ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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28.02.1994
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LGBl
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28.10.1996
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LGBl
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26.04.2001
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LGBl
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07.05.2001
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LGBl
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03.03.2006
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LGBl
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07.09.2007
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LGBl
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24.09.2010
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LGBl
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24.08.2012
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LGBl
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31.07.2013
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LGBl
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16.12.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziele und Grundsätze, öffentliches
Interesse
§ 2. Wiener Abfallwirtschaftsplan
§ 2a. Umweltprüfung
§ 2b. Umweltbericht
§ 2c. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener
Umweltanwaltschaft
§ 2d. Grenzüberschreitende Konsultationen bei der
Umweltprüfung
§ 2e. Entscheidungsfindung
§ 2f. Bekanntgabe der Entscheidung
§ 2g. Überwachung
§ 2h. Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete („Natura
2000-Gebiete“)
§ 2i. Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen
Änderungen des Abfallwirtschaftsplans ohne Umweltprüfung
§ 2j. Abfallvermeidungsprogramm
§ 3. Informationspflicht
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 6. (entfällt)
§ 7. (entfällt)
§ 8. (entfällt)
§ 9. Eigentumsübergang
2. ABSCHNITT
Abfallvermeidung und –verringerung
Abfallvermeidung und –verringerung
§ 10. Instrumente der Abfallvermeidung und
-verringerung
§ 10a. Abfallkonzept für Baustellen
§ 10b. Schadstofferkundung
§ 10c. Abfallkonzept für Veranstaltungen
§ 10d. Verwendung von Mehrwegprodukten bei
Veranstaltungen
3. ABSCHNITT
Abfallbehandlung
Abfallbehandlung
§ 11. Abfalltrennung
§ 12. Verwertung von Abfällen
§ 13. (entfällt)
§ 14. (entfällt)
§ 15. (entfällt)
4. ABSCHNITT
Sammlung und Behandlung von Müll
Sammlung und Behandlung von Müll
§ 16. Öffentliche Müllabfuhr
§ 17. Einbezogene Liegenschaften
§ 18. Ausnahmen
Einrichtungen der öffentlichen
Müllabfuhr
§ 19. Allgemeine Anforderungen
§ 19a. Ausnahmen
§ 19b. Gemeinsame Sammelbehälterstand- und Abholplätze
im Umleersystem für mehrere Liegenschaften
§ 19c. Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im
Abholsystem für mehrere Liegenschaften
§ 20. Benützung der Sammelbehälter
§ 20a. Benützung der Sammelbehälter für den
öffentlichen Gebrauch
§ 21. Müllverdichter, Müllzerkleinerer
§ 22. Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter
sowie der Anzahl der Einsammlungen und Abholungen
§ 22a. Änderung der Festsetzung der Art und Anzahl der
Sammelbehälter sowie der Anzahl der Einsammlungen und der
Abholungen
§ 23. Eigentümerwechsel
5. ABSCHNITT
Sammlung von verwertbaren Abfällen
Sammlung von verwertbaren Abfällen
§ 24. Öffentliche Altstoffsammlung
§ 24a. Einbringung in Sammelbehälter
§ 24b.
6. ABSCHNITT
(entfällt)
7. ABSCHNITT
Abgabe
§ 34. Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe
§ 35. Abgabepflicht
§ 36. Berechnung der Jahresabgabe
§ 37. Änderung der Abgabe
§ 38. Abgabeschuldner und Haftungspflichtige
§ 39. Festsetzung der Abgabe
§ 40. Fälligkeit
§ 41. Einschränkung der Müllabfuhr
8. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 42. Bauwerke auf fremdem Grund und Boden
§ 43. Kleingartenanlage mit Vertretung
§ 44. Dingliche Wirkung der Bescheide
§ 45. Behördliche Aufsicht, behördliche
Aufträge
§ 46. Inanspruchnahme von Liegenschaften,
Auskunftspflicht
§ 47. Strafbestimmungen
§ 48. Behörden
§ 49. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 50. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 51 Übergangsbestimmungen
§ 52. In-Kraft-Treten
§ 53. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft
Anhang I Informationen für den Umweltbericht gemäß
§ 2b
Anhang II Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen
Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a
Abs. 5
Anhang III Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen;
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der
Abfallerzeugung auswirken können; Maßnahmen, die sich auf die
Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können;
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken
können
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze, öffentliches
Interesse
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des
Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und
Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder
sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende
Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering
wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen,
Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe
kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare
Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine
Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zu Grunde:
(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zu Grunde:
1. Abfallvermeidung;
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3. Recycling;
4. sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung;
5. Beseitigung;
Dabei ist zu beachten:
a) Bei Anwendung dieser Hierarchie sind die ökologische
Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu
berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich
zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht
unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen
Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden
kann.
b) Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist gerechtfertigt, wenn durch
eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der
Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der
nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen ergibt,
dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes
erbringt.
c) Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch
biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln.
Feste Rückstände sind reaktionsarm, ordnungsgemäß
abzulagern.
d) Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass
gemeinschaftsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das
Recycling, erreicht werden.
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare
Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder
Pflanzen einschließlich Tierschutz und Schutz der Pflanzen oder für
den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden
kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt
werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden
können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen
Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt
werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann
oder
9. Orts- und Landschaftsbild einschließlich Kulturgüter
erheblich beeinträchtigt werden können.
Wiener Abfallwirtschaftsplan
§ 2. (1) Die Wiener Landesregierung hat zur Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 einen
Abfallwirtschaftsplan zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:
1. Aussagen über den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft,
insbesondere hinsichtlich Art und Menge der in Wien anfallenden
Abfälle,
2. abfallwirtschaftliche Prognosen und daran anknüpfende erforderliche
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze (§ 1
Abs. 1 und 2) der Abfallwirtschaft,
3. Aussagen über den Bedarf, Bestand und Betrieb von
Behandlungsanlagen und Deponien,
4. die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von Anlagen,
5. die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur
zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung
von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in
einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen,
6. Aussagen über die Anzahl der erforderlichen Personen und
Einrichtungen zur Abfallberatung gemäß § 3 sowie deren
erforderliche Kenntnisse und Ausbildung,
7. aus § 1 abgeleitete Vorgaben
a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt-
und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle,
b) zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings
und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf
eine Ressourcenschonung,
c) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen
Verwertung von Abfällen,
d) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren
Abfälle,
8. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere
Behandlungspflichten und Programme, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere
des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu
erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben.
(4) Zur Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und dessen Fortschreibung kann der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen, der auf Grund des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1993, eingerichtet wurde, Empfehlungen abgeben und die Landesregierung beraten.
(5) Die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans hat unter Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes im Sinne des § 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, zu erfolgen.
(6) Um die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, hat die Gemeinde der Landesregierung die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben.
(4) Zur Erstellung des Abfallwirtschaftsplans und dessen Fortschreibung kann der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen, der auf Grund des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1993, eingerichtet wurde, Empfehlungen abgeben und die Landesregierung beraten.
(5) Die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans hat unter Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes im Sinne des § 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, zu erfolgen.
(6) Um die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, hat die Gemeinde der Landesregierung die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Umweltprüfung
§ 2a. (1) Der Abfallwirtschaftsplan gemäß
§ 2 ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer
Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Umweltprüfung ist
(2) Umweltprüfung ist
1. die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,
2. die Durchführung von Konsultationen,
3. die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der
Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und
4. die Bekanntgabe der Entscheidung.
(3) Der Umweltbericht ist der Teil des Abfallwirtschaftsplans, der die in § 2b und im Anhang I geforderten Informationen enthält.
(4) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftsplans durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung abgeschlossen sein.
(5) Werden bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans nur geringfügige Änderungen vorgenommen, so ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung an Hand der Kriterien des Anhangs II ergibt, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wiener Umweltanwaltschaft anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessen Frist dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Die Schlussfolgerungen aus der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 5 sind einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, im Internet zu veröffentlichen.
(3) Der Umweltbericht ist der Teil des Abfallwirtschaftsplans, der die in § 2b und im Anhang I geforderten Informationen enthält.
(4) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftsplans durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung abgeschlossen sein.
(5) Werden bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans nur geringfügige Änderungen vorgenommen, so ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung an Hand der Kriterien des Anhangs II ergibt, dass die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wiener Umweltanwaltschaft anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessen Frist dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Die Schlussfolgerungen aus der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 5 sind einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, im Internet zu veröffentlichen.
Umweltbericht
§ 2b. (1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein
Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich
erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans auf die
Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch
vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich
des Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben
und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses
Gesetzes angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Abfallwirtschaftsplans herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Abfallwirtschaftsplans herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören. Es ist ihr die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Wiener
Umweltanwaltschaft
§ 2c. (1) Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der
Umweltbericht sind mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht
öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können bei der den
Abfallwirtschaftsplan vorbereitenden Dienststelle schriftliche Stellungnahmen
abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit
verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von mindestens
sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Wiener Umweltanwaltschaft ist der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Ihr ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen.
(2) Der Wiener Umweltanwaltschaft ist der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Ihr ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen.
Grenzüberschreitende Konsultationen bei der
Umweltprüfung
§ 2d. (1) Wenn
1. die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans
voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches
Ersuchen stellt, ist dieser Mitgliedstaat über die Umweltprüfung zu
benachrichtigen. Diesem Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist für die
Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will,
einzuräumen.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über
1. die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die
Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt hat und
2. die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher
Auswirkungen.
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Gibt ein Mitgliedstaat bekannt, sich an der Umweltprüfung beteiligen zu wollen, sind diesem der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaates unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten können, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(5) Dem anderen Mitgliedstaat ist der beschlossene Abfallwirtschaftsplan, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 zu übermitteln.
(6) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Entwurf dieses Plans und der Umweltbericht übermittelt, so ist die Wiener Umweltanwaltschaft und die Öffentlichkeit gemäß § 2c einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit dem anderen Mitgliedstaat Konsultationen zu führen.
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Gibt ein Mitgliedstaat bekannt, sich an der Umweltprüfung beteiligen zu wollen, sind diesem der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und der Umweltbericht zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaates unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten können, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(5) Dem anderen Mitgliedstaat ist der beschlossene Abfallwirtschaftsplan, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 zu übermitteln.
(6) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Entwurf dieses Plans und der Umweltbericht übermittelt, so ist die Wiener Umweltanwaltschaft und die Öffentlichkeit gemäß § 2c einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit dem anderen Mitgliedstaat Konsultationen zu führen.
Entscheidungsfindung
§ 2e. Der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen
und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen
sind bei der Beschlussfassung des Abfallwirtschaftsplans durch die
Landesregierung zu berücksichtigen.
Bekanntgabe der Entscheidung
§ 2f. (1) Wenn eine Umweltprüfung durchgeführt
wurde, sind mindestens sechs Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen
1. der von der Landesregierung beschlossene
Abfallwirtschaftsplan,
2. eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f
Abs. 2 und
3. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung
gemäß § 2g beschlossen wurden.
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen
1. wie Umwelterwägungen in den Abfallwirtschaftsplan einbezogen
wurden,
2. wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und gegebenenfalls
die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt
wurden und
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften
Alternativen der Abfallwirtschaftsplan beschlossen wurde.
Überwachung
§ 2g. Die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des einer
Umweltprüfung unterzogenen Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt sind in
angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem
frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen auf die Umwelt zu
ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Umweltauswirkungen auf Europaschutzgebiete (,Natura
2000-Gebiete‘)
§ 2h. (1) Ergibt der Umweltbericht, dass die Umsetzung des
Abfallwirtschaftsplans die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach
§ 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund des § 22 Wiener Naturschutzgesetz erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf der Abfallwirtschaftsplan nur beschlossen werden, wenn
Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund des § 22 Wiener Naturschutzgesetz erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf der Abfallwirtschaftsplan nur beschlossen werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses – einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art – vorliegen,
2. eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und
3. die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass die globale Kohärenz der ,Natura 2000-Gebiete‘
geschützt ist.
(2) Wenn durch die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp) oder eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
(2) Wenn durch die Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp) oder eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung bei geringfügigen
Änderungen des Abfallwirtschaftsplans ohne
Umweltprüfung
§ 2i. (1) Wird keine Umweltprüfung für die
geringfügigen Änderungen (§ 2a Abs. 5) des
Abfallwirtschaftsplans durchgeführt, so ist neben der Bekanntgabe, dass
keine Umweltprüfung durchgeführt wurde (§ 2a Abs. 6),
vor der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan dessen Entwurf mit
den dazu erforderlichen Informationen sechs Wochen hindurch öffentlich zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dabei ist jedermann die Möglichkeit zu
geben, in den Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Einsicht zu nehmen und dazu
schriftlich Fragen zu stellen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Beginn,
Dauer und Ort der Auflage, sowie die Möglichkeit sich am
Entscheidungsprozess durch das Vorbringen von Fragen und Stellungnahmen zu
beteiligen, sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet
bekannt zu machen.
(2) Die Ergebnisse der Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan zu berücksichtigen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach dem Beschluss der Landesregierung sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dem aufzulegenden Abfallwirtschaftsplan ist eine Erklärung anzuschließen, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, einschließlich der Gründe und Erwägungen auf denen diese Entscheidungen beruhen, sowie über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Ergebnisse der Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan zu berücksichtigen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach dem Beschluss der Landesregierung sechs Wochen hindurch öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dem aufzulegenden Abfallwirtschaftsplan ist eine Erklärung anzuschließen, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, einschließlich der Gründe und Erwägungen auf denen diese Entscheidungen beruhen, sowie über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
Abfallvermeidungsprogramm
§ 2j. (1) Die Wiener Landesregierung hat mindestens alle
sechs Jahre, erstmals spätestens 2013, ein Abfallvermeidungsprogramm zu
erstellen, mit dem Ziel das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung
verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln.
(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
1. Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
2. eine Beschreibung der bestehenden
Abfallvermeidungsmaßnahmen;
3. eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang III
angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter
Maßnahmen;
4. qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung
und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
5. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der
Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission.
(3) §§ 2a bis 2h sind sinngemäß anzuwenden.
(3) §§ 2a bis 2h sind sinngemäß anzuwenden.
Informationspflicht
§ 3. Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit über die erforderlichen Maßnahmen, die der Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) der Abfallwirtschaft dienen, insbesondere über die sie auf Grund dieses Gesetzes treffenden Verpflichtungen, laufend zu informieren und zu beraten. Mit dieser Beratung sind fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen (Abfallberatung) zu betrauen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Müll ist nicht gefährlicher
Siedlungsabfall, der vorwiegend fest ist, aus einem Stoffgemisch besteht und in
privaten Haushalten (Hausmüll) oder in Betrieben, Anstalten oder im Zuge
von Veranstaltungen oder Anlassmärkten (betrieblicher Müll)
anfällt. Er umfasst auch sonstige nicht gefährliche, brennbare,
vorwiegend feste Abfälle, die zulässigerweise gemeinsam mit
Hausmüll oder mit betrieblichem Müll gesammelt werden (sonstiger
Müll). Keinesfalls als Müll gelten Altstoffe, Sperrmüll,
Straßenkehricht sowie produktionsspezifische Abfälle.
(2) Sperrmüll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht durch die öffentliche Müllabfuhr erfasst werden kann.
(3) Straßenkehricht ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der im Zuge der Straßenreinigung gesammelt wird.
(4) Systemsammlung ist das Sammeln von Abfällen unter Verwendung von Sammelbehältern, die auch an technische Vorsammelsysteme (zB pneumatische Sammelvorrichtungen) angeschlossen sein können und
(2) Sperrmüll ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht durch die öffentliche Müllabfuhr erfasst werden kann.
(3) Straßenkehricht ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der im Zuge der Straßenreinigung gesammelt wird.
(4) Systemsammlung ist das Sammeln von Abfällen unter Verwendung von Sammelbehältern, die auch an technische Vorsammelsysteme (zB pneumatische Sammelvorrichtungen) angeschlossen sein können und
1. deren Entleervorrichtungen technisch auf ein Fahrzeug mit entsprechender
Einfüllvorrichtung (System-Schütteinrichtung) abgestimmt sind
(Umleersystem), oder
2. die zur Entleerung abzuholen sind (zB Mulden, Presscontainer)
(Abholsystem).
(5) Öffentliche Müllabfuhr ist die Systemsammlung von Müll.
(6) Öffentliche Altstoffsammlung ist die Systemsammlung von Altstoffen aus privaten Haushalten sowie aus Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, sofern die Altstoffe auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung jenen privater Haushalte ähnlich sind.
(7) Grundbetrag ist der Betrag für eine einmalige Entleerung eines Sammelbehälters mit einem Fassungsvermögen von 110 Liter im Umleersystem.
(8) Gewichtseinheitsgebühr ist die Gebühr je Masseeinheit des abgeholten Mülls im Abholsystem.
(9) Abholeinheitsgebühr ist die Gebühr je Abholung eines Sammelbehälters für Müll im Abholsystem.
(10) Grundeinheitsgebühr ist die jährliche Gebühr pro von der Gemeinde Wien bereitgestelltem Sammelbehälter (zB Mulde oder Presscontainer) im Abholsystem.
(11) Liegenschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der Grundbuchskörper im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2003.
(5) Öffentliche Müllabfuhr ist die Systemsammlung von Müll.
(6) Öffentliche Altstoffsammlung ist die Systemsammlung von Altstoffen aus privaten Haushalten sowie aus Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, sofern die Altstoffe auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung jenen privater Haushalte ähnlich sind.
(7) Grundbetrag ist der Betrag für eine einmalige Entleerung eines Sammelbehälters mit einem Fassungsvermögen von 110 Liter im Umleersystem.
(8) Gewichtseinheitsgebühr ist die Gebühr je Masseeinheit des abgeholten Mülls im Abholsystem.
(9) Abholeinheitsgebühr ist die Gebühr je Abholung eines Sammelbehälters für Müll im Abholsystem.
(10) Grundeinheitsgebühr ist die jährliche Gebühr pro von der Gemeinde Wien bereitgestelltem Sammelbehälter (zB Mulde oder Presscontainer) im Abholsystem.
(11) Liegenschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der Grundbuchskörper im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2003.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 5. (1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jene
Angelegenheiten ausgenommen, die der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten sind
sowie jene Angelegenheiten, in denen der Bund von seiner
Bedarfsgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat.
(2) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
(2) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen
Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht
werden,
2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen
Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,
3. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder
Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern
diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999
in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, unterliegen und diese
Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden;
keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese
Tätigkeit zurückzuführen sind,
4. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006,
5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der
Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß
§ 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in
der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegen,
6. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,
ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen
oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden.
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2009, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Gesetz.
(4) Durch dieses Gesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
§ 6. entfällt; LGBl Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 7. entfällt; LGBl Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 8. entfällt; LGBl Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2009, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Gesetz.
(4) Durch dieses Gesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
§ 6. entfällt; LGBl Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 7. entfällt; LGBl Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 8. entfällt; LGBl Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
Eigentumsübergang
§ 9. (1) Abfälle gehen mit dem
ordnungsgemäßen Einbringen in die dafür gemäß
§ 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 vorgesehenen
Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsysteme im Rahmen der
öffentlichen Müllabfuhr und der öffentlichen Altstoffsammlung in
das Eigentum der Gemeinde Wien über.
(2) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 tritt bei Gegenständen von Wert, die offensichtlich irrtümlich oder gegen den Willen des Eigentümers als Abfall eingebracht wurden, nicht ein.
(2) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 tritt bei Gegenständen von Wert, die offensichtlich irrtümlich oder gegen den Willen des Eigentümers als Abfall eingebracht wurden, nicht ein.
2. ABSCHNITT
Abfallvermeidung und –verringerung
Instrumente der Abfallvermeidung und –verringerung
Abfallvermeidung und –verringerung
Instrumente der Abfallvermeidung und –verringerung
§ 10. (1) Die Bundeshauptstadt Wien ist als Trägerin
von Privatrechten verpflichtet,
1. bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern nach
Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die sowohl bei der Erzeugung
und bei der Verwendung als auch bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine
möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen, und
2. die Zustimmung zur Nutzung (zB für Veranstaltungen) von
Räumen, Verkaufsflächen, Einrichtungen oder Liegenschaften, welche im
Eigentum oder ganz oder teilweise in der Verfügungsbefugnis des Landes Wien
oder der Gemeinde Wien stehen, nur dann zu erteilen, wenn für diese Nutzung
nach Möglichkeit solche Materialien verwendet werden, die sowohl bei der
Erzeugung und bei der Verwendung als auch bei der Sammlung und Behandlung als
Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, dass Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land Wien oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, ebenfalls nach Abs. 1 vorgehen.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen von Förderungsmaßnahmen, wie insbesondere im Rahmen der Wirtschaftsförderung, nach Möglichkeit jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die im Verhältnis zu gleichartigen Produkten weniger oder minder umweltgefährdende Abfälle hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt werden können, wobei bei dieser Beurteilung der gesamte Lebenszyklus der betreffenden Produkte zu berücksichtigen ist. Bei der Erteilung von Förderungen ist weiters nach Möglichkeit auf die Einhaltung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, dass Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land Wien oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, ebenfalls nach Abs. 1 vorgehen.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen von Förderungsmaßnahmen, wie insbesondere im Rahmen der Wirtschaftsförderung, nach Möglichkeit jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die im Verhältnis zu gleichartigen Produkten weniger oder minder umweltgefährdende Abfälle hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt werden können, wobei bei dieser Beurteilung der gesamte Lebenszyklus der betreffenden Produkte zu berücksichtigen ist. Bei der Erteilung von Förderungen ist weiters nach Möglichkeit auf die Einhaltung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.
Abfallkonzept für Baustellen
§ 10a. (1) Für folgende Bauvorhaben hat der Bauherr
ein Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen:
1. Errichtung oder Abbruch von Bauwerken, die einen Brutto-Rauminhalt von
mehr als 5.000 m³ aufweisen;
2. Zubauten mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ sowie
bauliche Änderungen oder Teilabbrüche von Bauwerken, sofern die davon
betroffenen Teile des Gebäudes oder des Bauwerks insgesamt einen
Brutto-Rauminhalt von mehr als 5.000 m³ aufweisen;
3. Neubau, wesentliche Änderungen (zB Ausbaumaßnahmen,
Änderungen der Trasse), Abbruchmaßnahmen oder
Generalsanierungsarbeiten von Straßen oder Eisenbahnstrecken auf einer
Länge von mehr als 1.000 m.
(2) Das Abfallkonzept für Baustellen ist vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 zu erstellen und hat während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle aufzuliegen. Stellt sich nach Baubeginn entgegen den ursprünglichen Annahmen heraus, dass ein Bauvorhaben gemäß Abs. 1 vorliegt, ist unverzüglich das Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen.
(3) Das Abfallkonzept für Baustellen hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Das Abfallkonzept für Baustellen ist vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 zu erstellen und hat während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle aufzuliegen. Stellt sich nach Baubeginn entgegen den ursprünglichen Annahmen heraus, dass ein Bauvorhaben gemäß Abs. 1 vorliegt, ist unverzüglich das Abfallkonzept für Baustellen zu erstellen.
(3) Das Abfallkonzept für Baustellen hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine bautechnische Darstellung des Bauvorhabens;
2. eine abfallrelevante Darstellung des Bauvorhabens einschließlich
Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, getrennten Sammlung,
Verwertung und Beseitigung der Abfälle und
3. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher
Rechtsvorschriften.
Das Abfallkonzept hat die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung (§ 10b) zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Baustellen festlegen.
(5) Das Abfallkonzept für Baustellen ist unverzüglich anzupassen wenn sich nach Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 eine wesentliche abfallrelevante Änderung ergibt.
(6) Das Abfallkonzept ist dem Bauführer vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen aufzutragen.
(8) Nach Abschluss der Bautätigkeit ist das Abfallkonzept für Baustellen mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Das Abfallkonzept hat die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung (§ 10b) zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Baustellen festlegen.
(5) Das Abfallkonzept für Baustellen ist unverzüglich anzupassen wenn sich nach Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten gemäß Abs. 1 eine wesentliche abfallrelevante Änderung ergibt.
(6) Das Abfallkonzept ist dem Bauführer vor Beginn der Abbruch- oder Bauarbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Das Abfallkonzept für Baustellen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen aufzutragen.
(8) Nach Abschluss der Bautätigkeit ist das Abfallkonzept für Baustellen mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Schadstofferkundung
§ 10b. (1) In den Fällen des Abbruchs oder
Teilabbruchs von Bauwerken,
1. deren abzubrechender Brutto-Rauminhalt mehr als 5.000 m³
beträgt oder
2. bei denen auf Grund der Vornutzung die begründete Annahme besteht,
dass Baumaterialien schadstoffbelastet sind (zB metall- und
mineralölverarbeitende Betriebe, Betriebe der chemischen Industrie),
hat der Bauherr eine Erkundung der im Bauwerk enthaltenen schadstoffbelasteten Baumaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen (Schadstofferkundung).
(2) Über die durchgeführte Schadstofferkundung ist eine Dokumentation zu erstellen, die jedenfalls zu umfassen hat:
hat der Bauherr eine Erkundung der im Bauwerk enthaltenen schadstoffbelasteten Baumaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen (Schadstofferkundung).
(2) Über die durchgeführte Schadstofferkundung ist eine Dokumentation zu erstellen, die jedenfalls zu umfassen hat:
1. eine Beschreibung von Art und Ausmaß der schadstoffbelasteten
Baumaterialien, die im Bauwerk enthalten sind, und
2. die zu treffenden Maßnahmen, um eine Kontamination nicht
belasteter Baumaterialien durch die Abbrucharbeiten zu verhindern.
(3) Die Schadstofferkundung ist vor Beginn der Abbrucharbeiten, in den Fällen des § 10a Abs. 1 vor Erstellung des Abfallkonzeptes für Baustellen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation zur Schadstofferkundung hat während der gesamten Abbrucharbeiten auf der Baustelle aufzuliegen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung der Schadstofferkundung binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn diese unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung der Schadstofferkundung aufzutragen.
(4) Die Dokumentation zur Schadstofferkundung ist dem Bauführer vor Beginn der Abbrucharbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Nach Abschluss der Abbrucharbeiten ist die Dokumentation zur Schadstofferkundung mindestens ein Jahr aufzubewahren.
(3) Die Schadstofferkundung ist vor Beginn der Abbrucharbeiten, in den Fällen des § 10a Abs. 1 vor Erstellung des Abfallkonzeptes für Baustellen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation zur Schadstofferkundung hat während der gesamten Abbrucharbeiten auf der Baustelle aufzuliegen und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde hat den Bauherrn zur Verbesserung der Schadstofferkundung binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn diese unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung der Schadstofferkundung aufzutragen.
(4) Die Dokumentation zur Schadstofferkundung ist dem Bauführer vor Beginn der Abbrucharbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Nach Abschluss der Abbrucharbeiten ist die Dokumentation zur Schadstofferkundung mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Abfallkonzept für Veranstaltungen
§ 10c. (1) Für Veranstaltungen gemäß
Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der
jeweils geltenden Fassung, an denen mehr als 2.000 Personen teilnehmen
können, hat der Veranstalter ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu
erstellen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer dafür
genehmigten Anlage stattfindet, für welche gemäß § 10
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
– AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I
Nr. 115/2009, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und fortzuschreiben
ist.
(2) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der
abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung
teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der
Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich
ist;
2. Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung
zu erwartenden Abfälle;
3. Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von
Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen,
Bühnenaufbauten), getrennten Sammlung und Behandlung;
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher
Rechtsvorschriften.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen festlegen.
(4) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter aufzuliegen und ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Veranstalter zur Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen aufzutragen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Anforderungen an die Form und – unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 – an den Inhalt des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen festlegen.
(4) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter aufzuliegen und ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat den Veranstalter zur Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen binnen angemessener Frist aufzufordern, wenn dieses unvollständig oder offenkundig unrichtig ist. Kommt der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Abfallkonzepts für Veranstaltungen aufzutragen.
Verwendung von Mehrwegprodukten bei
Veranstaltungen
§ 10d. (1) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen
gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder
Getränke ausgegeben werden, und
1. an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können oder
2. an denen mehr als 500 Personen teilnehmen können und die in
Veranstaltungsstätten stattfinden für die eine unbefristete
Eignungsfeststellung gemäß § 21 Wiener Veranstaltungsgesetz
vorliegt oder
3. auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen,
stattfinden,
Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrweg-Bestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Soweit dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.
Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrweg-Bestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Soweit dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.
3. ABSCHNITT
Abfallbehandlung
Abfalltrennung
Abfallbehandlung
Abfalltrennung
§ 11. Jeder Abfallbesitzer hat
Abfälle entsprechend den Möglichkeiten einer Wiederverwendung und
Verwertung nach Maßgabe des § 12 getrennt zu halten, soweit
Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 –
AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I
Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht
entgegenstehen.
Verwertung von Abfällen
§ 12. (1) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar
sind, sind einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling
zuzuführen, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch
möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen
Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind, ein
Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann
und Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
– AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I
Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen.
Kommen beide Verwertungsarten in Betracht, ist der Vorbereitung zur
Wiederverwendung der Vorzug zu geben.
(2) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar sind, nicht zur Wiederverwendung vorbereitet und keinem zulässigen Recycling zugeführt werden können (Abs. 1), sind einer sonstigen Verwertung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zuzuführen, soweit dies ökologisch geboten und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind. Dabei ist die Nutzung ihrer Energieinhalte bei hoher Energieeffizienz nach dem Stand der Technik sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 durch Verordnung Anforderungen an die Bereitstellung, Sammlung, Lagerung, Beförderung und Verwertung von verwertbaren Abfällen festlegen. Nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 kann festgelegt werden, dass diese Abfälle in einem möglichst geschlossenen Verwertungskreislauf einer zulässigen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem zulässigen Recycling oder einer sonstigen Verwertung zuzuführen sind.
§ 13. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 14. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 15. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
(2) Verwertbare Abfälle, die nicht vermeidbar sind, nicht zur Wiederverwendung vorbereitet und keinem zulässigen Recycling zugeführt werden können (Abs. 1), sind einer sonstigen Verwertung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zuzuführen, soweit dies ökologisch geboten und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind. Dabei ist die Nutzung ihrer Energieinhalte bei hoher Energieeffizienz nach dem Stand der Technik sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann, sofern Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 durch Verordnung Anforderungen an die Bereitstellung, Sammlung, Lagerung, Beförderung und Verwertung von verwertbaren Abfällen festlegen. Nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 kann festgelegt werden, dass diese Abfälle in einem möglichst geschlossenen Verwertungskreislauf einer zulässigen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem zulässigen Recycling oder einer sonstigen Verwertung zuzuführen sind.
§ 13. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 14. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 15. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
4. ABSCHNITT
Sammlung und Behandlung von Müll
Öffentliche Müllabfuhr
Sammlung und Behandlung von Müll
Öffentliche Müllabfuhr
§ 16. Der Gemeinde Wien obliegt zum Schutz der
öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) die Sammlung
(öffentliche Müllabfuhr) und Behandlung des Mülls, der im Gebiet
des Landes Wien angefallen ist, vorbehaltlich der in § 18 geregelten
Ausnahmen.
Einbezogene Liegenschaften
§ 17. (1) In die öffentliche Müllabfuhr sind
alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie
nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.
(2) Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln zu lassen.
(2) Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln zu lassen.
Ausnahmen
§ 18. (1) Von der öffentlichen Müllabfuhr sind
ausgenommen:
1. unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall
von Müll zu erwarten ist,
2. Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche
Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, und
durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein
Müll anfällt.
(1a) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so ist dies auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
(2) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:
(1a) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so ist dies auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
(2) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:
1. Liegenschaften, die ausschließlich Betrieben oder Anstalten
dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Sammlung und
Behandlung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei
die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Sammlung und Behandlung
der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat.
2. Liegenschaften, deren Benützung auf Grund der Notwendigkeit
umfangreicher Bauarbeiten (zB Generalsanierungen) unmöglich ist, sodass
kein Müll anfallen kann, wobei die Ausnahme auf die Dauer der
Unbenutzbarkeit zu befristen ist.
(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2, hat dies der Liegenschaftseigentümer binnen zwei Wochen dem Magistrat anzuzeigen.
(4) Der Magistrat hat die Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 weggefallen ist. Eine bestehende Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr erlischt ohne Erlassung eines Bescheides durch die Mitteilung des Liegenschaftseigentümers, dass auf diese Ausnahme verzichtet wird.
(5) Der Magistrat hat eine Liegenschaft, auf der die Sammlung des Mülls aus technischen oder betrieblichen Gründen im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht möglich oder erheblich erschwert ist, von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen, sofern für diese Liegenschaft nicht eine Verordnung gemäß § 19b erlassen wurde. Diese Ausnahme ist nach Wegfall der für sie maßgeblichen Gründe mit Bescheid zu widerrufen.
(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2, hat dies der Liegenschaftseigentümer binnen zwei Wochen dem Magistrat anzuzeigen.
(4) Der Magistrat hat die Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 weggefallen ist. Eine bestehende Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr erlischt ohne Erlassung eines Bescheides durch die Mitteilung des Liegenschaftseigentümers, dass auf diese Ausnahme verzichtet wird.
(5) Der Magistrat hat eine Liegenschaft, auf der die Sammlung des Mülls aus technischen oder betrieblichen Gründen im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht möglich oder erheblich erschwert ist, von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen, sofern für diese Liegenschaft nicht eine Verordnung gemäß § 19b erlassen wurde. Diese Ausnahme ist nach Wegfall der für sie maßgeblichen Gründe mit Bescheid zu widerrufen.
Einrichtungen der öffentlichen
Müllabfuhr
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
§ 19. (1) Für die öffentliche Müllabfuhr
sind von der Gemeinde Wien Sammelbehälter mit mindestens 110 Liter
Fassungsvermögen bereitzustellen. Diese können auch an technische
Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Sammelbehälter im Abholsystem und
technische Vorsammelsysteme können in Abstimmung mit der Gemeinde Wien auch
von Anderen bereitgestellt werden. Die Sammelbehälterart (Umleer- oder
Abholsystem), der Aufstellungsort der Sammelbehälter
(Sammelbehälterstandplatz) und der Bereitstellungsort für technische
Vorsammelsysteme sowie deren allenfalls notwendige Änderung sind vom
Magistrat für die jeweilige Liegenschaft anzuordnen. Dabei sind folgende
Kriterien einzuhalten:
1. Der Aufstellungsort der Sammelbehälter muss sich in unmittelbarer
Nähe einer Ein- oder Ausfahrt befinden. Ist dies nicht möglich, muss
eine ungehinderte Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug
auf möglichst kurzem Wege durch geeignete Vorrichtungen (zB Poller oder
Gehsteigvorziehungen) sichergestellt sein.
2. Der Aufstellungsort muss für die Bediensteten oder Auftragnehmer
der öffentlichen Müllabfuhr jederzeit ungehindert, barriere- und
stufenfrei erreichbar und leicht zugänglich sein.
3. Die Anforderungen einer Verordnung gemäß Abs. 5
müssen eingehalten werden.
(2) Wenn der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme Teil eines baurechtlichen Konsenses ist, so gilt dies als Anordnung im Sinne des Abs. 1. Im baubehördlichen Verfahren sind die Kriterien des Abs. 1 anzuwenden. Bei der Errichtung von Objekten mit nur einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) ohne Anschluss an ein technisches Vorsammelsystem kann die Anordnung entfallen, sofern ein Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Verkehrsfläche gegeben und die Zufahrt für die öffentliche Müllabfuhr gewährleistet ist.
(3) Die Liegenschaftseigentümer haben den vom Magistrat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Aufstellungsort der Sammelbehälter, den Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme und die Anbringung der zur öffentlichen Müllabfuhr erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn dadurch die übliche Benützung der Liegenschaft nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
(4) Der gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 angeordnete Aufstellungsort und der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme und der Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug sind von den Liegenschaftseigentümern in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einzurichten und zu erhalten und im Bedarfsfall von Schnee und Eis zu befreien. Die Liegenschaftseigentümer haben für Festhaltevorrichtungen bei Türen und Toren zu sorgen. Eigenmächtige Veränderungen des Aufstellungsortes oder der zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen sind verboten. Dies gilt sinngemäß auch für die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems.
(5) Der Magistrat kann Kriterien für die Lage und Beschaffenheit von Sammelbehälterstand- und Abholplätzen und technischen Vorsammelsystemen, das Sammelbehältervolumen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die Benützung von Sammelbehältern und die technischen und statischen Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von technischen Vorsammelsystemen durch Verordnung festlegen, wobei auf betriebstechnische Erfordernisse zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist.
(6) Die von der Gemeinde Wien bereitgestellten Sammelbehälter und sonstigen öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung von Abfällen bleiben im Eigentum der Gemeinde Wien.
(2) Wenn der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme Teil eines baurechtlichen Konsenses ist, so gilt dies als Anordnung im Sinne des Abs. 1. Im baubehördlichen Verfahren sind die Kriterien des Abs. 1 anzuwenden. Bei der Errichtung von Objekten mit nur einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) ohne Anschluss an ein technisches Vorsammelsystem kann die Anordnung entfallen, sofern ein Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Verkehrsfläche gegeben und die Zufahrt für die öffentliche Müllabfuhr gewährleistet ist.
(3) Die Liegenschaftseigentümer haben den vom Magistrat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Aufstellungsort der Sammelbehälter, den Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme und die Anbringung der zur öffentlichen Müllabfuhr erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn dadurch die übliche Benützung der Liegenschaft nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
(4) Der gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 angeordnete Aufstellungsort und der Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme und der Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug sind von den Liegenschaftseigentümern in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einzurichten und zu erhalten und im Bedarfsfall von Schnee und Eis zu befreien. Die Liegenschaftseigentümer haben für Festhaltevorrichtungen bei Türen und Toren zu sorgen. Eigenmächtige Veränderungen des Aufstellungsortes oder der zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen sind verboten. Dies gilt sinngemäß auch für die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems.
(5) Der Magistrat kann Kriterien für die Lage und Beschaffenheit von Sammelbehälterstand- und Abholplätzen und technischen Vorsammelsystemen, das Sammelbehältervolumen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die Benützung von Sammelbehältern und die technischen und statischen Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von technischen Vorsammelsystemen durch Verordnung festlegen, wobei auf betriebstechnische Erfordernisse zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist.
(6) Die von der Gemeinde Wien bereitgestellten Sammelbehälter und sonstigen öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung von Abfällen bleiben im Eigentum der Gemeinde Wien.
Ausnahmen
§ 19a. (1) Der Liegenschaftseigentümer, dem ein
Sammelbehälterstandplatz gemäß § 19 Abs. 1
angeordnet wurde, kann die Festlegung eines abweichenden
Sammelbehälterstandplatzes schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist
stattzugeben sofern
1. dies auf Grund der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher
Verfügungen oder zwingender technischer oder betrieblicher Gründe
erforderlich ist und
2. die Beibehaltung des Sammelbehälterstandplatzes Kosten verursachen
würde, die in Relation zur dadurch bewirkten Verbesserung der
Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit außer Verhältnis
stehen.
(2) Der Magistrat hat in Folge eines Antrags gemäß Abs. 1 einen hinsichtlich seiner Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit von den Kriterien des § 19 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 abweichenden Aufstellungsort mit Bescheid zu genehmigen, wenn
(2) Der Magistrat hat in Folge eines Antrags gemäß Abs. 1 einen hinsichtlich seiner Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit von den Kriterien des § 19 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 abweichenden Aufstellungsort mit Bescheid zu genehmigen, wenn
1. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die
öffentliche Müllabfuhr nicht beeinträchtigt wird,
2. die gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit sowie ungehinderte
Beförderung der Sammelbehälter gewährleistet ist und
3. die sonstigen in § 19 Abs. 4 und in einer Verordnung
gemäß § 19 Abs. 5 festgelegten Kriterien, insbesondere
die Anforderungen an den bautechnisch und hygienisch einwandfreien Zustand des
Sammelbehälterstandplatzes eingehalten werden.
Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung dieser Voraussetzungen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.
(3) Der Magistrat kann anstelle eines anderen Sammelbehälterstandplatzes auch einen Abholplatz genehmigen, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden. § 19 Abs. 1 und § 19a Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung der Voraussetzungen für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Genehmigungsbescheid vorzuschreiben.
(4) Sofern dies zur Sicherstellung der ungehinderten Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug erforderlich ist, kann die Genehmigung gemäß Abs. 2 oder 3 auch unter der aufschiebenden Bedingung der Errichtung von Pollern oder Gehsteigvorziehungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen.
Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung dieser Voraussetzungen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.
(3) Der Magistrat kann anstelle eines anderen Sammelbehälterstandplatzes auch einen Abholplatz genehmigen, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden. § 19 Abs. 1 und § 19a Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Erforderlichenfalls hat der Magistrat zur Wahrung der Voraussetzungen für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Genehmigungsbescheid vorzuschreiben.
(4) Sofern dies zur Sicherstellung der ungehinderten Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug erforderlich ist, kann die Genehmigung gemäß Abs. 2 oder 3 auch unter der aufschiebenden Bedingung der Errichtung von Pollern oder Gehsteigvorziehungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen.
Gemeinsame Sammelbehälterstand- und Abholplätze
im Umleersystem für mehrere
Liegenschaften
Liegenschaften
§ 19b. (1) Ist die Zufahrt zu mehreren Liegenschaften oder
Kleingärten, die nicht gemäß § 18 von der
öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, wegen der Beschaffenheit des
Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher
Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der
öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich, oder
sind die damit zusammenhängenden Mehrkosten
unverhältnismäßig, kann der Magistrat durch Verordnung
festlegen, dass
1. Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1)
auf einem vom Magistrat festgesetzten gemeinsamen Sammelbehälterstandplatz
zu benützen sind, wobei größere Sammelbehälter für
mehrere Liegenschaften gemeinsam bereitgestellt werden können,
oder
2. die Sammelbehälter im Umleersystem auf den Liegenschaften oder in
den Kleingärten aufzustellen und zu definierten Zeiten an einem
festgesetzten gemeinsamen Abholplatz für die öffentliche
Müllabfuhr bereitzuhalten sind.
Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz ist so zu bestimmen, dass er zu den einzelnen Liegenschaften oder zu den einzelnen Kleingärten möglichst nahe und gut erreichbar ist.
(2) Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz gemäß Abs. 1 kann nach Maßgabe der dafür erforderlichen Bewilligungen auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgelegt werden, sofern auf den betroffenen Liegenschaften keine geeigneten Flächen mehr zur Verfügung stehen.
(3) Bei gemäß Abs. 1 festgelegten Sammelbehälterstand- oder Abholplätzen treffen die nach diesem Gesetz dem Liegenschaftseigentümer auferlegten Verpflichtungen sämtliche Liegenschaftseigentümer, die Verpflichtete einer Verordnung nach Abs. 1 sind, zur ungeteilten Hand, unbeschadet des Rückgriffsrechts untereinander.
Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz ist so zu bestimmen, dass er zu den einzelnen Liegenschaften oder zu den einzelnen Kleingärten möglichst nahe und gut erreichbar ist.
(2) Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz gemäß Abs. 1 kann nach Maßgabe der dafür erforderlichen Bewilligungen auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgelegt werden, sofern auf den betroffenen Liegenschaften keine geeigneten Flächen mehr zur Verfügung stehen.
(3) Bei gemäß Abs. 1 festgelegten Sammelbehälterstand- oder Abholplätzen treffen die nach diesem Gesetz dem Liegenschaftseigentümer auferlegten Verpflichtungen sämtliche Liegenschaftseigentümer, die Verpflichtete einer Verordnung nach Abs. 1 sind, zur ungeteilten Hand, unbeschadet des Rückgriffsrechts untereinander.
Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im
Abholsystem für mehrere Liegenschaften
§ 19c. Im Hinblick auf ökologische, organisatorische,
betriebliche und stadtgestalterische Erwägungen kann der Magistrat durch
Verordnung für mehrere Liegenschaften gemeinsame
Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem (zB für technische
Vorsammelsysteme) festlegen. § 19b Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß.
Benützung der Sammelbehälter
§ 20. (1) Der durch die öffentliche Müllabfuhr
zu sammelnde Müll ist ausschließlich und unmittelbar in die
bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder in daran
angeschlossene technische Vorsammelsysteme (§ 19 Abs. 1)
einzubringen. Die Sammelbehälter für Müll und die technischen
Vorsammelsysteme dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Sie
dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel geschlossen werden
können. Der Müll darf darin nicht eingestampft oder eingeschlammt
werden. Das Entleeren oder Umfüllen der Inhalte eines Sammelbehälters
oder technischen Vorsammelsystems und das Nachsortieren der bereits im
Sammelbehälter oder technischen Vorsammelsystem befindlichen Abfälle,
welches nicht im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr durchgeführt
wird, ist verboten.
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat für die Außenreinigung der Sammelbehälter für Müll sowie der sonstigen auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr zu sorgen. Die Behörde hat den Liegenschaftseigentümer zur Außenreinigung des Sammelbehälters binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzufordern, wenn dies aus hygienischen Gründen geboten ist. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde die Außenreinigung zu veranlassen. Die Kosten sind dem Verpflichteten vorzuschreiben.
(3) Der Liegenschaftseigentümer haftet für den Verlust oder für Schäden an Sammelbehältern oder sonstigen auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr, die durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten entstanden sind.
(4) Der Liegenschaftseigentümer und der sonst Nutzungsberechtigte haben das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle und Wartung der Sammelbehälter zu ermöglichen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems.
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat für die Außenreinigung der Sammelbehälter für Müll sowie der sonstigen auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr zu sorgen. Die Behörde hat den Liegenschaftseigentümer zur Außenreinigung des Sammelbehälters binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzufordern, wenn dies aus hygienischen Gründen geboten ist. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde die Außenreinigung zu veranlassen. Die Kosten sind dem Verpflichteten vorzuschreiben.
(3) Der Liegenschaftseigentümer haftet für den Verlust oder für Schäden an Sammelbehältern oder sonstigen auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr, die durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten entstanden sind.
(4) Der Liegenschaftseigentümer und der sonst Nutzungsberechtigte haben das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle und Wartung der Sammelbehälter zu ermöglichen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems.
Benützung der Sammelbehälter für den
öffentlichen Gebrauch
§ 20a. Die auf öffentlichem Grund für den
öffentlichen Gebrauch bereitgestellten Sammelbehälter für
Müll sind ausschließlich für im Freien anfallenden Müll,
einschließlich Hundekot, zu verwenden.
Müllverdichter, Müllzerkleinerer
§ 21. (1) Die Verwendung eines Müllverdichters oder Müllzerkleinerers zur Einbringung von Müll in Sammelbehälter oder technische Vorsammelsystem ist dem Magistrat vier Wochen vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Magistrat hat die Verwendung eines Müllverdichters oder Müllzerkleinerers durch Bescheid zu untersagen, falls durch deren Verwendung die öffentliche Müllabfuhr nicht mehr möglich ist oder erheblich erschwert wird.
Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter
sowie der Anzahl der Einsammlungen und Abholungen
§ 22. (1) Der Magistrat hat durch Bescheid für die
jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der
Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) sowie
die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen, wobei auf die
öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), insbesondere auf
sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf
betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu
nehmen ist. Der Inhalt der Sammelbehälter ist jährlich mindestens
52mal (mindestens einmal wöchentlich) einzusammeln.
(2) Der Magistrat hat durch Bescheid für die jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen, Mulden, Presscontainer etc.) und Anzahl der Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) sowie die Anzahl der jährlichen Abholungen der Sammelbehälter festzusetzen, wobei auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist. Die Sammelbehälter sind jährlich mindestens 24mal (mindestens zweimal pro Monat) abzuholen.
(3) Für
(2) Der Magistrat hat durch Bescheid für die jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen, Mulden, Presscontainer etc.) und Anzahl der Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) sowie die Anzahl der jährlichen Abholungen der Sammelbehälter festzusetzen, wobei auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist. Die Sammelbehälter sind jährlich mindestens 24mal (mindestens zweimal pro Monat) abzuholen.
(3) Für
1. Kleingartenanlagen im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl.
für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen, und
2. Betriebsanlagen und sonstige Einrichtungen, die ihrer Natur nach
während der kalten Jahreszeit ihren Betrieb einstellen, insbesondere
Campingplätze, Freizeit-, Vergnügungs- und Erholungseinrichtungen
(„Saisonbetriebe“),
ist über Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Einsammlungen mit 34 je Kalenderjahr mit Bescheid festzusetzen, sofern dies mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den sanitären Notwendigkeiten, der Brandverhütung sowie den betrieblichen Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr vereinbar ist. Die Einsammlung hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Im Falle der Z 1 bedarf der Antrag auf Herabsetzung der Anzahl der Einsammlungen der Zustimmung durch den Kleingärtnerverein, sofern ein solcher eingerichtet ist.
(4) Um einen sanitären Übelstand zu verhindern, können Sammelbehälter bereits vor einer bescheidmäßigen Festsetzung aufgestellt werden, wobei die Kriterien des Abs. 1 oder Abs. 2 zu berücksichtigen sind. Die nachfolgende bescheidmäßige Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 2 hat rückwirkend auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Sammelbehälteraufstellung zu erfolgen.
ist über Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Einsammlungen mit 34 je Kalenderjahr mit Bescheid festzusetzen, sofern dies mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den sanitären Notwendigkeiten, der Brandverhütung sowie den betrieblichen Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr vereinbar ist. Die Einsammlung hat mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Im Falle der Z 1 bedarf der Antrag auf Herabsetzung der Anzahl der Einsammlungen der Zustimmung durch den Kleingärtnerverein, sofern ein solcher eingerichtet ist.
(4) Um einen sanitären Übelstand zu verhindern, können Sammelbehälter bereits vor einer bescheidmäßigen Festsetzung aufgestellt werden, wobei die Kriterien des Abs. 1 oder Abs. 2 zu berücksichtigen sind. Die nachfolgende bescheidmäßige Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 2 hat rückwirkend auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Sammelbehälteraufstellung zu erfolgen.
Änderung der Festsetzung der Art und Anzahl der
Sammelbehälter sowie der Anzahl der
Einsammlungen und der Abholungen
Einsammlungen und der Abholungen
§ 22a. (1) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid
von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers
die Anzahl der Sammelbehälter oder das Entleerintervall zu erhöhen
oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art)
festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die
für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 1
maßgebend waren, oder öffentliche Interessen, wie sanitäre
Notwendigkeiten oder Brandverhütung, oder betriebliche Gegebenheiten der
öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(2) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 1 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder das Entleerintervall zu reduzieren oder Sammelbehälter (Art) mit geringerem Fassungsvermögen festzulegen.
(3) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu erhöhen oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2 maßgebend waren, oder öffentliche Interessen wie sanitäre Notwendigkeiten oder Brandverhütung oder betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(4) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu reduzieren oder Sammelbehälter mit geringerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen.
(5) Sofern im Abholsystem Müll vermehrt anfällt, hat dies der Liegenschaftseigentümer dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Falle eines Antrags auf Erhöhung gemäß Abs. 1 oder 3 können vor einer Festsetzung dem Antrag entsprechend geänderte Sammelbehälter aufgestellt oder Entleerintervalle oder Abholintervalle erhöht werden und die bescheidmäßige Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 3 rückwirkend auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung erfolgen.
(2) Im Umleersystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 1 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder das Entleerintervall zu reduzieren oder Sammelbehälter (Art) mit geringerem Fassungsvermögen festzulegen.
(3) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu erhöhen oder Sammelbehälter mit größerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2 maßgebend waren, oder öffentliche Interessen wie sanitäre Notwendigkeiten oder Brandverhütung oder betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr es erfordern.
(4) Im Abholsystem hat der Magistrat mit Bescheid auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung gemäß § 22 Abs. 2 maßgebend waren, die Anzahl der Sammelbehälter oder der Abholungen der Sammelbehälter zu reduzieren oder Sammelbehälter mit geringerem Fassungsvermögen (Art) festzulegen.
(5) Sofern im Abholsystem Müll vermehrt anfällt, hat dies der Liegenschaftseigentümer dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Falle eines Antrags auf Erhöhung gemäß Abs. 1 oder 3 können vor einer Festsetzung dem Antrag entsprechend geänderte Sammelbehälter aufgestellt oder Entleerintervalle oder Abholintervalle erhöht werden und die bescheidmäßige Festsetzung gemäß Abs. 1 oder 3 rückwirkend auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung erfolgen.
Eigentümerwechsel
§ 23. Ein Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft ist dem Magistrat vom bisherigen und vom neuen Eigentümer binnen zwei Wochen nach Eigentumsübergang schriftlich anzuzeigen.
5. ABSCHNITT
Öffentliche Altstoffsammlung
Öffentliche Altstoffsammlung
§ 24. (1) Die Gemeinde Wien hat eine öffentliche
Altstoffsammlung durchzuführen. Dafür sind entsprechende
Sammelbehälter bereitzustellen, nachdem die Zweckmäßigkeit einer
getrennten Sammlung der Altstoffe unter Berücksichtigung des
voraussichtlichen Mengenanfalls geprüft wurde und keine technischen,
wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründe einer öffentlichen Sammlung
dieser Abfälle entgegenstehen. Diese Sammelbehälter können auch
an technische Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Die Verpflichtung zur
Aufstellung von Sammelbehältern gilt jedenfalls nicht auf Liegenschaften,
die gemäß § 18 Abs. 2 von der öffentlichen
Müllabfuhr ausgenommen sind.
(2) Die Anzahl und der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der Bereitstellungsort der Sammelbehälter mit technischen Vorsammelsystemen zur Altstoffsammlung sind vom Magistrat unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 auf Grund des zu erwartenden Anfalls von Altstoffen und der örtlichen Gegebenheiten anzuordnen.
(3) Die Gemeinde Wien hat die nach Abs. 1 gesammelten Abfälle nach Maßgabe des § 12 einer Verwertung zuzuführen.
(4) Die §§ 19 bis 19c und 20 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die öffentliche Altstoffsammlung.
(5) Der Magistrat kann mit Bescheid unter den Voraussetzungen des Abs. 6 Liegenschaftseigentümer verpflichten, einen Platz für die Sammelbehälter der öffentlichen Altstoffsammlung bereitzustellen und die Aufstellung der Sammelbehälter zu dulden. Ein Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet.
(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung gemäß Abs. 5 ist nur zulässig für Liegenschaften, auf denen sich Einrichtungen (zB Supermärkte, Fachmarkt- oder Einkaufszentren) befinden, die durch Dritte (zB Kunden) benützt werden können und durch welche Produkte und Verpackungen in nicht nur geringfügigen Mengen in Verkehr gesetzt werden, die in weiterer Folge als Altstoffe anfallen können, sofern
(2) Die Anzahl und der Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der Bereitstellungsort der Sammelbehälter mit technischen Vorsammelsystemen zur Altstoffsammlung sind vom Magistrat unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 auf Grund des zu erwartenden Anfalls von Altstoffen und der örtlichen Gegebenheiten anzuordnen.
(3) Die Gemeinde Wien hat die nach Abs. 1 gesammelten Abfälle nach Maßgabe des § 12 einer Verwertung zuzuführen.
(4) Die §§ 19 bis 19c und 20 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die öffentliche Altstoffsammlung.
(5) Der Magistrat kann mit Bescheid unter den Voraussetzungen des Abs. 6 Liegenschaftseigentümer verpflichten, einen Platz für die Sammelbehälter der öffentlichen Altstoffsammlung bereitzustellen und die Aufstellung der Sammelbehälter zu dulden. Ein Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet.
(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung gemäß Abs. 5 ist nur zulässig für Liegenschaften, auf denen sich Einrichtungen (zB Supermärkte, Fachmarkt- oder Einkaufszentren) befinden, die durch Dritte (zB Kunden) benützt werden können und durch welche Produkte und Verpackungen in nicht nur geringfügigen Mengen in Verkehr gesetzt werden, die in weiterer Folge als Altstoffe anfallen können, sofern
1. dies der Sicherstellung einer effizienten öffentlichen
Altstoffsammlung dient und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands
für die Bereitstellung und Erhaltung des Platzes für die
Sammeleinrichtungen gegeben ist,
2. eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu den
Sammelbehältern für Dritte (zB Kunden) sowie eine ungehinderte
Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug möglich
sind,
3. ausreichend Platz auf der zu verpflichtenden Liegenschaft vorhanden ist
und
4. keine unzumutbare Beeinträchtigung der üblichen Benützung
der Liegenschaft gegeben ist.
(7) Der gemäß Abs. 5 verpflichtete Liegenschaftseigentümer hat das Betreten der Liegenschaft zur Benützung der Sammelbehälter durch Dritte, welche die in Abs. 6 genannten Einrichtungen auf der Liegenschaft benützen, während der Öffnungszeiten dieser Einrichtungen ohne Entschädigung zu dulden.
(7) Der gemäß Abs. 5 verpflichtete Liegenschaftseigentümer hat das Betreten der Liegenschaft zur Benützung der Sammelbehälter durch Dritte, welche die in Abs. 6 genannten Einrichtungen auf der Liegenschaft benützen, während der Öffnungszeiten dieser Einrichtungen ohne Entschädigung zu dulden.
Einbringung in Sammelbehälter
§ 24a. (1) Verwertbare Abfälle, welche der getrennten
Sammlung zuzuführen sind (§ 11), dürfen nicht in
Sammelbehälter für Müll eingebracht werden.
(2) Es dürfen nur jene Abfälle in die öffentliche Altstoffsammlung eingebracht werden, für welche diese bestimmt ist. Die zulässige Zweckbestimmung von Sammelbehältern oder technischen Vorsammelsystemen für Altstoffe ist durch Piktogramme oder Aufschriften auf den Sammelbehältern oder den technischen Vorsammelsystemen und im Wege der Abfallberatung gemäß § 3 bekannt zu machen.
§ 24b. Die Entwässerung und Zerkleinerung von betrieblichen Küchen- und Speiseabfällen zwecks anschließender Einleitung fester oder flüssiger Fraktionen in das Kanalnetz ist verboten, sofern diesem Verbot nicht Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2008, und der dazu erlassenen Verordnungen entgegenstehen.
(2) Es dürfen nur jene Abfälle in die öffentliche Altstoffsammlung eingebracht werden, für welche diese bestimmt ist. Die zulässige Zweckbestimmung von Sammelbehältern oder technischen Vorsammelsystemen für Altstoffe ist durch Piktogramme oder Aufschriften auf den Sammelbehältern oder den technischen Vorsammelsystemen und im Wege der Abfallberatung gemäß § 3 bekannt zu machen.
§ 24b. Die Entwässerung und Zerkleinerung von betrieblichen Küchen- und Speiseabfällen zwecks anschließender Einleitung fester oder flüssiger Fraktionen in das Kanalnetz ist verboten, sofern diesem Verbot nicht Bestimmungen des Bundes, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2008, und der dazu erlassenen Verordnungen entgegenstehen.
6. Abschnitt
§ 25. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 26. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 27. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 28. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 29. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 30. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 31. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 32. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
§ 33. entfällt; LGBl. Nr. 48/2010 vom 24.9.2010
7. Abschnitt
Abgabe
Ermächtigung zur Einhebung einer
Abgabe
§ 34. (1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird
ermächtigt, für die Bereitstellung und Benützung von
öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung und Behandlung von Abfällen
sowie für die Erfüllung der mit der kommunalen Abfallwirtschaft
zusammenhängenden sonstigen Aufgaben auf Grund eines
Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe einzuheben. Der mutmaßliche
Jahresertrag dieser Abgabe darf das doppelte Jahreserfordernis für die
Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die
Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer
der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht
übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.
Abgabepflicht
§ 35. (1) Die Abgabepflicht besteht für die in die
öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich
benützt wird oder nicht.
(2) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind oder in diese einbezogen werden, mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.
(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monates, in dem die Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr wegfällt.
(2) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind oder in diese einbezogen werden, mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.
(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monates, in dem die Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr wegfällt.
Berechnung der Jahresabgabe
§ 36. (1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem
(§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich
durch Multiplikation der folgenden Werte:
1. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22
Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter,
2. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22
Abs. 1 festgesetzten jährlichen Entleerungen und
3. Grundbetrag.
Der Grundbetrag für Sammelbehälter im Umleersystem über 110 Liter Fassungsvermögen erhöht sich um den Hundertsatz, in dem das Fassungsvermögen der Sammelbehälter über 110 Liter steigt. Sammelbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 110 Liter, Sammelbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 220 Liter gleichzuhalten.
(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summe der folgenden Einzelbeträge:
Der Grundbetrag für Sammelbehälter im Umleersystem über 110 Liter Fassungsvermögen erhöht sich um den Hundertsatz, in dem das Fassungsvermögen der Sammelbehälter über 110 Liter steigt. Sammelbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 110 Liter, Sammelbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 220 Liter gleichzuhalten.
(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summe der folgenden Einzelbeträge:
1. Gewichtsgebühr (Gewichtseinheitsgebühr multipliziert mit der
abgeholten Masse an Müll),
2. Abholgebühr (Abholeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl
an Abholungen) und
3. Grundgebühr (Grundeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl
der jeweiligen Sammelbehälter).
Die Grundgebühr ist nur für Sammelbehälter im Eigentum der Stadt Wien zu entrichten.
(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit 110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits- und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sind durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe von 30 vH des Grundbetrages für jeden Sammelbehälter im Umleersystem festsetzen.
(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indem der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern.
Die Grundgebühr ist nur für Sammelbehälter im Eigentum der Stadt Wien zu entrichten.
(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit 110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits- und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sind durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe von 30 vH des Grundbetrages für jeden Sammelbehälter im Umleersystem festsetzen.
(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indem der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern.
Änderung der Abgabe
§ 37. (1) Wird im Umleersystem die Art oder die Anzahl der
für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das
Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a
Abs. 1 oder 6 geändert und ergibt sich daraus eine
Abgabenerhöhung, so erhöht sich die Abgabe mit dem ersten Tag des
Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung
folgt.
(2) Wird im Umleersystem auf Grund eines schriftlichen Antrags des Abgabepflichtigen die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 2 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Einlangen des Antrags beim Magistrat folgt.
(3) Wird im Abholsystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder die Anzahl der für die Liegenschaft geltenden Abholungen geändert (§ 22a Abs. 3, 4 und 6), so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.
(2) Wird im Umleersystem auf Grund eines schriftlichen Antrags des Abgabepflichtigen die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 2 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Einlangen des Antrags beim Magistrat folgt.
(3) Wird im Abholsystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder die Anzahl der für die Liegenschaft geltenden Abholungen geändert (§ 22a Abs. 3, 4 und 6), so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.
Abgabeschuldner und Haftungspflichtige
§ 38. (1) Abgabeschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für die die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Im Fall einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen dauert die Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers (Miteigentümers) bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die Änderung eingetreten ist; der neue Eigentümer (Miteigentümer) haftet für alle rückständigen Abgabenbeträge, die seit dem Beginn des der Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
(2) Wird aus dem Gebrauch von öffentlichem Grund ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen und ist aus dieser Tätigkeit nach allgemeinen Erfahrungen ein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten, trifft die Abgabepflicht denjenigen, dem der wirtschaftliche Nutzen tatsächlich zufließt.
Festsetzung der Abgabe
§ 39. (1) Die Jahresabgabe im Umleersystem (§ 36 Abs. 1) und im Abholsystem (§ 36 Abs. 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen Faktoren im Umleersystem (§ 36 Abs. 1) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind, zu ersetzen.
(3) Für die erstmalige Vorschreibung der Jahresabgabe im Abholsystem ist abweichend von § 36 Abs. 2 für die Berechnung der Gewichtsgebühr das maximale Fassungsvermögen der Sammelbehälter und für die Berechnung der Abholgebühr wenigstens die Mindestanzahl an Abholungen (§ 22 Abs. 2) sowie die Grundgebühr pro von der Stadt Wien zur Verfügung gestelltem Sammelbehälter zu Grunde zu legen.
(4) Im Abholsystem ist einmal jährlich auf Grund der tatsächlich abgeholten Masse an Müll (§ 36 Abs. 2 Z 1), der tatsächlichen Anzahl an Abholungen (§ 36 Abs. 2 Z 2) und der tatsächlich aufgestellten Sammelbehälter ein neuer Bescheid zu erlassen.
(5) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22 erlassen werden.
Fälligkeit
§ 40. Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.
Einschränkung der Müllabfuhr
§ 41. Bei einer drei volle Kalendermonate übersteigenden Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr aus Gründen, die nicht vom Abgabepflichtigen zu vertreten sind (z.B. höhere Gewalt, behördliche Vorschriften, Behinderung der Zufahrt oder Abfahrt), entsteht mit Beginn des vierten Kalendermonates der Einschränkung oder Unterbrechung ein Anspruch auf Abgabenminderung im Umfang der Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr. Dieser Anspruch ist bei sonstigem Verlust binnen eines Monates nach seinem Entstehen beim Magistrat geltend zu machen.
8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Bauwerke auf fremdem Grund und Boden
§ 42. Für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) und für deren Eigentümer sowie für im Grundbuch eingetragene Fruchtnießer gelten sinngemäß die sonst nur die Liegenschaften und Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Kleingartenanlage mit Vertretung
§ 43. (1) Bei Kleingartenanlagen mit Vertretung
können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die sonst nur für
die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auf die Benützer
der Kleingärten sinngemäß Anwendung finden.
(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen Kleingärtnerverein im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, BGBl. Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009, so gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten. Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einbringung des Widerrufs beim Magistrat folgt, wirksam.
(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung nach § 19b erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten, kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Kleingärtnervereines die jeweilige Art und Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 Liter nicht unterschreiten darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der sich aus § 36 Abs. 1 und 4 ergebende Betrag um 5 vH zu verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren ist.
(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.
(5) Die Jahresabgabe wird
(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen Kleingärtnerverein im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, BGBl. Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009, so gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten. Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einbringung des Widerrufs beim Magistrat folgt, wirksam.
(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung nach § 19b erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten, kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Kleingärtnervereines die jeweilige Art und Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 Liter nicht unterschreiten darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der sich aus § 36 Abs. 1 und 4 ergebende Betrag um 5 vH zu verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren ist.
(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.
(5) Die Jahresabgabe wird
1. nach Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Kleingärtnervereins
für alle Benützer der Kleingärten oder
2. bei Widerruf der Vertretungsbefugnis durch einen Benützer diesem
gegenüber
ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet.
ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet.
Dingliche Wirkung der Bescheide
§ 44. Die nach diesem Gesetz gegenüber Eigentümern von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
Behördliche Aufsicht, behördliche
Aufträge
§ 45. (1) Die Behörde hat zur Überprüfung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes regelmäßig Kontrollen
durchzuführen.
(2) Die Behörde hat demjenigen, der den Sammelbehälterstand- oder Abholplatz oder den Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems entgegen den Bestimmungen der §§ 19 bis 19c einrichtet oder hält, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten gemäß Abs. 2 unverzüglich zu veranlassen.
(2) Die Behörde hat demjenigen, der den Sammelbehälterstand- oder Abholplatz oder den Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems entgegen den Bestimmungen der §§ 19 bis 19c einrichtet oder hält, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten gemäß Abs. 2 unverzüglich zu veranlassen.
Inanspruchnahme von Liegenschaften,
Auskunftspflicht
§ 46. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes
notwendig ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen
Behörde sowie die von ihnen herangezogenen Personen (Auftragnehmer,
Sachverständige) berechtigt, die in Betracht kommenden Teile von
Liegenschaften zu betreten, Kontrollen vorzunehmen und Proben im unbedingt
erforderlichen Ausmaß entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte
zu verlangen, Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und
Abschriften anzufertigen. Der Liegenschaftseigentümer oder der sonst
Verfügungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug –
nach Tunlichkeit spätestens bei Betreten der Liegenschaft zu
verständigen.
(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat das Betreten der Liegenschaft, die Vornahme von Kontrollen und die Entnahme von Proben zu dulden, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, sowie die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die mit der Vornahme der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Organe sowie die von ihnen herangezogenen Personen haben sich anlässlich ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Verlangen des Liegenschaftseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten entsprechend auszuweisen.
(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat das Betreten der Liegenschaft, die Vornahme von Kontrollen und die Entnahme von Proben zu dulden, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, sowie die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die mit der Vornahme der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Organe sowie die von ihnen herangezogenen Personen haben sich anlässlich ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Verlangen des Liegenschaftseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten entsprechend auszuweisen.
Strafbestimmungen
§ 47. (1) Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. entgegen § 10a kein Abfallkonzept für Baustellen erstellt
oder die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung nicht
miteinbezieht oder das Abfallkonzept nicht auf der Baustelle auflegt oder der
Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder nicht anpasst oder dem
Bauführer nicht nachweislich zur Kenntnis bringt oder dieses nicht
aufbewahrt,
2. entgegen § 10a Abs. 7 einer Aufforderung der Behörde
zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Baustellen nicht
nachkommt,
3. entgegen § 10b die Schadstofferkundung nicht oder nicht
rechtzeitig durchführt oder darüber keine Dokumentation erstellt oder
die Dokumentation zur Schadstofferkundung nicht auf der Baustelle auflegt oder
der Behörde nicht vorlegt oder dem Bauführer nicht nachweislich zur
Kenntnis bringt oder nicht aufbewahrt,
4. entgegen § 10b Abs. 3 einer Aufforderung der Behörde
zur Verbesserung der Schadstofferkundung nicht nachkommt,
5. entgegen § 10c kein Abfallkonzept für Veranstaltungen
erstellt oder rechtzeitig auflegt oder vorlegt,
6. entgegen § 10c Abs. 4 einer Aufforderung der Behörde
zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen nicht
nachkommt,
7. entgegen § 10d Getränke nicht aus Mehrweggebinden
ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine
Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen,
Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet
oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,
8. entgegen § 11 Abfälle nicht getrennt hält,
9. entgegen § 12 Abs. 1 verwertbare Abfälle nicht einer
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuführt,
10. entgegen § 12 Abs. 2 verwertbare Abfälle nicht
einer sonstigen Verwertung entsprechend dieser Bestimmung
zuführt,
11. entgegen § 17 Abs. 2 den auf seiner in die
öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaft anfallenden Müll
nicht durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln lässt,
12. entgegen § 18 Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht
nachkommt und auch keine Mitteilung des Liegenschaftseigentümers
gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt,
13. entgegen § 19 Abs. 4 den Aufstellungsort oder den
Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme oder den Weg für
die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die
allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems nicht in
bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einrichtet oder erhält
oder nicht von Schnee und Eis befreit oder den Aufstellungsort der
Sammelbehälter oder der allgemein zugänglichen Teile eines technischen
Vorsammelsystems oder die zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten
Einrichtungen eigenmächtig verändert oder nicht für das
Vorhandensein von Festhaltevorrichtungen sorgt,
14. entgegen § 20 Abs. 1 den durch die öffentliche
Müllabfuhr zu sammelnden Müll nicht unmittelbar in die
bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder daran
angeschlossene technische Vorsammelsysteme einbringt oder die
Sammelbehälter für Müll oder die technischen Vorsammelsysteme zu
einem anderen Zweck als zur Aufnahme von Müll verwendet oder
überfüllt oder den Müll darin einstampft oder
einschlammt,
15. entgegen § 20 Abs. 1 Sammelbehälter oder technische
Vorsammelsysteme außerhalb der öffentlichen Müllabfuhr entleert
oder umfüllt und deren Inhalte nachsortiert,
16. entgegen § 20 Abs. 4 oder Abs. 5 das Betreten der
Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen
Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle oder Wartung der
Sammelbehälter oder der Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems
nicht ermöglicht,
17. entgegen § 21 die Verwendung von Müllverdichtern oder
Müllzerkleinerern nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder trotz
Untersagung durch die Behörde betreibt,
18. entgegen § 22a Abs. 5 den vermehrten Anfall von
Müll nicht unverzüglich mitteilt,
19. entgegen § 23 den Eigentümerwechsel an einer
Liegenschaft nicht rechtzeitig anzeigt,
20. entgegen § 24 Abs. 5 das Aufstellen von
Sammelbehältern der öffentlichen Altstoffsammlung nicht duldet oder
entgegen § 24 Abs. 7 das Betreten der Liegenschaft zur
Benützung der Sammelbehälter durch Dritte nicht duldet,
21. vorsätzlich entgegen § 24a Abs. 1 verwertbare
Abfälle in Sammelbehälter für Müll einbringt,
22. vorsätzlich entgegen § 24a Abs. 2 in die
öffentliche Altstoffsammlung andere Abfälle einbringt, als jene,
für deren getrennte Sammlung diese bestimmt ist,
23. entgegen § 45 Abs. 2 die ihm von der Behörde
aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt oder
24. entgegen § 46 Abs. 2 das Betreten der Liegenschaft oder
die Vornahme von Kontrollen oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder
Auskünfte nicht erteilt oder Aufzeichnungen und Unterlagen nicht vorlegt
oder die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen nicht gestattet.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 8, 11 bis 19, 21 oder 22 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 bis 10, 20, 23 oder 24 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe verkürzt.
(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 3 begeht, bei der die Abgabe mit einem Betrag von höchstens 21 801,85 Euro verkürzt wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu 42 000 Euro zu bestrafen, im Falle der Uneinbring- lichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(5) Übertretungen gemäß Abs. 3, bei denen die Abgabe mit einem Betrag von mehr als 21 801,85 Euro verkürzt wird, gelten als Finanzvergehen und sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Monaten oder mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist in jedem Fall strafbar.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 8, 11 bis 19, 21 oder 22 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 bis 10, 20, 23 oder 24 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe verkürzt.
(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 3 begeht, bei der die Abgabe mit einem Betrag von höchstens 21 801,85 Euro verkürzt wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu 42 000 Euro zu bestrafen, im Falle der Uneinbring- lichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(5) Übertretungen gemäß Abs. 3, bei denen die Abgabe mit einem Betrag von mehr als 21 801,85 Euro verkürzt wird, gelten als Finanzvergehen und sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Monaten oder mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist in jedem Fall strafbar.
Zuständigkeit; Beschwerden
§ 48. (1) Behörde ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat.
(2) Die Gemeinde Wien hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
§ 49. entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 50. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechts- spezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 51. (1) Liegenschaften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen waren, bleiben bis zu einem allfälligen Ausschluß oder einer allfälligen Ausnahmegenehmigung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen.
(2) Liegenschaften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der öffenltichen Müllabfuhr ausgeschlossen oder ausgenommen waren, bleiben bis zu einer bescheidmäßigen Einbeziehung von der öffentlichen Müllabfuhr ausgeschlossen oder ausgenommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festgesetzten Abgaben sind bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides als Abgaben im Sinne dieses Gesetzes weiterhin zu den im § 40 bestimmten Fälligkeitstagen zu entrichten.
(4) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Abfälle bereits sammelt oder behandelt, hat dies binnen drei Monaten der Behörde zu melden. § 6 Abs. 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, daß sich die Meldung auf eine Tätig- keit bezieht, die bereits ausgeübt wird. Erfolgt eine Untersagung im Sinne des § 6 Abs. 3 oder 5, ist die Tätigkeit unverzüglich einzustellen. Wird die Ausübung der Tätigkeit von der Behörde nicht untersagt, gelten die Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 6, die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 7 und die Abhol- bzw. Übernahmepflicht gemäß § 7.
(5) Dem Abs. 4 unterliegt nicht, wer erwerbsmäßig Waren abgibt, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Verpackungen dieser Waren.
(6) Die Genehmigungspflicht für Anlagen oder Änderungen von Anlagen oder Deponien gemäß § 25 besteht nicht für nichtgenehmigte Anlagen oder Deponien oder deren Änderungen, wenn mit deren Projektierung oder Bau nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ordnungsgemäß begonnen wurde.
(7) Eigentümer von Liegenschaften, die nach § 18 Abs. 1 Z 1 des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 53/1996 den Nachweis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des LGBl. für Wien Nr. 13/1994 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 53/1996 zu erbringen. Erforderlichenfalls hat die Behörde zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Wird der Nachweis innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erbracht gilt die Ausnahmebewilligung als erloschen.
(8) Die §§ 2a bis 2g sind nicht auf das Abfallwirtschaftskonzept anzuwenden, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und das spätestens am 21. Juli 2006 von der Landesregierung beschlossen wird.
(9) Die §§ 10a und 10b gelten nicht für Abbruch- oder Bautätigkeiten gemäß § 10a Abs. 1, die vor dem In-Kraft-Treten des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 begonnen wurden.
(10) Sofern ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 bereits angeordneter Sammelbehälterstandplatz nicht § 19 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 entspricht, kann der Magistrat nach Maßgabe der Kriterien des § 19a Abs. 2 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2010 mit Bescheid einen Abholplatz, an welchem die Sammelbehälter zu definierten Zeiten für die öffentliche Müllabfuhr bereitgehalten werden, sowie Kriterien für die Einrichtung und Erhaltung dieses Abholplatzes festlegen.
In-Kraft-Treten
§ 52. (1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Der 1., 4., 5. und 7. Abschnitt treten mit 1. März 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Müllabfuhrgesetz 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4) Bisher auf Grund des Wiener Müllabfuhrgesetzes 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, erlassene Verordnungen gelten bis zu einer Neuregelung weiter.
(5) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 48/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft
§ 53. (1) Durch die Änderung des Wiener
Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 17/2006 werden folgende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
a) durch die §§ 2a bis 2g, § 51 Abs. 8 und
die Anhänge I und II die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme, Amtsblatt Nr. L 197/30 vom 21.7.2001 (so genannte
SUP-Richtlinie),
b) durch § 2i die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne
und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu
Gerichten, Amtsblatt Nr. L 156/17 vom 25.6.2003 (so genannte
Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie),
c) durch § 2h die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere
und Pflanzen, Amtsblatt Nr. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt
Nr. L 305 vom 8.11.1997 (so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
und
d) durch § 2h die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr. L 103
vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/49/EG vom 29. Juli 1997, Amtsblatt Nr. L 223 vom 13.8.1997 (so genannte Vogelschutz-Richtlinie).
(2) Durch die Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/2010 wird die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nr. L 312 vom 22. November 2008, S. 3 – 30 (so genannte Abfallrahmen-Richtlinie) umgesetzt.
97/49/EG vom 29. Juli 1997, Amtsblatt Nr. L 223 vom 13.8.1997 (so genannte Vogelschutz-Richtlinie).
(2) Durch die Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/2010 wird die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nr. L 312 vom 22. November 2008, S. 3 – 30 (so genannte Abfallrahmen-Richtlinie) umgesetzt.
Anhang I
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 2b
Informationen für den Umweltbericht gemäß § 2b
Die Informationen, die in den Umweltbericht aufzunehmen sind:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen,
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen
voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des
Abfallwirtschaftsplans,
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden,
4. sämtliche derzeitigen für den Abfallwirtschaftsplan relevanten
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf
Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die
gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen
Gebiete,
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene
der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den
Abfallwirtschaftsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Abfallwirtschaftsplans
berücksichtigt wurden,
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1,
einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt,
die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser,
Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich
der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze,
die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten
Faktoren,
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative
Umweltauswirkungen auf Grund der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans zu
verringern und soweit wie möglich auszugleichen,
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse),
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans,
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen
Informationen.
1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 5
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 5
1. Merkmale des Abfallwirtschaftsplans insbesondere in Bezug auf
● das Ausmaß, in dem den Abfallwirtschaftsplan für
Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art,
Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von
Ressourcen einen Rahmen setzt,
● das Ausmaß, in dem den Abfallwirtschaftsplan andere
Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder
Programmhierarchie – beeinflusst,
● die Bedeutung des Abfallwirtschaftsplans für die Einbeziehung
der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der
nachhaltigen Entwicklung,
● die für den Abfallwirtschaftsplan relevanten
Umweltprobleme,
● die Bedeutung des Abfallwirtschaftsplans für die
Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit
der Auswirkungen,
● den kurzen Charakter der Auswirkungen,
● den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
(zum Beispiel bei Unfällen),
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
(geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen),
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich
betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der
Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als
national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt
ist.
Anhang III
Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können
Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können
1. Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen
Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern;
2. Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem
Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien
hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung
und Entwicklung;
3. Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die
Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur
Vermeidung der Abfallerzeugung auf allen Ebenen;
Maßnahmen die sich auf die Konzeptions-,
Produktions- und Vertriebsphase auswirken können
4. Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von
Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts
über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern) und von
Mehrwegverpackungen;
5. Bereitstellung von Informationen über Techniken zur
Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz des Standes der
Technik in der Industrie;
6. Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden
hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der
Erteilung von Genehmigungen für Behandlungsanlagen und für
IPPC-Anlagen;
7. Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in
Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, zum Beispiel
Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von
Plänen;
8. Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von
Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung oder Ähnliches,
insbesondere Maßnahmen, die sich gezielt an kleinere und mittlere
Unternehmen richten und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens
zurückgreifen;
9. Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und
Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen
Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne und -ziele
festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern;
10. Förderung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS und ISO
14001;
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und
Nutzungsphase auswirken können
11. Wirtschaftliche Instrumente, zum Beispiel Anreize für
umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu
zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der
sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde;
12. Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite
Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;
13. Förderung von Ökozeichen;
14. Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf
Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit
dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über
Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte;
15. Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung
in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im
Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung,
das von der Europäischen Kommission am 29. Oktober 2004
veröffentlicht wurde;
16. Förderung der Wiederverwendung oder Reparatur geeigneter
Abfälle, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher,
logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder
Einrichtung von Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung,
insbesondere in dicht besiedelten Regionen. Dabei ist auf die Schaffung von
„Green Jobs“ Bedacht zu nehmen.
[2] CELEX
Nrn.: 379L0409,
385L0337,
392L0043,
396L0061,
397L0049,
397L0062,
32001L0042
und 32003L0035
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