ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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31.12.2012
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LGBl
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14.08.2013
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LGBl
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16.12.2013
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LGBl
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15.04.2014
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz –
VGW-DRG
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Inhalt
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Inhalt
§ 1. Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der
gemäß §§ 3 und 31 des Gesetzes über das
Verwaltungsgericht Wien – VGWG ernannten Mitglieder des
Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß § 4 VGWG ernannten
besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten
(Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).
Öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis
§ 2. Mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des
Verwaltungsgerichts oder zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger
ist jede Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn
des § 1 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl.
Nr. 56, ist, unabhängig von den sonst vorgesehenen
Anstellungserfordernissen der Dienstordnung 1994 zu unterstellen (Aufnahme in
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde
Wien).
Außerdienststellung
§ 3. Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die
Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der
Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze
außer Dienst zu stellen.
Leitung
§ 4. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt
bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der
Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt
die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des
Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und
das sonstige Personal aus.
2. Abschnitt
Mitglieder des Verwaltungsgerichts
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
Mitglieder des Verwaltungsgerichts
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind
die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2,
§ 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27,
§ 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1,
§ 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der
Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Anträge und Meldungen nach dienst-, besoldungs- und unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sofern § 36 Abs. 3 DO 1994 nicht anderes bestimmt, im Weg der Präsidentin oder des Präsidenten einzubringen.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt insbesondere die Vollziehung der in den §§ 18 und 18a, dessen Abs. 1 zweiter Satz jedoch nur hinsichtlich der Z 4 und 6, §§ 18b bis 18d und 21, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 3, §§ 28 und 29, § 31 Abs. 1 und 2, §§ 48, 49, 52 bis 56, 58 bis 61b und 62 DO 1994 sowie der in § 3, § 6 Abs. 1 bis 4 und §§ 7 und 8 dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten. Bei Vollziehung der in § 25 Abs. 1 bis 3, § 31 Abs. 2, § 52 (soweit durch die Gewährung eines Sonderurlaubes ein Höchstausmaß an Sonderurlaub von drei Tagen im Kalenderjahr überschritten wird) und § 56 Abs. 3 DO 1994 genannten Angelegenheiten hat sie oder er vor der Entscheidung den Personalausschuss zu hören.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Anträge und Meldungen nach dienst-, besoldungs- und unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sofern § 36 Abs. 3 DO 1994 nicht anderes bestimmt, im Weg der Präsidentin oder des Präsidenten einzubringen.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt insbesondere die Vollziehung der in den §§ 18 und 18a, dessen Abs. 1 zweiter Satz jedoch nur hinsichtlich der Z 4 und 6, §§ 18b bis 18d und 21, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 3, §§ 28 und 29, § 31 Abs. 1 und 2, §§ 48, 49, 52 bis 56, 58 bis 61b und 62 DO 1994 sowie der in § 3, § 6 Abs. 1 bis 4 und §§ 7 und 8 dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten. Bei Vollziehung der in § 25 Abs. 1 bis 3, § 31 Abs. 2, § 52 (soweit durch die Gewährung eines Sonderurlaubes ein Höchstausmaß an Sonderurlaub von drei Tagen im Kalenderjahr überschritten wird) und § 56 Abs. 3 DO 1994 genannten Angelegenheiten hat sie oder er vor der Entscheidung den Personalausschuss zu hören.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich
1. die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen, sofern dadurch der
Tätigkeitsbereich von Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien
berührt wird, diesen Dienststellen bekannt zu geben und
2. Anträge, zu deren Behandlung sie oder er nicht zuständig ist,
sowie Meldungen, die an Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien zu ergehen
haben, an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten.
(6) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
(6) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
Arbeitszeit und Arbeitsort
§ 6. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind an
keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch
außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie ihre Anwesenheit in
der Dienststelle derart einzurichten, dass sie an jedem für das sonstige
Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit zwischen
9.00 Uhr und 15.00 Uhr den ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz aufsuchen
und die Geschäftsstelle hierüber informieren. Für ein Mitglied,
dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) herabgesetzt wurde
(Teilauslastung), ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des
Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Gründe für die
Teilauslastung festzulegen, an welchen Arbeitstagen es die Dienststelle
aufzusuchen hat. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist vom Mitglied
so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß
nachkommen kann.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und den Parteien sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zweckmäßig erscheint.
(3) Die Mitglieder haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit die Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen.
(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat die Präsidentin oder der Präsident anzuordnen.
(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere als die in § 9 vorgesehenen finanziellen Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und den Parteien sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zweckmäßig erscheint.
(3) Die Mitglieder haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit die Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen.
(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat die Präsidentin oder der Präsident anzuordnen.
(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere als die in § 9 vorgesehenen finanziellen Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.
Teilauslastung
§ 7. (1) § 28 DO 1994 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff
„regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils
richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
2. an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“
– soweit sie sich auf eine solche der Beamtin oder des Beamten bezieht
– der Begriff „Teilauslastung“ und
3. an die Stelle des Ausdrucks „die gewünschte zeitliche
Lagerung“ der Ausdruck „die gewünschten Anwesenheiten im Sinn
des § 6 Abs. 1 während“ tritt,
4. die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5
und 7 DO 1994 entfallen und
5. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der
Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung) gewährt werden kann.
(2) § 29 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) § 29 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der
Begriff „Teilauslastung“,
2. an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff
„regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ und
3. an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen Lagerung“ der
Ausdruck „Anwesenheiten im Sinn des § 6 Abs. 1
während“ tritt,
4. die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf
§ 8 dieses Gesetzes gelten und
5. § 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist.
(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Begriffe „Teilzeitbeschäftigung“ und
„herabgesetzte Arbeitszeit“ jeweils der Begriff
„Teilauslastung“,
2. an die Stelle des Begriffs „für Vollbeschäftigung
vorgesehenen Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßigen
Auslastung (Vollauslastung)“ und
3. an die Stelle des Begriffs „Beschäftigungsausmaß“
der Begriff „Auslastung“ im jeweils richtigen grammatikalischen
Zusammenhang tritt.
(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. dem Mitglied des Verwaltungsgerichts, für das die
regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des
Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 acht
Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind,
2. bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in
Anspruch nimmt, die in Z 1 genannten Urlaubsstunden pro Arbeitstag im Sinn
des § 6 Abs. 1 in dem Ausmaß als verbraucht anzurechnen
sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur regelmäßigen
Auslastung (Vollauslastung) entspricht,
3. bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in
Anspruch nimmt und nicht an jedem der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz
genannten Arbeitstage die Dienststelle aufzusuchen hat, die gemäß
Z 2 ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl 5 zu multiplizieren
und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden Arbeitstage zu
dividieren ist.
(4a) § 55a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass
1. an Stelle der Begriffe „Arbeitszeit“ und
„Vollbeschäftigung“ jeweils der Begriff
„regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“
tritt,
2. an die Stelle des Begriffs „Pflegeteilzeit“ der Begriff
„Pflegeteilauslastung“ tritt,
3. die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 5 bis 7 entfallen und
4. die Pflegeteilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der
Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung) gewährt werden kann.
(5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff
„regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ und
2. an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der
Begriff „Teilauslastung“ tritt,
3. die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1
zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 DO 1994 entfallen
und
4. die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der
Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung
(Vollauslastung) gewährt werden kann.
§ 8. (1) Die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) des Mitglieds des Verwaltungsgerichts kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung), wenn
1. dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes im Sinn des
§ 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 DO 1994 oder – sofern nicht
§ 55a DO 1994 zur Anwendung gelangt – zur Pflege oder Betreuung
sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994) notwendig
ist und
2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(3) Die Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist
(2) Der Antrag auf Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(3) Die Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist
1. – sofern sich nicht auf Grund der Abs. 4 und 5 ein
kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines halben Jahres
oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder
2. bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes
zu gewähren.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, hat dies das Mitglied des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung gemäß Abs. 1 mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats nach Wegfall der Voraussetzungen zu verfügen.
(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, hat dies das Mitglied des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung gemäß Abs. 1 mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats nach Wegfall der Voraussetzungen zu verfügen.
(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.
Besoldung
§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt
die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden
Abweichungen:
1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und
der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und
in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Schema VGW
Gehaltsstufe
|
Euro
|
5.284,91
|
|
5.596,93
|
|
5.908,93
|
|
6.220,91
|
|
6.764,39
|
|
7.076,38
|
|
7.388,40
|
|
7.700,37“
|
2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen
Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die
Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Vorrückungsstichtag ist der Tag
der Wirksamkeit der Ernennung. Die Vorrückung in die nächsthöhere
Gehaltsstufe erfolgt nach jeweils vier Jahren.
3. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
erhöht sich das in Z 1 genannte Gehalt um 817,70 Euro.
4. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts
gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von
10.983,70 Euro.
5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und
zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2,
11, 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36
bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und
40e bis 40l BO 1994 nicht anzuwenden.
7. § 41a Abs. 3 BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die
wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist,
bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
Dienstbeurteilung
§ 10. (1) Die Beurteilung der Vizepräsidentin oder
des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts
bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art. 130 und 131 B-VG
übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuss (§ 16
Abs. 2 Z 7 VGWG).
(2) Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:
(2) Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und
Leistungen,
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten
und Leistungen,
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und
Leistungen,
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des
Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht
wird, oder
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung
des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht
wird.
(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
1. der Umfang und die Aktualität der fachlichen Kenntnisse,
insbesondere der zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben
notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit,
Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;
4. die Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit und das
Verhandlungsgeschick;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der
deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die
Kenntnis von Fremdsprachen;
6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber
Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Parteien, sowie das
Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst
eintreten;
7. die Führungsqualitäten und die organisatorischen
Fähigkeiten und
8. der Erfolg der Verwendung.
(4) Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(5) In den ersten drei Jahren nach der Ernennung ist eine jährliche Beurteilung vorzunehmen. Danach erfolgt die Beurteilung in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren für den Gesamtzeitraum dieser drei Jahre. Sofern die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf „nicht entsprechend“ lautet, ist in jedem Fall auch für das darauffolgende Jahr eine Beurteilung erforderlich. Lautet diese Beurteilung zumindest auf „entsprechend“, erfolgt die nächste Beurteilung wieder in drei Jahren.
(4) Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(5) In den ersten drei Jahren nach der Ernennung ist eine jährliche Beurteilung vorzunehmen. Danach erfolgt die Beurteilung in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren für den Gesamtzeitraum dieser drei Jahre. Sofern die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf „nicht entsprechend“ lautet, ist in jedem Fall auch für das darauffolgende Jahr eine Beurteilung erforderlich. Lautet diese Beurteilung zumindest auf „entsprechend“, erfolgt die nächste Beurteilung wieder in drei Jahren.
Disziplinarbehörde
§ 11. (1) Disziplinarbehörde ist der
Disziplinarausschuss (§ 19 VGWG).
(2) Der Disziplinarausschuss ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts oder von Amts wegen − und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vom Disziplinarausschuss sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.
(2) Der Disziplinarausschuss ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts oder von Amts wegen − und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vom Disziplinarausschuss sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.
Disziplinaranwältin oder
Disziplinaranwalt
§ 12. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind
von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt
sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu
bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und
Beamte der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht
angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur
Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder
zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind
und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Jede Beamtin und
jeder Beamte hat der Bestellung Folge zu leisten.
(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.
(3) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und als Stellvertreterin oder Stellvertreter ruht bei Vorliegen der in § 86 Abs. 4 DO 1994 genannten Gründe. Ruht das Amt länger als drei Monate, ist eine Neubestellung für die restliche Dauer des Ruhens vorzunehmen.
(4) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt (als Stellvertreterin oder Stellvertreter) endet:
(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.
(3) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und als Stellvertreterin oder Stellvertreter ruht bei Vorliegen der in § 86 Abs. 4 DO 1994 genannten Gründe. Ruht das Amt länger als drei Monate, ist eine Neubestellung für die restliche Dauer des Ruhens vorzunehmen.
(4) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt (als Stellvertreterin oder Stellvertreter) endet:
1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. mit der Außerdienststellung gemäß § 57
Abs. 3 und 4 oder § 59 DO 1994,
4. mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien,
5. durch Enthebung, welche die Landesregierung
a) auf begründetes Ansuchen der Disziplinaranwältin oder des
Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters), bei einer
länger als drei Monate dauernden Amtsunfähigkeit der
Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder
des Stellvertreters) aus gesundheitlichen Gründen oder bei einem
länger als drei Monate dauernden Karenzurlaub (§ 56 DO 1994)
verfügen kann oder
b) bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der der
Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt (der Stellvertreterin oder
dem Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen
Interessen zu verfügen hat.
(5) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinarausschuss einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.
(6) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarausschusses Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.
(5) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinarausschuss einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.
(6) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarausschusses Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.
Vorerhebungen und Suspendierung
§ 13. (1) Bei Anzeigen (Selbstanzeigen) sowie bei jedem
begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin
oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn die Anzeige oder
der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit
den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen
Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder
Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder
den Disziplinaranwalt von der Anzeige (Selbstanzeige) oder vom Verdacht zu
verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG
ist sinngemäß anzuwenden. Von der Bestellung zur
Untersuchungskommissärin oder zum Untersuchungskommissär sind
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses ausgeschlossen.
Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte
Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin
oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an den Disziplinarausschuss zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat der Disziplinarausschuss innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinarausschuss unverzüglich aufzuheben.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an den Disziplinarausschuss zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat der Disziplinarausschuss innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinarausschuss unverzüglich aufzuheben.
Disziplinarverfahren
§ 14. (1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen
der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten – soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist – §§ 76 bis 78,
§ 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1,
§ 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1
Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93,
§ 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4,
§ 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108
DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten
Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als
Bezugnahmen auf den Disziplinarausschuss und Bezugnahmen auf Beamtinnen und
Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
(2) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3) § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.
(4) Die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.
(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes − im Fall des § 11 Abs. 3 ehemaliges − Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.
(2) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3) § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.
(4) Die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.
(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes − im Fall des § 11 Abs. 3 ehemaliges − Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.
Beendigung des Amts
§ 15. (1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts
endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den
Ruhestand (Abs. 3), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.
(2) Das Amt endet mit
(2) Das Amt endet mit
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
2. Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,
3. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
übersteigt oder
c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines
Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des
Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist,
4. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages
auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der
Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder
5. Austritt gemäß § 73 DO 1994.
(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(4) Das Mitglied darf nur durch Erkenntnis des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(4) Das Mitglied darf nur durch Erkenntnis des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
1. es einen schriftlichen Antrag auf Amtsenthebung gestellt hat,
2. seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende
Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10
Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den
ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht
entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster
Satz) beurteilt wird oder
3. es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
gemäß § 68a Abs. 1 Z 1, § 68b
Abs. 1, § 68c oder § 115i Abs. 1, 2 oder 4 DO 1994
erfüllt.
(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 und des Abs. 4 Z 1 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.
(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 3 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß §§ 68a, 68b, 68c oder 115i DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 und des Abs. 4 Z 1 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.
(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 3 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß §§ 68a, 68b, 68c oder 115i DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
3. Abschnitt
Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger
Voraussetzungen für die Bewerbung
Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger
Voraussetzungen für die Bewerbung
§ 16. Voraussetzungen für die Bewerbung als
Landesrechtspflegerin oder Landesrechtspfleger sind insbesondere
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die Einreihung in die Verwendungsgruppe B im Sinn der Anlage 1
der BO 1994 und
3. die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den
Fachverwaltungsdienst oder den technischen Fachdienst.
Ausbildung
§ 17. (1) Die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder
zum Landesrechtspfleger dauert ein Jahr und umfasst die praktische Ausbildung im
Verwaltungsgericht, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für
das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und die erfolgreiche
Ablegung der Prüfungen über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie
der Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerlässlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für das betreffende Arbeitsgebiet.
(3) Die Prüfungen können auch nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
(2) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerlässlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für das betreffende Arbeitsgebiet.
(3) Die Prüfungen können auch nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
§ 18. (1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die
Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden
Abweichungen:
1. Die §§ 3, 8 bis 10, 16 bis 17a, 19, 24, 33, 57 und 72
sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht
anwendbar.
2. Anträge und Meldungen nach dienst-, besoldungs- und
unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sofern § 36
Abs. 3 DO 1994 nicht anderes bestimmt, im Weg der Präsidentin oder des
Präsidenten einzubringen.
3. § 20 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die
Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger bei der Bearbeitung der
zugewiesenen Geschäftsstücke nur an die Weisungen des nach der
Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichts
gebunden ist.
(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind.
(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.
(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet
(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind.
(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.
(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet
1. mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß
§ 73 DO 1994,
2. mit der Entlassung gemäß § 74 Z 1 und 2 DO
1994,
3. durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand
(§§ 68 bis 68c und 115i DO 1994),
4. durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung
gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 VGWG,
5. mit Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines
Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das
Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2
Abs. 2 EUB-SVG oder
6. durch Tod.
Die Beendigung der Funktion gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 5 hat die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Folge.
Die Beendigung der Funktion gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 5 hat die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Folge.
Funktionszulage
§ 19. (1) Den Landesrechtspflegerinnen und
Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der
Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche
Funktionszulage im Ausmaß von 511,50 Euro.
(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 Z 3 BO 1994. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für die
Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.
(3) Lautet die Beurteilung gemäß § 18 Abs. 3 auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.
(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 Z 3 BO 1994. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für die
Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.
(3) Lautet die Beurteilung gemäß § 18 Abs. 3 auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 20. Die in den §§ 2, 9, 19 sowie
§ 22 Z 4 und 5 genannten Aufgaben sind von der Gemeinde im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Verweisung auf andere Gesetze
§ 21. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014
ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt
Folgendes:
1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien
anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem
Gesetz.
2. Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von
der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu
durchzuführen.
3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen
Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als
Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen
Beurteilungsfristen laufen weiter.
4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:
Schema
II
Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt |
Schema VGW
Gehaltsstufe neu |
Schema UVS
Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt |
Schema VGW
Gehaltsstufe neu |
---|---|---|---|
III/1 bis 13
|
1
|
I/1 bis 3
|
2
|
III/14 bis 20
|
2
|
I/4 bis 6
|
3
|
VII
|
2
|
I/7 und 8
|
4
|
|
|
I/9
|
5
|
|
|
I/10
|
6
|
|
|
I/11 und 12
|
7
|
|
|
I/13 bis 16
|
8
|
|
|
II
|
8
|
5. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der
erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS,
Gehaltsgruppe I,
Gehaltsstufe 3 1. Jahr
|
3 Jahre,
|
Gehaltsstufe 3 2. Jahr
|
1 Jahr,
|
Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr
|
2 Jahre,
|
Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr
|
1 Jahr,
|
Gehaltsstufe 8
|
1 Jahr und
|
Gehaltsstufe 9
|
2 Jahre.
|
6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der
erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema II,
Verwendungsgruppe A,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15
|
3 Jahre,
|
Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20
|
1 Jahr,
|
Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2
|
3 Jahre und
|
Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3
|
1 Jahr.
|
§ 22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:
1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:
Schema
II
Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt |
Schema VGW
Gehaltsstufe neu |
Schema
II
Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt |
Schema VGW
Gehaltsstufe neu |
VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr
|
1
|
VIII/8 1. bis 4. Jahr
|
6
|
VII/9 über 4 Jahre
|
3
|
VIII/8 über 4 Jahre
|
8
|
VIII/1 bis 3
|
1
|
IX/1
|
5
|
VIII/4
|
3
|
IX/2
|
6
|
VIII/5 und 6
|
4
|
IX/3
|
7
|
VIII/7
|
5
|
IX/4 und höher
|
8
|
2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das
monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine
ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen
Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen
Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der
Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher,
erhielte.
3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich
aus
a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug
gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen
Auszahlungsmonat gebühren würde, und
b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß
§ 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis
30. September 2013 gebührt haben,
zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt
und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden
Leistungszulagen erhöhen.
§ 22b. § 15 Abs. 2 Z 3 lit. c ist nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.
§ 23. Für Bedienstete, welche die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger vor dem 1. Jänner 2014 begonnen haben, gelten die Vorschriften über die praktische Ausbildung (§ 17 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass folgende Tätigkeiten auf die erforderlichen Praxiszeiten anzurechnen sind:
1. die Tätigkeit als Geschäftsabteilungsleiterin oder
Geschäftsabteilungsleiter des Unabhängigen Verwaltungssenats
Wien,
2. die Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des
Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im
Rechtsmittelverfahren und
3. die mindestens fünfjährige Tätigkeit als Bedienstete oder
Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
In- und Außerkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der
§§ 16, 17 und 23 am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Dienstrecht der Mitglieder des
Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 – UVS-DRG), LGBl. Nr. 35, in
der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2013, außer Kraft.
(2) §§ 16, 17 und 23 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:(2) §§ 16, 17 und 23 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
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