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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

PDF-Version
Gesetz über den Wiener Teil des Biosphärenparks – Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
26.09.2006
LGBl

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Errichtung, Erhaltung und Entwicklung eines „Biosphärenparks Wienerwald“.
(2) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu erhalten, dass
1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird,
2. er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt,
3. eine weitest mögliche Koordinierung mit dem Bundesland Niederösterreich erreicht wird und
4. er durch die Verbindung folgender Funktionen eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:
a) Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;
b) Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;
c) Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Programmen zur Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung der ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben sowie als Trägerin von Privatrechten auf die Zielsetzungen des Biosphärenparks Wienerwald Rücksicht zu nehmen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten nach Katastrophen;
2. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Feuerwehren im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957 in der jeweils geltenden Fassung;
3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
4. Sofortmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 sowie Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959.

Fläche und Zonierung des Biosphärenparks Wienerwald

§ 3. (1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst Teile des 13., 14., 16., 17., 18., 19. und 23. Wiener Gemeindebezirkes. Der genaue Grenzverlauf des Biosphärenparks Wienerwald ist durch eine Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung ist der Biosphärenpark Wienerwald – nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer und der Wiener Umweltanwaltschaft – in Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen einzuteilen, wobei auch weitere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der jeweiligen Zone festgelegt werden können.
(2) Die Kernzonen und die Pflegezonen umfassen Teile folgender, auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesener Schutzgebiete:
1. Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten,
2. Landschaftsschutzgebiet Hietzing,
3. Landschaftsschutzgebiet Penzing (samt angrenzendem Umland),
4. Landschaftsschutzgebiet Ottakring,
5. Landschaftsschutzgebiet Hernals,
6. das Landschaftsschutzgebiet gemäß § 24 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes in Wien Währing,
7. Landschaftsschutzgebiet Döbling sowie
8. Landschaftsschutzgebiet Liesing (und zwar die Teile A, B und C).
(3) Zu Kernzonen können jene Gebiete des Wienerwaldes erklärt werden, die dem Schutz von Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten dienen und eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. In den Kernzonen ist jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten. Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in die Kernzone eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 und des § 14 des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Nachteile auf dem Zivilrechtsweg bleibt davon unberührt.
(4) Zu Pflegezonen können jene Gebiete erklärt werden, die
1. der Abpufferung oder funktionalen Verbindung der Kernzonen oder
2. der Erreichung der in § 1 Abs. 2 genannten Zielsetzungen in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung
dienen. Ziel in den Pflegezonen ist die für den Wienerwald und die Wienerwaldrandzone typische Kulturlandschaft einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten und weiter zu entwickeln.
(5) Zu Entwicklungszonen können jene Gebiete des Biosphärenparks erklärt werden, die weder als Kernzonen noch als Pflegezonen ausgewiesen sind. Ziel in den Entwicklungszonen ist es modellhafte Nutzungsweisen zu entwickeln, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleicher Maßen gerecht werden. In den Entwicklungszonen sind daher Maßnahmen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und zu fördern. Bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gemäß §§ 1 ff der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dieses Absatzes Bedacht zu nehmen.

Management

§ 4. (1) Die Verwaltung des Biosphärenparks Wienerwald erfolgt durch die Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz Gesellschaft genannt.
(2) Die Aufgaben der Gesellschaft dienen der Umsetzung der im § 1 enthaltenen Ziele. Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
1. der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenparks Wienerwald im Sinne der Zielsetzungen des § 1 Abs. 2;
2. die offizielle Repräsentation des Biosphärenparks Wienerwald, insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB Komitee, in- und ausländischen Biosphärenreservaten und anderen nationalen und internationalen Institutionen sowie den Gebietskörperschaften;
3. die Erstellung eines Leitbildes für den Biosphärenpark Wienerwald unter Berücksichtigung vorhandener Stadt- und Regionalentwicklungspläne;
4. die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von weiter führenden Konzepten (wie etwa für den Tourismus oder das Offenland) sowie die laufende Kontrolle ihrer Umsetzung und Einhaltung;
5. die Koordinierung des Naturraummanagements und erforderlichenfalls die Erstellung von Konzepten dazu;
6. die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Umweltbeobachtung (Monitoring);
7. die Initiierung, Unterstützung und Durchführung von Projekten im Sinne der Zielsetzungen des § 1 Abs. 2;
8. die Koordinierung sowie Durchführung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;
9. der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und -prozessen;
10. die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen Bildungsarbeit sowie der Besucherinformation und -betreuung;
11. die Erstellung eines Konzeptes zur Kennzeichnung des Biosphärenparks Wienerwald;
12. die Erstellung eines Konzeptes zur Verwendung und Verwertung der beim Patentamt registrierten Wort-Bildmarke für den Biosphärenpark Wienerwald.

Kennzeichnung des Biosphärenparks

§ 5. Die Außengrenzen des Biosphärenparks Wienerwald können vom Magistrat an dafür geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Angemessene Maßnahmen zur Kennzeichnung sind vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks unentgeltlich zu dulden.

Betretungsrecht

§ 6. Den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen und den Organen des Magistrates ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone zu gewähren. Der Grundeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte sind vorher zu verständigen, es sei denn, dass eine Verständigung unmöglich oder untunlich ist.

Besucherbetreuung

§ 7. Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann die Gesellschaft persönlich und fachlich geeignete Personen heranziehen.

Behörden

§ 8. (1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieses Gesetzes der Magistrat zuständig.
(2) Die Landesregierung entscheidet über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 und § 14 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung und die Höhe dieser Entschädigung. In diesem Verfahren haben die Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes ein Anhörungsrecht.
(3) Jeder Partei des Entschädigungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden. Sollte vor Einleitung eines Entschädigungsverfahrens eine vertragliche Einigung zustande gekommen sein, entfällt der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 3.

Strafbestimmungen

§ 9. Wer
1. in den Kernzonen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung entgegen § 3 Abs. 3 vornimmt oder
2. den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen oder den Organen des Magistrates den Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone entgegen § 6 nicht gewährt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Er ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.

Biosphärenpark Gemeinde

§ 10. Die Bundeshauptstadt Wien ist berechtigt die Bezeichnung „Biosphärenpark-Gemeinde“ zu führen. Die Hinzufügung eines Hinweises auf den jeweiligen Bezirk ist zulässig.

In-Kraft-Treten

§ 11. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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