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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
08.04.1960
LGBl
20.10.1961
LGBl
21.09.1962
LGBl
11.07.1969
LGBl
14.12.1973
LGBl
08.04.1974
LGBl
21.11.1975
LGBl
17.12.1977
LGBl
17.11.1982
LGBl
11.12.1985
LGBl
16.11.1987
LGBl
24.06.1988
LGBl
26.06.1990
LGBl
27.11.1990
LGBl
08.07.1994
LGBl
11.09.2000
LGBl
13.12.2001
LGBl
07.09.2007
LGBl
02.04.2009
LGBl
01.12.2009
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

Soweit in Wien die Zuleitung und Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen erfolgt, findet dieses Gesetz Anwendung.

§ 2

Anschlußzwang

Die Verpflichtung zum Anschluß von Baulichkeiten an die städtischen Wasserleitungen (Anschlußzwang) richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Anspruch auf Wasserlieferung

Jeder Wasserabnehmer bzw. jede Wasserabnehmerin, der bzw. die an die städtischen Wasserleitungen angeschlossen ist, hat nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage Anspruch auf die Belieferung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit oder einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.

§ 3a. (Verfassungsbestimmung)

Schutz der Wiener Wasserversorgung

(1) Die bestehende Wiener Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen einschließlich der bestehenden Sammlung von Wasser zu diesem Zweck darf unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Erfordernisse keine Verringerung erfahren. Darüber hinaus ist die Wiener Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen im jeweils erforderlichen Ausmaß zu gewährleisten.
(2) Zu einem Beschluss des Gemeinderates über die Veräußerung von Liegenschaften oder Anlagen der Gemeinde, die der Wiener Wasserversorgung dienen oder für diese sonst von wesentlicher Bedeutung sind, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für sonstige Verfügungen, die im Ergebnis einer Veräußerung gleich oder ähnlich sind

§ 4

Haftung der Stadt Wien

Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Veränderungen der Druckverhältnisse oder der Wasserbeschaffenheit oder durch Störung oder Unterbrechung der Wasserversorgung eintreten.

§ 5

Einschränkungen im Wasserverbrauch

Bei Mangel an gesundheitlich einwandfreiem Wasser können zur Sicherung des Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwecken durch Kundmachung des Magistrates Einschränkungen im Wasserverbrauch angeordnet werden, die durch Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in der "Wiener Zeitung" kundzumachen sind und am Tage der Kundmachung wirksam werden. Die Nichtbeachtung solcher Einschränkungen ist strafbar.

Arbeiten an städtischen Versorgungsleitungen auf Antrag von Interessenten bzw. Interessentinnen

§ 6. (1) Wird eine städtische Versorgungsleitung auf Antrag von Interessenten bzw. Interessentinnen neu verlegt, umgelegt oder auf eine größere Nennweite ausgewechselt, so haben diese die gesamten Kosten hiefür zu tragen. Wird der Antrag von mehreren Personen als Interessenten bzw. Interessentinnen gestellt, so ist jeder bzw. jede von ihnen Gesamtschuldner bzw. Gesamtschuldnerin der gesamten Kosten. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen. Im Falle einer Neuverlegung ist ein nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag (§ 51 der Bauordnung für Wien) auf diese Vorauszahlung mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der seinerzeit auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ein Rechtsanspruch auf die Verlegung, Umlegung oder Auswechslung einer Versorgungsleitung besteht nicht.
(2) Bei einer Neuverlegung oder Verstärkung einer Versorgungsleitung entfällt die Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Abs. 1, wenn es sich lediglich um die Versorgung mit Wasser zur Wohnnutzung handelt – eine Verwendung des Wassers zu anderen Zwecken in geringfügigem Umfang ist dabei unbeachtlich – und gleichzeitig ein Wasserbezug aus der herzustellenden Versorgungsleitung gemäß § 17 angemeldet wird.

Anschlussabgabe

§ 6a. (1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.
(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung die Anschlussabgabe zu entrichten.
(3) Für die Herstellung einer Anschlussleitung für Bauzwecke, die nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wird, ist die Abgabe nicht zu entrichten.

(4) Die Anschlussabgabe wird bei einer neu herzustellenden Anschlussleitung durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz (Abs. 7), bei der Verstärkung einer Anschlussleitung durch Multiplikation der Differenz der Kennzahlen (Abs. 6) von alter und neuer Leitung mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnet.
(5) Bei Verstärkung einer Anschlussleitung und gleichzeitiger Anzeige über das Ende des Wasserbezuges für eine oder mehrere Anschlussleitungen derselben Liegenschaft, wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation des Einheitssatzes mit der Differenz zwischen der Kennzahl der verstärkten Anschlussleitungen und der Summe der aufgelassenen Anschlussleitungen errechnet, wobei eine Anrechnung der Kennzahlen der aufgelassenen Anschlussleitungen höchstens bis zur Kennzahl der verstärkten Anschlussleitung erfolgt.
(6) Für die Ermittlung der Kennzahl ist der Innendurchmesser des erdverlegten Teiles der Anschlussleitung heranzuziehen.
Die Kennzahlen lauten:
Innendurchmesser in mm
Kennzahl
bis 42
  7
über 42 bis 53
 17
über 53 bis 86
 50
über 86 bis 106
 78
über 106
176
(7) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat mit 30 vH der durchschnittlichen Kosten für Erd- und Baumeisterarbeiten, Rohmaterial, Rohrlegearbeiten, Austauschmaterial und definitive Straßeninstandsetzung für die Herstellung eines Laufmeters einer Versorgungsleitung DN 100 durch Verordnung festzusetzen.
(8) Auf die zu entrichtende Anschlussabgabe ist ein für dieselbe Liegenschaft nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag gemäß § 51 der Bauordnung für Wien mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ebenso werden nachweislich bezahlte Kosten für eine Neu- oder Umlegung oder Auswechslung auf eine größere Nennweite gemäß § 6 Abs. 1 bis zur Höhe der Anschlussabgabe angerechnet.
(9) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, auf dem die Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung hergestellt oder verstärkt wurde, haftet neben dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) für die Anschlussabgabe und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftungspflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen.
(10) Bei Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin haftet auch der neue Wasserabnehmer bzw. die neue Wasserabnehmerin für die rückständige Anschlussabgabe samt Nebengebühren, wenn sie seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres entstanden ist.

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

Anschlussleitung

§ 8. (1) Die Herstellung einer Anschlussleitung (auch Feuerlöschleitung) von der städtischen Versorgungsleitung bis einschließlich der Wasserzähleranlage, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung erfolgen durch die Stadt Wien.

(2) Die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu tragen. Der Gemeinderat kann die Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung gestaffelt nach dem Innendurchmesser bis zu einem solchen von 53 mm pauschal festsetzen, wobei die Höhe dieser Pauschalen nach den festgestellten durchschnittlichen Kosten einer repräsentativen Anzahl von Anschlussleitungen erstmalig zu ermitteln ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen zur Ermittlung der Pauschalen kann der Gemeinderat die Pauschalen neu festsetzen.
(3) Die pauschalen Kosten setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale für befestigte oder unbefestigte Straßenoberflächen, einem Längenzuschlag und gegebenenfalls aus einem Zuschlag für einen zweiten Arbeitsgang (zur Herstellung eines Bauwasserprovisoriums).
(4) Die Pauschalen sind vom Gemeinderat durch Verordnung in dem Maß zu verändern, dass sich aus der Veränderung des vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit (oder eine an dessen bzw. deren Stelle tretende Einrichtung) verlautbarten Werts der Baukostenveränderungen Wien Siedlungswasserbau – gesamt oder einer an dessen Stelle tretenden vergleichbaren Größenordnung gegenüber der erstmaligen Festsetzung bzw. der Neufestsetzung ergibt, wobei Änderungen bis 5% nicht zu berücksichtigen sind.
(5) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen bzw. der pauschalen Kosten vor Beginn der Herstellungsarbeiten zu leisten.
(6) Die Kosten der Instandhaltung von Anschlussleitungen trägt die Stadt Wien. Die Kosten für die Behebung von Gebrechen, die vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verschuldet wurden, hat dieser bzw. diese zu tragen.
(7) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin trägt die Kosten einer von ihm bzw. ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung, wobei er bzw. sie vor Beginn der Änderungsarbeiten eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen hat. Die Kosten sonstiger Änderungen trägt die Stadt Wien.
(8) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Herstellung oder einer von ihm bzw. von ihr veranlassten Änderung der Anschlussleitung eine Verbrauchsanlage mit mindestens einer Entnahmestelle errichten zu lassen.
(9) Bei Ende des Wasserbezuges (§ 17 Abs. 1) erfolgt die Trennung der Anschlussleitung auf Kosten der Stadt Wien.

§ 9

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 46/2000 vom 11.09.2000

Trennschieber

§ 10. Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, die aus einer selbstständigen Anschlussleitung mit Wasser versorgt werden und deren Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der städtischen Versorgungsleitung gestört werden würden, können auf ihre Kosten die Einschaltung von Trennschiebern, die den Wasserbezug in der Regel auch im Falle einer solchen Absperrung ermöglichen, verlangen.

Wasserzähler

§ 11. (1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.
(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage)

§ 11a. (1) Der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter Berücksichtigung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:
1. Befindet sich die Versorgungsleitung in einer durch Baulinien oder Straßenfluchtlinien gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche, dann gilt:
a) Zur Unterbringung des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ist unmittelbar hinter der Baulinie oder der Straßenfluchtlinie ein Wasserzählerschacht herzustellen, sofern in lit. b nichts anderes vorgesehen ist.
b) Bei bebauten Grundstücken kann der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage), wenn die Entfernung des Gebäudes von der Baulinie bzw. Straßenfluchtlinie nicht größer als 10 m ist, in dem an der straßenseitigen Hauptmauer gelegenen Kellerraum (Wasserzählerraum) anschließend an die Einmündung der Anschlussleitung untergebracht werden. Mündet der waagrechte Teil der Anschlussleitung unter der Sohle eines solchen Gebäudes, so ist der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) in dem über der Einmündungsstelle befindlichen Raum (Wasserzählerraum) unterzubringen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat der Unterbringung des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) auch in einer Mauernische gemäß Anhang Seite 4 zustimmen, wenn die Frostsicherheit gewährleistet ist.
c) Stimmt zum Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussleitung der Bebauungsplan im Gegensatz zu lit. a und b mit der faktischen Nutzung nicht überein, ist im Falle der Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund in den zu schaffenden Bauplatz von der Bestimmung gemäß lit. a bzw. b solange abzusehen, als dieser Straßengrund für den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerin) nicht physisch nutzbar ist. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Nutzbarkeit der einzubeziehenden Fläche ist der Standort gemäß lit. a oder b durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin herzustellen. Im Falle der Abtretung von Straßengrund ist der Wasserzählerstandort ungeachtet der momentanen faktischen Nutzung sofort nach der festgelegten Baulinie oder Straßenfluchtlinie zu bestimmen.
d) Auch wenn das zu versorgende Grundstück nicht an die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ist der Wasserzählerstandort gemäß lit. a zu bestimmen.
2. a) Befindet sich die Versorgungsleitung in einer öffentlichen Verkehrsfläche, die nicht durch Baulinien oder Straßenfluchtlinien begrenzt ist, so gelten bezüglich des Standortes des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) die Festlegungen nach Z 1 lit. a bzw. b unter Beachtung des Bestandes (Straßenbegrenzung) sinngemäß.
b) Liegt eine Versorgungsleitung auf nicht als öffentliche Verkehrsfläche dienenden Grundstücken, erfolgt die Festlegung des Wasserzählerstandortes unter der Annahme, der Verlauf der Versorgungsleitung entspricht der Bau- oder Straßenfluchtlinie.
3. Treffen für einen Wasserabnehmer bzw. eine Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit sowohl die Voraussetzungen gemäß Z 1 als auch Z 2 lit. b zu, so ist der Standort nach Z 1 zu bestimmen.
(2) Der Wasserzählerschacht, der Wasserzählerraum und die Wasserzählernische sind hinsichtlich ihrer Mindestabmessungen gemäß Anhang Seiten 1 bis 5 auszuführen und dürfen weder zu Wohnzwecken noch zur Lagerung von Waren und Gütern, ausgenommen solcher für Haushaltszwecke, verwendet werden. Bei Einbau von mehreren Wasserzählern ist der Wasserzählerstandort den Anordnungen des Magistrates entsprechend im notwendigen Ausmaß gegenüber den in Anhang Seiten 1 bis 5 festgesetzten Mindestmaßen zu vergrößern. Die Verwendung des Wasserzählerraumes als Trafo- oder Öllagerraum ist unzulässig. Wasserzählerschächte sind aus Fertigteilen (zB Stahlbeton, Kunststoff) oder vor Ort aus Mauerwerk oder Beton herzustellen. Sie müssen tagwasserdicht und bei Möglichkeit eines Grundwasserandranges allseits wasserdicht und auftriebssicher hergestellt sein. Die Schächte sind begehbar auszuführen und entsprechend der zu erwartenden Belastung tragfähig abzudecken.

(3) Der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) muss stets gut zugänglich sein und ist gegen Frost, Verschmutzung und Beschädigung ausreichend zu schützen. Wenn der Wasserzählerraum versperrt wird, ist Vorsorge zu treffen, dass dennoch jederzeit ein rascher Zutritt möglich ist.
(4) Die Herstellung und Instandhaltung der Standorte von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen) sowie der Montageschächte obliegen dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin auf seine bzw. ihre Kosten. Dies gilt auch für alle Veränderungen von Standorten von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen).
(5) Entspricht ein Wasserzählerstandort zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht den Bestimmungen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausnahmen oder nicht den Mindestabmessungen gemäß Abs. 2, so hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin diesen innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend abzuändern.
(6) Ist ein nicht entsprechender Standort in dem Umstand begründet, dass vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfolgt ist, so hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin bei Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund für den Fall der bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Übernahme bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, ansonsten bis längstens drei Jahre nach faktischer Nutzung (Übernahme) des aufgelassenen Straßengrundes den Standort abzuändern. Bei einer Abtretung zum Straßengrund ist der Wasserzählerstandort, sofern sich der Wasserzähler in der abzutretenden Fläche befindet, mit der Übergabe der Grundfläche an die Stadt Wien abzuändern.
(7) Entspricht ein bestehender Wasserzählerstandort nach einer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht mehr den vorstehenden Richtlinien, ist bei Eintritt der bauordnungsgemäßen Folgen der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) durch den Magistrat neu zu bestimmen. Der Wasserzählerstandort ist dann im Falle der Auflassung und Einbeziehung von Straßengrund innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Grundfläche durch den Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, im Fall der Abtretung von Straßengrund mit der Übergabe der Grundflächen an die Stadt Wien, vom Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin abzuändern.
(8) Eine Abänderung des Standortes nach Abs. 5 oder 6 bzw. eine Neubestimmung des Standortes nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder nach Abs. 7 kann mit Zustimmung des Magistrats unterbleiben, wenn keine Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind und die Abweichung von der Solllage geringfügig ist.
(9) Kann der Wasserzähler noch nicht am vorgesehenen Standort untergebracht werden (zB bei Baustellen), wird der Wasserzähler vorübergehend provisorisch auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin installiert.

Verbrauchsanlagen

§ 12. (1) Als Verbrauchsanlage gelten alle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Ist kein Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein von Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage.
(2) In der Verbrauchsleitung muss unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) – sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert.
(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie die ÖNORM B 2531-1, die ÖNORMen EN 805, 806/1, 806/2, 806/3 und 1717 oder an ihre Stelle tretende Normen heranzuziehen. Die verwendeten Rohre, ihre Verlegung und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung der angeschlossenen Geräte, die Absperrvorrichtungen, die Warmwasserversorgungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Wasserbehälter und Drucksteigerungsanlagen müssen die Betriebssicherheit gewährleisten und dürfen das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.

(4) Die Herstellung oder Änderung einer Verbrauchsanlage darf nur von einem bzw. einer dazu befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Dieser bzw. diese hat die beabsichtigte Ausführung dem Magistrat vor deren Beginn nach Maßgabe des Abs. 5 zu melden oder nach Maßgabe der Abs. 6 und 7 anzuzeigen. Werden für die Vornahme einer Meldung bzw. Anzeige einer Herstellung oder Änderung einer Verbrauchsanlage vom Magistrat Formulare zur Verfügung gestellt, so sind diese von dem bzw. von der ausführenden Gewerbetreibenden zu verwenden.
(5) Bei Herstellung oder Änderung von Verbrauchsanlagen mit bis zu 15 Auslässen und einer Leitungslänge von bis zu 20 Metern sowie von Verbrauchsanlagen in Kleingarten- und Kleingartenwohnhäusern, in Häusern in Gartensiedlungsgebieten, in Einfamilienhäusern und in einzelnen Wohnungen, einschließlich derartiger Vorhaben anlässlich von Wohnungszusammenlegungen, darf nach erfolgter Meldung sogleich mit der Ausführung begonnen werden. Die Meldung ist von dem bzw. von der Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen,
3. Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine einfache schematische Darstellung (Skizze) der geplanten Herstellung oder Änderung.
(6) Bei Herstellung oder Änderung anderer als im Abs. 5 genannter Verbrauchsanlagen kann mit der Ausführung begonnen werden, wenn der Magistrat nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Durchführung untersagt oder vor Ablauf dieser Frist der Ausführung ausdrücklich zustimmt. Der Magistrat hat die Durchführung der angezeigten Maßnahmen zu untersagen, wenn durch die verwendeten Materialien oder die Art der Herstellung oder Änderung die Betriebssicherheit nicht gewährleistet oder das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wären. Im Übrigen ist die Fertigstellung dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Anzeige gemäß Abs. 6 ist von dem bzw. von der Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Objektanschrift,
2. Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen,
3. Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
4. Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
5. eine detaillierte planliche Darstellung der beabsichtigten Herstellung oder Abänderung unter Beachtung der dieser zu Grunde liegenden Berechnungen.
(8) Wesentliche Änderungen in der geplanten Ausführung, zB bei der Art des verwendeten Rohrmaterials oder der anzuschließenden Geräte, sind vor Bauausführung dem Magistrat bekannt zu geben (zB Auswechslungsplan). Mit Vorlage derartiger Änderungen gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß.
(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen haben die Überprüfungen zu dulden.


§ 13

Anschluss von Geräten und Armaturen

Der Anschluss von Geräten und Armaturen, die ihrer Bauart nach für die Verwendung in privaten Haushalten bestimmt sind, wie insbesondere Geschirrspüler, Waschmaschinen, Auslaufarmaturen, Durchlauferhitzer und Warmwasserbreiter, gilt nicht als Herstellung oder Änderung einer Verbrauchsanlage. § 12 Abs. 3 und 4 erster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Verbot der Verbindung von Wasserversorgungsanlagen

§ 14. Die Verbindung einer städtischen Trinkwasserversorgungsleitung über die Verbrauchsleitung mit Nutzwasserleitungen oder Eigenwasserversorgungsanlagen ist verboten. Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen eingebaut sind. Eine Verbindung zweier öffentlicher Trinkwasserversorgungsleitungen über Anschlussleitungen und Verbrauchsleitung ist nur in Ausnahmefällen bei Anspruch an eine erhöhte Versorgungssicherheit und nur dann zulässig, wenn beide Systeme nach der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, überwacht werden und bei der Mischung die Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Obsorgepflicht

§ 15. (1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.
(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.
(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.
(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.
Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.
(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

§ 16

Ersatzausführung

(1) Wenn der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die ihm bzw. ihr im § 15 Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen nach erfolgloser Mahnung nicht erfüllt, ist der Magistrat berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungen, Herstellungen und sonstigen Maßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten und Gefahr ausführen zu lassen. Letzteres gilt auch, wenn der nach § 15 Abs. 3 auferlegten Verpflichtung zum Schutz des Wasserzählers innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 1) auf Gefahr und Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin unmittelbar anordnen und nötigenfalls sofort vollstrecken lassen.

Wasserabgabe

§ 17. (1) Die Abgabe von Wasser aus den städtischen Wasserleitungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei vorschriftswidrig hergestellten Verbrauchsanlagen besteht keine Verpflichtung zur Wasserabgabe; bei eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ist der Magistrat berechtigt, die Einstellung der Wasserabgabe durch Bescheid zu verfügen.
(3) Der Magistrat kann Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen nach § 7 Abs. 1 Punkt b bis e die Wasserlieferung einstellen, wenn sich die Verbrauchsanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und dieser Zustand nicht innerhalb einer von vom Magistrat festgesetzten Frist behoben wird. Ebenso kann der Magistrat bei einem Zahlungsverzug der genannten Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen von mehr als zwei Wochen die Wasserlieferung ohne weiteres einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu verfügen.
(4) Die eigenmächtige Öffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten.

Wasserabgabe zu Feuerlöschzwecken

§ 18. (1) Der Magistrat gibt auf Anfrage bekannt, ob Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für Feuerlöschzwecke im geforderten Umfang bereitgestellt werden kann.
(2) Wenn es aus Feuerlöschgründen erforderlich ist, kann Wasser auch über eine weitere, selbstständige Anschlussleitung abgegeben werden.
(3) Werden Feuerhydranten auf Antrag eines Interessenten bzw. einer Interessentin auf öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen aufgestellt oder versetzt, hat dieser bzw. diese unabhängig davon, ob dem Antrag ein behördlicher Auftrag zur Löschwasserbereitstellung zu Grunde liegt oder nicht, die Kosten hiefür zu tragen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung oder Versetzung von Feuerhydranten besteht nicht.
(4) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Feuerlöschleitungen gilt:
1. Die an den Feuerhydranten und dem Absperrschieber in der Umgehungsleitung vom Magistrat angebrachten Plomben dürfen nur im Brandfall entfernt werden.
2. Innerhalb von 24 Stunden nach jeder Benützung der Feuerhydranten oder Betätigung des Schiebers hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Feuerlöschleitung den Magistrat wegen Erneuerung der Plombierung zu verständigen. Eine allfällige Erneuerung erfolgt auf seine bzw. ihre Kosten.
3. Der Magistrat ist berechtigt, die Feuerlöschleitungen einschließlich der daran angeschlossenen Hydranten jährlich auf die Einhaltung der Bestimmungen der Z 1 auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen.
4. Bezüglich des Standortes des Einlaufschiebers samt Rückflusssicherung bei Feuerlöschleitungen gelten die Bestimmungen des § 11a sinngemäß.
5. Die Zuständigkeit der Stadt Wien für die Instandhaltung, Änderung und Trennung erstreckt sich von der städtischen Versorgungsleitung bis einschließlich der dem Einlaufschieber nachfolgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen.

Regiezuschlag

§ 19. Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben.

§ 20

Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.
(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.
(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.
(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

§ 21

Die Bestimmungen des § 6a Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.

§ 22

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 26/2009 vom 02.04.2009

§ 23

Fälligkeit der Gebühren und Kosten

(1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.

(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.
(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 24

aufgehoben; LGBl. Nr. 21/1962

Haftung für Gebührenrückstände

§ 25. (1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.

§ 26. entfällt; LGBl Nr. 58/2009 vom 01.12.2009

Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen; Hilfeleistungspflicht

§ 27. Die mit Dienstausweisen ausgestatteten behördlichen Organe sowie deren Beauftragte sind berechtigt, in Handhabung dieses Gesetzes Grundstücke, Gebäude oder Teile von solchen (Wohnungen, Geschäftslokale, Betriebe, Kellerabteile, Schächte und dergleichen) zu betreten. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Personen den Zutritt zu allen Wasserversorgungsanlagen zu gestatten. Können diese Personen die ihnen übertragenen Aufgaben innerhalb eines Grundstückes nicht ohne Hilfeleistung beim Zutritt erfüllen, ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu dieser Hilfeleistung verpflichtet. Zum Öffnen verschlossener Türen ist der bzw. die Verfügungsberechtigte verpflichtet.

§ 28

Strafbestimmungen

(1) Jede vorsätzliche Beschädigung, jede eigenmächtige Betätigung von städtischen Wasserversorgungsanlagen und jede unbefugte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Auslaufbrunnen zu anderen als zu Trink- und Haushaltszwecken ist untersagt.

(2) Wer den §§ 5, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7, 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, 13, 14, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt oder in einer Meldung gemäß § 12 Abs. 5 oder einer Anzeige gemäß § 12 Abs. 7 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,– Euro zu bestrafen.
(3) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebühren verkürzt werden, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. *
(4) Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Liegenschaft für deren Verwaltung einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte bestellt, so ist dieser bzw. diese neben dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin strafbar.

§ 29

Zuständigkeit

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 29a. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2008/171/A).

§ 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Die Wasserbezugsgebühren können jedoch bei vierteljährlicher Gebührenbemessung erstmalig für den dritten Verrechnungsabschnitt des Jahres 1960, bei monatlicher Gebührenbemessung erstmalig für den am 1. Juli 1960 ermittelten Wasserbezug nach Maßgabe der Wassergebührenordnung (§ 20) vorgeschrieben werden.
(2) Alle den Gegenstand dieses Landesgesetzes bisher regelnden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes 1947, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 10. Juni 1947, LGBl. für Wien Nr. 15, und der Gesetze vom 23. Jänner 1948, LGBl. für Wien Nr. 9, vom 18. Dezember 1950, LGBl. für Wien Nr. 4/1951, und vom 21. September 1951, LGBl. für Wien Nr. 32, treten mit Ablauf des 31. Mai 1960 außer Kraft.
Die ausgenommenen Vorschriften treten bei vierteljährlicher Gebührenbemessung mit Ende des zweiten Verrechnungsabschnittes des Jahres 1960 und bei monatlicher Gebührenbemessung mit Ende des bis einschließlich 30. Juni 1960 ermittelten Wasserbezuges außer Kraft.
(3) Die Bezeichnung des Verrechnungsabschnittes bestimmt sich nach dem Jahresviertel, in dem der Wasserverbrauch ermittelt wird.
(4) Mit Ablauf des 31. Mai 1960 tritt auch das Gesetz über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. f. d. L. NÖ. 177/1936, soweit es in Gebietsteilen von Wien in Geltung steht, außer Kraft.
(5) Die mit den einzelnen Wasserabnehmern abgeschlossenen Wasserlieferungsverträge sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.

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