Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 16. Dezember 201350. Stück
50. Gesetz: Wiener Stadtverfassung, Wiener Gleichbehandlungsgesetz, Wiener Museumsgesetz, Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, Wiener Statistikgesetz, Wiener Tourismusförderungsgesetz, Besoldungsordnung 1994, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Stadtrechnungshofnovelle); Änderung

50.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung, das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, das Wiener Museumsgesetz, das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das Wiener Statistikgesetz, das Wiener Tourismusförderungsgesetz, die Besoldungsordnung 1994 sowie das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 geändert werden (Stadtrechnungshofnovelle)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2013, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 8 Abs. 2, 71 Abs. 4, 87 Abs. 2, 91 Abs. 4, 105 Abs. 4 und 106 Abs. 1 wird der Begriff „Kontrollamt“ durch den Begriff „Stadtrechnungshof“ samt dem zugehörigen Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. § 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Außerdem ist für die Behandlung aller Berichte des Stadtrechnungshofes ein Gemeinderatsausschuss (Stadtrechnungshofausschuss) einzurichten. Soweit für den Stadtrechnungshofausschuss keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 55), gelten die für die Gemeinderatsausschüsse allgemein bestehenden Vorschriften.“

3. In den §§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 2, 55, 56 und 58 Abs. 1 wird der Begriff „Kontrollausschuss“ durch den Begriff „Stadtrechnungshofausschuss“ samt dem zugehörigen Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. § 60 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. die Teilnahme des Stadtrechnungshofdirektors sowie leitender Bediensteter des Stadtrechnungshofes und der Verwaltungsgruppen an den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses, einschließlich des Rechtes auf Antragstellung,“

5. § 73 Abs. 1 bis 7 lauten:
Stadtrechnungshof
§ 73. (1) Der Stadtrechnungshof wird vom Stadtrechnungshofdirektor geleitet. Auf seinen Vorschlag sind dem Stadtrechnungshof die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmittel zuzuteilen.
(2) Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
(3) Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen haben. Die Ausschreibung ist unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle vorzeitiger Vakanz unmittelbar nach deren Eintreten, vorzunehmen. Sie kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
(4) Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.
(6) Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.
(7) Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.“

5a. § 73 Abs. 8 lautet wie folgt:
„(8) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Stadtrechnungshofes ist in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.“

6. Nach § 73a werden folgende §§ 73b bis 73f eingefügt:
Gebarungskontrolle
§ 73b. (1) Der Stadtrechnungshof hat die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds, Stiftungen und Anstalten auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt auch die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Stadtrechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Prüfbefugnisse des Stadtrechnungshofes sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Der Stadtrechnungshof kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, öffentlich-private Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaften u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen aus Gemeindemitteln erhalten, für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt oder die Gemeindemittel treuhändig verwalten.
(4) Der Stadtrechnungshof ist außerdem befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu prüfen. Diese Prüfbefugnis ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Der Stadtrechnungshof wirkt nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung der Finanzmittel der Europäischen Union mit und unterstützt den Europäischen Rechnungshof bei seiner Tätigkeit.
Sicherheitskontrolle
§ 73c. Der Stadtrechnungshof hat auch die den Organen der Gemeinde obliegende Vollziehung der sich auf die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den der Gebarungsprüfung unterliegenden Unternehmungen (§ 73b Abs. 2) sowie bei den von den Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Diese Prüfbefugnisse sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 73d. (1) Von der Prüfung nach § 73b und § 73c sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.
(2) Der Bürgermeister hat in der Geschäftsordnung für den Magistrat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
Prüfungsinitiativen; Prüfungsbefugnis
§ 73e. (1) Der Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.
(2) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten, dessen Vorberatung dem Stadtrechnungshofausschuss (§ 49 Abs. 3) obliegt.
(3) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden vom Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt.
(4) Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.
(5) Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.
Berichte
§ 73f. (1) Die Berichte des Stadtrechnungshofes haben eine Zusammenfassung der Empfehlungen zu enthalten und sind nach deren Behandlung im Stadtrechnungshofausschuss den geprüften Stellen mit einer Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als neun Monate sein darf, zur Stellungnahme zu übermitteln. Die geprüften Stellen haben in der Stellungnahme auszuführen, ob sie den Empfehlungen nachgekommen sind bzw. aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
(2) Gibt eine geprüfte Dienststelle innerhalb von neun Monaten keine Stellungnahme ab, hat der Stadtrechnungshof eine neuerliche Prüfung dieser Dienststelle durchzuführen.
(3) Der jährliche Tätigkeitsbericht des Stadtrechnungshofes hat eine Darstellung zu enthalten, inwieweit Empfehlungen nachgekommen wurde.
(4) Die Berichte des Stadtrechnungshofes sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Stadtrechnungshofausschusses (§ 49 Abs. 3) im Internet zu veröffentlichen.“

7. Der bisherige § 114 WStV erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshof ist auch Landesrechnungshof. Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der Gebarungskontrolle gemäß § 73b, so entscheidet diese Meinungsverschiedenheiten, sofern diese die Zuständigkeit betreffen, auf Antrag der Verfassungsgerichtshof. Dieser Antrag kann von der Landesregierung oder vom Stadtrechnungshof als Landesrechnungshof eingebracht werden. Art. 126a letzter Satz B-VG ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel II

1. Im Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen als Bedienstete der Gemeinde Wien (Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG), LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2013, im Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG), LGBl. Nr. 95/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2008, im Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. Nr. 14/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2013, im Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Wien (Wiener Statistikgesetz), LGBl. Nr. 37/1987, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2001, im Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz – WTFG), LGBl. Nr. 13/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2012, im Gesetz über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994), LGBl. Nr. 55/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2013, sowie im Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2013, werden der Begriff „Kontrollamt“ durch den Begriff „Stadtrechnungshof“ und der Begriff „Kontrollamtsdirektor“ durch den Begriff „Stadtrechnungshofdirektor“ samt dem zugehörigen Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 45a Abs. 7 Z 1 Wr. KAG wird der Ausdruck „§ 73 Wiener Stadtverfassung“ durch den Ausdruck „§ 73b Wiener Stadtverfassung“ ersetzt.

Artikel III

(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 5a und Z 7 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Der derzeit bestellte Kontrollamtsdirektor gilt für die restliche Dauer seiner Funktionsperiode als Stadtrechnungshofdirektor gemäß § 73 Abs. 2 WStV in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 50/2013, bestellt. Die bisherigen Bediensteten des Kontrollamtes sind mit Inkrafttreten dieser Novelle Bedienstete des Stadtrechnungshofes.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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