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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
26.04.1984
LGBl
17.04.2001
LGBl


§ 1. Ein Gemeindevermittlungsamt zum Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien ist in jedem Wiener Gemeindebezirk zu errichten.

§ 2. Durch Beschluß des Gemeinderates wird festgesetzt, ob die Gemeindevermittlungsämter mit voller Zuständigkeit oder mit Beschränkung auf die Zuständigkeit für den Abschluß von Vergleichen nach Art. I § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59, oder auf die Vornahme von Sühneversuchen nach Art. II § 1 dieses Gesetzes errichtet werden.

§ 3. Die Gemeindevermittlungsämter bestehen mindestens aus drei Vertrauensmännern und drei Ersatzmännern. Die Zahl der für jedes Gemeindevermittlungsamt zu wählenden Vertrauensmänner und Ersatzmänner wird vom Gemeinderat durch Beschluß festgesetzt.

§ 4. Die Vertrauensmänner und Ersatzmänner der einzelnen Gemeindevermittlungsämter werden vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 96 der Wiener Gemeindewahlordnung, LGBl. für Wien Nr. 17/1964, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/1978 gewählt.

§ 5. (1) Zur Annahme der Wahl in das Vermittlungsamt kann niemand gezwungen werden.
(2) Das Amt der Vertrauensmänner erstreckt sich auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates. Sie wählen aus ihrer Mitte den Obmann, welchem die Leitung der Geschäftsführung obliegt.

§ 6. Wählbar zum Vertrauensmann oder Ersatzmann eines Gemeindevermittlungsamtes sind alle Männer und Frauen, die gemäß § 42 der Wiener Gemeindewahlordnung wählbar sind, ausgenommen Richter.

§ 7. (1) Der Magistrat hat die Bestellung und den Wirkungsbereich der Gemeindevermittlungsämter sowie die gewählten Vertrauensmänner und Ersatzmänner den für den örtlichen Wirkungsbereich der einzelnen Gemeindevermittlungsämter zuständigen Bezirksgerichten mitzuteilen.
(2) Die gewählten Vertrauensmänner und Ersatzmänner haben vor dem Antritt ihres Amtes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Bürgermeisters zu geloben.

§ 8. Wenn ein Vertrauensmann oder ein Ersatzmann stirbt oder das Amt zurücklegt oder wenn Umstände eintreten, welche dessen Wählbarkeit ausgeschlossen hätten, hat eine Neubesetzung des Amtes eines solchen Vertrauensmannes oder Ersatzmannes unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 98 der Wiener Gemeindewahlordnung zu erfolgen.

§ 9. (1) Eine Neuwahl sämtlicher Vertrauensmänner eines Vermittlungsamtes findet nach Ablauf derjenigen Zeit statt, für welche sie gewählt wurden. Die Mitglieder des Vermittlungsamtes haben jedoch so lange im Amt zu bleiben, bis die Neuwahl vollzogen ist.
(2) Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hindernis im Wege steht, wieder gewählt werden.

§ 10. (1) Das Amt des Vertrauensmannes ist ein Ehrenamt, daher unentgeltlich zu besorgen, doch gebührt dem Vertrauensmanne auf Verlangen der Ersatz für die wirklichen und notwendigen Auslagen.
(2) Die Reihenfolge, in welcher die Vertrauensmänner sich ihren Amtsobliegenheiten zu unterziehen haben, wird von dem Leiter des Vermittlungsamtes bestimmt.

§ 11. (1) Vor dem Vermittlungsamte können zwischen streitenden Parteien wirksame Vergleiche abgeschlossen werden:
1. über Geldforderungen und Ansprüche auf bewegliche Sachen;
2. in Streitigkeiten über Bestimmung oder Berichtigung von Grenzen unbeweglicher Güter oder über Grunddienstbarkeiten;
3. in Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung;
4. in Besitzstreitigkeiten.
(2) Zum Abschluß eines solchen Vergleiches ist die gleichzeitige Anwesenheit von wenigstens zwei Vertrauensmännern erforderlich.
(3) Von Vergleichen, durch welche das Eigentum an einer grundbücherlich eingetragenen Liegenschaft oder an Teilen derselben übertragen wird oder ein Grundbuchskörper eine Änderung erfährt, hat das Vermittlungsamt von Amts wegen dem Vermessungsamt Mitteilung zu machen. Der Vergleichsverhandlung kann in derartigen Fällen zum Zwecke der Darstellung der Liegenschaftsgrenzen auf Antrag der Parteien ein zur Verfassung und Beglaubigung geometrischer Pläne (Situationspläne) ermächtigter Sachverständiger beigezogen werden (Artikel I § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59).

§ 12. Zur Vornahme des Vergleichsversuches in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten ist das Vermittlungsamt zuständig, in dessen Sprengel die eine oder die andere Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Sind hienach mehrere Vermittlungsämter zuständig, so hat jenes Vermittlungsamt den Vergleichsversuch vorzunehmen, bei dem die Sache zuerst angebracht wurde.

§ 13. Das Vermittlungsamt kann im vorhinein gewisse Tage bestimmen, an welchen die Parteien auch ohne vorläufige Anmeldung zur Vornahme des Vergleichsversuches oder des Sühneversuches (§ 27) vor demselben erscheinen können. Eine solche Bestimmung ist in dem Sprengel des Vermittlungsamtes gehörig zu verlautbaren.

§ 14. Die Anmeldung einer Streitsache bei dem Vermittlungsamt kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die Anmeldung hat den Namen und Aufenthaltsort der Parteien, dann den Gegenstand des Streites zu enthalten.

§ 15. Erscheinen beide Parteien zusammen bei dem Vermittlungsamt, so ist die Vergleichsverhandlung womöglich sogleich vorzunehmen. Wäre dies nicht tunlich oder erscheint eine Partei allein, so hat der Leiter des Vermittlungsamtes die Zeit zur Vornahme der Vergleichsverhandlung zu bestimmen und zu derselben beide Parteien vorzuladen. Der anwesenden Partei kann die Ladung mündlich bekanntgegeben und dies durch einen Vermerk in den Akten oder im Geschäftsprotokoll, der von der geladenen Partei zu unterschreiben ist, beurkundet werden.

§ 16. (1) Die Partei, die einer Ladung vor das Vermittlungsamt nicht Folge leisten will oder aus einem ihr bis dahin bekannt gewordenen Grunde nicht Folge leisten kann, muß dies spätestens am Tage vor der anberaumten Vergleichsverhandlung bei dem Vermittlungsamt anzeigen, widrigens gegen sie vom Vermittlungsamt im Falle des Nichterscheinens eine Geldstrafe von sieben bis 35 Euro verhängt werden kann. Solche Geldstrafen sind in sinngemäßer Anwendung der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der jeweils geltenden Fassung, einzutreiben und fließen dem Land Wien als Sozialhilfeträger zu.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Parteien, die der Ladung keine Folge leisten, ist unzulässig. Daß die Parteien vor dem Vermittlungsamt zu erscheinen nicht verpflichtet sind, gegen sie aber wegen versäumter oder verspäteter Anzeige des Nichterscheinens Geldstrafen verhängt werden können, sowie der Betrag dieser Geldstrafen ist den Parteien bei der Ladung bekanntzugeben.
(3) Auf Angehörige des Bundesheeres oder der Bundesgendarmerie haben die vorstehenden Strafbestimmungen keine Anwendung zu finden; diese Personen sind vor das Vermittlungsamt durch ihr vorgesetztes Kommando zu laden.

§ 17. Den Parteien steht frei, bei den Vergleichsverhandlungen in bürgerlichen Rechtssachen (§ 11) vor dem Vermittlungsamt persönlich zu erscheinen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen.

§ 18. (1) Vor dem Beginn der Vergleichsverhandlung hat sich das Vermittlungsamt vor allem zu überzeugen:
1. ob die Parteien sich selbst zu vertreten fähig sind;
2. ob, wenn sie hiezu wegen Minderjährigkeit, Bestellung eines Sachwalters, Konkurs oder aus einem anderen Grunde nicht fähig sein sollten, sie durch jene Personen vertreten sind, welche nach dem Gesetz für sie vor Gericht zu handeln haben;
3. ob die etwa erschienen Bevollmächtigten mit einer die Ermächtigung zum Vergleichsabschluß enthaltenden Vollmacht versehen sind.
(2) Die Vertrauensmänner haben den Parteien vor dem Beginn der Vergleichsverhandlung ausdrücklich bekanntzugeben, daß, wenn ein Vergleich nicht zustande kommt, von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreit kein Gebrauch gemacht werden könne (§ 4 des Gesetzes vom 21. September 1869, RGBl. Nr. 150).

§ 19. Das Gemeindevermittlungsamt hat beide Parteien anzuhören, ihre Beweismittel zu erwägen und die Streitsache womöglich in Güte auszugleichen. Über die Vergleichsverhandlung dürfen keine Protokolle aufgenommen werden. Wenn die Parteien sich auf Zeugen und Sachverständige berufen und mit diesen zur Vergleichsverhandlung erscheinen, so sind an die letzteren die zur Aufklärung des Sachverhaltes zweckdienlich erscheinenden Fragen zu stellen. Eine Vorladung der Zeugen und Sachverständigen durch das Vermittlungsamt hat jedoch nicht stattzufinden. Die Vornahme eines Lokalaugenscheines kann das Vermittlungsamt in Fällen, in welchen dieselbe mit Kosten verbunden ist, davon abhängig machen, daß diese von den Parteien im vorhinein erlegt werden.

§ 20. Die begonnene Vergleichsverhandlung ist so lange fortzusetzen, bis der Vergleich erzielt wird oder bis das Vermittlungsamt die Überzeugung von der Erfolglosigkeit des Vergleichsversuches erlangt. Über Ansuchen beider Teile kann die begonnene Verhandlung in angemessener Weise erstreckt werden. Die Abnahme eines Eides ist dem Vermittlungsamt nicht gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen abzulegenden Eid vor diesem Amt nicht geschlossen werden (§ 3 des Gesetzes vom 21. September 1869, RGBl. Nr. 150).

§ 21. Bei der Feststellung des Vergleiches ist von dem Vermittlungsamt darauf Bedacht zu nehmen, daß die zu erfüllende Verbindlichkeit rücksichtlich des Kaptial- und Zinsenbetrages, der Zahlungstermine und der sonstigen aus der Beschaffenheit der Streitsache sich ergebenden Bedingungen genau bestimmt und, wenn ein Kostenersatz angesprochen werden sollte, sich auch über den diesfalls zu leistenden Betrag geeinigt werde.

§ 22. (1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist derselbe in das beim Vermittlungsamt zu führende Amtsbuch einzutragen.
(2) Die Eintragung hat zu enthalten:
1. die Zahl, unter welcher der Vergleich im Amtsbuch eingetragen wird;
2. die Bezeichnung des Tages, Monats und Jahres des Vergleichsabschlusses;
3. die genaue Bezeichnung der Parteien und, wenn für dieselben Bevollmächtigte erschienen sind, die genaue Bezeichnung dieser letzteren sowie ihrer Vollmachten mit der Bemerkung, daß darin die Ermächtigung zum Vergleichsabschluß enthalten sei;
4. die Bezeichnung des Streitgegenstandes, über welchen der Vergleich abgeschlossen wurde;
5. den Vergleich selbst nach seinem wörtlichen Inhalt.
(3) Ist wegen mangelnder Eigenberechtigung einer der Parteien eine gerichtliche Genehmigung des Vergleiches notwendig, so ist in dem Amtsbuch zu bemerken, ob diese Genehmigung vorgewiesen oder ob deren nachträgliche Erwirkung vorbehalten worden sei.
(4) Das in das Amtsbuch Eingetragene ist den Parteien vorzulesen und, daß dieses geschehen ist, in dem Amtsbuch zu bemerken.
(5) Die Parteien und die Vertrauensmänner, vor welchen der Vergleich abgeschlossen wird, haben das Eingetragene im Amtsbuch zu unterzeichnen (§ 5 des Gesetzes vom 21. September 1869, RGBl. Nr. 150).

§ 23. (1) Das zur Eintragung der Vergleiche bestimmte Amtsbuch ist vor der Benützung zu binden, als erster, zweiter, dritter Band usw. sowie Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen.
(2) In das Amtsbuch sind die einzelnen abgeschlossenen Vergleiche nach der Ordnung, in welcher sie abgeschlossen wurden, unter fortlaufenden Nummern einzutragen. Bei neueröffneten Amtsbüchern hat die Numerierung wieder vom Anfang zu beginnen.
(3) Das Amtsbuch ist genau und deutlich zu führen. Es darf in demselben nichts radiert, überschrieben oder zwischen den Zeilen eingeschaltet werden. Sind Worte zu durchstreichen, so muß es so geschehen, daß das Durchstrichene leserlich bleibt. Einschaltungen sind am Rande anzubringen und von den Parteien besonders zu unterzeichnen.
(4) Das Amtsbuch ist durch sorgfältige Aufbewahrung gegen jeden Mißbrauch zu schützen. Dasselbe gilt von den vollgeschriebenen Amtsbüchern. Die von bevollmächtigten Parteien beigebrachten Vollmachten sind im Original oder in beglaubigter Abschrift bei dem Amt aufzubewahren (§ 6 des Gesetzes vom 21. September 1869, RGBl. Nr. 150).
(5) Zu dem Amtsbuch ist ein alphabetisches Nachschlageregister zu führen, in welchem die Namen der Parteien, zwischen welchen ein Vergleich geschlossen wurde, unter Anführung der Seite des Amtsbuches, auf welcher der Vergleich eingetragen ist, ersichtlich gemacht werden.

§ 24. Wo es der größere Geschäftsumfang eines Vermittlungsamtes erheischt, ist von demselben ein eigenes Geschäftsprotokoll zu führen, in welchem die geschehenen Anmeldungen, die hierüber verfügten Vorladungen und der Umstand, ob eine Vergleichsverhandlung gepflogen wurde und ein Vergleich zustande gekommen ist oder nicht, ersichtlich zu machen sind.

§ 25. (1) Den beteiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.
(2) Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen zu enthalten (§ 22); sie ist vom Bürgermeister und einem Mitglied des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen (§ 7 des Gesetzes vom 21. September 1869, RGBl. Nr. 150).

§ 26. (1) Die vor dem Vermittlungsamt der Gemeinde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft gerichtlicher Vergleiche und es sind die den Bestimmungen des § 25 entsprechenden Amtsurkunden über solche Vergleiche den amtlichen Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche gleichzuachten.
(2) Auf Grund von Vergleichen, durch welche eine Katastralparzelle geteilt wird (§ 11 Abs. 1 Z 2), kann diese Teilung im Grundbuch nur dann durchgeführt werden, wenn die Beschreibung oder geometrische Darstellung der Teilung in der Amtsurkunde oder in einem ihr beigefügten Situationsplan den bestehenden Vorschriften entspricht (Artikel I § 8 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59).

§ 27. (1) Das aus Vertrauensmännern der Gemeinde gebildete Vermittlungsamt ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Vornahme von Sühneversuchen in Ehrenbeleidigungssachen zuständig.
(2) Wenn der Privatkläger und der Beschuldigte in dem Sprengel desselben Vermittlungsamtes ihren Wohnsitz haben und dieses zur Vornahme von Sühneversuchen in Ehrenbeleidungssachen befugt ist, kann das Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Ehre nach §§ 111 bis 117 StGB erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn der Sühneversuch vor dem Vermittlungsamt erfolglos geblieben ist. Wenn die Bescheinigung hierüber nicht bei Einbringung der Privatanklage vorgelegt wird, ist die Klage von Amts wegen dem zuständigen Vermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abzutreten.
(3) Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
1. wenn die strafbare Handlung durch den Inhalt einer Druckschrift begangen worden ist;
2. wenn der Beleidigte oder der Beleidiger ein Angehöriger des Bundesheeres oder der Bundesgendarmerie ist.
(4) Zur Vornahme eines Sühneversuches ist das Vermittlungsamt zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Sind mehrere Vermittlungsämter zuständig, so hat jenes Vermittlungsamt den Sühneversuch vorzunehmen, bei dem die Sache zuerst angebracht wurde.

§ 28. (1) Zur Sühneverhandlung sind der Anzeiger und der Beschuldigte zu laden. Die Parteien können sich bei dieser Verhandlung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Verhandlung darf nur mit Zustimmung beider Parteien vertagt werden.
(2) Der Sühneversuch ist auch dann als ein erfolgloser anzusehen, wenn der Anzeiger oder der Beschuldigte von der Sühneverhandlung ausbleibt.
(3) Kommt ein Ausgleich nicht zustande oder erscheint eine der Parteien nicht zur Sühneverhandlung, so ist dies vom Vermittlungsamt in einer schriftliche Ausfertigung binnen drei Tagen zu bestätigen. Diese Ausfertigung hat zu enthalten:
1. die Namen der Parteien;
2. die Angabe der Zeit und des Ortes der begangenen strafbaren Handlung gegen die Ehre;
3. den Tag, an dem das Begehren um Einleitung der Sühneverhandlung gestellt wurde;
4. den Tag, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war.
(4) Sofern eine Klage vom Gericht dem Vermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten wurde, hat letzteres bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches die Klage mit der schriftlichen Bestätigung dieses Umstandes von Amts wegen dem Gericht innerhalb drei Tagen zurückzusenden. Die in Abs. 3 Z 3 bezeichnete Zeitangabe ist in die Ausfertigung nicht aufzunehmen (Artikel II § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59).

§ 29. (1) Wenn eine der Parteien weder zur Sühneverhandlung erscheint, noch spätestens am Tage vor der anberaumten Sühneverhandlung ihr Ausbleiben bei dem Vermittlungsamt anzeigt, so kann gegen sie unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfang, als es gemäß § 16 im Verfahren zum Abschluß von Vergleichen zulässig ist, eine Geldstrafe verhängt werden.
(2) Die Bestimmung des § 16 findet auch bei der Ladung zur Sühneverhandlung Anwendung (Artikel II § 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59).

§ 30. (1) Die Tage vom Anbringen des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung bei dem Vermittlungsamt bis zu dem Tage, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war, werden in die sechswöchige Klagefrist nicht eingerechnet.
(2) Die Zeit, während welcher ein Verfahren in Ehrenbeleidigungssachen infolge Anbringens des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung oder infolge Einlangens der an das Vermittlungsamt abgetretenen Ehrenbeleidigungsklage bei diesem anhängig ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (Artikel II § 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59).

§ 31. (1) Über die Sühneversuche ist ein besonderes Amtsbuch zu führen (§ 23 Abs. 1 bis 3). In dieses ist das Begehren um Einleitung der Sühneverhandlung einzutragen, und zwar unter Angabe der Namen der Parteien und des Tages des Anbringens oder des Einlangens der vom Gericht abgetretenen Klage, und es ist ferner anzumerken, ob beide Parteien oder welche von ihnen zur Sühneverhandlung erschienen und ob ein Ausgleich zustande kam oder nicht.
(2) Die Aufnahme von Protokollen über die Sühneverhandlung ist nicht statthaft (Artikel II § 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59).

§ 32. Für das Verfahren bei Sühneversuchen gelten die in den §§ 19 und 20 für Vergleichsverhandlungen gegebenen Vorschriften. Bei der Sühneverhandlung müssen mindestens zwei Vertrauensmänner gleichzeitig anwesend sein.

§ 33. (1) Die Sühne, auf welche sich die Parteien vergleichen, kann bestehen:
1. in einer vor dem Vermittlungsamt eventuell unter Zuziehung bestimmter Personen mündlich abzugebenden Ehrenerklärung;
2. in der Aushändigung einer schriftlichen Ehrenerklärung des Beschuldigten an den Privatankläger;
3. in der Übernahme der Verpflichtung zur Abgabe einer öffentlichen Ehrenerklärung;
4. in einer Geldbuße zugunsten des Landes Wien als Sozialhilfeträger oder zu einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck;
5. in der Verbindung mehrerer der unter 1 bis 4 aufgezählten Sühnehandlungen.
(2) Die Art der vereinbarten Sühne ist in das Amtsbuch kurz einzutragen.
(3) Wird die vereinbarte Sühnehandlung nicht bei der Verhandlung vorgenommen, so kann diese zum Zweck des Nachweises der Erfüllung der vereinbarten Vergleichsbedingung auf einen bestimmten Termin verlegt werden. Wird die Erfüllung der vereinbarten Bedingung nicht spätestens in der erstreckten Verhandlung nachgewiesen, so ist der Sühneversuch als erfolglos zu betrachten.

§ 34. Mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.


[1] Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung und vom Abdruck der Fundstellen von Novellen im Gesetzestext wurde Abstand genommen.
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