ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Verordnung der Landesregierung über Baupläne (Bauplanverordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
07.01.1993
LGBl


Auf Grund des § 64 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 12/1930, GBl. der Stadt Wien Nr. 1/1935 und 33/1936, LGBl. für Wien Nr. 17/1947, 45/1949, 16/1955, 28/1956, 14/1958, 31/1960, 16/1961, 3/1964, 10/1964, 9/1967, 13/1968, 6/1970, 15/1970, 25/1971, 6/1972, 28/1974, 18/1976, 11/1981,30/1984, 19/1986, 28/1987, 29/1987, 7/1990, 15/1991, 32/1991, 28/1992, 31/1992 und 34/1992 sowie der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 7/1960, 13/1985, 1/1986, 12/1986 und 8/1992 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.
(2) Vervielfältigungen dürfen nur nach einem Zeichen-, Druck- oder gleichwertigen Kopierverfahren hergestellt werden. Sie müssen lichtecht und beständig sein.

§ 2. (1) Der Maßstab von Lageplänen hat 1:200 oder 1:500 zu betragen. Sind große Flächen darzustellen, ist auch ein anderer Maßstab zulässig.
(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen und der Maßstab anzugeben.
(3) Im Lageplan sind darzustellen:
1.
neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile
rot,
2.
bestehende Baulichkeiten und Bauteile
grau,
3.
abzutragende Baulichkeiten und Bauteile
gelb,
4.
abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rotgelb schraffiert.


§ 3. (1) Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.
(2) In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen:
1.
neu zu errichtende Baulichkeiten aus


a) Ziegelmauerwerk
rot,

b) Beton
grün,

c) Stahlbeton
schwarz,

d) Stahl
blau,

e) Holz
braun

f) andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen ist;

2.
bestehende Bauteile
grau,
3.
abzutragende Bauteile
gelb,
4.
abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung.

(3) Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.

§ 4. Wenn es für die eindeutige Beurteilung notwendig ist, sind bei Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben abzuändernde Grundrisse, Schnitte und Ansichten zur Gänze gelb zu durchkreuzen und die geplanten Abweichungen wie ein neues Bauvorhaben gesondert darzustellen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, LGBl. für Wien Nr. 44/1930, außer Kraft.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular