Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 23. Dezember 201360. Stück
60. Gesetz: Kanalanlagen und Einmündungsgebühren; Änderung

60.
Gesetz mit dem das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Straßenkanäle sind:
a) Mischwasserkanäle,
b) Teilmischwasserkanäle,
c) Schmutzwasserkanäle,
d) Regenwasserkanäle,
e) Teilregenwasserkanäle.
(2) Die Mischwasserkanäle sind zur gemeinsamen Ableitung aller Abwässer, das sind Schmutz- und Regenwässer, bestimmt (Mischsystem). Die Teilmischwasserkanäle sind zur Ableitung von Schmutzwässern und Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt (Teilmischsystem). Die Schmutzwasserkanäle dienen nur zur Ableitung von Schmutzwässern einschließlich von Fäkalien und unschädlichen (§ 3) Abfallstoffen, die Regenwasserkanäle nur zur Ableitung von Regenwässern, das sind Niederschläge aller Art, und von reinen Wässern (Trennsystem). Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle können jedoch in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden. Teilregenwasserkanäle dienen ausschließlich zur Ableitung der Regenwässer von Verkehrsflächen. Teilregenwasserkanäle und Schmutzwasserkanäle können ebenfalls in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden (Teiltrennsystem).“

2. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „alle Abwässer (§ 1 Abs. 2)“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 entfällt der dritte Satz und wird im letzten Satz die Wortfolge „Schmutz- oder Regenwässer“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist verboten.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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