ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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26.01.1973
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LGBl
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02.07.1981
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LGBl
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25.02.1991
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LGBl
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12.10.2001
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LGBl
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Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche
§ 1. (1) Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.
(2) Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Baggergeräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowie Muldenkipper.
Pflichten des für die Bauführung
Verantwortlichen
§ 2. (1) Der Bauführer (§ 124 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, dafür zu sorgen, daß jeder unnötige Baulärm auf der Baustelle vermieden wird. Er ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden.
(2) Er hat insbesondere die Ausbreitung von Baulärm auf Fenster vor Aufenthaltsräumen (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien), soweit dies technisch möglich ist und ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann, wie durch Aufstellen von Bauplanken, Herstellung von Einhausungen, Anbringen von Dämmatten, Wahl des Aufstellungsortes der Maschinen, zu verhindern.
(3) Ist auf der Baustelle eine Anschlußmöglichkeit an das Stromnetz vorhanden oder ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand zu installieren, dann ist für den Antrieb von Baumaschinen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung elektrisch betrieben werden können und in dieser Konstruktion im Handel erhältlich sind, elektrischer Strom an Stelle von Verbrennungsmotoren heranzuziehen. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls bei Bauaufzügen, Fördergeräten, nicht selbstfahrenden Mischmaschinen, Kreissägen, Bohrmaschinen und Pumpen. Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Baumaschinen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen, einbezogen werden.
(4) Als erheblich im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Bauführung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes unverhältnismäßigen Höhe belasten würde; eine unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamtkosten des Projektes beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische Maßnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abständen oder von verschiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen durch behördliche Schätzung vorzugehen. Die Kostenvoranschläge unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und Preisangemessenheit der behördlichen Überprüfung.
(5) Ist kein Bauführer bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen derjenige verantwortlich, der als befugter Gewerbetreibender die den Baulärm verursachende Maßnahme durchführt oder durchführen läßt. Wurde auch kein befugter Gewerbetreibender bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so trifft die Verantwortung denjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Arbeiten durchgeführt werden.
Grenzwerte
§ 3. (1) Durch Verordnung der Landesregierung ist zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt sowie zur Erzielung eines größtmöglichen Schutzes der Anrainer vor Gefährdung und Belästigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik der höchstzulässige Schallpegel bestimmter Kategorien von Baumaschinen als Schalleistungspegel festzusetzen (Emmissionsgrenzwert). Die Landesregierung hat alle zwei Jahre nach Erlassung der Verordnung zu prüfen, ob der höchstzulässige Schallpegel dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Kann der höchstzulässige Schallpegel dem fortentwickelten Stand der Technik entsprechend herabgesetzt werden, so hat die Landesregierung die neuen Werte durch Verordnung festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Kriterien einer Bauführung können hiebei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung und zum Zeitpunkt der jeweiligen Anpassung höchstzulässige Schallpegel festgelegt werden, die erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist der höchstzulässige Schallpegel aller im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräusche nach Maßgabe der Widmungskategorien im Bauland (§ 4 Abs. 2 lit. C der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) und unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Erfordernisse im Freien vor dem Fenster eines Aufenthaltsraumes (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) festzusetzen (Immissionsgrenzwert).
(3) Die Lärmmessung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen. Durch Verordnung der Landesregierung können über die Lärmmessung und das dabei zu beobachtende Verfahren Vorschriften erlassen oder entsprechende Richtlinien als verbindlich erklärt werden.
(4) Der Schallpegel der Emissionsgrenzwerte und der Immissionsgrenzwerte ist A-bewertet in dB festzusetzen.
(5) Die Behörde kann über Antrag von den Grenzwerten der nach Abs. 1 oder 2 zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen bewilligen, wenn anderenfalls die Bauführung
a) in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht durchgeführt werden
könnte oder
b) einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde; als
erheblich ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die
Bauführung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes
unverhältnismäßigen Höhe belasten würde. Eine
unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann gegeben, wenn
die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamtkosten des Projektes
beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig sind,
um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische
Maßnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die
Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abständen oder von
verschiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach den
vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen durch
behördliche Schätzung vorzugeben. Die Kostenvoranschläge
unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und
Preisangemessenheit der behördlichen Überprüfung.
(6) Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 5 ist nur dann zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nachbarschaft, entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. Sie ersetzt nicht die für Arbeiten zur Nachtzeit erforderliche Bewilligung nach § 4.
(7) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(8) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(6) Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 5 ist nur dann zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nachbarschaft, entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. Sie ersetzt nicht die für Arbeiten zur Nachtzeit erforderliche Bewilligung nach § 4.
(7) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(8) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
Schutz vor unzumutbarer
Lärmbelästigung
§ 4. (1) Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (§ 1 Abs. 1) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn
a) die Bauführung in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht
durchgeführt werden könnte,
b) öffentliche Rücksichten, wie die Wiederherstellung
öffentlicher Verkehrsflächen, die Gefährdung der
körperlichen Sicherheit von Personen oder der ungestörten Versorgung
der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, die sofortige Durchführung
der Bauarbeiten gebieten oder
c) eine gesetzliche oder bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung
zur Durchführung der Baulärm erzeugenden Bauarbeiten während der
Nachtzeit besteht.
(2) Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(4) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(5) Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.
(2) Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(4) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(5) Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 4a. Die Behörde kann, wenn dies zum Schutz der in unmittebarer Nähe bestehenden Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten oder sonstigen Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes vor Lärm bedürfen, erforderlich ist, vor oder während der Durchführung von Bauarbeiten zur Sicherstellung dieses Schutzes besondere, befristete oder unbefristete Schutzmaßnahmen vorschreiben; insbesondere kann die Behörde die Verwendung bestimmter Maschinen und die Verwendung von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Maschinen untersagen, wenn dadurch die Bauführung nicht technisch unmöglich gemacht wird.
Überwachung
§ 5. (1) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 oder die auf Grund dieses Paragraphen erteilte Ausnahmebewilligung die Einstellung der Bauarbeiten für die Nachtstunden zu verfügen. Sie hat hierüber binnen 3 Tagen an den Bauführer einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Arbeiten dürfen erst ab jenem Zeitpunkt und in jenem Umfang wieder fortgesetzt werden, den die Behörde auf Grund eines entsprechenden Ansuchens für zulässig erklärt hat.
(2) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung des Betriebes der betreffenden Baumaschine, bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 2 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung aller für die Bauarbeiten eingesetzten Baumaschinen zu verfügen. Sie dürfen erst dann wieder in Betrieb genommen werden, bis Vorkehrungen zur Reduktion des Lärms auf die zulässigen Grenzwerte oder darunter getroffen wurden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde ist unbeschadet sonstiger Vorschriften befugt, jederzeit die Baustelle zu betreten, die Maschinen und Geräte zu überprüfen sowie Lärmmessungen vorzunehmen. Soweit es zur Vornahme der Prüfungen erforderlich ist, sind dazu Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, von dem für die Bauführung Verantwortlichen unentgeltlich bereitzustellen.
Strafbestimmungen
§ 6. Verstöße gegen § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 und § 5, gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
Partei
§ 7. Partei im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für die Bauführung verantwortlich ist (§ 2).
Behörde und Wirkungsbereich
§ 8. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten oder des Betriebes von Baumaschinen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 am 1. Juni 1973 in Kraft; Baggergeräte, Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 1977, alle anderen Baumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 1975 auch dann verwendet werden, wenn sie den auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten höchstzulässigen Schallpegel übersteigen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben jedoch davon unberührt.
(2) § 2 Abs. 3 tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(3) Das Gesetz ist auch auf Bauarbeiten, die vor dem 1. Juni 1973 bereits begonnen worden sind, anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden und dürfen frühestens mit 1. Juni 1973 in Kraft treten.
(5) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 1 der Bauordnung für Wien werden, soweit in diesem Gesetz nicht besondere Vorschriften zum Schutz vor Gefährdung und unnötiger Belästigung durch Bauarbeiten getroffen werden, nicht berührt.
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