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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen und Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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17.06.2009
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LGBl
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24.09.2010
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LGBl
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22.08.2013
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LGBl
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16.12.2013
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LGBl
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§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes
fallen:
1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen,
3. Tankstellen und
4. Abstellplätze für Fahrräder.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Kraftstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.
(1a) Abstellplätze für Fahrräder sind jene Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen und gemäß § 50 Abs. 10 an Stelle von Stellplätzen geschaffen werden.
(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Stellplätze und überdachte Stellplätze, Parkdecks, Garagen sowie Garagengebäude.
(3) Stellplatz heißt jene Fläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient.
(4) Überdachte Stellplätze sind überdachte Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (zB Gitter) umschlossen sind.
(5) Parkdecks sind Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die in allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten ihrer gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweisen.
(6) Garagen sind Räume oder Teile eines Gebäudes, welche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
(7) Garagengebäude sind Gebäude, die mindestens zu 80% ihrer Nutzfläche Stellplätze enthalten.
(8) Die Nutzfläche von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ist die Summe der Stell- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten im Freien bzw. außerhalb der Überdachung.
(9) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind dauerhaft installierte nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen, teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme.
(10) Nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die auf Lastaufnahmemitteln (zB Plattformen, Paletten) abgestellt und durch nicht automatischen Folgebetrieb in senkrechter oder in waagrechter Richtung bewegt werden.
(11) Teilweise automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge mit mehreren übereinander angeordneten Ebenen von Lastaufnahmemitteln und mit verriegelten Torabschlüssen bei jedem Lastaufnahmemittel in der definierten Zufahrtsebene (Fahrgasse). Die Lastaufnahmemittel, die in der Zufahrtsebene horizontal und in den anderen Ebenen vertikal in die Zufahrtsebene bewegt werden, werden für das Ein- und Ausfahren automatisch bereitgestellt.
(12) Automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die in sequentiellem Ablauf (automatischer Folgebetrieb) Kraftfahrzeuge auf Lastaufnahmemitteln von einem Einfahrtsraum in den Einstellraum zu den Stellplätzen einlagern und zum Abholen in einem Ausfahrtsraum wieder bereitstellen, einschließlich der Türen zum Ein-, Ausfahrts- bzw. Einstellraum.
(13) Einstellräume sind Räume, in denen automatische Parkeinrichtungen eingebaut sind und die von Nutzern oder Nutzerinnen nicht betreten werden.
(14) Ein- bzw. Ausfahrtsräume sind Räume, in denen bei automatischen Parksystemen Kraftfahrzeuge zum Abstellen und Abholen für den Nutzer oder die Nutzerin bereitgestellt werden.
(15) Nutzer oder Nutzerinnen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Personen, die ein Kraftfahrzeug in einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung abstellen bzw. wieder abholen.
(16) Tankstellen sind Anlagen, in denen Kraftstoffe und Heizöle in Lagerbehältern gelagert, über Rohrleitungen zu Zapfsäulen geleitet und von diesen in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter gefüllt werden.
(17) Zapfsäulen sind ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind.
(18) Kleinzapfgeräte sind Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Messeinrichtung bestehen.
(19) Auffangwannen sind aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehende, flüssigkeitsdichte, gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständige sowie den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführte Einrichtungen, die geeignet sind, aus Lagerbehältern und ortsveränderlichen Behältern austretende brennbare Flüssigkeiten zur Gänze aufzunehmen.
(20) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(21) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, der kraftbetriebenen Parkeinrichtung bzw. der Tankstelle sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
2. Teil
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Abstellplätze für Fahrräder
1. Abschnitt
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, Abstellplätze für Fahrräder – Allgemeines
Bewilligungspflicht
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Abstellplätze für Fahrräder
1. Abschnitt
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, Abstellplätze für Fahrräder – Allgemeines
Bewilligungspflicht
§ 3. (1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
1. Neu- und Zubauten von Bauwerken zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen;
2. die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine
baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;
3. wesentliche bauliche Änderungen von Bauwerken zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen sowie ebensolche Abweichungen von Bauplänen, die nach
diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten
Bauvorhaben);
4. die Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene
Kraftfahrzeuge in Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen;
5. die Errichtung oder wesentliche Änderung von mechanischen Anlagen
für die Be- und Entlüftung sowie für Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen von Garagen;
6. die Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 6 herbeizuführen.
(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m² Grundfläche, weiters in einer Abstandsfläche, wenn der Abstand vom Gebäude zur Nachbargrenze mindestens 3 m beträgt. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Stellplätzen gelten auch für solches Einstellen von Kraftfahrzeugen.
(4) Bei Anlagen zum Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 durch das Gutachten eines oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen nachzuweisen, dass das spezifische Gefährdungspotential derart betriebener Kraftfahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wirksam unterbunden wird. Dieses Gutachten ist den weiteren zur Erteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. In Garagen unterhalb von Aufenthaltsräumen ist das Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen unzulässig.
(5) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen, Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
(2) Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 6 herbeizuführen.
(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m² Grundfläche, weiters in einer Abstandsfläche, wenn der Abstand vom Gebäude zur Nachbargrenze mindestens 3 m beträgt. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Stellplätzen gelten auch für solches Einstellen von Kraftfahrzeugen.
(4) Bei Anlagen zum Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 durch das Gutachten eines oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen nachzuweisen, dass das spezifische Gefährdungspotential derart betriebener Kraftfahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wirksam unterbunden wird. Dieses Gutachten ist den weiteren zur Erteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. In Garagen unterhalb von Aufenthaltsräumen ist das Einstellen von mit Flüssiggas betriebenen Kraftfahrzeugen unzulässig.
(5) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen, Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
1. klare, übersichtliche Beschilderungen und Markierungen,
2. breitere und klar abgegrenzte Fußgängerbereiche,
3. spezielle Parkplätze für ältere Menschen, Gehbehinderte
und Personen mit Kleinkindern und Kinderwagen.
§ 4. (1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind im Bauland grundsätzlich zulässig. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nicht errichtet werden.
(2) Im Wohngebiet sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg sowie von Autobussen für Beherbergungsstätten zulässig. Soweit dies im Hinblick auf Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen geboten ist, sind im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet bei Bauwerken in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtungen Vorkehrungen vorzusehen, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, insbesondere einer Belästigung durch Lärm oder üblen Geruch vorzubeugen.
(3) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m² sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.
(4) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 dürfen nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen. Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.
(5) Die durch Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht.
(6) Beschränkungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Anzahl und Größe von Nebengebäuden finden auf Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 keine Anwendung.
§ 5. Die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten; dabei müssen mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder von Reihenhäusern darüber hinaus – sofern der Bebauungsplan unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Nutzungen und die zeitgemäßen Bedürfnisse der Bevölkerung nicht ein geringeres Verhältnis festlegt – dreimal so viele Stellplätze geschaffen werden, als auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch die Herstellung der Ein- und Ausfahrten untergehen. Für diese Beurteilung sind die Größe der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sowie die Lage und Größe des Tores oder der Einmündung der Zu- und Abfahrt in die öffentliche Verkehrsfläche, insbesondere mit Rücksicht auf die benachbarten Straßenkreuzungen, auf die Verkehrsbedeutung, die Verkehrsdichte der Straße, die Höhenlage der anschließenden Fahrbahn und die Sichtverhältnisse, maßgebend.
2. Abschnitt
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
Abstellplätze für Fahrräder – Bauliche Anforderungen
Allgemeines und Schutzabstand
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
Abstellplätze für Fahrräder – Bauliche Anforderungen
Allgemeines und Schutzabstand
§ 6. (1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2) Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, allseitig einen Abstand von mindestens 2,0 m aufweisen.
(3) Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern und einspurigen Kraftfahrzeugen zulässig.
(4) Bei Abstellplätzen für Fahrräder sind
1. eine sichere und leichte Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit mit
Fahrrädern von der öffentlichen Verkehrsfläche zu
gewährleisten und
2. geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Entwendung abgestellter
Fahrräder vorzusehen (zB versperrbare Fahrradbox).
(5) Bei der Errichtung von Garagen ist auf die Möglichkeit zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge Bedacht zu nehmen.
(5) Bei der Errichtung von Garagen ist auf die Möglichkeit zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge Bedacht zu nehmen.
§ 7. (1) Kraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² bedürfen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß § 15. Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß § 15 zu unterziehen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(2) Erkennt der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage oder der oder die Überprüfende, dass die Betriebssicherheit dieser Türen und Tore nicht mehr gegeben ist, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach Behebung der Mängel durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte zulässig.
Behindertenstellplätze
§ 8. (1) Bei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30 Kraftfahrzeugen ist für jeweils angefangene 50 Stellplätze ein Stellplatz für Personenkraftwagen von behinderten Menschen (Behindertenstellplatz) herzustellen.
(2) Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie entweder einen barrierefrei erreichbaren, direkt oder über einen barrierefreien Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine mit einer maschinellen Aufstiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie führende Stiege haben.
§ 9. (1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen (§ 10) und einer Abnahmeprüfung (§ 12) sowie einer Anzeige (§ 13) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung (§ 11).
(4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind wesentlich:
1. die Änderung der Anzahl der Stellplätze;
2. die Änderung der Nennlast (Tragfähigkeit) der
Stellplätze;
3. die Änderung des funktionellen Ablaufs oder der
Sicherheitseinrichtungen im Bereich der Ein- und Ausfahrtsräume;
4. die Änderung der Art der Benützung;
5. die Änderung der Antriebsart;
6. die Erhöhung der Beanspruchungen auf das Bauwerk durch die
Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung um mehr als 10% bezogen auf die Angaben bei der Errichtung der
kraftbetriebenen Parkeinrichtung.
§ 10. (1) Als Unterlagen für die Vorprüfung von automatischen Parksystemen, für die Abnahmeprüfung kraftbetriebener Parkeinrichtungen sowie für die Anzeige sind erforderlich:
1. Plan der kraftbetriebenen Parkeinrichtung mit folgenden
Darstellungen:
a) die Lage der kraftbetriebenen Parkeinrichtung sowie der Zugang von der
öffentlichen Verkehrsfläche;
b) die durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das
Bauwerk ausgeübten Einwirkungen;
2. Beschreibung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung:
a) die Adresse des Aufstellungsortes;
b) die Einsatzbedingungen;
c) der Typ der kraftbetriebenen Parkeinrichtung, die Art der
Benützung, die Antriebsart, die Nennlast der Lastaufnahmemittel;
d) der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung der
kraftbetriebenen Parkeinrichtung;
e) das Baujahr und die Anlagennummer;
f) die Anzahl der Stellplätze;
g) die Baustoffe der Umwehrung der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung;
h) die Art des Triebwerkes (Aggregates), der Tragmittel und der
Steuerung;
i) die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass die kraftbetriebene
Parkeinrichtung dem Stand der Technik entspricht (zB Einhaltung von technischen
Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen);
3. statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch
den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten
Einwirkungen oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des
Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind
von einem oder einer nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das
einschlägige Fachgebiet zu erstellen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind
1. vom Verfasser oder der Verfasserin und
2. vom befugten Errichter oder der befugten Errichterin der
kraftbetriebenen Parkeinrichtung oder vom Montagebetrieb
(Berechtigten)
zu unterfertigen.
(3) Bei der wesentlichen Änderung einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
§ 11. (1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines automatischen Parksystems hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 10 einem oder einer Berechtigten gemäß § 15 Abs. 1 zur Vorprüfung vorzulegen.
(2) Ergibt die Vorprüfung des automatischen Parksystems, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist von diesem oder dieser Überprüfenden ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des automatischen Parksystems begonnen werden.
§ 12. (1) Nach Fertigstellung einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist diese einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Für die Durchführung der Abnahmeprüfung sind heranzuziehen:
(3) Bei der wesentlichen Änderung einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
§ 11. (1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines automatischen Parksystems hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 10 einem oder einer Berechtigten gemäß § 15 Abs. 1 zur Vorprüfung vorzulegen.
(2) Ergibt die Vorprüfung des automatischen Parksystems, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist von diesem oder dieser Überprüfenden ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des automatischen Parksystems begonnen werden.
§ 12. (1) Nach Fertigstellung einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist diese einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Für die Durchführung der Abnahmeprüfung sind heranzuziehen:
– für teilweise automatische Parksysteme und automatische
Parksysteme Berechtigte gemäß § 15 Abs. 1;
– für nicht-automatisch betriebene Parkeinrichtungen
darüber hinaus Berechtigte gemäß § 15
Abs. 2.
(3) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 10 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(4) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für die kraftbetriebene Parkeinrichtung sind von dem oder der die Abnahmeprüfung durchführenden Überprüfenden mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(5) Stellt dieser oder diese die Abnahmeprüfung durchführende Überprüfende die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
(3) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 10 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(4) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für die kraftbetriebene Parkeinrichtung sind von dem oder der die Abnahmeprüfung durchführenden Überprüfenden mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(5) Stellt dieser oder diese die Abnahmeprüfung durchführende Überprüfende die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
§ 13. (1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Prüfbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
1. andere als wesentliche Änderungen einer kraftbetriebenen
Parkeinrichtung;
2. der Austausch gleichartiger Bauteile einer kraftbetriebenen
Parkeinrichtung.
§ 14. Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.
§ 15. (1) Für Vorprüfungen, Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen im Sinne des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 heranzuziehen.
(2) Bei nicht-automatisch bewegten Parkeinrichtungen können für Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen weiters auch Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.
§ 16. (1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für kraftbetriebene Parkeinrichtungen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit und des Brand- und Schallschutzes entsprechen.
(2) Das Einstellen von Krafträdern oder Fahrrädern auf Lastaufnahmemitteln ist nur zulässig, wenn
1. dies vom Errichter oder von der Errichterin der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung vorgesehen ist und
2. ein unbeabsichtigtes Bewegen der Kraft- oder Fahrräder (zB Abrollen
oder Umkippen) durch geeignete Vorrichtungen, unter Berücksichtigung der
maximalen Neigung des Lastaufnahmemittels, wirksam verhindert
wird.
3. Teil
Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
1. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
1. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
§ 17. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
Untersagung des Betriebes
§ 18. Steht der Betrieb einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 6, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin der Anlage durch die Behörde aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
Verbot feuergefährlicher Handlungen und
Lagerungsverbote
§ 19. (1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.
(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden:
– leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe
(zB Holz),
– brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in
Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.
Schutz vor Gesundheitsgefährdungen
§ 20. (1) Innerhalb von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist ein Laufenlassen der Motoren von Kraftfahrzeugen über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verboten.
(2) Fahrzeug- und Starterbatterien dürfen innerhalb der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nur dann geladen werden, wenn eine ausreichende Lüftung während des Ladevorganges sichergestellt ist.
(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 und 2 sind an deutlich sichtbarer Stelle haltbar anzuschlagen.
2. Abschnitt
Betriebsvorschriften für kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme
Betriebsvorschriften für kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme
§ 21. Das Betreten des Einstellraumes darf nur durch das Wartungspersonal erfolgen. Im Bereich des Zuganges ist ein diesbezüglicher Hinweis deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.
Pflichten des Betreibers oder der
Betreiberin
§ 22. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung entsprechend betrieben und in Stand gehalten wird.
(2) Die Benützung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen muss durch geeignete Maßnahmen auf befugte und eingewiesene Personen beschränkt sein.
(3) Jeder Nutzer und jede Nutzerin ist vom Betreiber oder der Betreiberin einer Garage durch geeignete Maßnahmen nachweislich zur richtigen und gefahrlosen Benützung der Anlage anzuleiten.
§ 23. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die kraftbetriebene Parkeinrichtung durch die gemäß § 15 jeweils Berechtigten in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
(2) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind in Abständen von 12 Monaten zu überprüfen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(3) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen ist. Zu behebende Mängel oder Gebrechen sind dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist diesem oder dieser Überprüfenden schriftlich zu melden.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
§ 24. (1) Die Berechtigten gemäß § 15 sowie der Betreiber oder die Betreiberin sind verpflichtet, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die sie als nicht betriebssicher erkennen, unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche kraftbetriebenen Parkeinrichtungen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen wieder benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen ist (§ 23 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat kraftbetriebene Parkeinrichtungen mit Bescheid zu sperren, wenn sie
1. mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2. eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
3. nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
oder
4. vor Erstattung der Anzeige gemäß § 13 betrieben
werden.
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
(4) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die gemäß Abs. 3 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
(4) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die gemäß Abs. 3 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
1. Gutachten über die Überprüfung der kraftbetriebenen
Parkeinrichtung durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin
(§ 15 Abs. 1) (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 1
bis 3);
2. Anzeige gemäß § 13 (bei Sperre gemäß
Abs. 3 Z 4).
§ 25. (1) Für jede kraftbetriebene Parkeinrichtung ist ein Prüfbuch zu führen. Sofern mehrere nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen mit einem gemeinsamen Triebwerk (Aggregat) angetrieben werden, genügt die Führung eines gemeinsamen Prüfbuches. In das Prüfbuch sind aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten,
2. das Gutachten über die Abnahmeprüfung und
3. die Ergebnisse jeder regelmäßigen und außerordentlichen
Überprüfung.
(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.
(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.
§ 26. (1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
1. die Errichtung von Tankstellen;
2. wesentliche bauliche Änderungen von Tankstellen, sowie ebensolche
Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden
dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben).
(2) Als wesentlich gelten bauliche Änderungen von Tankstellen, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 29 Abs. 2 herbeizuführen.
(3) Der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien ist zusätzlich ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten gemäß § 43 Abs. 1 über die gesetzmäßige Ausführung der Tankstelle anzuschließen.
(2) Als wesentlich gelten bauliche Änderungen von Tankstellen, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 29 Abs. 2 herbeizuführen.
(3) Der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien ist zusätzlich ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten gemäß § 43 Abs. 1 über die gesetzmäßige Ausführung der Tankstelle anzuschließen.
Städtebauliche Vorschriften
§ 27. (1) Die Errichtung von Tankstellen ist nur in als Betriebsbaugebiet ausgewiesenen Teilen des gemischten Baugebietes, im Industriegebiet, in Sondergebieten sowie auf Verkehrsbändern zulässig.
(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Tankstellen unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften nur unter der Voraussetzung errichtet werden, dass dadurch der Zweck der Widmung nicht beeinträchtigt wird.
Rücksicht auf die
Verkehrsverhältnisse
§ 28. Die Errichtung von Tankstellen ist nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten.
2. Abschnitt
Bauliche Anforderungen, Technische Bestimmungen
Allgemeines
Bauliche Anforderungen, Technische Bestimmungen
Allgemeines
§ 29. (1) Tankstellen müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Tankstellen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit sowie des Brand- und Schallschutzes entsprechen.
(2) Tankstellen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Tankstelle verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
§ 30. (1) Bei der Lagerung und Leitung von brennbaren Flüssigkeiten sind die Abs. 2 und 3 und die §§ 31 bis 38 einzuhalten.
(2) Die in Tankstellen gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dürfen nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.
§ 31. (1) Unterirdische Lagerbehälter sind bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein.
(2) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(3) Unterhalb von Bauwerken oder Bauwerksteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.
(4) Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die Lagerbehälter übertragen werden können.
§ 32. Innerhalb von Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III höchstens in einer Menge von 100.000 Liter und nur in Lagerbehältern, die in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind, gelagert werden. Ausgenommen davon ist die Lagerung
1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 Liter in ortsveränderlichen
Behältern (zB Fässern, Kanistern) mit einem Inhalt von nicht mehr als
jeweils 20 Liter;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 500 Liter in Lagerbehältern, die
in einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem
ausgeführt sind.
Oberirdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
außerhalb von Gebäuden
§ 33. (1) Außerhalb von Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in oberirdischen Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden. Die Lagerung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. bei Mengen von 300 Liter bis 100.000 Liter bei Einhaltung
eines Mindestabstandes von
a) 1 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,
b) 5 m zu Öffnungen in Wänden gemäß
lit. a,
c) 12 m zu sonstigen Wänden und zu brennbaren
Lagerungen;
2. bei Mengen über 100.000 Liter bis 200.000 Liter bei
Einhaltung eines Mindestabstandes von
a) 5 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,
b) 10 m zu Öffnungen in Wänden gemäß
lit. a,
c) 25 m zu Wänden von Gebäuden in nicht
brandabschnittsbildender Ausführung und zu brennbaren Lagerungen;
3. bei einer Menge von mehr als 200.000 Liter ist eine Schutzzone von
25 m frei zu halten, gemessen in alle Richtungen von der Begrenzung der
Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen
Lagerbehältern. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren
Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude oder
Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der
Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder deren Außenwände in nicht
brandabschnittsbildender Ausführung hergestellt sind. Darüber hinaus
gelten jedenfalls die Mindestabstände der Z 2 lit. a und
b.
(2) Zu Nachbargrenzen hat der einzuhaltende Mindestabstand im Fall des Abs. 1 Z 1 12 m, im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist.
(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.
(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
(2) Zu Nachbargrenzen hat der einzuhaltende Mindestabstand im Fall des Abs. 1 Z 1 12 m, im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist.
(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.
(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
1. bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge
und
2. bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des
größten Behälters
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.
§ 34. (1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein zugänglichen Stellen des Gebäudes erreichbar sein. Zugänge durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten zu anderen Räumen sind nicht zulässig.
(2) Die Türen müssen als Feuerschutztüren in der Klassifizierung zum Brandverhalten El2 30-C, in Fluchtrichtung aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
(3) Die lichte Durchgangshöhe von Türen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen, deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerbehälter müssen feuerhemmende Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm x 90 cm haben.
(4) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen durch ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen ständig wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat 300 cm2 zu betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten bis zur Ausmündung ins Freie feuerbeständig auszuführen. Lüftungsöffnungen sind gegen das Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(5) Liegt bei Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sowie bei Bedienungskammern unterirdischer Lagerbehälter der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(6) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.
(7) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündungen von Feuerstätten in Abgasanlagen, Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen, Wasser- und Gasleitungen sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.
(8) Die Fußböden von Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind aus nicht brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig herzustellen. Falls nicht ausschließlich doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem zur Aufstellung gelangen, sind Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
1. bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen
Lagermenge,
2. bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen
Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des
größten Behälters und
3. bei ortsveränderlichen Behältern (Fässern, Kanistern und
dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters
zu entsprechen.
(9) Lagerbehälter in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben müssen. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20.000 Liter dürfen an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis 2.000 Liter ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.
(10) An der Außenseite der Türen zu Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege sind die Aufschriften „Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten“, „Unbefugten ist der Zutritt verboten“, sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
zu entsprechen.
(9) Lagerbehälter in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben müssen. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20.000 Liter dürfen an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis 2.000 Liter ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.
(10) An der Außenseite der Türen zu Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege sind die Aufschriften „Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten“, „Unbefugten ist der Zutritt verboten“, sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
§ 35. (1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher, allseits geschlossen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters den statischen Erfordernissen entsprechen sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt werden kann. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(3) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1.000 Liter müssen mit einem festen Füllanschluss an einer für die Befüllung leicht zugänglichen Stelle und einer Lüftungsleitung gemäß § 36 Abs. 6 bis 10 ausgestattet werden. Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine Überfüllsicherung vorzusehen.
(4) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
§ 36. (1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht und aus Werkstoffen hergestellt sein, die gegen die geleiteten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind.
(5) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als Sicherheitsventile einzubauen.
(6) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen von Öffnungen von Abgasanlagen, Öffnungen in Regenfallrohren und öffenbaren Fenstern einen horizontalen Abstand von mindestens 2 m haben.
(7) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind in ausreichender Höhe anzuordnen, sodass keine Gefährdung durch Zündquellen und keine Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Zu Grundstücksgrenzen ist durch die Mündungen ein den explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) entsprechender seitlicher Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.
(8) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III sind derart auszuführen bzw. müssen einen derart ausreichenden Abstand zu Mündungen von Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II aufweisen, dass keine Gefährdung durch Flammendurchschlag zu erwarten ist.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind bei der Mündung mit einer Sicherung gegen Flammendurchschlag samt einem davor eingebauten Strömungsrückschlagventil auszustatten.
(10) Lüftungsleitungen in der Außenwand von Gebäuden zu öffentlichen Verkehrsflächen sind unter Putz zu verlegen.
(11) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.
§ 37. (1) Füllstellen zur Befüllung von Lagerbehältern sind in Füllschränken oder Füllschächten anzuordnen und auf jener Liegenschaft einzurichten, auf der sich die Tankstelle befindet, wenn auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf der Liegenschaft für das Tankfahrzeug eine leichte und verkehrssichere Zu- und Abfahrt sichergestellt ist und das Tankfahrzeug zur Gänze auf die Liegenschaft einfahren kann.
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.
(3) Sind Füllschränke in der Gebäudewand angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin als brandabschnittsbildende Wand auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.
(4) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Tankstelle situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht auszuführen.
(5) Füllschächte müssen mit festem, nicht brennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt sein, dass sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies gilt nicht, wenn sich in solchen Schächten ausschließlich Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II befinden.
(6) Bei den Füllanschlüssen sind Schilder über die abzufüllende brennbare Flüssigkeit und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.
§ 38. (1) Zapfsäulen zur Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II müssen von Gebäuden mindestens 5 m und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m entfernt sein. Zapfsäulen zur Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen von Gebäuden sowie von Wänden, die nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, mindestens 1 m entfernt sein.
(2) In Abhängigkeit von den gegebenen örtlichen Verhältnissen dürfen die Abstände an zwei zusammenhängenden Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.
(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Fläche errichtet sein, die mindestens 12 cm höher ist als die angrenzende Verkehrsfläche (Betankungsfläche). Der Sockel der Zapfsäulen muss von den Rändern dieser erhöhten Flächen mindestens 30 cm entfernt sein. Um die Zapfsäule muss in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.
(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein, dass sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können.
(5) Abfülleinrichtungen müssen an gut durchlüfteten Orten aufgestellt sein. Sie dürfen nicht in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, oder in Obergeschossen aufgestellt sein.
(6) Im Umkreis von 8 m um Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheideranlage vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, dass durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.
(7) Tankstellen müssen so ausgeführt sein, dass im Umkreis von mindestens 5 m um Zapfsäulen, die der Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrenklassen I und II dienen, keine ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sind.
(8) Pumpenmotoren von Zapfsäulen müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
§ 39. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
§ 40. Steht der Betrieb einer Tankstelle im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 29, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
§ 41. Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
§ 42. (1) Tankstellen sind regelmäßig in Abständen von 6 Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Ausgenommen sind Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von nicht mehr als 1.000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, wenn die Lagerbehälter in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Lagerraum nicht mehr als 1.000 Liter beträgt.
(2) Der erste Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung richtet sich nach der erstmaligen Überprüfung gemäß § 41. Für oberirdische Einrichtungen ist die erste regelmäßige Überprüfung zwölf Jahre nach deren Herstellung durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Tankstellen durch Berechtigte gemäß § 43 Abs. 1 anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
§ 43. (1) Zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete,
insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer
Befugnisse oder
3. technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer
Befugnisse oder
4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und
herzustellen.
(2) Zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen.
(2) Zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen.
§ 44. Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie
1. die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder
2. bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt
hat, dass
– der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die
Nachbarn oder
– eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder
– ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2
besteht.
§ 45. (1) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Überprüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
(2) Wird eine Undichtheit bei einem Lagerbehälter festgestellt (Behälterwand, Außenwand oder Leckschutzauskleidung), so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Überprüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben hat.
(3) Wenn bei der Überprüfung eines Lagerbehälters festgestellt wird, dass dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, ist dessen Weiterverwendung bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig. Bei unterirdischen einwandigen Lagerbehältern ist die Betriebssicherheit insbesondere dann nicht mehr anzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50% geschwächt ist.
(4) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr, so ist der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage von dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(5) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.
§ 46. (1) Das Befüllen von Lagerbehältern darf nur aus hiefür zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgen.
(2) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Inhalt von mehr als 1.000 Liter muss über Füllstellen und festverlegte Füllleitungen zu den Lagerbehältern erfolgen. Die Behälter der Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschließen der Abfüllschläuche wirksam geerdet werden. Die Befüllung von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf nur unter Verwendung der Gaspendelleitungen erfolgen.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.
(4) Der Befüllvorgang von Lagerbehältern ist während der ganzen Dauer vom Bedienungspersonal zu überwachen. Während des Befüllvorganges ist im Gefahrenbereich das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.
(5) Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.
§ 47. Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.
§ 48. (1) Bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen.
(2) Für räumlich begrenzte Teile des Stadtgebietes kann der Bebauungsplan besondere Anordnungen über das zulässige Ausmaß der Herstellung von Stellplätzen festlegen und dabei den Umfang der Stellplatzverpflichtung gemäß § 50 bis zu 90% verringern sowie Anordnungen über die Art, in der die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen ist, und die Zulässigkeit und das Ausmaß von Garagengebäuden sowie von Stellplätzen im Freien treffen (Stellplatzregulativ).
(3) Bei Festsetzung oder Abänderung eines Stellplatzregulativs hat der Gemeinderat auf folgende Gegebenheiten und Ziele Bedacht zu nehmen:
1. Erreichbarkeit des betreffenden Gebietes mit öffentlichen
Verkehrsmitteln;
2. Ausstattung des Gebietes mit Stellplätzen unter
Berücksichtigung verkehrs- und umweltpolitischer Zielsetzungen;
3. Berücksichtigung vorhandener Abstellmöglichkeiten für
Kraftfahrzeuge;
4. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung einer mit den
Zielen und Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
entsprechenden Verwendung von öffentlichen Verkehrsflächen des
Gebietes, insbesondere für soziale, stadtökologische und
gesundheitliche Zwecke;
5. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung der Verwendung
öffentlicher Verkehrsflächen für stadtverträgliche
Verkehrsarten, insbesondere für den Fußgänger- und
Fahrradverkehr und den öffentlichen Nahverkehr;
6. Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Qualität und
Verkehrssicherheit stadtverträglicher Verkehrsarten;
7. angemessene Berücksichtigung der naturräumlichen
Gegebenheiten.
(4) Pflichtstellplätze müssen ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung offenstehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden.
(5) Fällt ein Stellplatz, der an die Verpflichtung angerechnet wurde, weg und kann die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt werden, so ist die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten.
(6) Eine Änderung in der Art der Erfüllung der Verpflichtung ist der Behörde vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Pflichtstellplätze müssen ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige des die Stellplatzverpflichtung auslösenden Bauvorhabens für die Dauer des Bestehens der Verpflichtung der widmungsgemäßen Verwendung offenstehen. Über das Bestehen der Verpflichtung hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden.
(5) Fällt ein Stellplatz, der an die Verpflichtung angerechnet wurde, weg und kann die Verpflichtung nicht in anderer Art und Weise erfüllt werden, so ist die dementsprechende Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten.
(6) Eine Änderung in der Art der Erfüllung der Verpflichtung ist der Behörde vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 49. Bei Pflichtstellplätzen muss die Anfahrbarkeit des Stellplatzes gewährleistet sein, ohne dass dazu erst ein anderes Fahrzeug durch Dritte entfernt werden muss.
§ 50. (1) Für jede Wohnung ist ein Stellplatz zu schaffen. Bei Gebäuden für Beherbergungsstätten ist für je 5 Zimmereinheiten oder Appartements ein Stellplatz oder für je 30 Zimmereinheiten oder Appartements ein Busstellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, ist für je 10 Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen.
(2) Bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden, Amtsgebäuden, Schulen, Instituten, Krankenanstalten und dergleichen ist für je 80 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. Bei Geschäftsgebäuden und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden Räumlichkeiten ist für je 80 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. Bei Heimen, bei welchen keine Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, wie bei Heimen für Lehrlinge, jugendliche Arbeiterinnen und Arbeiter, Schülerinnen, Schüler und Studierende, ist für je 300 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen.
(3) Bei Gebäuden für Veranstaltungen, Versammlungsräumen, Sportanlagen und dergleichen ist für je 50 Personen ein Stellplatz zu schaffen, wobei die behördlich zugelassene Besucherzahl als Bemessungsgrundlage dient.
(4) Bei Bädern ist für je 10 Kabinen oder 30 Kästchen ein Stellplatz zu schaffen. Für jede Wechselkabine oder jedes Wechselkästchen ist ein Stellplatz zu schaffen.
(5) Bei Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet sowie im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen sind im Rahmen der Abteilungsbewilligung Trennstücke für Stellplätze zu schaffen; dabei sind bei Kleingärten mit der Widmung „Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ für jeden Kleingarten, sonst für je fünf Kleingärten, ein Stellplatz zu berechnen. Bei Neufestsetzung der Widmung „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“ oder „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ ist bei Abteilung auf Kleingärten, sofern diese Kleingärten in ihrer überwiegenden Anzahl tatsächlich bereits bebaut sind, von der Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze insofern abzusehen, als dafür Grundflächen nicht zur Verfügung stehen; diese Verpflichtung gilt bis zum Freiwerden eines Kleingartens, der sich für die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung eignet, als gestundet.
(6) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 5 ist ein Stellplatz jeweils nur für die volle Verhältniszahl zu berechnen.
(7) Bei Änderungen der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung ist für die betroffenen Räume die Zahl der Pflichtstellplätze nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6 gesondert für die bisherige und für die neue Widmung zu ermitteln; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung dieser Zahlen für die neue Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt.
(8) Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von Pflichtstellplätzen, dürfen sie gegeneinander aufgerechnet werden.
(9) Keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen besteht für
1. Kleinhäuser mit nur einer Wohneinheit, Kleingartenwohnhäuser
und Kleingartenhäuser;
2. unmittelbar kultische oder der Bestattung dienende Anlagen.
(10) Für 10% der gemäß Abs. 1 bis 9 zu schaffenden
Stellplätze können Abstellplätze für Fahrräder oder
Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge geschaffen werden, wobei
für einen Stellplatz sechs Abstellplätze für Fahrräder bzw.
drei Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen sind. Die
Verpflichtung zur Schaffung eines Raumes zum Abstellen von Fahrrädern
gemäß § 119 Abs. 5 der Bauordnung für Wien bleibt
davon unberührt.
(11) Bei der Berechnung des durch Stellplätze für Fahrräder bzw. einspurige Kraftfahrzeuge ersetzbaren Stellplatzanteiles haben die jeweiligen Dezimalreste außer Betracht zu bleiben.
(11) Bei der Berechnung des durch Stellplätze für Fahrräder bzw. einspurige Kraftfahrzeuge ersetzbaren Stellplatzanteiles haben die jeweiligen Dezimalreste außer Betracht zu bleiben.
§ 51. Die Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 oder nach einem gemäß § 48 Abs. 2 erlassenen Stellplatzregulativ gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
§ 52. (1) Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht § 70a der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe bezahlt wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung zurückzuerstatten.
(2) Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ist insoweit zu erfüllen, als dies auf dem Bauplatz oder Baulos nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung möglich und nach den Vorschriften des 2. Teiles dieses Gesetzes zulässig ist.
(3) Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist – sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht gemäß § 51 außerhalb des Bauplatzes errichtet wird – eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
§ 53. (1) Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.
(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind zur Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.
§ 54. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§ 52 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird nach den durchschnittlichen Kosten des Grunderwerbes und der Errichtung eines Stellplatzes durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt; er beträgt je Stellplatz höchstens 18.000,–- Euro.
§ 55. Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.
§ 56. (1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Wird die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam, steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu.
(3) Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 52 Abs. 3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt (§ 51), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabenbetrages zu.
(4) Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern und gegebenenfalls den entrichteten Abgabenbetrag auf Antrag zinsenfrei zu erstatten.
(5) Die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 sind spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres ab folgenden Stichtagen geltend zu machen:
– nach Abs. 2 ab Erlöschen der Baubewilligung,
– nach Abs. 3 ab Einlangen einer Mitteilung gemäß
§ 48 Abs. 6 und
– nach Abs. 4 ab Rechtskraft des Bemessungsbescheides.
(6) Anspruchsberechtigt für die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist
(6) Anspruchsberechtigt für die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist
1. wer einen fehlenden Stellplatz geschaffen hat;
2. wer eine fehlende Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden
Stellplatz vertraglich sichergestellt hat (§ 51);
3. wer die Abgabe entrichtet hat, sofern keine andere Anspruchsberechtigung
nach Z 1 und 2 besteht;
4. der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, sofern keine
andere Anspruchsberechtigung besteht.
§ 57. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Ausgleichsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Sonstige Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
§ 58. Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu dieser Abgabe entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
§ 59. Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren betreffend die Bemessung und Einhebung der Ausgleichsabgabe die Bestimmungen der das Verfahren in Abgabesachen regelnden Vorschriften, für sonstige Verfahren auf Grund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
§ 60. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 137 der Bauordnung für Wien sind Bescheide des Magistrates mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), wenn sie einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes widersprechen. Bescheide, die lediglich den Vorschriften des
2. Abschnittes des 2. Teiles oder des 2. Abschnittes des 4. Teiles zuwiderlaufen, können aber nur bis zur Beendigung des Rohbaues (§ 127 der Bauordnung für Wien) als nichtig erklärt werden.
§ 61. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 62. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen sind diese Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, sofern Unterlagen vorgelegt werden, die nach ihrer Art (insbesondere nach § 3 Abs. 4 oder § 26 Abs. 3) und ihrem Inhalt den Anforderungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der geltenden Fassung der Bauordnung für Wien entsprechen.
(3) Bei kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind diese Verfahren jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 13 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 13 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 12 Abs. 5 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt. Darin vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen.
(5) Bewilligungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen, die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben unberührt.
(6) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Tankstelle, bei der unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Lagerbehälter gemäß § 31 Abs. 1 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem auszuführen und Rohrleitungen mit einer Überfüllsicherung mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren gemäß § 36 Abs. 2 auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer Überfüllsicherung gemäß § 35 Abs. 3 ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten.
(7) Ist bei bestehenden Tankstellen der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung gemäß § 42 nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß § 42, so ist die nächste regelmäßige Überprüfung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(8) Ist bei bestehenden kraftbetriebenen Türen und Toren von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung gemäß § 7 nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß § 7, so ist die nächste regelmäßige Überprüfung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(9) Bei bestehenden Garagen ist das Einstellen von mit Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen dann zulässig, wenn durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht.
(10) Bestehende vertragliche Sicherstellungen von Einstellmöglichkeiten im Sinne des § 51 bleiben in ihrer Gültigkeit und behördlichen Anerkennung unberührt. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 5 und 6, auch auf bestehende vertragliche Sicherstellungen Anwendung.
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