Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 16. Dezember 2013 | 50. Stück |
50. Gesetz: |
Wiener Stadtverfassung, Wiener
Gleichbehandlungsgesetz, Wiener Museumsgesetz, Wiener Landes- Stiftungs- und
Fondsgesetz, Wiener Statistikgesetz, Wiener Tourismusförderungsgesetz,
Besoldungsordnung 1994, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
(Stadtrechnungshofnovelle); Änderung
|
50.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung, das Wiener
Gleichbehandlungsgesetz, das Wiener Museumsgesetz, das Wiener Landes-Stiftungs-
und Fondsgesetz, das Wiener Statistikgesetz, das Wiener
Tourismusförderungsgesetz, die Besoldungsordnung 1994 sowie das Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 geändert werden
(Stadtrechnungshofnovelle)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2013, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 8 Abs. 2, 71 Abs. 4, 87 Abs. 2, 91 Abs. 4, 105 Abs. 4 und 106 Abs. 1 wird der Begriff „Kontrollamt“ durch den Begriff „Stadtrechnungshof“ samt dem zugehörigen Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2. § 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Außerdem ist für die Behandlung aller Berichte des Stadtrechnungshofes ein Gemeinderatsausschuss (Stadtrechnungshofausschuss) einzurichten. Soweit für den Stadtrechnungshofausschuss keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 55), gelten die für die Gemeinderatsausschüsse allgemein bestehenden Vorschriften.“
3. In den §§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 2, 55, 56 und 58 Abs. 1 wird der Begriff „Kontrollausschuss“ durch den Begriff „Stadtrechnungshofausschuss“ samt dem zugehörigen Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4. § 60 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. die Teilnahme des Stadtrechnungshofdirektors sowie leitender Bediensteter des Stadtrechnungshofes und der Verwaltungsgruppen an den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses, einschließlich des Rechtes auf Antragstellung,“
5. § 73 Abs. 1 bis 7 lauten:
„Stadtrechnungshof
§ 73. (1) Der Stadtrechnungshof wird vom
Stadtrechnungshofdirektor geleitet. Auf seinen Vorschlag sind dem
Stadtrechnungshof die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal-
und Sachmittel zuzuteilen.
(2) Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des
Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Wiederbestellungen sind zulässig. Der Stadtrechnungshofdirektor muss ein
Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und soll über
ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung
verfügen.
(3) Die Bestellung hat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu
erfolgen, wobei sich die im Ausschreibungsverfahren drei bestgeeigneten
Kandidaten einer nicht öffentlichen Anhörung im
Stadtrechnungshofausschuss in Anwesenheit des Bürgermeisters zu unterziehen
haben. Die Ausschreibung ist unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode des
Stadtrechnungshofdirektors, im Falle vorzeitiger Vakanz unmittelbar nach deren
Eintreten, vorzunehmen. Sie kann aber auch bereits zu einem früheren
Zeitpunkt erfolgen.
(4) Der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des
Gemeinderates abberufen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung
einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(5) Der Stadtrechnungshofdirektor wird von dem von ihm ernannten
Stellvertreter vertreten. Erfolgte keine Ernennung oder ist auch diese Person
verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der rangälteste
Bedienstete des Stadtrechnungshofes. Dies gilt auch, wenn das Amt des
Stadtrechnungshofdirektors vakant ist.
(6) Der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören
noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Er
darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten
drei Monaten nach seiner Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht
ausüben. Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des
Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie
für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des
amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und
Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ
mitzuteilen.
(7) Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und
Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle
des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung
und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen
teilnehmen.“
5a. § 73 Abs. 8 lautet wie folgt:
„(8) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshofdirektor ist an
keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des
Stadtrechnungshofes, insbesondere über die Auswahl der Prüfobjekte,
und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle zu
treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Stadtrechnungshofes ist in
diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors
gebunden. Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird
hiedurch nicht berührt.“
6. Nach § 73a werden folgende §§ 73b bis 73f eingefügt:
„Gebarungskontrolle
§ 73b. (1) Der Stadtrechnungshof hat die gesamte Gebarung
der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds, Stiftungen und Anstalten auf die
ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und
auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu
prüfen.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt auch die Prüfung der Gebarung von
wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit
anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit
anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Stadtrechnungshof
überprüft weiters jene Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder
gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich
beherrscht. Die Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auch
auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen
vorliegen. Diese Prüfbefugnisse des Stadtrechnungshofes sind durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Der Stadtrechnungshof kann ferner die Gebarung von Einrichtungen
(wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, öffentlich-private
Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaften u. dgl.) prüfen, an denen die
Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren
Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle
vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen aus
Gemeindemitteln erhalten, für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt
oder die Gemeindemittel treuhändig verwalten.
(4) Der Stadtrechnungshof ist außerdem befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu
prüfen. Diese Prüfbefugnis ist durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen.
(5) Der Stadtrechnungshof wirkt nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher
Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung der Finanzmittel der
Europäischen Union mit und unterstützt den Europäischen
Rechnungshof bei seiner Tätigkeit.
Sicherheitskontrolle
§ 73c. Der Stadtrechnungshof hat auch die den Organen der
Gemeinde obliegende Vollziehung der sich auf die Sicherheit des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen;
ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den der Gebarungsprüfung
unterliegenden Unternehmungen (§ 73b Abs. 2) sowie bei den von
den Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine
Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
ausgehen kann, ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße
Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Diese Prüfbefugnisse sind
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 73d. (1) Von der Prüfung nach § 73b und
§ 73c sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen
Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.
(2) Der Bürgermeister hat in der Geschäftsordnung für den
Magistrat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die
Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe
unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
Prüfungsinitiativen;
Prüfungsbefugnis
§ 73e. (1) Der Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von
mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und
Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat
mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als
zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede
wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt,
wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein
entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der
Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet
sein muss.
(2) Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich
dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten, dessen Vorberatung dem
Stadtrechnungshofausschuss (§ 49 Abs. 3) obliegt.
(3) Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes,
insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der
einzelnen Projekte werden vom Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des
Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Amtsbetriebes festgelegt.
(4) Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die
Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter
Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit sowie unter Berufung auf den Schutz von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die
Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich
sind.
(5) Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt,
personenbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zur Gebarungskontrolle bzw. zur
Sicherheitskontrolle notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener
Daten in Berichten ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis
für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.
Berichte
§ 73f. (1) Die Berichte des Stadtrechnungshofes haben eine
Zusammenfassung der Empfehlungen zu enthalten und sind nach deren Behandlung im
Stadtrechnungshofausschuss den geprüften Stellen mit einer Frist, die nicht
kürzer als drei Monate und nicht länger als neun Monate sein darf, zur
Stellungnahme zu übermitteln. Die geprüften Stellen haben in der
Stellungnahme auszuführen, ob sie den Empfehlungen nachgekommen sind bzw.
aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
(2) Gibt eine geprüfte Dienststelle innerhalb von neun Monaten keine
Stellungnahme ab, hat der Stadtrechnungshof eine neuerliche Prüfung dieser
Dienststelle durchzuführen.
(3) Der jährliche Tätigkeitsbericht des Stadtrechnungshofes hat
eine Darstellung zu enthalten, inwieweit Empfehlungen nachgekommen
wurde.
(4) Die Berichte des Stadtrechnungshofes sind zeitgleich mit der Versendung
der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des
Stadtrechnungshofausschusses (§ 49 Abs. 3) im Internet zu
veröffentlichen.“
7. Der bisherige § 114 WStV erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshof ist auch
Landesrechnungshof. Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
der gesetzlichen Bestimmungen der Gebarungskontrolle gemäß
§ 73b, so entscheidet diese Meinungsverschiedenheiten, sofern diese
die Zuständigkeit betreffen, auf Antrag der Verfassungsgerichtshof. Dieser
Antrag kann von der Landesregierung oder vom Stadtrechnungshof als
Landesrechnungshof eingebracht werden. Art. 126a letzter Satz B-VG ist
sinngemäß anzuwenden.“
Artikel II
1. Im Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und
die Förderung von Frauen als Bedienstete der Gemeinde Wien (Wiener
Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG), LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2013, im Gesetz, mit dem die Museen
der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren
Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz
– Wr. MuG), LGBl. Nr. 95/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 11/2008, im Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener
Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. Nr. 14/1988, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2013, im Gesetz über die
Landes- und Gemeindestatistik in Wien (Wiener Statistikgesetz), LGBl.
Nr. 37/1987, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2001, im
Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener
Tourismusförderungsgesetz – WTFG), LGBl. Nr. 13/1955, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2012, im Gesetz über das
Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994
– BO 1994), LGBl. Nr. 55/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 49/2013, sowie im Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG,
LGBl. Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 30/2013, werden der Begriff „Kontrollamt“ durch den Begriff
„Stadtrechnungshof“ und der Begriff
„Kontrollamtsdirektor“ durch den Begriff
„Stadtrechnungshofdirektor“ samt dem zugehörigen Artikel in der
jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2. In § 45a Abs. 7 Z 1 Wr. KAG wird der Ausdruck „§ 73 Wiener Stadtverfassung“ durch den Ausdruck „§ 73b Wiener Stadtverfassung“ ersetzt.
2. In § 45a Abs. 7 Z 1 Wr. KAG wird der Ausdruck „§ 73 Wiener Stadtverfassung“ durch den Ausdruck „§ 73b Wiener Stadtverfassung“ ersetzt.
Artikel III
(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 5a und Z 7 treten am
1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Jänner 2014 in
Kraft.
(3) Der derzeit bestellte Kontrollamtsdirektor gilt für die restliche
Dauer seiner Funktionsperiode als Stadtrechnungshofdirektor gemäß
§ 73 Abs. 2 WStV in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 50/2013,
bestellt. Die bisherigen Bediensteten des Kontrollamtes sind mit Inkrafttreten
dieser Novelle Bedienstete des Stadtrechnungshofes.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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