ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.06.1987
LGBl
15.02.1991
LGBl
01.08.1991
LGBl
18.09.1996
LGBl
20.02.2001
LGBl
28.02.2002
LGBl
11.07.2002
LGBl
06.02.2004
LGBl
06.07.2004
LGBl
14.02.2005
LGBl
21.09.2005
LGBl
11.06.2010
LGBl
11.06.2010
LGBl
17.02.2012
LGBl
28.02.2013
LGBl
22.08.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:


Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2) Die Halterin oder der Halter eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihr oder ihm dies nicht möglich, hat sie oder er das Tier an Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben – soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 5 Abs. 9 zweiter Satz und 6 Abs. 3 zweiter Satz besteht – die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und – für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist – die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu
beaufsichtigen ist.
(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(3) Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

Grundsätze der Tierhaltung

§ 3. Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren

§ 4. (1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.
(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Hunden verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.
(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, den Hund auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Hundehalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde den abgenommenen Hund dem Halter bzw. der Halterin auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Hundehalteverbot, das auch die Verwahrung von Hunden umfasst.

Haltung von Hunden

§ 5. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde (§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung).
(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(9) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
(11) Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 5a. (1) Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere Hunde zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes.
(4) Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 2, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.
(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Drogenhandel, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947,
2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB,
5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 und 6 Tierschutzgesetz,
6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz,
7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,
8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.
(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.
(8) Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen.
(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.
(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.

Auslauf von Hunden

§ 6. (1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, des Tierschutzombudsmannes und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 1) gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.
(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.

Tierzucht

§ 7. Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

Haltung von gefährlichen Tieren

§ 8. (1) Das Halten von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für
1. Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
2. Zoos gemäß § 4 Z 10 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004,
3. nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, verfügen,
4. Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) behördlich bewilligt wurde,
5. Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.
(4) Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden.
(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u.dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.
(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.
(10) Der Tierschutzombudsmann Wien hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Schutzhundeausbildung

§ 8a. Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen von Hunden, die ein gegen den Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des Bundes.

Behörde

§ 10. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der Magistrat.
(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4 bis 7.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Mitwirkung der Landespolizeidirektion Wien und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 11. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei Übertretungen des §13 Abs. 1 Z 1 und 4 und des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 9 sowie 11 bis 15 an der Vollziehung mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 35 VStG 1991), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG 1991) und die Erstattung von Anzeigen,
3. Maßnahmen, die bei Gefahr im Verzuge zur Sicherung des Verfalles erforderlich sind (§ 39 Abs. 2 VStG 1991),
4. die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG 1991) und
5. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügungen (§ 50 VStG 1991).

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln

§ 12. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 10 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 8 Abs. 5 und 6 zu.

Strafbestimmungen

§ 13. (1) Wer
1. als Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,
2. es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
3. als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,
4. die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§ 5a Abs. 11),
6. es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 12),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),
2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,
3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),
4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),
5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),
9. einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
10. dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),
11. dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,
13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,
14. der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Verfall

§ 14. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.
(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) (1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 gilt für alle Hunde, die nach dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2 gilt die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unabhängig von deren Alter.
(2) Hundezonen gemäß § 6, die nach dem 1. Jänner 2006 eingerichtet werden, müssen eingezäunt sein und über Zugänge mit nach innen schwingenden, selbstschließenden Türen verfügen§ 1.
(3) Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2, die zum Zeitpunkt der Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises (§ 5a Abs. 1) bereits in Wien gehalten wurden und für die nicht bereits ein freiwilliger Hundeführschein positiv absolviert wurde, ist innerhalb von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt der Sachkundenachweis zu erbringen.

Anlage 1


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[1] CELEX-Nr.: 399L0022
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