ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz - Wr.ArchG)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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17.10.2000
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LGBl
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01.12.2006
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LGBl
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15.05.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Abgrenzung zu
Bundeszuständigkeiten
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Aufbewahrung sowie die Nutzung von Archivgut, das sich im Eigentum der Stadt Wien befindet oder von dieser verwahrt wird.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes (Archivalienschutzes), den Angelegenheiten der Archivierung von Archivgut des Bundes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.
Grundsätze der Archivierung
§ 2. (1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Stadt Wien (§ 3 Z 5) und solche, die Wien betreffen.
(2) Das Archivieren (§ 3 Z 4) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren liegt im öffentlichen Interesse und schafft die Voraussetzungen für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Unterlagen:
Unterlagen sind alle aufgezeichneten Informationen, wie Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen, unabhängig vom Informationsträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen, deren Nutzung und Auswertung notwendig sind.
Unterlagen sind alle aufgezeichneten Informationen, wie Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen, unabhängig vom Informationsträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen, deren Nutzung und Auswertung notwendig sind.
2. Archivgut:
Archivgut sind archivwürdige Unterlagen.
Archivgut sind archivwürdige Unterlagen.
3. Archivwürdig:
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung, berechtigte Belange der Bürger, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung, berechtigte Belange der Bürger, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
4. Archivieren:
Archivieren bedeutet das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut.
Archivieren bedeutet das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut.
5. Archivgut des Landes und der Stadt Wien:
Dies sind archivwürdige Unterlagen
Dies sind archivwürdige Unterlagen
a) der in § 8 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener
Stadtverfassung - WStV) genannten Organe der Gemeinde sowie weiterer durch
Landesgesetz eingerichteter Organe der Gemeinde Wien und deren
Rechtsvorgänger sowie Funktionsvorgänger,
b) der in § 113 und § 114 der Verfassung der
Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) genannten Organe der
Gesetzgebung und Vollziehung des Landes sowie weiterer durch Landesgesetz
eingerichteter Organe des Landes Wien und deren Rechtsvorgänger sowie
Funktionsvorgänger,
c) der durch Landesgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung
eingerichteten Anwaltschaften, wie z. B. die Wiener Kinder- und
Jugendanwaltschaft, die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
und die Umweltanwaltschaft,
d) des Landesagrarsenates gemäß Art. 12 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), der Bauoberbehörde und
Abgabenberufungskommission gemäß Art. 111 des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien
gemäß Art. 129a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG),
e) von juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch
Landesgesetz eingerichtet sind,
f) von Unternehmungen, an denen Land oder Stadt Wien mit mindestens 50 v.H.
des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist,
g) von Unternehmungen, auf die Land oder Stadt Wien durch andere als in
lit. f genannte finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen maßgeblichen Einfluss hat,
h) von Stiftungen und Fonds, wenn Land oder Stadt Wien überwiegend das
Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat,
i) von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von Land oder Stadt
Wien oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen von Land oder
Stadt Wien bestellt sind.
6. Anbietende Stelle:
Jene Stelle oder Person, die zum Anbieten von Archivgut verpflichtet ist oder Archivgut freiwillig anbietet.
Jene Stelle oder Person, die zum Anbieten von Archivgut verpflichtet ist oder Archivgut freiwillig anbietet.
7. Auftraggebende Stelle:
Auftraggebende Stelle ist jene Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien, der die Besorgung der mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives verbundenen Aufgaben übertragen ist und die die Verarbeitung oder Übermittlung von Daten zu diesem Zwecke selbst durchführt oder veranlasst.
Auftraggebende Stelle ist jene Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien, der die Besorgung der mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives verbundenen Aufgaben übertragen ist und die die Verarbeitung oder Übermittlung von Daten zu diesem Zwecke selbst durchführt oder veranlasst.
8. Werke:
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke im Sinne der §§ 1 bis 6 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke im Sinne der §§ 1 bis 6 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
9. Betroffene:
Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind jene im Sinne des § 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist.
Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind jene im Sinne des § 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist.
II. Abschnitt
Aufgaben des Wiener Stadt- und
Landesarchives
§ 4. Die mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives verbundenen Aufgaben obliegen der zuständigen Dienststelle des Magistrats. Diese wird als Wiener Stadt- und Landesarchiv bezeichnet.
§ 5. (1) Mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
1. Besorgung der Archivierung des Archivgutes des Landes und der Stadt Wien
(§ 3 Z 5);
2. Verwahrung von Archivgut von Bundesdienststellen, insbesondere auch
Gerichten, im örtlichen Bereich des Landes Wien, soweit dieses Archivgut
nach dem Bundesarchivgesetz angeboten wird;
3. Erwerb oder Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen zur
dauernden Aufbewahrung, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder
wissenschaftliches Interesse besteht;
4. Beratung der anbietenden Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer
Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung, Besichtigung von
Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen der anbietenden Stellen sowie
Veranlassung und Durchführung von Maßnahmen über Verwaltung,
Aufbewahrung und Ablieferung von Unterlagen;
5. Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von sensiblen Daten, zum
Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten und
Verarbeitung derart gespeicherter Informationen zu wissenschaftlichen Zwecken
oder zur Erfüllung anderer in diesem Gesetz genannter Zwecke;
6. Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen zur Wiener und
vergleichenden Stadtgeschichte und Förderung des Verständnisses
für die Geschichte der Stadt Wien durch einschlägige
Veröffentlichungen, Ausstellungen, Führungen und andere
Veranstaltungen;
7. Wahrnehmung der Interessen der Stadt Wien in nationalen und
internationalen, den Aufgabenkreis des Stadt- und Landesarchives
berührenden Fachgremien.
III. Abschnitt
Verfahren der Archivierung, Anbietepflicht und
Skartierung
§ 6. (1) Die in § 3 Z 5 bezeichneten Stellen und Personen haben alle Unterlagen oder die ihrer Rechtsvorgänger, die älter als 30 Jahre sind und die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Wiener Stadt- und Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. In gleicher Weise können andere Personen und Bundesdienststellen, insbesondere auch Gerichte, ihre Unterlagen zur Verwahrung anbieten. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Unterlagen (§ 3 Z 1) sind grundsätzlich in der authentischen Form anzubieten. Mit Zustimmung der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) können auch Unterlagen, die noch nicht älter als 30 Jahre sind, angeboten werden.
(3) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) hat nach Anhörung der anbietenden Stelle die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu beurteilen. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Archivwürdigkeit mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Archivwürdige Unterlagen sind für Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives abzuliefern. Mit Zustimmung der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) können archivwürdige Unterlagen unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei der anbietenden Stelle archiviert werden. Über die Zulässigkeit der Archivierung bei dieser Stelle hat der Magistrat einen Bescheid zu erlassen. Sie ist jedenfalls zulässig, wenn ein gesichertes Archivieren am betreffenden Ort möglich und ein Schutz des Archivgutes gewährleistet ist sowie gleichwertige Aufbewahrungs- und Zugangsbedingungen bezüglich des Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehen.
(5) Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vorübergehend im Stadt- und Landesarchiv aufbewahrt werden, wenn eine Aufbewahrung dieser Unterlagen in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist und eine gesicherte Verwahrung in einem anderen Archiv vorläufig nicht möglich ist.
(6) Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vernichtet werden. Sie sind jedenfalls zu vernichten, wenn sie nicht von der anbietenden Stelle verwahrt werden. Die Vernichtung (Skartierung) der Unterlagen gemäß diesem Gesetz hat im Einvernehmen mit der im § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu erfolgen. In strittigen Fällen hat der Magistrat mit Bescheid zu entscheiden. Die Vernichtung von Unterlagen, die dem Datenschutzgesetz 2000 unterliegen, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz 2000.
Übernahme von Archivgut
§ 7. (1) Die anbietende Stelle hat der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) vollständigen Einblick in die zur Abgabe vorgesehenen Unterlagen zu gewähren. Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit der Unterlagen, hat der Magistrat die Art und den Umfang der zur Einsichtnahme vorzulegenden Unterlagen mit Bescheid festzulegen.
(2) Bei gespeicherten maschinenlesbaren Unterlagen ist zwischen der zukünftig anbietenden Stelle und der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) Art, Umfang und Form des zu übernehmenden Archivgutes vor dessen Anlage im Grundsatz festzulegen. Ist die zukünftig anbietende Stelle eine Dienststelle der Stadt Wien und beabsichtigt sie, ein Datenverarbeitungsvorhaben festzulegen, ist die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zur Erstellung des Organisationskonzeptes beizuziehen.
(3) Das gesamte Archivgut, das beim Landeshauptmann (Bürgermeister) oder den Mitgliedern der Landesregierung (Stadträten) oder Bezirksvorstehern unmittelbar anfällt, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu übergeben. Dieses Archivgut ist 30 Jahre nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion gesondert, unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine adäquat gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen. Einsicht in dieses Archivgut darf, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, innerhalb dieser Schutzfrist nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers genommen werden. Verstirbt dieser innerhalb der Schutzfrist, ist nach den Bestimmungen gemäß § 10 vorzugehen.
Aufbewahrung von Archivgut und Beurkundung der
Übergabe und Übernahme
§ 8. (1) Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen auf Dauer sicher und sachgemäß zu verwahren, zu erhalten, vor unbefugter Benützung oder Veränderung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Der Schutz von Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, ist sicherzustellen.
(2) Die Übergabe und Übernahme des Archivgutes ist zu beurkunden. Die zu errichtende, von allen beteiligten Stellen zu fertigende Urkunde hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Ort und Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme,
2. Übernehmer und Übergeber des Archivgutes,
3. Inhalt und Bezeichnung des Archivgutes,
4. Erklärungen zum Eigentumsrecht und Urheberrecht betreffend das
Archivgut.
Benützung des Archivguts
§ 9. (1) Das von der in § 4 genannten Dienststelle des Magistrates verwahrte Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer gemäß § 10 festgelegten Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
(2) Unterlagen, welche bereits vor der Ablieferung an die im § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin.
(3) Die Benützung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
1. das Archivgut dadurch gefährdet wird,
2. durch die Vorlage ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht
wird (z.B.: wenn sehr umfangreiche Archiverhebungen oder eine aufwändige
Erforschung möglicher Archivunterlagen erforderlich sind),
3. der Benützungszweck auch anderweitig, insbesondere durch
Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden
kann,
4. der Benützer schwer wiegend gegen die Benützungsordnung
gemäß § 12 verstoßen hat.
(4) Sollte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung von Archivgut (Abs. 3) strittig sein, ist auf Antrag des Benützungswerbers darüber bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Sollte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung von Archivgut (Abs. 3) strittig sein, ist auf Antrag des Benützungswerbers darüber bescheidmäßig zu entscheiden.
Schutzfristen
§ 10. (1) So weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf das Archivgut erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zur Benützung freigegeben werden.
(2) Archivgut, das schutzwürdige personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. Die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Schutzfristen können zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen eines Betroffenen über Antrag vom Magistrat mit Bescheid verkürzt werden, wenn
1. keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen,
2. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen.
(4) Die Bewilligung zur Benützung kann mit Auflagen verbunden werden, die zur Sicherstellung der Rechte Betroffener oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.
(5) Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depotgut richtet sich nach dem jeweiligen Übernahmevertrag.
(6) Die Benützung von Archivgut zu amtlichen oder gerichtlichen Zwecken durch Organe der Behörden, Gerichte und sonstiger öffentlicher Stellen, die die Unterlagen dem Wiener Stadt- und Landesarchiv übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.
(4) Die Bewilligung zur Benützung kann mit Auflagen verbunden werden, die zur Sicherstellung der Rechte Betroffener oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.
(5) Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depotgut richtet sich nach dem jeweiligen Übernahmevertrag.
(6) Die Benützung von Archivgut zu amtlichen oder gerichtlichen Zwecken durch Organe der Behörden, Gerichte und sonstiger öffentlicher Stellen, die die Unterlagen dem Wiener Stadt- und Landesarchiv übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.
Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
§ 11. (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher Auskunftsrechte hat die für die Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives zuständige Stelle (§ 4) den Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, so weit
1. das Archivgut erschlossen ist,
2. die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten
ermöglichen, und
3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im
Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(2) An Stelle der Auskunft kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivguts dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Daten gespeichert, so darf nur Einsicht in die den Einzelfall betreffenden Daten, gegebenenfalls in Form eines Ausdrucks, gewährt werden.
(3) Auskunft oder Einsichtnahme darf nicht gewährt werden, so weit
(2) An Stelle der Auskunft kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivguts dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Daten gespeichert, so darf nur Einsicht in die den Einzelfall betreffenden Daten, gegebenenfalls in Form eines Ausdrucks, gewährt werden.
(3) Auskunft oder Einsichtnahme darf nicht gewährt werden, so weit
1. Grund zur Annahme besteht, dass hierdurch die öffentliche
Sicherheit gefährdet wird oder sonstige überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen,
2. dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden.
In strittigen Fällen hat der Magistrat auf Antrag des Betroffenen über die Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme einen Bescheid zu erlassen.
(4) Machen Betroffene glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine vom Betroffenen verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Zulässigkeit der Beifügung einer Gegendarstellung auf Antrag des Betroffenen bescheidmäßig zu entscheiden.
In strittigen Fällen hat der Magistrat auf Antrag des Betroffenen über die Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme einen Bescheid zu erlassen.
(4) Machen Betroffene glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine vom Betroffenen verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Zulässigkeit der Beifügung einer Gegendarstellung auf Antrag des Betroffenen bescheidmäßig zu entscheiden.
Regelungen über den Zugang und die Benützung
von Archivgut; Haftung des Benützers
§ 12. (1) Der Magistrat hat eine Benützungsordnung zu erlassen, die durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und im Benützersaal durch Anschlag zu veröffentlichen ist. Sie ist allen Benützern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Benützungsordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die formellen Voraussetzungen und den Vorgang für den Zugang zur
Benützung von Archivgut,
2. die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benützung von
Archivgut,
3. die Herstellung von Kopien und Reproduktionen sowie Ausdrucken aus
Datenbeständen,
4. die Voraussetzungen für die Verwendung von Archivgut zum Zwecke der
Verfassung von Werken,
5. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung des Benützers
gemäß Abs. 3.
(3) Benützer des Wiener Stadt- und Landesarchives haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archives oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut entstehen.
(3) Benützer des Wiener Stadt- und Landesarchives haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archives oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut entstehen.
Veröffentlichung von Werken
§ 13. (1) In Werken, die unter Heranziehung von personenbezogenem Archivgut erstellt wurden, dürfen schutzwürdige personenbezogene Daten (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000) vor Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs. 2 nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder im Sinne des § 46 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 eine Genehmigung der Datenschutzkommission vorliegt.
(2) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) kann verlangen, dass ihr von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, unentgeltlich ein Belegexemplar zur Verfügung gestellt wird.
IV. Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 14. (1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
V. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich
§ 15. Die Gemeinde hat mit Ausnahme der in Zusammenhang mit § 6 Abs. 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 stehenden behördlichen Tätigkeiten ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, so weit das Archivieren für Gemeindezwecke oder im Interesse der Gemeinde erfolgt.
VI. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16. Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten und Regelungen über den Datenschutz beinhalten, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, und des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 17. Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 18. (1) So weit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 19) geltenden Fassung anzuwenden.
(2) So weit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 19. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
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