vornimmt, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten;
25. in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen § 28 Abs. 3 Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
26. entgegen § 28 Abs. 7 jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind, nicht trifft;
27. ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen § 29 Abs. 2 in ein Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe vornimmt, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können;
28. Kennzeichen von Naturdenkmälern oder Schutzgebieten entgegen § 31 Abs. 2 beschädigt, eigenmächtig entfernt oder verdeckt;
29. das Anbringen von Kennzeichen für Naturdenkmäler oder Schutzgebiete entgegen § 31 Abs. 3 nicht duldet;
29a. die Informationspflicht gemäß § 39a verletzt;
30. den Organen der Naturschutzbehörde zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung des Naturschutzgesetzes oder der auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen entgegen § 46 Abs. 1, erster Satz, den ungehinderten Zutritt nicht gewährt oder die erforderliche Auskunft nicht erteilt, sofern nicht ein Verweigerungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 vorliegt;
31. den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt;
32. den in den gemäß § 53 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften sowie in hierauf gegründeten Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(1a) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Geldstrafe kann auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Mineralien, der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände ausgesprochen werden, soferne sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (§ 17 Abs. 1 VStG).
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (§ 17 Abs. 3 VStG ).
(5) Für verfallen erklärte
1. Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie wissenschaftlichen Instituten, Tiergärten oder Tierschutzvereinen zu übergeben,
2. Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen) zuzuführen,
3. Mineralien und Fossilien sind dem Land zu überlasen.

10. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 50. Die den Organen der Gemeinde Wien nach § 6, § 36 Abs. 2 und 7 und § 48 Abs. 5 zugewiesenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 51. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 52. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Natur (Wiener Naturschutzgesetz 1984), LGBl. für Wien Nr. 6/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 53. (1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
1. Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzenarten und freilebender Tierarten (1. Wiener Naturschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 7/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
2. Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
3. Verordnung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
4. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten) LGBl. für Wien Nr. 2/1998,
5. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), LGBl. für Wien Nr. 3/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/1998,
6. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling), LGBl. für Wien Nr. 21/1990,
7. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing), LGBl. für Wien Nr. 20/1990,
8. Verordnung betreffend die Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil (Blaue Wasser- Schutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 9/1986,
9. Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung) LGBl. für Wien Nr. 12/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
10. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/1995,
11. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing), LGBl. für Wien Nr. 1/1998),
12. Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat, LGBl. für Wien Nr. 21/1986.
(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

11. Abschnitt

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 54. Durch § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26 sowie § 37 dieses Gesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42 und
2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.


[1] CELEX-Nr.: 392L0043 (397L0062), 379L0409 (381L0854385L0411, 386L0122, 391L0244, 394L0024, 397L0049) und 390L0313
[2] CELEX-Nrn.: 392L0043, 397L0062, 379L0409 und 397L0049
[3] CELEX-Nrn.: 379L0409, 392L0043, 397L0049 und 397L0062
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