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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
14.01.2009
LGBl
30.04.2009
LGBl
24.06.2013
LGBl


Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 67/2006, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur Wärmedämmung und Energieverlustminimierung (§ 34 Abs. 1 Z 8 WWFSG 1989) gelten:
1. als Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Bautechnikverordnung für Wien für das Referenzklima ergibt;
2. als Niedrigenergiegebäude, wenn folgende Energiekennzahl Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBBGF HGT 3400 gemäß Ö-Norm B 8110 Teil 1 erreicht wird: 17 × (1 + 2,5/lC);
3. als umfassende thermisch-energetische Sanierung zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und/oder haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem;
4. als Deltaförderung die Förderung von Maßnahmen, die auf die Verringerungen des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert abzielen;
5. als innovative klimarelevante Systeme folgende Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme:
a) Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden;
b) elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wobei eine Kombination mit Solaranlagen zu erfolgen hat. Sollte lagebedingt die Errichtung von Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden;
c) Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs(KWK)-Anlagen und aus der Nutzung sonstiger Abwärme. Darunter wird Fernwärme verstanden, die zum überwiegenden Teil aus hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004, S. 50, und aus der Abwärmenutzung stammt. Unter Abwärmenutzung ist auch die Nutzung der Wärme aus Industrie, aus Abfallverbrennungsanlagen und aus effizienten KWK-Anlagen, die die Effizienzkriterien der Richtlinie auf Grund eines noch im Aufbau begriffenen Fernwärmesystems zum Zeitpunkt des Anschlusses noch nicht erreichen, zu verstehen;
d) Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80%;
e) Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden;
f) andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen;
6. als Passivhaus ein Gebäude gemäß Ö-Norm B 8110 Teil 1 Pkt. 9.3, welches darüber hinaus eine Norm-Heizlast von 10 W/m² unterschreitet, also für eine Luftbeheizbarkeit geeignet ist;
7. als historisch oder denkmalgeschützt Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, Gebäude in Schutzzonen sowie Gebäude mit erhaltungswürdigen gegliederten Fassaden.

Thermisch-energetische und bauökologische Mindestanforderungen

§ 2. (1) Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 7, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:


HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2014
max. 1,37 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab 1.1.2015
max. 1,29 × HWB – Niedrigenergiegebäude
1,05
Für ℓC-Werte < 1,25 ist ℓC = 1,25 bzw. für ℓC-Werte > 5,00 ist ℓC = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf ganze Zahlenwerte zu runden. Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Heizwärmebedarf auch nach dem 31.12.2014 mit maximal 1,37 x HWB – Niedrigenergiegebäude einzuhalten.
(2) Können die Zielwerte für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, aber mindestens 30% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs eingespart werden, kann unter Berücksichtigung der Bauteilanforderungen gemäß Abs. 3 eine Deltaförderung gewährt werden.
(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 7 erhaltungswürdigen Bauteilen, folgende energetische Mindeststandards festgelegt:

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß)
1,35 W/m²K
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
1,10 W/m²K
Wände gegen Außenluft
0,25 W/m²K
Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft
0,20 W/m²K
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35 W/m²K

(4) Für nicht lastabtragende Konstruktionen der Gebäudehülle dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)–, teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien und auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotenzial sowie auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.

Kosten der Sanierungsmaßnahmen

§ 3. (1) Als Kosten der Sanierungsmaßnahmen gelten die Kosten gemäß § 34 Abs. 2 WWFSG 1989.
(2) Die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen dürfen einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus
1. 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989,
2. 660 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen und
3. 350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung errechnet.
(3) Tatsächlich neu errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung.

(4) Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen Zuschläge von höchstens 300 Euro, darüber hinaus bei Durchführung umfangreicher Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 150 Euro sowie bei Erreichen des Standards Passivhaus gemäß § 1 Z 6 höchstens 60 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(5) Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen können – ausgenommen bei den nach §§ 16,17 und 19 geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlichten Baukostenveränderungen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen dem Förderungswerber und dem Bauführer vertraglich vereinbart wurde.
(6) Das Entgelt für die Bauverwaltung (Organisation des Sanierungsprojektes), die anfallenden Bauzinsen (Zwischenzinsen) und die Geldbeschaffungskosten dürfen 10 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten.
(7) Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1 WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegte Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 und 4 dürfen 30 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWGSG 1989 nicht überschreiten. In besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung der Anteil von 30 vH überschritten werden.
(8) Die Kosten für die Baubetreuung umfassen die Beratungskosten für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung, die Kosten für die Erstellung des Sanierungskonzeptes, die Kosten für die Planung, die Kosten für die örtliche Bauaufsicht, die Kosten der Auftragsvergabe und die Kosten für die Mieterbetreuung. Die Baubetreuung und die Mieterbetreuung sind im Einvernehmen mit dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung zu beauftragen und durchzuführen.
(9) Die Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989 umfassen auch die notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet werden. Die Kosten der Absiedlung, Umsiedlung oder Rücksiedlung von Mietern, wobei eine zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung grundsätzlich keine Wohnung der Ausstattungskategorie D sein soll, sind mit einerseits 80 vH der tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit 10 vH des sich gemäß Abs. 2 Z 2 ergebenden Betrages begrenzt.
(10) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 bis 8 WWFSG 1989 nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 15 mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 sind die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 300 000 Euro (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) überschreiten, öffentlich auszuschreiben. Entfällt die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen.
(10a) Abs. 10 findet auf öffentliche Auftraggeber im Sinne des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, keine Anwendung.
(11) Für die Förderung der Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden im Sinne des § 36 Z 1 WWFSG 1989 ist die Empfehlung (Vorprüfbericht) des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung Voraussetzung. Eine Förderung ist weiters von der Vorlage eines Sanierungskonzeptes, welches sofort einen möglichst hohen Anteil von Verbesserungsarbeiten am Gesamtsanierungsvolumen (§ 38 WWFSG 1989) sowie die Bedachtnahme auf eine stadtbildgerechte Fassadengestaltung gesichert erscheinen lässt, abhängig.
(12) Die förderbaren Kosten erhöhen sich um die im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 WWFSG 1989 zu entrichtende Umsatzsteuer.
(13) Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, sind nicht förderbar.

Allgemeine Darlehens- und Zuschussbedingungen

§ 4. (1) Das Land Wien kann zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen ein Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 10, 15 oder 20 Jahren und einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet, gewähren. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem der gänzlichen Zuzählung des Darlehens nächstfolgenden 20. Mai bzw. 20. November und ist vom Förderungswerber anlässlich der thermisch-energetischen Sanierung nach §§ 5 und 6 frei zu wählen. Die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 10 Jahren hat in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 5,27 vH des Darlehensbetrages, mit einer Laufzeit von 15 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 3,6 vH des Darlehensbetrages, und die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 20 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 2,77 vH des Darlehensbetrages jeweils zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres zu erfolgen.

(2) Für die Rückzahlung von Darlehen zur Finanzierung von Sanierungen gemäß dem II. Hauptstück des WWFSG 1989 an und in Gebäuden können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden vom ursprünglichen Darlehensbetrag laut Finanzierungsplan berechnet; sie gelangen je zur Hälfte zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres ab Tilgungsbeginn zur Auszahlung und setzen für den betreffenden Ratentermin eine Darlehensnehmerleistung entsprechend dem Tilgungsplan von mindestens 1 vH des Darlehens laut Finanzierungsplan voraus.
(3) Anstelle eines Darlehens können vom Förderungswerber auch Eigenmittel zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verwendet werden. Dafür können laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt werden, welche gemäß Baufortschritt zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres an den Förderungswerber zur Auszahlung gelangen.
(4) Einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse und Beiträge gelangen nach Baufortschritt und nach gänzlicher Verwendung der Eigenmittel des Förderungswerbers zur Auszahlung.
(5) Eine Förderung nach Abs. 2 darf nur zu einem solchen Darlehen gewährt werden, das folgenden Bestimmungen entspricht:
1. die Laufzeit des Darlehens beträgt mindestens zehn Jahre;
2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung erfolgt dekursiv und netto;
3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen halbjährlich höchstens 2 vH über dem 6-Monats-Euribor liegen; die Anpassung des Zinssatzes hat am 31.3. (auf Basis des Durchschnittswertes März) bzw. 30.9. (auf Basis des Durchschnittswertes September) für den jeweils folgenden Ratentermin im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen; an effektiven Kosten des Darlehens sind bei einem fixen Zinssatz höchstens 4 vH zulässig; die zulässigen effektiven Kosten bei einer variablen Verzinsung sind auch der Eigenmittelverzinsung zugrunde zu legen;
4. Jahreszinssatz und Gesamtbelastung werden entsprechend dem § 33 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 446/1996, berechnet und dem Darlehensnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht;
5. für den Fall einer Umschuldung ist eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart.
(6) Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, kann die pfandrechtliche Sicherstellung verlangt werden.
(7) Für ein Darlehen, das von einem Mieter oder von einem Eigentümer in einer von ihm selbst benützten Wohnung zur Finanzierung von Verbesserungsarbeiten in der Wohnung aufgenommen wird, gilt Abs. 5 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Laufzeit des Darlehens auch fünf Jahre und für ein vom Mieter oder Eigentümer aufgenommenes Darlehen der in Abs. 5 Z 3 genannte Prozentsatz höchstens 2,5 vH betragen darf.
(8) Bei Inanspruchnahme von Bausparkassendarlehen sind Abs. 5 und Abs. 7 nicht anzuwenden.

Förderung von Wohnhaussanierungen
(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

Umfassende thermisch-energetische Sanierung

§ 5. (1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen.
(2) In diesem Zusammenhang kann auch die Schaffung bzw. Sanierung von haustechnischen Anlagen zur Beheizung, zur Belüftung und zur Warmwasseraufbereitung an und in Wohnhäusern, die zu einer Effizienzerhöhung und umwelttechnischen Optimierung der Energieversorgung führen, mitgefördert werden.
(3) Nicht erfasst sind
a) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung stehen sowie
b) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne Wohnungen betreffen.
(4) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die Verringerung des Heizwärmebedarfes und an den Standard Niedrigenergiegebäude gekoppelt:
a) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:
Förderstufe 1
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2014
max. 1,30 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab 1.1.2015
max. 1,15 × HWB – Niedrigenergiegebäude
1,00
b) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:
Förderstufe 2
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2014
max. 1,15 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab 1.1.2015
max. 1,00 × HWB – Niedrigenergiegebäude
0,95
c) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:
Förderstufe 3
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2014
max. 1,00 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab 1.1.2015
max. 0,90 × HWB – Niedrigenergiegebäude
0,90
d) 130 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:
Förderstufe 4
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2014
max. 0,80 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab 1.1.2015
max. 0,75 × HWB – Niedrigenergiegebäude
0,85
e) 160 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:
Förderstufe 5
HWBBGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
bis 31.12.2014
max. 0,60 × HWB – Niedrigenergiegebäude
---
ab 1.1.2015
max. 0,60 × HWB – Niedrigenergiegebäude
0,80
f) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach lit. e wird ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard erreicht wird.
(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis über die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf vorzulegen.
(6) Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt, so kann alternativ zu § 7, sofern innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5 zum Einsatz kommen, ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 vH dieser zusätzlichen Kosten, maximal jedoch 30 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(7) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschoßausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.

Deltaförderung und Förderung von Einzelbauteilsanierungen

§ 6. (1) Können die Zielwerte für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung nach § 5 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht, jedoch durch die Sanierung von einzelnen Bauteilen eine Einsparung vom Ausgangs-HWB um mindestens 30 % erreicht werden, kann eine Förderung je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume wie folgt gewährt werden:
a) 25 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn die Kennwerte für Einzelbauteile gemäß § 2 Abs. 3 eingehalten werden und wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 40 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
b) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
c) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
d) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 130 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird.
(2) § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen

§ 7. Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit innovativen klimarelevanten Systemen gemäß § 1 Z 5 und bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5 können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.

Förderung von Einzelbauteilsanierungen ohne thermisch-energetischer Verbesserung

§ 8. (1) Einzelbauteilsanierungen, die, ausgenommen im Falle des § 1 Z 7, nicht an der thermischen Gebäudehülle durchgeführt werden, mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten oder ausschließlichen Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006 dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D überwiegen. Der Förderungswerber hat jedenfalls einen solchen Anteil der Annuität für ein zur Finanzierung dieser Maßnahmen aufgenommenes Darlehen aus eigenem zu tragen, der in dem Produkt, gebildet aus der gesamten Nutzfläche des Hauses, dem Kategoriebetrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes und der entsprechenden Anzahl der Monate Deckung findet. Für die darüber hinausgehende Belastung aus der Annuität gewährt das Land auf die Dauer von höchstens zehn Jahren einen nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 50 vH.
(2) Dieser Annuitätenzuschuss wird pro Förderungsfall errechnet und in einem Hundertsatz des förderbaren ursprünglichen Gesamtdarlehensbetrages laut Finanzierungsplan ausgedrückt. Bei Darlehen, für die ein veränderlicher Zinssatz vereinbart wurde, ist als Zinssatz das arithmetische Mittel zwischen dem der Zusicherung zu Grunde liegenden Zinssatz auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren und dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Endabrechnung gültigen Zinssatz für die Differenz auf 10 Jahre zu bilden und der Berechnung des Annuitätenzuschusses zu Grunde zu legen. Die auf Grund der Tilgung auf Basis der Zusicherung zu viel ausbezahlten Annuitätenzuschüsse werden nach Endabrechnung nur insoweit zurück gefordert, als sie die für die Restlaufzeit vorgesehenen Annuitätenzuschussleistungen übersteigen.
(3) Werden statt eines Darlehens Eigenmittel eingesetzt, treten an Stelle des Annuitätenzuschusses laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse in dem prozentuellen Ausmaß, wie es sich sinngemäß auf Basis einer mit dem Zinssatz der Eigenmittelverzinsung gemäß § 44 Abs. 2 WWFSG 1989 errechneten Annuität ergibt.
(4) Anstelle einer Förderung nach Abs. 1 bis 3 können unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß §§ 5 oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen
1. nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 3 vH der förderbaren Gesamtbaukosten auf die Dauer von 15 Jahren,
2. nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten auf die Dauer von 10 Jahren
gewährt werden.

§ 9. Bei der Errichtung von Personenaufzügen oder bei Nachrüstung einer bestehenden Aufzugsanlage auf den aktuellen Stand der Technik (insbesondere die Steuerung, den Antrieb und die Kabine betreffend) können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Zuschüsse darf dabei jenen Betrag nicht übersteigen, der sich aus 80.000 Euro für drei allgemein zugängliche Stationen zuzüglich 20.000 Euro für jede weitere allgemein zugängliche Station zusammensetzt.

§ 10. Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 3 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Zuschüsse ist mit einem Betrag von 120 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume begrenzt.

Förderung von Sockelsanierungen an und in Gebäuden einschließlich der Standardanhebung von Wohnungen

§ 11. (1) Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 1/3 der Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D zuzuordnen ist,
1. durch die Gewährung eines Landesdarlehens in Höhe von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 15 Jahren, einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet und
2. durch die Gewährung nichtrückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bzw. laufender nichtrückzahlbarer Zuschüsse auf die Dauer von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH der restlichen 75 vH der förderbaren Gesamtbaukosten.
(2) Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Abs. 1 Z 2 liegen variable effektive Kosten nach § 4 Abs. 5 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 1 Z 2 zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.
(3) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt; zusätzlich wird ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard erreicht wird. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.

Förderung von Dachbodenausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen

§ 12. (1) Die Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbstständiger Wohnungen durch Zubau kann erfolgen:
1. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989) in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach § 11, wobei für die Zuschussgewährung anstelle des Ausgangswertes 6 vH der Wert 5 vH tritt und sofern die durchschnittliche Größe der neu geschaffenen Wohnungen 90 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet;
2. bei Sockelsanierungen oder bei thermisch-energetischer Gebäudesanierung (§§ 5 und 6) durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in der Höhe von maximal 660 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, wobei die durchschnittliche Darlehensleistung mit 59.400 Euro je zu schaffender Wohneinheit begrenzt ist. Für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden;
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG 1989.
(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen die verursachten Kosten 1.660 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen dazu Zuschläge von höchstens 150 Euro sowie zusätzlich bei Erreichen des Standards Passivhaus gemäß § 1 Z 6 höchstens 60 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.
(3) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 25 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4, von 70 Euro bei Erreichen der Förderstufe 5 sowie von weiteren 60 Euro bei Erreichen des Standards Passivhaus gemäß § 1 Z 6 gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.

Förderung von Totalsanierungen

§ 13. (1) Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989) bei zumindest 50% Bestandserhaltung können gemäß § 12 gefördert werden. Im Falle der Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen tritt an Stelle des in § 12 Abs. 1 Z 2 genannten Betrages der Darlehensbetrag von 330 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die Darlehenshöhe mit 49 500 Euro je Geschäftseinheit begrenzt ist; für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 1,25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.
(2) Die Förderung bei Totalsanierungen mit mehr als 50% Neubauanteil oder Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von
1. 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt,
2. 650 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt.
Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.
(3) Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen ist § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Förderung von Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung

§ 14. (1) Für Maßnahmen städtebaulicher Strukturverbesserung, einschließlich von Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen (§ 36 Z 3 WWFSG 1989), können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.
(2) Zu den nachgewiesenen und notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet wurden, können einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse oder nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH gewährt werden.
(3) Für die Schaffung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung (§ 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989) sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus in Verbindung mit einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, höchstens jedoch 6 000 Euro je Stellplatz, gewährt werden.

Förderung von Heimen

§ 15. (1) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen gemäß § 2 Z 5 WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen für 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt werden.
(2) Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen ist § 11 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen – Einzelantrag

§ 16. (1) Für die Rückzahlung eines Darlehens laut Finanzierungsplan mit einer Laufzeit von zehn Jahren, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen im Sinne des § 36 Z 2 WWFSG 1989 aufgenommen wurde, können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) jährlich 5 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie D, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt;
b) jährlich 4 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie C, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt.
(2) Beträgt die Laufzeit des Darlehens nur fünf Jahre, können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a im Ausmaß von jährlich 8 vH, bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b im Ausmaß von jährlich 6 vH gewährt werden.
(3) Handelt es sich bei den im Standard anzuhebenden Wohnungen um bestandrechtlich freie Wohnungen, können einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 15 vH gewährt werden, sofern der Förderungswerber 40 vH Eigenmittel verwendet. Für die Rückzahlung des zur Restfinanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie D
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 4 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 6 vH;
b) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie C
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 2 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 4 vH.
(4) Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im Zusammenhang mit einer (thermisch-energetischen) Wohnhaussanierung für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11 Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, eine Förderung im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 2 für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D oder
b) einmalige nichtrückzahlbare Beiträge für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D in Höhe von 50 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, maximal jedoch 200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche.

§ 17. (1) Beim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe § 2 Abs. 3) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 5 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 9 vH.
(2) Bei Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme oder von Etagenheizungen oder von Warmwasseraufbereitungsanlagen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 4 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 7 vH.
Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit Anschluss an die Fernwärme Eigenmittel, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
(3) Bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5 können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden; für die Umstellung von einem Gas-Durchlauf-Wasserheizer ohne Abgasführung können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 50 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, maximal jedoch 5 000 Euro, gewährt werden.
(4) Für den Austausch eines Gas-Durchlauf-Wasserheizers ohne Abgasführung gegen einen mit Abgasführung kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 600 Euro gewährt werden.
(5) Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 2 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 3 vH.
(6) Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3, welche nach der ÖNORM B 5338 geprüft und gekennzeichnet zu sein hat, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, maximal jedoch 400 Euro, gewährt werden.

Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung

§ 18. Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse
a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH,
b) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren im Ausmaß von jährlich 10 vH
gewährt werden. Bei Verwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25 vH kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 vH gewährt werden.

Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern

§ 19. Für die Finanzierung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung des Gebäudes sowie von Einzelbauteilsanierungen im Sinne des § 2 Abs. 3 kann bei Erfüllung der thermisch-energetischen Mindeststandards eine Förderung je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 gewährt werden. § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 20. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4 bis 7, § 6 Abs. 1, § 7, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 3 und § 19 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S 64, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, S 65.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2005 (Sanierungsverordnung 1997), außer Kraft.
(2) Auf bereits zugesicherte Förderungen und auf Ergänzungsförderungen ist die Sanierungsverordnung 1997 weiterhin anzuwenden.


[1] CELEX-Nrn.: 32002L0091 und 32006L0032
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