Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 16. Dezember 201348. Stück
48. Gesetz: Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz; Änderung

48.
Gesetz, mit dem das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 14/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2009, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.“

2. § 11 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen
– in den Fällen des Abs. 2a von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüften – Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.“

3. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat sie oder er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“

4. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2009, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.“

5. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Fondsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Abs. 2a von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüften – Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben des Fonds während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand des Fonds zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Fondszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten des Fonds die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.“

6. Nach § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Abs. 1 angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat sie oder er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals für die auf das Kalenderjahr 2013 Bezug habenden Rechnungsabschlüsse anzuwenden.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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