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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 1985)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
19.02.1985
LGBl
15.09.1987
LGBl
30.06.2006
LGBl


ARTIKEL I

Auf Grund des § 15 Abs. 1 bis 8 und 15 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/1982 wird verordnet:

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Reinigungs- und Überprüfungspflicht

§ 1. (1) Feuerungsanlagen sind regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch diesen zu reinigen.
(2) Ausgenommen von der Reinigungs- und Überprüfungspflicht durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - sind unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 6 und 7 Feuerstätten samt den dazugehörigen Rauch- und Abgasrohren.

II. ABSCHNITT: ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG

Durchführung der Überprüfung

§ 2. (1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, hat die Überprüfung der Rauchgas- und Abgasanlage durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Weiters ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wann eine weitere Reinigung erforderlich ist. Kann die Überprüfung auf Grund der Beschaffenheit der Rauchgas- und Abgasanlage durch Augenschein nicht ausreichend durchgeführt werden, ist die Überprüfung mit geeignetem Werkzeug vorzunehmen, sofern hiedurch keine Gefährdung auftritt. Bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von der 13wöchigen Frist Terminvereinbarungen mit dem bestellten Fachkundigen - Rauchfangkehrer - bei gleichbleibender Zahl der Überprüfungen zulässig.
(2) Schliefbare Rauchfänge ohne Auftriebsrohr und ohne Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind einmal jährlich anläßlich der Hauptkehrung, solche mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges zweimal jährlich zu überprüfen. Schliefbare Rauchfänge, in die enge Rauchfänge eingebaut wurden, sind wie diese zu behandeln.
(3) Besteigbare Fänge sind entsprechend ihrer Benützung und Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich anläßlich der Hauptkehrung, zu überprüfen. Die Überprüfungstermine können zwischen dem Fachkundigen - Rauchfangkehrer - und dem Benützer der Feuerungsanlage vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Termin durch die Behörde festzulegen. Dabei ist auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Feuerungsanlage Rücksicht zu nehmen.
(4) Festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind zum Reinigungstermin zu überprüfen. Dabei ist auch der freie Querschnitt festzustellen.
(5) Abgasfänge und -sammler aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche samt deren Anschlußstellen (Einmündungen) sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke für Abgase sind einmal jährlich einer Überprüfung (Hauptüberprüfung) zu unterziehen. Hiebei ist durch Augenschein der bauliche Zustand zu überprüfen und mit geeignetem Werkzeug der freie Querschnitt des Abgasfanges oder -sammlers samt Höherführungen, Aufsätzen und festverlegten Verbindungsstücken sowie die einwandfreie Funktion der Abgasklappe festzustellen.
(6) Rauch- und Abgasrohre sind zum Reinigungstermin auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(7) Feuerstätten sind zum Termin der Hauptkehrung bzw. Hauptüberprüfung auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung und auf sonstige bau- und feuerpolizeiliche Mängel zu überprüfen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind überdies auf die Durchführung der Wartungsarbeiten im Sinne des § 15a des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes zu überprüfen.

Durchführung der Reinigung

§ 3. (1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, ist die Reinigung von Feuerungsanlagen jährlich an mindestens einem der Überprüfungstermine durchzuführen. Wird anläßlich einer Überprüfung (§ 2) die Notwendigkeit einer Reinigung vor der festgesetzten Hauptkehrung (§ 14 Abs. 1) oder einer weiteren Reinigung festgestellt, ist diese zeitgerecht durchzuführen. Gemauerte Selchen sowie schliefbare Rauchfänge mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind an jedem Überprüfungstermin durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - auch zu reinigen.
(2) Bei jeder Reinigung ist die Rauchgas- oder Abgasanlage in ihrer ganzen Länge mit geeignetem Werkzeug - Kehrgerät - zu reinigen. Schliefbare Rauchfänge müssen, falls sie nicht mit geeignetem Werkzeug gereinigt werden können, durchstiegen werden; erforderlichenfalls sind sie zu belehmen. Ablagerungen sind bei jeder Reinigungsöffnung zu entfernen. Falls das Ausräumen vom Benützer der Feuerungsanlage vorgenommen wurde, ist die ordnungsgemäße Durchführung vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - zu überprüfen. Ist der Benützer der Feuerstätte oder sein Vertreter anläßlich der Reinigung nicht anwesend, darf die Reinigung nur so vorgenommen werden, daß keine Gefährdung, insbesondere durch die anfallenden Ablagerungen, auftritt. Die nachträgliche Entfernung der Ablagerungen hat der Benützer der Feuerstätte spätestens bis zum nächsten Überprüfungstermin zu veranlassen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist auf das Bestehen des Heizverbotes (§ 15e des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes) gemäß § 15 Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Fänge, die durch Kehrung nicht mehr entsprechend gereinigt werden können, sind auszubrennen oder durch andere Maßnahmen derart zu reinigen, daß die Beläge entfernt werden. Rauchfänge mit einer Querschnittsfläche von über 2 000 cm2 und Selchen dürfen nicht ausgebrannt werden.
(4) In der Zeit von 17.00 Uhr bis 6.30 Uhr darf die Reinigung nur dort vorgenommen werden, wo dies wegen der besonderen Betriebsverhältnisse zu einer anderen Zeit nicht möglich ist.
(5) Abgasfänge und -sammler aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke für Abgase unterliegen nicht der Reinigungspflicht. Ablagerungen sind jedoch gemäß Abs. 2 zu entfernen.

Durchführung des Rauchfangausbrennens

§ 4. (1) Das Ausbrennen darf nur von einer Person vorgenommen werden, die zur Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer befähigt ist. Diese hat eine Hilfskraft, in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen (Haupt- oder Nebengeschosse) zwei Hilfskräfte beizuziehen.
(2) Das Ausbrennen ist vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - mindestens zwölf Stunden vorher der Behörde anzuzeigen. Für die Dauer des Ausbrennens ist am Haustor eine rote Tafel mit der Aufschrift "Rauchfangausbrennen" deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.
(3) Das Ausbrennen darf nur bei Tag durchgeführt werden. Im selben Haus darf gleichzeitig nur ein einziger Rauchfang ausgebrannt werden. Bei heftigem Wind, starkem Frost oder großer Hitze ist das Ausbrennen unzulässig.
(4) Beim Ausbrennen müssen die dem Rauchfang nächstliegenden Dachöffnungen verschlossen sein. Bei den Reinigungsöffnungen sind in ausreichender Menge geeignete Löschmittel bereitzuhalten. Der Rauchfang muß in jedem Geschoß überwacht und der Funkenflug beobachtet werden.
(5) Nach Beendigung des Ausbrennens ist zu untersuchen, ob nicht die Gefahr eines Brandes besteht oder der Rauchfang Schaden genommen hat.

Ausnahmen von der regelmäßigen Überprüfungs- und Reinigungspflicht

§ 5. (1) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine zu den gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Terminen für die Überprüfung oder Reinigung der Feuerungsanlage oder von Teilen derselben festsetzen.
(2) Werden Feuerungsanlagen oder Teile derselben wenig benützt oder beansprucht, können auf Ansuchen des Hauseigentümers oder des Benützers für diese Anlagen oder für Teile derselben mit Bescheid Ausnahmen von den gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Überprüfung oder Reinigung gewährt werden.

Nichtbenützung von Feuerungsanlagen

§ 6. Die Nichtbenützung einer Feuerungsanlage (§ 15c des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes) ist von dem für das Haus bestellten Fachkundigen - Rauchfangkehrer - und von dem über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigten im Kontrollbuch schriftlich zu bestätigen. Unbenützte Fänge sind vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - als solche zu bezeichnen. Anschlußstellen (Einmündungen) sind mindestens mit nicht brennbaren Abschlüssen zu verschließen. Für Überprüfungen unbenützter Rauchgas- und Abgasanlagen über Auftrag der Behörde oder des Hauseigentümers sind Feuerungsanlagen oder Teile derselben zugänglich zu machen.

Befunde über Feuerungsanlagen

§ 7. (1) Jede die Betriebssicherheit berührende Veränderung an einer Feuerungsanlage ist vom Benützer dem für das Haus bestellten Fachkundigen - Rauchfangkehrer - zu melden. Das Erfordernis zur Einholung eines Befundes bestimmt sich nach § 15c Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes.
(2) Der Befund über eine Feuerungsanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) die Beschreibung des Gegenstandes,
b) die Feststellung, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichen Zustand befindet,
c) die Feststellung, ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, allenfalls unter Angabe hiefür zusätzlich notwendiger Vorkehrungen.

III. ABSCHNITT: PFLICHTEN DES HAUSEIGENTÜMERS UND DES BENÜTZERS VON FEUERUNGSANLAGEN

§ 8. Die in den §§ 7 Abs. 1 (Befunde über Feuerungsanlagen), 10 (Vorsorge für die Überprüfung und Reinigung der Feuerungsanlage), 11 (Nachholen einer Überprüfung oder Reinigung), 12 (Entfernung der Ablagerungen) und 17 (Behebung von Mängeln) festgelegten Pflichten treffen hinsichtlich der allgemein zugänglichen Teile des Hauses den Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigten), ansonsten den Benützer der Feuerungsanlage. Als allgemein zugängliche Teile des Hauses gelten insbesondere Dachböden, Keller, Gemeinschaftsräume und Verbindungswege.

Bestellung eines Fachkundigen - Rauchfangkehrers

§ 9. Die Bestellung des Fachkundigen - Rauchfangkehrers - (§ 15 Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes) ist der Behörde vom Hauseigentümer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Bezeichnung des Hauses, den Namen und die Anschrift des Hauseigentümers (seines Bevollmächtigten), den Namen des Fachkundigen - Rauchfangkehrers - sowie den Standort seines Betriebes zu enthalten.

Vorsorge für die Überprüfung und Reinigung

§ 10. An den verlautbarten Überprüfungs- und Reinigungsterminen und an den gemäß § 5 festgesetzten Terminen müssen die der Überprüfung sowie gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Reinigung unterliegenden Teile von Feuerungsanlagen frei zugänglich sein. Der gemäß § 8 Verpflichtete hat vorzusorgen, daß die Arbeiten ungehindert vorgenommen werden können.

Nachholen einer Überprüfung oder Reinigung

§ 11. Kann eine Überprüfung oder Reinigung zu den gemäß § 14 festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden, sind der Fachkundige - Rauchfangkehrer - sowie der Benützer der Feuerungsanlage verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.

Entfernung der Ablagerungen

§ 12. Die der Feuerungsanlage oder Teilen hievon entnommenen Ablagerungen sind so zu beseitigen, daß eine Gefährdung oder Belästigung der Umwelt nicht eintritt.

IV. ABSCHNITT: PFLICHTEN DES FACHKUNDIGEN - RAUCHFANGKEHRERS

Allgemeine Pflichten

§ 13. (1) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - ist verpflichtet, die erforderlichen Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten persönlich auszuführen. Er kann jedoch, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, unter Beibehaltung seiner persönlichen Verantwortung und Kontrolle verlässliche Hilfskräfte, die eine entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen müssen, betrauen. Personen, die die entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nicht nachweisen können, dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung zu Arbeiten herangezogen werden.
(2) Werden die Arbeiten durch Hilfskräfte (Abs. 1) durchgeführt, hat der Fachkundige - Rauchfangkehrer - die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten so zu kontrollieren, daß die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jederzeit gesichert ist.
(3) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - hat seine Tätigkeit auch nach Erlöschen seiner Bestellung bis zur Übernahme durch den Nachfolger fortzusetzen.
(4) Wer befugt die in dieser Verordnung angeführten Tätigkeiten ausübt, ist über Auftrag der Behörde verpflichtet, die in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt, Hilfeleistungen bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes jedoch unentgeltlich durchzuführen.

Verlautbarung der Überprüfungs- und Reinigungstermine

§ 14. (1) Die Überprüfungs- und Reinigungstermine sind vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Dabei hat der für das Haus bestellte Fachkundige - Rauchfangkehrer - einen Termin als Hauptkehrung auszuweisen. Die Hauptkehrung ist nochmals - ausgenommen in Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen - spätestens eine Woche vor dem Termin durch Anschlag gesondert bekanntzugeben.
(2) Bei Objekten, in denen ausschließlich Feuerungsanlagen, welche einmal jährlich nur überprüft werden müssen (§ 2 Abs. 5), vorhanden sind, ist dieser Termin (Hauptüberprüfung) mindestens vier Wochen vorher im Haus anzuschlagen.

Heizverbot

§ 15. (1) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr hat der Fachkundige - Rauchfangkehrer - den Benützer der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Verbot der Benützung der Feuerungsanlage (§ 15e des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes) nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen. Kann dem Benützer der Feuerungsanlage die schriftliche Mitteilung über das Bestehen des Heizverbotes (Anlage ./A) nicht persönlich ausgehändigt werden, ist diese an der Zugangstür zu der Wohn- oder Betriebseinheit deutlich sichtbar und haltbar zu befestigen.
(2) Stellt der Fachkundige - Rauchfangkehrer - Umstände fest, die ein Heizverbot begründen, hat er der Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Bestehen des Heizverbotes mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat die Behörde auf Antrag des Hauseigentümers oder des Benützers einer Feuerungsanlage mit Feststellungsbescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Heizverbotes abzusprechen.

Kontrollbuch

§ 16. (1) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - hat für jedes Haus ein Kontrollbuch (Anlage ./B) in doppelter Ausfertigung zu führen. Eine Ausfertigung des Kontrollbuches hat der Hauseigentümer (sein Bevollmächtigter) in einer geeigneten, mit einem Normschlüssel für Reinigungsöffnungen sperrbaren Vorrichtung, die in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses gelegen ist, aufzubewahren. Behördenorganen muß die Einsicht jederzeit gewährleistet sein. In Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, die ausschließlich Beherbergungszwecken oder öffentlichen Zwecken dienen, kann mit dem Fachkundigen - Rauchfangkehrer - eine andere Aufbewahrungsart, die die jederzeitige Einsichtnahme durch Behördenorgane gewährleistet, vereinbart werden. Beide Ausfertigungen sind bis zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und zur Einsicht durch die Behördenorgane bereitzuhalten.
(2) Im Kontrollbuch sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
a) Jede Überprüfung und Reinigung unter Beisetzung des Datums und der Unterschrift des Ausführenden,
b) wahrgenommene Mängel,
c) die Nichtbenützung von Feuerungsanlagen gemäß § 6,
d) das Bestehen oder der Wegfall eines Heizverbotes,
e) abweichende Überprüfungs- und Reinigungstermine (§ 5).
(3) Werden die Arbeiten durch Hilfskräfte durchgeführt, ist eine Ausfertigung des Kontrollbuches dem Fachkundigen - Rauchfangkehrer - unverzüglich vorzulegen und von diesem zu bestätigen.
(4) Für Feuerungsanlagen, die an besteigbare Rauchfänge angeschlossen sind, sind eigene Kontrollbücher zu führen.

Anzeigepflicht

§ 17. (1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - festgestellten Mängel sind dem Verpflichteten (§ 8) zur Kenntnis zu bringen (Anlage ./C) und in das Kontrollbuch einzutragen. Wird ein solcher Mangel nicht in angemessener Frist, längstens jedoch bis zum nächsten Überprüfungstermin, behoben, ist der Behörde darüber Anzeige zu erstatten. (Anlage ./D).
(2) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anläßlich der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Rauchgas- und Abgasfängen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, der Behörde anzuzeigen.

Werkstättenlisten

§ 18. Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - hat der Behörde die für eine Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen. Dies sind insbesondere jährliche Werkstättenlisten, aus denen hervorgeht, welche Arbeiten (§§ 2 und 3) wann und wo durchgeführt werden, sowie ein alphabetisches Adressenverzeichnis derjenigen Objekte, für die der Fachkundige - Rauchfangkehrer - bestellt wurde, mit Angabe der Anzahl der Beschäftigten und deren Qualifikation.

V. ABSCHNITT: STRAFBESTIMMUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19. Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 18 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes geahndet.

§ 20. Die Wiener Kehrverordnung, LGBl. für Wien Nr. 23/1957, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 4/1968 tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.


Anlage ./A

Mitteilung

an:
Sie werden als Benützer in Kenntnis gesetzt, daß ein

GESETZLICHES HEIZVERBOT

für die nachstehend angeführte(n) Feuerungsanlage(n) gemäß § 15e des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes auf Grund der folgenden am festgestellten Mängel besteht.

Feuerungsanlage: festgestelle Mängel:


Das gesetzliche Heizverbot bleibt so lange bestehen, bis das Wegfallen der das Verbot begründenden Mängel nachgewiesen wird.

Zur Kenntnis genommen von: Bekanntgegeben durch
(firmenmäßige Fertigung):

Datum:

Ergeht in Durchschrift an:
MA 68
Hauseigentümer/Verwalter:
Die Behebung der oben angeführten Mängel wurde am
festgestellt.



Unterschrift des Fachkundigen – Rauchfangkeh-
rers – oder des Erhebungsorganes
Anlage ./B

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Anlage ./C

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Anlage ./D

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