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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz, mit dem Bestimmungen über den Bau und den Betrieb von Aufzügen erlassen werden (Wiener Aufzugsgesetz 2006 – WAZG 2006)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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22.12.2006
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LGBl
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17.06.2009
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LGBl
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22.08.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, sofern sie mit dem Gebäude oder
der baulichen Anlage in kraftschlüssiger Verbindung stehen und deren
Errichtung, Änderung und Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen
landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Aufzüge sind kraftbetriebene
Hebeeinrichtungen, deren Lastaufnahmemittel (Fahrkörbe, Plattformen, Sitze
u.dgl.) sich entlang Führungen (Führungsschienen, Seilen u.dgl.), die
sie nicht verlassen, oder nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf (zB
Scherenhubwerk) bewegen, festgelegte Ebenen in verschiedener Höhenlage
bedienen und zur Personen- und / oder Güterbeförderung bestimmt
sind.
Aufzüge werden unterteilt in:
Aufzüge werden unterteilt in:
1. Personenaufzüge: Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur
Personen- und Güterbeförderung;
2. Güteraufzüge: Aufzüge zur ausschließlichen
Güterbeförderung mit betretbaren oder nicht betretbaren
Lastaufnahmemitteln;
3. Kleingüteraufzüge: nicht betretbare Güteraufzüge,
die einen Fahrkorb besitzen, deren lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, deren
Grundfläche nicht mehr als 1,0 m2 und deren lichte Höhe nicht mehr als
1,2 m beträgt oder in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen
Abmessungen unterteilt sind, und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg
sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen.
(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u.dgl.) zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(4) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(5) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
(6) In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u.dgl.) zur Personenbeförderung zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(4) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
(5) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
(6) In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.
II. ABSCHNITT
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
§ 3. (1) Aufzüge dürfen nur errichtet und
geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechen.
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.
(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.
(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
1. die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als
10 vH;
2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;
3. die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als
0,25 m;
4. die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der
Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben
unberücksichtigt);
5. die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die
Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im
Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die
Brandschutzausführung geändert wird;
6. die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als
± 50 mm;
7. die Änderung der Art der Benützung;
8. die Änderung der Antriebsart;
9. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
10. die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe,
sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert
wird;
11. die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder
des Rollenraumes;
12. die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes
oder des Rollenraumes;
13. die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB
Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-, Büro- oder
Betriebseinheiten);
14. die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und
Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes
des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung des
Aufzuges.
(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
1. die Änderung der Geschwindigkeit;
2. die Änderung des Traggerüstes;
3. die Änderung der Balustrade;
4. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines
Gebäudes.
Unterlagen
§ 4. (1) Als Unterlagen für die Vor- und
Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:
1. Plan des Aufzuges mit folgenden Darstellungen:
a) die Lage des Aufzuges (Schacht, Triebwerks- und Rollenraum) sowie der
Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche;
b) die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung;
c) die durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile
ausgeübten Einwirkungen.
2. Beschreibung des Aufzuges:
a) die Adresse des Aufstellungsortes;
b) die Einsatzbedingungen;
c) der Typ des Aufzuges, die Art der Benützung, die Antriebsart, die
Nennlast, die Nenngeschwindigkeit und die Förderhöhe;
d) der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung des
Aufzuges;
e) das Baujahr und die Aufzugsnummer;
f) die Geschossbezeichnungen der Haltestellen sowie die Anzahl der Halte-
und Ladestellen;
g) die Baustoffe der Schachtumwehrung;
h) die Art, die Baustoffe und die Betätigungsart der Fahrkorb- und der
Schachttüren;
i) die Ausführung der Schachttüren hinsichtlich des
Brandschutzes;
j) die Art des Triebwerkes, der Tragmittel und der Steuerung;
k) die Baustoffe des Fahrkorbes und die nutzbare
Fahrkorbgrundfläche;
l) die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass der Aufzug den
Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspricht (zB Einhaltung von
technischen Normen beziehungsweise von grundlegenden
Sicherheitsanforderungen);
m) die Angabe hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufzuges;
n) die getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Quetschgefahren in
den Endhaltestellen des Fahrkorbes im Schacht, falls in Ausnahmefällen von
der Ausführung eines Freiraumes oder einer Schutznische abgewichen
wird.
3. statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch
den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten
Einwirkungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3
oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus
statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder
einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften
berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu
erstellen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu unterfertigen.
(3) Bei der wesentlichen Änderung eines Aufzuges genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu unterfertigen.
(3) Bei der wesentlichen Änderung eines Aufzuges genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
Vorprüfung
§ 5. (1) Vor der Errichtung oder wesentlichen
Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die
Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer
Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen
Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der
Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen
gemäß § 22 Abs. 1 zu prüfen.
(2) Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges begonnen werden.
(2) Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges begonnen werden.
Abnahmeprüfung
§ 6. (1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder
wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch
den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die
gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges
§ 7. (1) Vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten oder
wesentlich geänderten Aufzuges ist von dem (einem) Betreiber oder von der
(einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu
veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen
Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung
anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
1. andere als wesentliche Änderungen eines Aufzuges;
2. der Austausch gleichartiger Bauteile eines Aufzuges.
Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
§ 8. Wird eine Anzeige gemäß § 7
unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so
ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges
zulässig.
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Technische Bestimmungen
§ 9. (1) Aufzüge müssen in allen Teilen
entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und
ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge notwendigen
Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand-
und Schallschutzes sowie der nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien
notwendigen barrierefreien Gestaltung entsprechen.
(2) Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m, deren Fahrbahnen nicht mehr als 15 Grad gegen die Senkrechte geneigt sind, müssen Fahrkörbe haben. Ausgenommen davon sind Hebeeinrichtungen für Personen von Theaterbühnen u.dgl. sowie für befugte und speziell eingewiesene behinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) sofern ein den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(3) Schächte und Führungsschienen müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb des Aufzuges ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn erforderlich, in das Gebäude ableiten können.
(4) Bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen.
(5) Bei Aufzügen zur Beförderung von Kraftfahrzeugen ist zur Entlüftung der Schachtgrube in Bodennähe eine mechanische Luftabsaugung vorzusehen, die sicher stellt, dass in der Schachtgrube keine Ansammlung von Abgasen in gefahrbringender Konzentration entsteht.
(6) Bei bodenbündigen Schachttüren sind Türverriegelungen mit Fehlschließsicherung vorzusehen.
(7) Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Aufzugswärter oder der Aufzugswärterin oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen gemäß § 12 ungehindert ermöglichen.
(8) Werden an Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.
(9) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (zB Feuerschutztür) und der Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
(10) Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen sind Gegen- oder Ausgleichsgewichte von Aufzügen sowie Fahrkörbe von Güteraufzügen, die an Tragmitteln hängen, mit Fangvorrichtungen auszustatten.
(11) Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens 80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Aufzügen gehörenden Räumen nicht zulässig.
(12) Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.
(13) Bei Aufzügen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von Schächten sind derart anzuordnen, dass Fluchtwege nicht unzulässig eingeengt werden.
(14) Die Schließ- und Öffnungsbewegung von kraftbetätigten Aufzugstüren darf im Fall von mechanischen Lüftungsanlagen durch allfällige Druckdifferenzen im Schacht- bzw. Ladestellenbereich in ihrer ordnungsgemäßen Funktion nicht eingeschränkt werden.
(15) Lastaufnahmemittel von Plattform- und Schrägaufzügen sowie von Hubtischen ohne durchgehende Fahrbahnumwehrung sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden Lastaufnahmemittel und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist sicher zu stellen, dass sich während des Aufzugsbetriebes unterhalb des Lastaufnahmemittels keine Personen aufhalten können.
(16) Bei der Errichtung von Schrägaufzügen in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit ist Folgendes einzuhalten:
(2) Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m, deren Fahrbahnen nicht mehr als 15 Grad gegen die Senkrechte geneigt sind, müssen Fahrkörbe haben. Ausgenommen davon sind Hebeeinrichtungen für Personen von Theaterbühnen u.dgl. sowie für befugte und speziell eingewiesene behinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) sofern ein den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(3) Schächte und Führungsschienen müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb des Aufzuges ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn erforderlich, in das Gebäude ableiten können.
(4) Bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen.
(5) Bei Aufzügen zur Beförderung von Kraftfahrzeugen ist zur Entlüftung der Schachtgrube in Bodennähe eine mechanische Luftabsaugung vorzusehen, die sicher stellt, dass in der Schachtgrube keine Ansammlung von Abgasen in gefahrbringender Konzentration entsteht.
(6) Bei bodenbündigen Schachttüren sind Türverriegelungen mit Fehlschließsicherung vorzusehen.
(7) Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Aufzugswärter oder der Aufzugswärterin oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen gemäß § 12 ungehindert ermöglichen.
(8) Werden an Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.
(9) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (zB Feuerschutztür) und der Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
(10) Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen sind Gegen- oder Ausgleichsgewichte von Aufzügen sowie Fahrkörbe von Güteraufzügen, die an Tragmitteln hängen, mit Fangvorrichtungen auszustatten.
(11) Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens 80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Aufzügen gehörenden Räumen nicht zulässig.
(12) Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.
(13) Bei Aufzügen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von Schächten sind derart anzuordnen, dass Fluchtwege nicht unzulässig eingeengt werden.
(14) Die Schließ- und Öffnungsbewegung von kraftbetätigten Aufzugstüren darf im Fall von mechanischen Lüftungsanlagen durch allfällige Druckdifferenzen im Schacht- bzw. Ladestellenbereich in ihrer ordnungsgemäßen Funktion nicht eingeschränkt werden.
(15) Lastaufnahmemittel von Plattform- und Schrägaufzügen sowie von Hubtischen ohne durchgehende Fahrbahnumwehrung sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden Lastaufnahmemittel und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist sicher zu stellen, dass sich während des Aufzugsbetriebes unterhalb des Lastaufnahmemittels keine Personen aufhalten können.
(16) Bei der Errichtung von Schrägaufzügen in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit ist Folgendes einzuhalten:
1. Das Rufen und Senden von Schrägaufzügen mit heruntergeklappter
Plattform von den Steuerstellen in den Endhaltestellen ist nur dann
zulässig, wenn von der jeweiligen Steuerstelle die gesamte Fahrbahn gut
eingesehen und bei Gefahr das Lastaufnahmemittel sofort angehalten werden
kann;
2. die Positionierung des Lastaufnahmemittels an den End- oder
Zwischenhaltestellen muss so erfolgen, dass die lichte Durchgangsbreite
notwendiger Verbindungswege nicht unzulässig eingeengt wird;
3. Haupteingangs- oder Hauptausgangstüren dürfen nicht in die
Fahrbahn des Lastaufnahmemittels aufschlagen;
4. entlang der Fahrbahnen von Schrägaufzügen sind im Bereich
durchbrochener Wände und Stiegengeländer Vorkehrungen zur Vermeidung
von Scher- und Quetschstellen zu treffen.
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Betriebsvorschriften
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
§ 10. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu
sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und
Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten
wird.
Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
§ 11. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat den
Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in
regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des
gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden
Zustandes überprüfen zu lassen.
(2) Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(3) Das Gutachten über jede regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin dem Aufzugsbuch anzuschließen. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.
(4) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(6) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(2) Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(3) Das Gutachten über jede regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin dem Aufzugsbuch anzuschließen. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.
(4) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(6) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
Betriebskontrollen und Notbefreiung
§ 12. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für
die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei
Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die
Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder
Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
(3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
(3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder
Fahrkorbtür geöffnet ist,
2. eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der
Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür
befindet,
3. die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den
Haltestellen vorhanden ist,
4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig
ist,
5. der Notbremsschalter im Fahrkorb, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen
der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der
Türschließbewegung wirksam sind,
6. die Beleuchtung im Fahrkorb und bei den Schachtzugängen
funktioniert,
7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt
sind,
8. für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von
Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden
sind,
9. bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang
der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende
Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen,
Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und
10. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume
vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr besteht,
2. in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende
Zustände bestehen,
3. die Beleuchtung funktioniert,
4. die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzähne beschädigt
sind,
5. die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und
ordnungsgemäß umlaufen,
6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren und
7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
1. bei Personenaufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich
der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Schachttüren Verriegelungen mit
Fehlschließsicherung aufweisen und deren Fahrkorböffnungen mit
Fahrkorbtüren oder mit Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtgitter
oder bewegliche Schwellen, ausgestattet sind,
2. bei Personenaufzügen ohne durchgehende Schachtumwehrung im Bereich
der Bahn der Fahrkorböffnungen, deren Fahrkorbtüren Verriegelungen mit
Fehlschließsicherung aufweisen,
3. bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren
Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung
aufweisen,
4. bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen
ohne Fehlschließsicherung, wenn die Parapethöhe bei jedem
Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt,
und
5. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.
Bei Personenaufzügen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, genügt die Betriebskontrolle in Abständen von drei Monaten:
Bei Personenaufzügen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, genügt die Betriebskontrolle in Abständen von drei Monaten:
1. Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der
Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, 3, 5 und
6;
2. Fahrkorbtüren an allen Fahrkorböffnungen;
3. Fehlschließsicherungen an allen
Schachttürverriegelungen;
4. massive Aufzugsschächte;
5. Fahrkorbwände und -decken sowie Fahrkorb- und Schachttüren aus
unzerbrechlichen Materialien, sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der
technischen Wissenschaften im Aufzugsbau entsprechen.
(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrkorb eingeschlossene Personen möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe befreit werden. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.
(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrkorb eingeschlossene Personen möglichst innerhalb von 30 Minuten nach der Notrufabgabe befreit werden. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.
Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
§ 13. (1) Der Aufzugsprüfer oder die
Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter
oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des
Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,
1. die sie als nicht betriebssicher erkennen,
2. deren Notrufeinrichtung nicht funktionsfähig ist oder
3. deren Betriebskontrollen nicht durchgeführt
werden,
unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und Durchführung einer neuerlichen Betriebskontrolle wieder benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat Aufzüge zu sperren, wenn sie
unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und Durchführung einer neuerlichen Betriebskontrolle wieder benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat Aufzüge zu sperren, wenn sie
1. mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
2. eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
3. nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
4. ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer
Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben
werden,
5. vor Erstattung der Anzeige gemäß § 7 betrieben
werden oder
6. nicht den gemäß § 22 vorgesehenen
Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen
Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
Aufzüge, die gemäß Z 1 bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
Aufzüge, die gemäß Z 1 bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
a) Gutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen
Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (bei Sperren gemäß
Z 1 bis 3);
b) Bestätigung des Betreibers oder der Betreiberin über die
Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder
eines Betreuungsunternehmens (bei Sperre gemäß Z 4);
c) vollständig belegte Anzeige gemäß § 7 (bei
Sperre gemäß Z 5);
d) Bestätigung des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin
über die durchgeführte Sicherheitsprüfung bzw. die
durchgeführten erforderlichen Maßnahmen (bei Sperre gemäß
Z 6).
Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
§ 14. (1) Der Aufzugswärter oder die
Aufzugswärterin muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich
und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er oder sie ist vom
Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin zu prüfen, ob er oder
sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften des Aufzuges
sowie mit der Notbefreiung von Personen vertraut ist. Hierüber hat der
Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ein Zeugnis auszustellen. Der
Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin hat die schriftliche
Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Durchführung der
regelmäßigen Betriebskontrollen und im Falle der Beauftragung mit der
Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Die Erklärung und
das Zeugnis sind dem Aufzugsbuch anzuschließen. Das Zeugnis gilt nur
für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat.
(2) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss, falls er oder sie mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen vom Fahrkorb aus jederzeit leicht erreichbar sein. Sind mehrere Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter oder eine einzige Aufzugswärterin mit der Notbefreiung beauftragt werden.
(2) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss, falls er oder sie mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen vom Fahrkorb aus jederzeit leicht erreichbar sein. Sind mehrere Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter oder eine einzige Aufzugswärterin mit der Notbefreiung beauftragt werden.
Betreuungsunternehmen
§ 15. (1) Wird ein Betreuungsunternehmen mit der
Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der
Notbefreiung beauftragt, muss
1. der Aufzug an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,
2. dem Aufzugsbuch ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung
des Betreuungsunternehmens und der letztgültige Prüfbericht über
das Fernnotrufsystem bzw. Fernüberwachungssystem angeschlossen
werden,
3. das Betreuungsunternehmen von der Behörde gemäß
Abs. 3 bestellt sein.
(2) Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener Fernüberwachungszentrale. Fernüberwachungssysteme sind zusätzliche Einrichtungen, die von der Fernüberwachungszentrale aus über ein Fernübertragungssystem sicherheitstechnisch relevante Zustandsabfragen am Aufzug durchführen und bei Erkennen eines Fehlers eine Fehlermeldung veranlassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften als Betreuungsunternehmen zu bestellen, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
(2) Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener Fernüberwachungszentrale. Fernüberwachungssysteme sind zusätzliche Einrichtungen, die von der Fernüberwachungszentrale aus über ein Fernübertragungssystem sicherheitstechnisch relevante Zustandsabfragen am Aufzug durchführen und bei Erkennen eines Fehlers eine Fehlermeldung veranlassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften als Betreuungsunternehmen zu bestellen, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
1. Das Betreuungsunternehmen hat über befähigte und entsprechend
ausgebildete Betreuungspersonen zu verfügen. Diese Betreuungspersonen
müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich
geeignet und verlässlich sein. Sie sind von einem Aufzugsprüfer oder
einer Aufzugsprüferin zu prüfen, ob sie mit den Einrichtungen, dem
Betrieb und den Betriebsvorschriften jener Bauarten von Aufzügen, an denen
sie regelmäßige Betriebskontrollen und Notbefreiungen
durchzuführen haben, vertraut sind. Hierüber hat der
Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin Zeugnisse
auszustellen.
2. Die von Betreuungsunternehmen verwendeten Fernnotrufsysteme bzw.
Fernüberwachungssysteme müssen von einer im Rahmen ihres
Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und
Sicherheitsbauteile von Aufzügen“ akkreditierten Prüfstelle
dahingehend überprüft werden, ob sie den Erfahrungen der technischen
Wissenschaften entsprechen. Über die Feststellung der Eignung ist ein
Prüfbericht auszustellen. Nach wesentlichen Änderungen sowie
längstens alle 5 Jahre ist diese Überprüfung zu wiederholen;
wird dabei festgestellt, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, hat dies die
Prüfstelle der Behörde anzuzeigen.
3. Die vom Betreuungsunternehmen eingerichtete oder in Anspruch genommene
Fernüberwachungszentrale muss täglich 24 Stunden in Betrieb und
ständig mit ausreichendem Personal besetzt sein.
(4) Über die bestellten Betreuungsunternehmen hat die Behörde unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(5) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung die Einhaltung folgender allgemeiner Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
(4) Über die bestellten Betreuungsunternehmen hat die Behörde unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(5) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung die Einhaltung folgender allgemeiner Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
1. In der Fernüberwachungszentrale muss jeder Notruf dokumentiert
werden. Hierbei muss der Standort des Aufzuges sowie Datum und Uhrzeit der
Notrufabgabe festgehalten werden, bei mehreren Aufzügen am gleichen
Standort auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.
2. Es muss sichergestellt sein, dass entsprechend der Anzahl
angeschlossener Aufzüge an die Fernüberwachungszentrale eine
ausreichende Anzahl Hilfeleistender für die Notbefreiung
(Betreuungspersonen) bereit steht.
3. Die Betreuungspersonen müssen Zutritt zum Gebäude und zum
Aufzug, insbesondere zu den Notbefreiungseinrichtungen des Aufzuges
haben.
4. Die Zeitdauer von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit im
Fahrkorb eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei
die vom Fernmeldenetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend
gelten.
5. Der Hilfeleistende muss die Fernüberwachungszentrale über den
Zeitpunkt seines Eintreffens beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der
eingeschlossenen Personen verständigen; dieser Zeitpunkt muss in der
Fernüberwachungszentrale dokumentiert werden.
(6) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung hinsichtlich des in Verwendung genommenen Fernüberwachungssystems die Einhaltung folgender Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
(6) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung hinsichtlich des in Verwendung genommenen Fernüberwachungssystems die Einhaltung folgender Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
1. Das Fernüberwachungssystem muss bei jeder Zustandsänderung,
bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitarbeiten soll, überwachen,
ob
1.1. der Aufzug bei geöffneter Schachttüre und/oder
geöffneter Fahrkorbtüre fährt,
1.2. die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den
Haltestellen gegeben ist und
1.3. die Fahrkorbbeleuchtung funktioniert.
2. Das Fernüberwachungssystem muss mindestens wöchentlich
überwachen, ob die Notrufeinrichtung und die Schutzeinrichtungen beim
Bewegen der kraftbetätigten Schacht- und Fahrkorbtüren
funktionsfähig sind.
3. Wird vom Fernüberwachungssystem ein Fehler gemäß
Z 1 oder 2 erkannt, muss spätestens nach 60 Minuten eine
Fehlermeldung an die Fernüberwachungszentrale erfolgen. Unabhängig
davon muss unmittelbar nach dem Auftreten eines Fehlers gemäß
Z 1.1. der Aufzug selbsttätig stillgesetzt werden. Eine
Wiederinbetriebnahme darf nur vor Ort nach Behebung des Fehlers erfolgen.
(7) Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(8) Die Behörde hat die Bestellung des Betreuungsunternehmens zu widerrufen, wenn
(7) Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(8) Die Behörde hat die Bestellung des Betreuungsunternehmens zu widerrufen, wenn
1. die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind oder
2. von diesem wiederholt gegen die Verpflichtungen gemäß
Abs. 5 bis 7 verstoßen wurde.
Betreuungsunternehmen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 4 zu streichen.
Betreuungsunternehmen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 4 zu streichen.
Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
§ 16. (1) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte
Personen als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen zu bestellen, die
folgende Befähigungen nachweisen:
1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für
Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige
praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
2. Zeugnis über den Abschluss des Bakkalaureatsstudiums oder des
Diplomstudiums der Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau oder eines
einschlägigen (Fach)Hochschulstudiums, insbesondere der Studienrichtungen
Automatisierungstechnik, Elektronik, Fahrzeugtechnik oder Mechatronik und
mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung
oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige
praktische Verwendung im Aufzugsbau.
(2) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
(2) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer
Anlagenteile,
2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und
Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und
3. Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen
Bereich.
(3) Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.
(4) Von der Vorlage der im Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.
(5) Die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat über die bestellten Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(7) Die Behörde hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin zu widerrufen, wenn er oder sie
(3) Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.
(4) Von der Vorlage der im Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.
(5) Die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat über die bestellten Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(7) Die Behörde hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin zu widerrufen, wenn er oder sie
1. wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer und
Aufzugsprüferin verstoßen hat,
2. sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat,
3. dies verlangt,
4. seine oder ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei
Jahre nicht ausgeübt hat oder
5. die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind.
Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 6 zu streichen.
(8) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
(9) Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Abs. 6 mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde anzuzeigen.
Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 6 zu streichen.
(8) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
(9) Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Abs. 6 mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde anzuzeigen.
Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin
§ 17. (1) Der Aufzugsprüfer oder die
Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige
Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder
sie betraut ist, vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er
oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin
mit der Überprüfung zu betrauen.
(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen, wobei bei Mitteilungen von Daten aus diesem Verzeichnis an Dritte die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, besteht.
(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen, wobei bei Mitteilungen von Daten aus diesem Verzeichnis an Dritte die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, besteht.
(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
1. ohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird
oder
2. ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,
hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.
hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.
Aufzugsbuch
§ 18. (1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu
führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und
elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen
Normen;
2. die Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2,
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 9, § 14
Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 3 und
4.
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
V. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 19. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 20. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind
nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der
Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind
nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind
jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige
gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits
rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer
Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die
Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend,
sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen
vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung
ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.
(5) Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf
(2) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.
(5) Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf
– die Namhaftmachung bzw. den Wohnort von Aufzugswärtern oder
Aufzugswärterinnen,
– die Notwendigkeit von Hinweistafeln an der Aufzugsanlage, wer im
Falle einer Notbefreiung zu verständigen ist,
– das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von parallelen
Notrufeinrichtungen in Stiegenhäusern bzw. Wohn- oder Betriebseinheiten,
sowie
– die Notwendigkeit von Schlüsselkästchen im Zugang zu
Triebwerksräumen, falls sie durch einen Schlüsseltresor beim
Liegenschaftszugang ersetzt werden,
beziehen, keine Anwendung mehr.
(6) Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.
(6) Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.
Anwendung auf bestehende Aufzüge
§ 22. (1) Bei einer Änderung eines bestehenden
Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige
Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit,
insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.
(2) An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die
(2) An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die
1. zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbes
verkehren,
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung,
c) sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne
Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen
verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort
befindlichen Person angeordnet sind, nur zur
Güterbeförderung
bestimmt sind und an starren Führungen entlang fortbewegt werden, die
gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und
2. nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996 idF
BGBl. II Nr. 464/2005, in Verkehr gebracht wurden,
sind vom Betreiber oder von der Betreiberin die in den Absätzen 3 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführen zu lassen.
(3) Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:
sind vom Betreiber oder von der Betreiberin die in den Absätzen 3 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführen zu lassen.
(3) Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:
Nr.
|
Signifikante Gefährdung /
Gefährdungssituation
|
1
|
Antriebssystem mit schlechter
Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit
|
2
|
Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an
kraftbetätigten Türen
|
3
|
Unsichere Verriegelungseinrichtung der
Schachttüren
|
4
|
Fahrkorb ohne Türen
|
5
|
Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb- und
Schachttür
|
6
|
Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
|
Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die regelmäßige Überprüfung (§ 11 Abs. 3) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.
(4) Unbeschadet der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in Abs. 2 genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch
a) eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet
„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“
akkreditierte Prüfstelle oder
b) eine durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete
zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der
Sicherheit von bestehenden Aufzügen
durchführen zu lassen. Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:
durchführen zu lassen. Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:
Baujahr des Aufzuges:
|
Durchführung der
sicherheitstechnischen
Überprüfung: |
bis 1966
|
spätestens bis 31. Dezember 2007
|
1967 bis 1976
|
spätestens bis 31. Dezember 2008
|
1977 bis 1983
|
spätestens bis 31. Dezember 2009
|
1984 bis 1990
|
spätestens bis 31. Dezember 2010
|
1991 bis 1995
|
spätestens bis 31. Dezember 2011
|
1996 bis 1999
|
spätestens bis 31. Dezember 2012
|
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998,
Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM
B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut
wurden
|
spätestens bis 31. Dezember 2012
|
Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder der Betreiberin nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(5) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 3 durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten Gefährdungssituationen gemäß Abs. 3 als erfüllt.
(6) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Maßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:
Risikostufe „hoch“ spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „mittel“ spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „niedrig“ im Zuge der nächsten
Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten
Änderung des Aufzuges, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig
ist.
Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.
(7) Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.
(8) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(9) Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.
Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.
(7) Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.
(8) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(9) Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.
In-Kraft-Treten
§ 23. Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner
Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend den Bau und den
Betrieb von Aufzügen in Wien (Wiener Aufzugsgesetz), LGBl. für Wien
Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 91/2001, außer Kraft.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht und Notifizierung
§ 24. (1) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
bis 4, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9
Abs. 1 bis 4 und 6 bis 14, §§ 10, 11, § 12
Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, §§ 13 bis 15, § 16
Abs. 9, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 und 22
die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aufzüge, CELEX Nr. 31995L0016 (ABl. Nr. L 213 vom
7.9.1995, S 1), und die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, CELEX
Nr. 31998L0037 (ABl. Nr. L 207 vom 23.7.1998, S. 1 –
46), und in § 11, § 14 Abs. 2 § 15
Abs. 3 Z 3 sowie § 22 Abs. 3, 4, 6, und 9 die
Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die
Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX
Nr. 31995H0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, S 37),
umgesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 2 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 und 5 die Richtlinien des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 89/48/EWG vom 21.12.1988, CELEX Nr. 31989L0048 (ABl. Nr. L 019 vom 24.1.1989, S 16) und 92/51/EWG vom 18.6.1992, CELEX Nr. 31992L0051 (ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25), gemeinsam geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.5.2001, CELEX Nr. 32001L0019 (ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001, S 1), umgesetzt.
(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, CELEX Nr. 31998L0034 (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, CELEX Nr. 31998L0048 (ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18), der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0121/A).
(2) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 2 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 und 5 die Richtlinien des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 89/48/EWG vom 21.12.1988, CELEX Nr. 31989L0048 (ABl. Nr. L 019 vom 24.1.1989, S 16) und 92/51/EWG vom 18.6.1992, CELEX Nr. 31992L0051 (ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25), gemeinsam geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.5.2001, CELEX Nr. 32001L0019 (ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001, S 1), umgesetzt.
(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, CELEX Nr. 31998L0034 (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, CELEX Nr. 31998L0048 (ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18), der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0121/A).
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