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Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wasserversorgungsgesetzes 1960
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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26.07.1960
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LGBl
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25.05.1983
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LGBl
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Auf Grund des Gesetzes vom 8. April 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser, wird verordnet:
A. Verfahrensbestimmungen
§ 1
Erfordernis der behördlichen Bewilligung der
Ausführung
(1) Die Neuherstellung, Erweiterung oder Änderung von Leitungen sowie die mit einer Änderung verbundene Wiederinbetriebsetzung aufgelassener Leitungen, die Anbringung von Warmwasserbereitern, Abortspülanlagen und sonstiger an der Leitung angeschlossener Geräte und Armaturen bedarf der schriftlichen behördlichen Bewilligung.
(2) Die Ausführung der erforderlichen Arbeiten darf nur von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften hiezu befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
§ 2
Ansuchen um Bewilligung der Ausführung
(1) Um die Bewilligung hat der ausführende Installateur beim Magistrat schriftlich anzusuchen. Werden hiefür amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Der Installateur hat von ihm unterfertigte Pläne auf gutem, weißem Papier (Pausen, Drucke) in der Größe eines Viertelbogens A 4, Format 210 mm x 297 mm) oder vom Vielfachen dieser Maße nebst einer fachlichen Beschreibung dem Magistrat vorzulegen.
(2) In diesen Plänen, welche die genaue Bezeichnung der Liegenschaft (Bezirk, Gasse, Orientierungsnummer, Konskriptionsnummer, Einlagezahl, Grundstücksnummer, Katastralgemeinde) enthalten müssen, sind die Verteilungs-, Steig- und Zweigleitungen, die Art und Zahl der Ausläufe, die Nennweiten der Rohre in Millimeter (Strangschema, Grundrißplan) in allen Einzelheiten ersichtlich zu machen.
a) Die Steigleitungen sind in Grund- und Übersichtsaufrissen mit
übereinstimmenden Ziffern zu bezeichnen, im Grundriß sind
überdies die Längen der Leitungen, im Übersichtsaufriß die
Höhenlage des Fußbodens des Erdgeschosses in Metern über dem
Nullpunkt des Pegels bei der Schwedenbrücke (+ 156.723 m) und die
Geschoßhöhen anzugeben. Der Lageplan hat sowohl bei Neubauten als
auch bei bestehenden Baulichkeiten die Lage des Hauskanals, der Gas- und
Kabeleinführung und den in Aussicht genommenen Standort des
Wasserzählers und die Lage der Abzweigleitung zu enthalten. Für die
Darstellung der einzelnen Wasserleitungseinrichtungen sind die Sinnbilder laut
Anhang I zu verwenden. ./.
Strangschemen sind nach dem Muster Anhang II zu verfassen. ./.
Strangschemen sind nach dem Muster Anhang II zu verfassen. ./.
b) Bei Ausführung von kleineren Innenanlagen unter 10 m
Gesamtleitungslänge mit nicht mehr als fünf Ausläufen ist auf dem
Ansuchen die Länge und Nennweite der Rohrleitung sowie Höhenlage und
Nennweite der Ausläufe anzugeben und auf dem Ansuchen gleichzeitig auch die
entsprechende Skizze anzubringen.
c) Bei Ausführung von Regenvorrichtungen (Sprinkleranlagen) sind
genaue Einzelheiten der Anlage (die Entfernung der Rohre voneinander, Länge
und Nennweite der Rohre, Größe und Anzahl der Ausflußdüsen
für den Meter, Lichthöhe des zu besprengenden Raumes)
anzugeben.
(3) Wird die Bewilligung erteilt, so wird ein mit dem Bewilligungsvermerk versehenes Gleichstück der Pläne beziehungsweise des Ansuchens in amtliche Verwahrung genommen. Falls der Bewilligungswerber die Ausfolgung einer mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planparie wünscht, hat er die Pläne in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(3) Wird die Bewilligung erteilt, so wird ein mit dem Bewilligungsvermerk versehenes Gleichstück der Pläne beziehungsweise des Ansuchens in amtliche Verwahrung genommen. Falls der Bewilligungswerber die Ausfolgung einer mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planparie wünscht, hat er die Pläne in doppelter Ausfertigung einzureichen.
§ 3
Baubeginn
Die Ausführung der Innenanlage darf erst nach behördlicher Bewilligung begonnen werden.
§ 4
Überwachung der Ausführung
Der Magistrat kann die Ausführung der Innenanlagen überwachen, die Leitungen auch während der Ausführung erproben und die Abstellung vorgefundener Mängel anordnen.
§ 5
Anzeige der Vollendung der Ausführung
(1) Die Vollendung der Arbeiten hat der ausführende Installateur zum Zweck der Schlußprüfung der Innenanlage dem Magistrat bekanntzugeben.
(2) Falls die Innenanlage nicht nach dem bewilligten Plan ausgeführt wurde, ist ein Ausführungsplan (Auswechslungsplan) beizubringen.
§ 6
Anschluß der Innenanlage
(1) Die Innenanlage wird angeschlossen, wenn
a) die Schlußprüfung ergeben hat, daß die Innenanlage
entsprechend der Bewilligung und den in diesen Vorschriften enthaltenen
Bestimmungen ausgeführt worden ist, und
b) der Eigentümer der Innenanlage für die Überwachung
Vorsorge getroffen hat.
(2) Die eigenmächtige Eröffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten.
(2) Die eigenmächtige Eröffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten.
§ 7
Erprobung bereits in Betrieb stehender
Leitungen
(1) Der Eigentümer einer Wasserleitungsanlage kann gegen Bezahlung der hiefür festgesetzten Gebühren eine behördliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist durch den von ihm beauftragten Installateur einzubringen, der die zur Prüfung erforderlichen Behelfe bereitzustellen hat.
(2) Der Magistrat kann jederzeit derartige Prüfungen von Amts wegen vornehmen.
B. Technische Bestimmungen
§ 8
Lage des Wasserzählers
Der Standort des Wasserzählers wird durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:
a) Befindet sich der öffentliche Versorgungsrohrstrang auf
öffentlichen Verkehrsflächen und grenzt das zu versorgende
Privatgrundstück unmittelbar an das öffentliche Gut und ist das
Grundstück bebaut, so ist der Wasserzähler in einem unmittelbar an der
straßenseitigen Hauptmauer gelegenen Raum aufzustellen, der weder zu
Wohnzwecken noch zur Einlagerung von Waren verwendet werden darf, vom Gasmesser
und von Räumen, in welchen leicht entzündbare Flüssigkeiten
(Benzin u. dgl.) untergebracht sind, gasdicht abgesondert, gegen Frost,
Grundwasser und sonstige Beschädigungen ausreichend geschützt und
stets leicht zugänglich sein muß. In besonderen Fällen kann der
Wasserzähler auch in Mauernischen oder in Schächten untergebracht
werden. Die Unterbringung des Wasserzählers in einer unter der Kellersohle
angeordneten Grube ist verboten.
b) Kann der Wasserzähler innerhalb eines Gebäudes nächst der
straßenseitigen Hauptmauer nicht untergebracht werden oder ist die
Entfernung des Gebäudes, in welchem der Wasserzähler unterzubringen
wäre, von der Grundgrenze größer als 10 m oder ist das
Grundstück unbebaut, so ist zur Unterbringung des Wasserzählers
unmittelbar hinter der Grundgrenze ein Schacht herzustellen, der in Mauerwerk
oder Beton auszuführen, mit Steigeisen zu versehen sowie wasserdicht,
frostfrei und tragfähig abzudecken ist.
c) In jenen Fällen, in welchen das zu versorgende
Privatgrundstück nicht unmittelbar an das öffentliche Gut grenzt, ist
der Wasserzähler unmittelbar nach der Grenze zwischen dem öffentlichen
Gut (künftiges öffentliches Gut) und dem anrainenden
Privatgrundstück in einem Schacht anzuordnen.
§ 9
Einbau des Wasserzählers
Die Größe des Wasserzählers richtet sich nach dem zu erwartenden Wasserverbrauch. Beim Einbau des Wasserzählers sind Unterbringungsräume mit den im Anhang III festgesetzten Maßen herzustellen. ./.
Das eigenmächtige Ausschalten und Umsetzen eines Wasserzählers ist verboten.
§ 10
Verbot der Verbindung verschiedener
Leitungen
Abzweigleitungen oder Innenleitungen, die an eine städtische Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, dürfen nicht mit einer aus einer anderen Wasserleitung (Brunnen usw.) gespeisten Anlage verbunden werden. Die Verbindung von Innenanlagen über zwei oder mehrere Wasserzähler ist verboten.
§ 11
Innenleitungen
Als Innenleitung im Sinne dieser Verordnung gelten alle unmittelbar nach dem Wasserzähler beziehungsweise, wo dieser nicht vorhanden ist, unmittelbar nach der ersten Absperrvorrichtung der Abzweigleitung (Einlaufschieber) innerhalb des Grundstückes ausgeführten Leitungen. Sie besteht aus Verteilungsleitungen, Steigleitungen und Zweigleitungen.
§ 12
(1) Als Rohrwerkstoff sind je nach Beschaffenheit des Wassers und der örtlichen Druck- und Bodenverhältnisse zu verwenden:
1. Gußrohre nach den ÖNORMen M 5770 und M 6070;
2. Stahlrohre nach den ÖNORMen M 5611 und M 5612;
3. Kupferrohre nach der ÖNORM M 3548, jedoch mit einer Wandstärke
von mindestens 0,8 mm;
4. Asbestzementrohre nach der ÖNORM B 5060;
5. Rohre aus Polyäthylen PE-weich nach der ÖNORM B
5170;
6. Rohre aus Polyäthylen PE-hart nach der ÖNORM B 5172;
7. Rohre aus Polyvinylchlorid PVC-hart nach den ÖNORMen B 5182 und
B 5183.
Bei der Bemessung der Innendurchmesser der Rohrleitungen ist die ÖNORM B 2531, Teil 2, anzuwenden.
(2) Für Reparaturarbeiten nach Gebrechen an bestehenden Wasserleitungen aus Bleidruckrohr ist die Verwendung von Bleidruckrohren bis zu einer Länge von höchstens 1 m zulässig. Stahlrohre müssen innen und außen entweder verzinkt oder mit einem sonstigen hygienisch einwandfreien Korrosionsschutz versehen sein.
(3) Steigstränge müssen in den obersten zwei Geschoßen eine Nennweite von mindestens 20 mm, in Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern eine Nennweite von mindestens 15 mm, Zweigleitungen eine Nennweite von mindestens 15 mm aufweisen. Für Leitungsverbindungen bis höchstens 500 mm Länge, die dem Anschluß von Geräten oder Armaturen dienen, können auch Rohre mit geringeren Nennweiten verwendet werden.
Bei der Bemessung der Innendurchmesser der Rohrleitungen ist die ÖNORM B 2531, Teil 2, anzuwenden.
(2) Für Reparaturarbeiten nach Gebrechen an bestehenden Wasserleitungen aus Bleidruckrohr ist die Verwendung von Bleidruckrohren bis zu einer Länge von höchstens 1 m zulässig. Stahlrohre müssen innen und außen entweder verzinkt oder mit einem sonstigen hygienisch einwandfreien Korrosionsschutz versehen sein.
(3) Steigstränge müssen in den obersten zwei Geschoßen eine Nennweite von mindestens 20 mm, in Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern eine Nennweite von mindestens 15 mm, Zweigleitungen eine Nennweite von mindestens 15 mm aufweisen. Für Leitungsverbindungen bis höchstens 500 mm Länge, die dem Anschluß von Geräten oder Armaturen dienen, können auch Rohre mit geringeren Nennweiten verwendet werden.
§ 13
Rohrverlegung
(1) Die Rohrleitungen müssen ein Gefälle gegen den Wasserzähler haben und sind so anzuordnen, daß sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gegen Temperatureinflüsse geschützt sind und durch Stöße oder Setzungen nicht Schaden leiden können.
a) Im Erdboden sind Rohre mindestens 1.5 m, von der Rohroberkante
gemessen, unter die Erdoberfläche zu verlegen. Geringere Verlegungstiefen
sind zulässig, wenn die Gefahr des Einfrierens oder der mechanischen
Beschädigung nicht besteht. Blei-, Kupfer- und Kunststoffrohre sind
überdies gegen Erddruck und Beschädigung, zum Beispiel durch
Einschlichten mit neuen Ziegeln, zu sichern. Wo Setzungen zu befürchten
sind, zum Beispiel in Anschüttungen, müssen die Rohre zur
Hintanhaltung von Rohrgebrechen entsprechend gesichert werden.
b) Das Durchqueren von Abwasseranlagen ist verboten.
c) Die Steig- und Zweigleitungen sind möglichst an einer Innenmauer
frostfreier Räume zu verlegen. Die Verlegung soll in Mauerschlitzen oder
Verschalungen erfolgen. Die Rohre sind mit schlechten Wärmeleitern zu
umhüllen. Die Verwendung isolierender Luftschichten ist zulässig. Die
in Mauerschlitzen verlegten Leitungen sind mindestens 3 cm unter der
Putzoberfläche zu verlegen.
d) Die Verlegung von liegenden Leitungen in Deckenkonstruktionen ist nach
Möglichkeit zu vermeiden. Ist eine derartige Verlegung aus technischen
Gründen unvermeidbar, so muß Vorsorge dafür getroffen werden,
daß eine Durchnässung der Decke nicht stattfinden kann (zum Beispiel
durch freiausmündende, dichte Schutzrohre).
e) Die Verlegung von Leitungen unter Betonpflaster oder unter Pflaster mit
Betonunterlage ist in Rohrkanälen mit abhebbaren Deckeln oder in dichten
Schutzrohren, deren Enden in Schächten einmünden müssen, zu
führen.
(2) In nicht besonders beanspruchten Räumen können Leitungen mit Bewilligung des Magistrates ausnahmsweise frostgeschützt frei geführt werden.
(3) Für eine vollkommene Entleerung der gesamten Innenanlage ist durch frei zugängliche Entleerungsvorrichtungen vorzusorgen.
(4) Die Verbindung der Innenanlage mit der Abzweigleitung ist noch vor der Einschaltung des Wasserzählers herzustellen. Für den Ein- und Ausbau des Wasserzählers ist eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit vorzusehen (Dilatationsstück, Etagebogen u. dgl.).
(2) In nicht besonders beanspruchten Räumen können Leitungen mit Bewilligung des Magistrates ausnahmsweise frostgeschützt frei geführt werden.
(3) Für eine vollkommene Entleerung der gesamten Innenanlage ist durch frei zugängliche Entleerungsvorrichtungen vorzusorgen.
(4) Die Verbindung der Innenanlage mit der Abzweigleitung ist noch vor der Einschaltung des Wasserzählers herzustellen. Für den Ein- und Ausbau des Wasserzählers ist eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit vorzusehen (Dilatationsstück, Etagebogen u. dgl.).
§ 14
Rohrverbindungen
(1) Als Rohrverbindungen sind in der Regel zu verwenden: Muffen, Flanschen, Gewinde-, Schweiß- und Lötverbindungen.
(2) Alle Verbindungen müssen so beschaffen sein, daß der freie Querschnitt erhalten bleibt.
(3) Dichtungsmaterialien müssen dauerhaft sein und dürfen keine gesundheitsschädlichen Wirkungen hervorrufen. Die Verwendung von Bleimennige (Minium) ist verboten. Bei sämtlichen Rohrverbindungen ist darauf zu achten, daß der Korrosionsschutz erhalten bleibt und daß das Dichtungsmittel nicht in den Hohlraum der Rohre hineinragt.
(4) Wird zur Dichtung von Stemmuffen Hanf verwendet, so ist die erste Lage in reinem Leinöl zu tränken. Für weitere Lagen kann trockener Hanf verwendet werden. Als Material zum Abschluß der Muffen darf nur Blei, Guß- oder Riffelblei, verwendet werden. Gußblei muß in einem Guß eingebracht werden.
a) Bei Flanschenverbindungen sollen die Dichtungsflächen eben und
genügend breit sein. Das verwendete Dichtungsmaterial darf nicht aus der
Dichtung herausgedrückt werden; dies kann durch passende Ausbildung der
Flanschen oder durch die Verwendung entsprechender Dichtungsmaterialien (Gummi
mit Gewebe- oder Drahteinlage) erreicht werden.
b) Bei Gewindeverbindungen müssen die Gewinde durch die Muffen gedeckt
sein.
c) Die Schweißverbindungen müssen mindestens die Festigkeit des
Rohres erreichen.
d) Bei Lötverbindungen mit Weichlötung ist ein Lot mit einem
Zinngehalt von mindestens 45 v. H. zu verwenden.
§ 15
Armaturen, Apparate und Einrichtungen
(1) Für Wasserarmaturen ist korrosionsbeständiges Material zu verwenden. Als Baustoffe für Armaturen und Apparate sind nur Materialien zulässig, welche weder gesundheitsschädliche Wirkungen hervorrufen noch sonst die Qualität des Wassers nachteilig beeinflussen.
(2) Alle Armaturen für direkten Anschluß haben einem Prüfdruck entsprechend dem eineinhalbfachen Ruhenetzdruck, mindestens aber einem Prüfdruck von 10 atü standzuhalten.
(3) Apparate, die mit Reduzierventilen und Sicherheitsventilen arbeiten, sind mit dem doppelten Druck, auf den das Sicherheitsventil eingestellt ist, zu prüfen.
(4) Absperr-, Entnahme- und Meßvorrichtungen müssen stoßfrei arbeiten. Einrichtungen, welche schädigende Wasserschläge erzeugen, dürfen nicht angeschlossen werden; daher sind nur Schieber und Ventile mit schwach ansteigenden Spindeln zu verwenden, Konus(Kegel)hähne sind lediglich dort zulässig, wo sie nur in Ausnahmefällen betätigt werden.
(5) Maschinen und Anlagen, die mit Druckwasser betrieben werden, sind durch eine eigene Abzweigleitung zu versorgen, welche für andere Wasserabgabe nicht verwendet werden darf. Bei derartigen Maschinen und Anlagen ist Vorsorge zu treffen, daß ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz nicht erfolgen kann (zum Beispiel Zwischenbehälter, Rückflußverhinderer); diese Einrichtungen unterliegen der Bewilligung des Magistrates.
(6) Schlauchanschlüsse, Wasserstrahlpumpen und dgl. dürfen nur verwendet werden, wenn eine Verunreinigung oder Erwärmung des Wassers in der Wasserleitung durch Rücksaugen nicht eintreten kann. Gummi- oder Kunststoffschläuche als Druckverbindungsleitung zwischen der Innenanlage und einem Gerät (Waschmaschine, Geschirrspülautomat und dgl.) dürfen nur verwendet werden, wenn sie samt den eingebundenen Anschlußarmaturen einem Dauerdruck von 15 bar standhalten.
§ 16
Absperrvorrichtungen in der Innenanlage
(1) In jeder Innenleitung sind folgende Absperrvorrichtungen anzuordnen:
a) Eine Absperrvorrichtung, welche die Innenleitung von der Abzweigleitung
trennt, sofern die Innenleitung länger als 10 m ist.
b) Je eine Absperrvorrichtung in jeder Verteilungsleitung unmittelbar nach
der Abzweigung, wenn aus der Verteilungsleitung zwei oder mehrere Steigleitungen
gespeist werden.
c) Eine Absperrvorrichtung für jede Steigleitung.
d) Eine Absperrvorrichtung für jede Zweigleitung, an welche zwei oder
mehrere Ausläufe angeschlossen sind.
Ist an einem Steigstrang nur ein Auslauf ohne Absperrvorrichtung angeschlossen, so sind nur Ausläufe mit Regulierung zu verwenden.
(2) Die Absperrvorrichtungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und c müssen jederzeit frei zugänglich sein und sind mit einer Entleerung auszuführen. Als Absperrvorrichtung dürfen in diesen Fällen nur Niederschraubventile verwendet werden. Konus(Kegel)hähne sind als Absperrvorrichtung ausgeschlossen.
Ist an einem Steigstrang nur ein Auslauf ohne Absperrvorrichtung angeschlossen, so sind nur Ausläufe mit Regulierung zu verwenden.
(2) Die Absperrvorrichtungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und c müssen jederzeit frei zugänglich sein und sind mit einer Entleerung auszuführen. Als Absperrvorrichtung dürfen in diesen Fällen nur Niederschraubventile verwendet werden. Konus(Kegel)hähne sind als Absperrvorrichtung ausgeschlossen.
§ 17
Druckprobe und Inbetriebnahme
(1) Jede Innenleitung (Neuanlage oder Erweiterung über 10 m Rohrlänge) ist vor Inbetriebnahme zu spülen und nach Entlüftung einer Druckprobe zu unterziehen. Dasselbe gilt für Innenleitungen, die länger als ein Jahr außer Betrieb waren.
(2) Die Druckprobe ist mit einem um 5 Atmosphären erhöhten hydrostatischen Ruhenetzdruck, bei Pumpenanlagen mit dem um 5 Atmosphären erhöhten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Druck von 10 Atmosphären in der Dauer von mindestens zehn Minuten durchzuführen.
(3) Die Innenleitung gilt als dicht, wenn während der Dauer der Druckprobe das Prüfmanometer keinen Druckabfall aufweist.
§ 18
Warmwasserversorgungsanlagen
(1) Unter einer Warmwasserversorgungsanlage ist jene Wasserversorgungsanlage zu verstehen, welche künstlich erwärmtes Wasser führt oder speichert und abgibt. Die Warmwasserversorgungsanlage besteht aus der Warmwasserbereitungsanlage und aus der Warmwasserleitung.
(2) Warmwasserbereitungsanlagen aller Art müssen mit einer Sicherung gegen Rückfluß versehen sein. Bei Boilern und Speichern ist außerdem zur Überprüfung des Rückschlagventils entweder das Absperrventil mit einer Entleerung zu versehen oder zwischen dem Absperrventil und dem Rückflußverhinderer eine Entleerung einzubauen.
(3) Sofern sich bei Versagen der Wärmeregelung der Betriebsdruck erhöhen kann, dürfen Warmwasserbereitungsanlagen nur unter folgenden Bedingungen an die Kaltwasserleitungen angeschlossen werden:
a) In die Kaltwasserzuleitung sind unmittelbar vor der
Warmwasserbereitungsanlage in die Fließrichtung einzubauen: ein
Absperrventil, eine Entleerung, ein Rückflußverhinderer
(Rückschlagventil) und ein Sicherheitsventil.
b) Kann der Ruhenetzdruck über 6 atü steigen, ist in der
Wasserzuleitung ein Druckminderventil einzubauen. Bei Boilern von weniger als 10
Liter Inhalt kann jedoch das Druckminderventil weggelassen werden.
c) Als Sicherheitsventil ist ein zentralfederbelastetes, von außen
abhebbares, leicht überprüfbares Ventil mit ausreichend
dimensioniertem, sichtbarem und freiem Ablauf (Trichter) zu verwenden. Das
Sicherheitsventil ist auf einen um 0.5 bis 1 atü höheren
Druck einzustellen, als der Druck in der Leitung beziehungsweise im
Druckminderventil beträgt. Die direkte Verbindung der Ablaufleitung des
Sicherheitsventils mit der Abwasserleitung ist auch bei eigener Geruchssperre
verboten.
(4) Die vorgenannten Armaturen sind gut zugänglich anzuordnen und alljährlich von einem befugten Gewerbetreibenden nachweisbar zu überprüfen.
(5) Beträgt der Wasserinhalt der Kessel- oder Speichergefäße mehr als 70 Liter oder beträgt das Produkt aus diesem Inhalt und dem in ihm auftretenden Leitungsdruck in kg/cm2 mehr als 300, so sind Kessel- oder Speichergefäße mit richtig zeigenden, gut ablesbaren Thermometern zu versehen.
(6) Bei Warmwasserbereitungsanlagen mit selbständiger Regelung der Wärmezufuhr sowie bei unmittelbar an die Kaltwasserleitung angeschlossenen Durchlauferhitzern muß - bei eintretendem Wassermangel - eine Überhitzung ausgeschlossen sein und kann das Thermometer entfallen.
(7) Warmwasserversorgungsanlagen, welche unter Leitungsdruck stehen, sind dem gleichen Prüfdruck wie Kaltwasserleitungsanlagen zu unterwerfen.
(8) Wo eine Gefährdung von fremden, in der Benützung der Einrichtung nicht unterwiesenen Personen durch Heißwasser möglich ist, zum Beispiel in Spitälern, Kindergärten und sonstigen Anstalten und Betrieben, dürfen die Warmwasserauslauftemperaturen 55ºC nicht überschreiten.
(9) Die an eine Warmwasserversorgungsanlage angeschlossenen Auslaufstellen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Erfolgt diese Kennzeichnung durch Farben, ist für kaltes Wasser blau, für warmes Wasser rot zu verwenden. Werden Auslaufstellen für kaltes und warmes Wasser nebeneinander angeordnet, sollen die Auslaufstellen für Warmwasser links, für Kaltwasser rechts angebracht werden.
(10) Auslaufstellen für Warm- und Kaltwasser dürfen nur dann einen gemeinsamen Auslauf haben, wenn dieser unverschließbar ist.
(11) Für die Warmwasserversorgungsanlagen dürfen Bleirohre, bitumen- und teerhaltige Anstrichmassen nicht verwendet werden. Sämtliche wasserberührten Teile einer Warmwasserversorgungsanlage aus Stahl müssen wegen der erhöhten Korrosionsgefahr besonders sorgfältig geschützt sein.
(4) Die vorgenannten Armaturen sind gut zugänglich anzuordnen und alljährlich von einem befugten Gewerbetreibenden nachweisbar zu überprüfen.
(5) Beträgt der Wasserinhalt der Kessel- oder Speichergefäße mehr als 70 Liter oder beträgt das Produkt aus diesem Inhalt und dem in ihm auftretenden Leitungsdruck in kg/cm2 mehr als 300, so sind Kessel- oder Speichergefäße mit richtig zeigenden, gut ablesbaren Thermometern zu versehen.
(6) Bei Warmwasserbereitungsanlagen mit selbständiger Regelung der Wärmezufuhr sowie bei unmittelbar an die Kaltwasserleitung angeschlossenen Durchlauferhitzern muß - bei eintretendem Wassermangel - eine Überhitzung ausgeschlossen sein und kann das Thermometer entfallen.
(7) Warmwasserversorgungsanlagen, welche unter Leitungsdruck stehen, sind dem gleichen Prüfdruck wie Kaltwasserleitungsanlagen zu unterwerfen.
(8) Wo eine Gefährdung von fremden, in der Benützung der Einrichtung nicht unterwiesenen Personen durch Heißwasser möglich ist, zum Beispiel in Spitälern, Kindergärten und sonstigen Anstalten und Betrieben, dürfen die Warmwasserauslauftemperaturen 55ºC nicht überschreiten.
(9) Die an eine Warmwasserversorgungsanlage angeschlossenen Auslaufstellen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Erfolgt diese Kennzeichnung durch Farben, ist für kaltes Wasser blau, für warmes Wasser rot zu verwenden. Werden Auslaufstellen für kaltes und warmes Wasser nebeneinander angeordnet, sollen die Auslaufstellen für Warmwasser links, für Kaltwasser rechts angebracht werden.
(10) Auslaufstellen für Warm- und Kaltwasser dürfen nur dann einen gemeinsamen Auslauf haben, wenn dieser unverschließbar ist.
(11) Für die Warmwasserversorgungsanlagen dürfen Bleirohre, bitumen- und teerhaltige Anstrichmassen nicht verwendet werden. Sämtliche wasserberührten Teile einer Warmwasserversorgungsanlage aus Stahl müssen wegen der erhöhten Korrosionsgefahr besonders sorgfältig geschützt sein.
§ 19
Feuerlöscheinrichtungen
(1) Leitungen zu Feuerlöscheinrichtungen (Unter-, Überflur- und Wandhydranten, Regenvorrichtungen, Sprinkleranlagen usw.) müssen mit dem erforderlichen Querschnitt bis zur Feuerlöscheinrichtung in der Regel getrennt von der übrigen Innenleitung geführt werden. Mit Zustimmung des Magistrates kann die Feuerlöschleitung als Innenleitung verwendet werden. In diesem Fall darf eine Zählung des Wasserverbrauches der übrigen Innenleitungen nur durch einen in der Umgehungsleitung um den (geschlossenen) Einlaufschieber eingebauten Wasserzähler erfolgen.
(2) Feuerlöschleitungen dürfen nur mit Zustimmung des Magistrates entleerbar eingerichtet werden.
§ 20
Wasserbehälter
(1) Trinkwasserbehälter sind so herzustellen, daß weder gesundheitsschädliche Wirkungen hervorgerufen werden noch sonst die Qualität des Wassers nachteilig beeinflußt wird. Sie sind gegen Temperatureinflüsse zu schützen, abzudecken und mit einer hygienisch einwandfreien Be- und Entlüftung zu versehen. Diese Be- beziehungsweise Entlüftungen sind gegen Eindringen von Fremdkörpern und Lebewesen zu sichern. Lüftungsrohre sind wasserdicht nach außen zu führen.
(2) Bei Behältern, die nicht für Trinkwasser dienen, ist die Verbindung mit der Trinkwasserleitung so auszubilden, daß ein Rückströmen in das Leitungsnetz auch unter abnormalen Druckverhältnissen mit Sicherheit verhindert wird (Rohrunterbrecher, freier Einlauf, Rückflußverhinderer u. dgl.).
(3) Die Behälter müssen entleerbar sein. Behälter mit druckloser Wasseroberfläche sind mit einem der Zuflußmenge entsprechend bemessenen Überlauf zu versehen. Um ein Eindringen von Kanalgasen in den Behälter zu verhindern, ist eine direkte Verbindung der Überlaufleitung in die Hauskanalanlage verboten.
§ 21
Drucksteigerungsanlagen
(1) Wenn der örtliche Betriebsdruck im Rohrnetz für die einwandfreie Versorgung der Innenanlage nicht ausreicht, ist eine Drucksteigerungsanlage, die mit einer Wassermangelsicherung versehen ist, einzubauen.
(2) Beim Entwurf derartiger Anlagen ist insbesondere Bedacht zu nehmen, daß bei ihrem Betrieb die Wasserversorgungsverhältnisse anderer Verbraucher nicht beeinträchtigt werden.
§ 22
Schutz des Wassers
(1) Die Innenanlage ist so herzustellen, daß das Wasser weder gesundheitsschädliche Wirkungen hervorrufen kann noch sonst die Qualität des Wassers nachteilig beeinflußt wird. Dies gilt insbesondere für Innenanstriche. Zum Einbau gelangende Aufbereitungsanlagen für Trinkwasserzwecke (Enthärtungs-, Entsäuerungsanlagen usw.) müssen durch den Magistrat zur Verwendung zugelassen sein.
(2) Die Innenanlage ist so auszuführen, daß die Geräuschbildung und die Weiterleitung von Geräuschen möglichst vermieden wird. Hiebei ist besonders auf die Ausführung der Auslaufarmaturen zu achten.
(3) Die Innenanlage ist ausreichend gegen Temperatureinflüsse (Einfrieren und Erwärmen) zu schützen. Einrichtungen der Innenanlage sind, sofern sie beim Ausbleiben des Wassers Schaden nehmen können, durch eine Sicherung gegen Wassermangel vor Zerstörung zu bewahren.
(4) Das Rückströmen von verunreinigtem oder erwärmtem Wasser (zum Beispiel aus Wasserbottichen, Badewannen, Warmwasserbereitungsanlagen, Aborten, Bidets, Pißanlagen u. dgl.) in das Leitungsnetz muß durch geeignete Maßnahmen sicher verhindert werden. Dies kann geschehen durch Rohrunterbrecher, Belüftungsventile, sicher schließende Rückschlagventile sowie durch freies Ausmünden in einem Abstand über den möglichen höchsten Wasserstand, der gleich ist dem freien Auslaufdurchmesser, jedoch mindestens 3 cm. Bei Schlauchanschlüssen sind die vorstehenden Bedingungen besonders zu beachten.
C. Strafbestimmungen
§ 23
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen werden gemäß § 28 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 bestraft.
D. Schlußbestimmungen
§ 24
(1) Diese Vorschriften treten zugleich mit Wirksamkeitsbeginn des Wasserversorgungsgesetzes 1960 in Kraft.
(2) Die den gleichen Gegenstand betreffenden Vorschriften verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit.
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