ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über den Wiener Teil des Biosphärenparks – Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz)
Gesetz über den Wiener Teil des Biosphärenparks – Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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26.09.2006
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Errichtung, Erhaltung und Entwicklung eines „Biosphärenparks Wienerwald“.
(2) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu erhalten, dass
1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft
aufrechterhalten wird,
2. er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der
nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt,
3. eine weitest mögliche Koordinierung mit dem Bundesland
Niederösterreich erreicht wird und
4. er durch die Verbindung folgender Funktionen eine Modellregion zur
Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:
a) Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten
und genetischer Vielfalt;
b) Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und
soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;
c) Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von
Programmen zur Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung der ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben sowie als Trägerin von Privatrechten auf die Zielsetzungen des Biosphärenparks Wienerwald Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung der ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben sowie als Trägerin von Privatrechten auf die Zielsetzungen des Biosphärenparks Wienerwald Rücksicht zu nehmen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen
sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten nach
Katastrophen;
2. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der
öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Feuerwehren im Sinne
des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957 in der
jeweils geltenden Fassung;
3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den
Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 146 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005,
einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen
Einsatzes;
4. Sofortmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 3
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2005 sowie Maßnahmen zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG
1959.
Fläche und Zonierung des Biosphärenparks
Wienerwald
§ 3. (1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst Teile
des 13., 14., 16., 17., 18., 19. und 23. Wiener Gemeindebezirkes. Der genaue
Grenzverlauf des Biosphärenparks Wienerwald ist durch eine Verordnung der
Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung ist der Biosphärenpark
Wienerwald – nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer und der
Wiener Umweltanwaltschaft – in Kernzonen, Pflegezonen und
Entwicklungszonen einzuteilen, wobei auch weitere Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung und Weiterentwicklung der jeweiligen Zone festgelegt werden
können.
(2) Die Kernzonen und die Pflegezonen umfassen Teile folgender, auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesener Schutzgebiete:
(2) Die Kernzonen und die Pflegezonen umfassen Teile folgender, auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesener Schutzgebiete:
1. Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten,
2. Landschaftsschutzgebiet Hietzing,
3. Landschaftsschutzgebiet Penzing (samt angrenzendem Umland),
4. Landschaftsschutzgebiet Ottakring,
5. Landschaftsschutzgebiet Hernals,
6. das Landschaftsschutzgebiet gemäß § 24 Abs. 4
des Wiener Naturschutzgesetzes in Wien Währing,
7. Landschaftsschutzgebiet Döbling sowie
8. Landschaftsschutzgebiet Liesing (und zwar die Teile A, B und
C).
(3) Zu Kernzonen können jene Gebiete des Wienerwaldes erklärt werden, die dem Schutz von Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten dienen und eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. In den Kernzonen ist jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten. Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in die Kernzone eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 und des § 14 des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Nachteile auf dem Zivilrechtsweg bleibt davon unberührt.
(4) Zu Pflegezonen können jene Gebiete erklärt werden, die
(3) Zu Kernzonen können jene Gebiete des Wienerwaldes erklärt werden, die dem Schutz von Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten dienen und eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. In den Kernzonen ist jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten. Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in die Kernzone eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 und des § 14 des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Nachteile auf dem Zivilrechtsweg bleibt davon unberührt.
(4) Zu Pflegezonen können jene Gebiete erklärt werden, die
1. der Abpufferung oder funktionalen Verbindung der Kernzonen
oder
2. der Erreichung der in § 1 Abs. 2 genannten Zielsetzungen
in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung
dienen. Ziel in den Pflegezonen ist die für den Wienerwald und die Wienerwaldrandzone typische Kulturlandschaft einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten und weiter zu entwickeln.
(5) Zu Entwicklungszonen können jene Gebiete des Biosphärenparks erklärt werden, die weder als Kernzonen noch als Pflegezonen ausgewiesen sind. Ziel in den Entwicklungszonen ist es modellhafte Nutzungsweisen zu entwickeln, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleicher Maßen gerecht werden. In den Entwicklungszonen sind daher Maßnahmen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und zu fördern. Bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gemäß §§ 1 ff der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dieses Absatzes Bedacht zu nehmen.
dienen. Ziel in den Pflegezonen ist die für den Wienerwald und die Wienerwaldrandzone typische Kulturlandschaft einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten und weiter zu entwickeln.
(5) Zu Entwicklungszonen können jene Gebiete des Biosphärenparks erklärt werden, die weder als Kernzonen noch als Pflegezonen ausgewiesen sind. Ziel in den Entwicklungszonen ist es modellhafte Nutzungsweisen zu entwickeln, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleicher Maßen gerecht werden. In den Entwicklungszonen sind daher Maßnahmen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und zu fördern. Bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gemäß §§ 1 ff der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dieses Absatzes Bedacht zu nehmen.
Management
§ 4. (1) Die Verwaltung des Biosphärenparks
Wienerwald erfolgt durch die Biosphärenpark Wienerwald Management
Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz Gesellschaft genannt.
(2) Die Aufgaben der Gesellschaft dienen der Umsetzung der im § 1 enthaltenen Ziele. Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
(2) Die Aufgaben der Gesellschaft dienen der Umsetzung der im § 1 enthaltenen Ziele. Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
1. der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenparks
Wienerwald im Sinne der Zielsetzungen des § 1 Abs. 2;
2. die offizielle Repräsentation des Biosphärenparks Wienerwald,
insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB
Komitee, in- und ausländischen Biosphärenreservaten und anderen
nationalen und internationalen Institutionen sowie den
Gebietskörperschaften;
3. die Erstellung eines Leitbildes für den Biosphärenpark
Wienerwald unter Berücksichtigung vorhandener Stadt- und
Regionalentwicklungspläne;
4. die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von weiter führenden Konzepten
(wie etwa für den Tourismus oder das Offenland) sowie die laufende
Kontrolle ihrer Umsetzung und Einhaltung;
5. die Koordinierung des Naturraummanagements und erforderlichenfalls die
Erstellung von Konzepten dazu;
6. die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und
der laufenden Umweltbeobachtung (Monitoring);
7. die Initiierung, Unterstützung und Durchführung von Projekten
im Sinne der Zielsetzungen des § 1 Abs. 2;
8. die Koordinierung sowie Durchführung der Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit;
9. der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und
-prozessen;
10. die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen
Bildungsarbeit sowie der Besucherinformation und -betreuung;
11. die Erstellung eines Konzeptes zur Kennzeichnung des
Biosphärenparks Wienerwald;
12. die Erstellung eines Konzeptes zur Verwendung und Verwertung der beim
Patentamt registrierten Wort-Bildmarke für den Biosphärenpark
Wienerwald.
Kennzeichnung des Biosphärenparks
§ 5. Die Außengrenzen des Biosphärenparks
Wienerwald können vom Magistrat an dafür geeigneten Stellen
gekennzeichnet werden. Angemessene Maßnahmen zur Kennzeichnung sind vom
Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks unentgeltlich zu
dulden.
Betretungsrecht
§ 6. Den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten
Personen und den Organen des Magistrates ist in Ausübung ihrer
Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen
Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone zu
gewähren. Der Grundeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte
sind vorher zu verständigen, es sei denn, dass eine Verständigung
unmöglich oder untunlich ist.
Besucherbetreuung
§ 7. Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der
Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann die Gesellschaft persönlich und
fachlich geeignete Personen heranziehen.
Behörden
§ 8. (1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist für
die Vollziehung dieses Gesetzes der Magistrat zuständig.
(2) Die Landesregierung entscheidet über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 und § 14 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung und die Höhe dieser Entschädigung. In diesem Verfahren haben die Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes ein Anhörungsrecht.
(3) Jeder Partei des Entschädigungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden. Sollte vor Einleitung eines Entschädigungsverfahrens eine vertragliche Einigung zustande gekommen sein, entfällt der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 3.
(2) Die Landesregierung entscheidet über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 und § 14 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung und die Höhe dieser Entschädigung. In diesem Verfahren haben die Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes ein Anhörungsrecht.
(3) Jeder Partei des Entschädigungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden. Sollte vor Einleitung eines Entschädigungsverfahrens eine vertragliche Einigung zustande gekommen sein, entfällt der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 3.
Strafbestimmungen
§ 9. Wer
1. in den Kernzonen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung entgegen
§ 3 Abs. 3 vornimmt oder
2. den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen oder den
Organen des Magistrates den Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen
Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone entgegen
§ 6 nicht gewährt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Er ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Er ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.
Biosphärenpark Gemeinde
§ 10. Die Bundeshauptstadt Wien ist berechtigt die
Bezeichnung „Biosphärenpark-Gemeinde“ zu führen. Die
Hinzufügung eines Hinweises auf den jeweiligen Bezirk ist
zulässig.
In-Kraft-Treten
§ 11. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
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