Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 23. Dezember 2013 | 60. Stück |
60. Gesetz: |
Kanalanlagen und
Einmündungsgebühren; Änderung
|
60.
Gesetz mit dem das Gesetz über Kanalanlagen und
Einmündungsgebühren geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl.
für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:
1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Straßenkanäle sind:
a) Mischwasserkanäle,
b) Teilmischwasserkanäle,
c) Schmutzwasserkanäle,
d) Regenwasserkanäle,
e) Teilregenwasserkanäle.
(2) Die Mischwasserkanäle sind zur gemeinsamen Ableitung aller
Abwässer, das sind Schmutz- und Regenwässer, bestimmt (Mischsystem).
Die Teilmischwasserkanäle sind zur Ableitung von Schmutzwässern und
Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt (Teilmischsystem). Die
Schmutzwasserkanäle dienen nur zur Ableitung von Schmutzwässern
einschließlich von Fäkalien und unschädlichen (§ 3)
Abfallstoffen, die Regenwasserkanäle nur zur Ableitung von
Regenwässern, das sind Niederschläge aller Art, und von reinen
Wässern (Trennsystem). Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle
können jedoch in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden.
Teilregenwasserkanäle dienen ausschließlich zur Ableitung der
Regenwässer von Verkehrsflächen. Teilregenwasserkanäle und
Schmutzwasserkanäle können ebenfalls in einem gemeinsamen
Kanalkörper verlegt werden (Teiltrennsystem).“
2. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „alle Abwässer (§ 1 Abs. 2)“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 entfällt der dritte Satz und wird im letzten Satz die Wortfolge „Schmutz- oder Regenwässer“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 3 lautet:
2. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „alle Abwässer (§ 1 Abs. 2)“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 entfällt der dritte Satz und wird im letzten Satz die Wortfolge „Schmutz- oder Regenwässer“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat auf Antrag eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 zu
bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen
Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der
Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und überwiegend
öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder
körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme
ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihren Ausspruch
fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den
anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist
verboten.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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