Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 16. Dezember 2013 | 46. Stück |
46. Gesetz: |
Wiener Stadtverfassung, Bauordnung
für Wien, Wiener Jagdgesetz und Gesetz über das Wiener
Abgabenorganisationsrecht; Änderungen
|
46.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung, die
Bauordnung für Wien, das Wiener Jagdgesetz und das Gesetz
über das Wiener Abgabenorganisationsrecht geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung –
WStV), LGBI. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI.
Nr. 1/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Z 11 entfällt. § 8 Abs. 1 Z 12 erhält die Bezeichnung Z 11.
2. Die Überschrift der 4. Abteilung des 2. Abschnitts lautet:
1. § 8 Abs. 1 Z 11 entfällt. § 8 Abs. 1 Z 12 erhält die Bezeichnung Z 11.
2. Die Überschrift der 4. Abteilung des 2. Abschnitts lautet:
„Vom Stadtsenat und von den amtsführenden
Stadträten“
3. § 38 lautet:
„Vertretung der amtsführenden
Stadträte
§ 38. (1) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines
amtsführenden Stadtrates hat der Bürgermeister auf Vorschlag des zu
vertretenden amtsführenden Stadtrates einen anderen amtsführenden
Stadtrat mit der Vertretung zu betrauen. Ein Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, sofern in dieser Zeit keine
Sitzungen von Landtag, Landesregierung, Gemeinderat und Stadtsenat stattfinden,
nicht als Verhinderung.
(2) Erstattet ein amtsführender Stadtrat keinen Vertretungsvorschlag
gemäß Abs. 1, hat der Bürgermeister einen anderen
amtsführenden Stadtrat oder mit der Zustimmung des Stadtsenates ein
Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung zu betrauen. Dieses Mitglied hat
der gleichen wahlwerbenden Partei anzugehören wie der zu vertretende
amtsführende Stadtrat.
(3) Scheidet ein amtsführender Stadtrat aus dem Amt, so findet
Abs. 2 Anwendung; die Neuwahl (§§ 34 und 36) hat
spätestens in der auf das Ausscheiden des amtsführenden Stadtrates
zweitnächsten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.“
4. Die §§ 48a, 48b Abs. 1 bis 5 und 48c sowie die §§ 99 und 111 samt Überschriften entfallen.
5. (Verfassungsbestimmung) § 48b Abs. 6 entfällt.
6. § 75 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Ein Instanzenzug findet nicht statt.“
7. § 76 Z 9 lautet:
„9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;“
8. § 78 lautet:
4. Die §§ 48a, 48b Abs. 1 bis 5 und 48c sowie die §§ 99 und 111 samt Überschriften entfallen.
5. (Verfassungsbestimmung) § 48b Abs. 6 entfällt.
6. § 75 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Ein Instanzenzug findet nicht statt.“
7. § 76 Z 9 lautet:
„9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;“
8. § 78 lautet:
„Organe des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde
§ 78. Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom
Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten,
von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den
Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern, den Ausschüssen der
Bezirksvertretungen und vom Magistrat ausgeübt.“
9. Die Überschrift der 4. Abteilung des 3. Abschnittes lautet:
9. Die Überschrift der 4. Abteilung des 3. Abschnittes lautet:
„Vom Wirkungsbereich des
Stadtsenates“
10. § 97 lit. e lautet:
„e) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof;“
11. (Verfassungsbestimmung) § 138 lautet:
„Landesgesetzblatt; Kundmachung im RIS;
Bekanntmachungen
§ 138. (1) Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt
für Wien in deutscher Sprache heraus.
(2) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden
Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des
Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind unter der
Internetadresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitzuhalten.
(3) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten,
müssen ein Format aufweisen, das eine Aufwärtskompatibilität
gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt
werden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Sie dürfen nach
Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage
freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Von jedem Dokument sind drei Sicherungskopien und drei beglaubigte
Ausdrucke zu erstellen. Diese sind an verschiedenen Orten zu speichern bzw.
abzulegen. Eine Kopie und ein Ausdruck sind im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu
archivieren.
(5) Das Landesgesetzblatt und die konsolidierte Fassung der Wiener
Rechtsvorschriften können zusätzlich an anderer Stelle im Internet zur
Information bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine
verbindliche Wirkung zu.“
12. (Verfassungsbestimmungen) Nach § 138 werden folgende §§ 138a und 138b eingefügt:
12. (Verfassungsbestimmungen) Nach § 138 werden folgende §§ 138a und 138b eingefügt:
„Verlautbarungen im Landesgesetzblatt,
Abweichungen
§ 138a. (1) Das Landesgesetzblatt für Wien ist,
soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen,
bestimmt zur Verlautbarung
1. der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von
Landesgesetzen,
3. der Verordnungen der Landesregierung,
4. der Verordnungen des Landeshauptmannes,
5. der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des
Art. 103 Abs. 2 B-VG,
6. der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern
gemäß Art. 15a B-VG,
7. der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von
Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des
Verfassungsgerichtshofes, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140
Abs. 5 B-VG),
8. der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von
Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche
des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war
(Art. 139 Abs. 5 B-VG),
9. der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von
Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über
Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung
eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung
überschritten wurden (Art. 139a in Verbindung mit Art. 139
Abs. 5 B-VG),
10. der Geschäftsordnung des Landtages,
11. sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt
für Wien gesetzlich angeordnet ist.
(2) Alle Verlautbarungen haben unter fortlaufenden, mit Ende des Jahres
abzuschließenden Zahlen zu erfolgen. Sie gelten, wenn nicht anderes
bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
(3) Abweichungen vom Original in Verlautbarungen und Verstöße
gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe,
Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) werden
durch Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt berichtigt. Eine
Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der
materielle Inhalt der Verlautbarung geändert werden würde.
(4) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt ihrem Inhalt nach
rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes
bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet. Jede
Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten. In den Fällen
einer Verlautbarung gemäß § 138b Abs. 3 tritt an die
Stelle des Tages der Freigabe der Tag der Herausgabe und Versendung. Die durch
öffentliche Auflage kundgemachten Teile des Landesgesetzblattes
(§ 138b Abs. 1) treten, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit
Ablauf des ersten Tages ihrer Auflage in Kraft.
(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind unentgeltlich
zugänglich zu machen. Soweit für die Ausdrucke des Landesgesetzblattes
Kosten verrechnet werden, ist der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten
festzusetzen.
Kundmachungen in anderer geeigneter Weise
§ 138b. (1) Enthalten die Verlautbarungen nach
§ 138a Abs. 1 Z 3 bis 6 Teile, deren Kundmachung im
Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer Gestaltung einen
wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die
Stelle der Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung dieser Teile durch
Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit treten. Die Auflage ist im Landesgesetzblatt zu
verlautbaren. Ein Exemplar ist im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu
archivieren.
(2) In Verlautbarungen gemäß § 138a Abs. 1
Z 3 bis 5 ist die Kundmachung durch öffentliche Auflage, sofern sie
erfolgen soll, ausdrücklich anzuordnen. Bei Verordnungen gemäß
§ 138a Abs. 1 Z 4 und 5 ist dies nur zulässig, sofern
durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Bereitstellung oder Bereithaltung der Rechtsvorschriften im
Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend
nicht möglich, hat ihre Kundmachung in Papierform zu erfolgen. Abs. 1
letzter Satz gilt sinngemäß.“
Artikel II
Die Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBI. Nr. 35/2013, wird wie folgt
geändert:
(Verfassungsbestimmung) § 138 Abs. 5 wird aufgehoben.
(Verfassungsbestimmung) § 138 Abs. 5 wird aufgehoben.
Artikel III
Das Wiener Jagdgesetz, LGBI. Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBI. Nr. 34/2013, wird wie folgt
geändert:
(Verfassungsbestimmung) § 116 Abs. 4 wird aufgehoben.
(Verfassungsbestimmung) § 116 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel IV
Das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBI.
Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 45/2013, wird
wie folgt geändert:
(Verfassungsbestimmung) § 207a wird aufgehoben.
(Verfassungsbestimmung) § 207a wird aufgehoben.
Artikel V
(1) Art. 1 Z 7 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Art. 1 Z 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft. Art. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 8 bis 10 treten mit 1. Jänner
2014 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 1 Z 5, 11 und 12 sowie
Art. II, III und IV treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular