Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 24. Oktober 2013 | 39. Stück |
39. Gesetz: |
Wiener Buschenschankgesetz;
Änderung
|
39.
Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung
„Abs. 2 und 3a“ durch die Zitierung
„Abs. 2, 3a und 3e“ ersetzt.
2. Nach § 4 Abs. 3d werden folgende Abs. 3e bis 3g
angefügt:
„(3e) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2
– außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen
Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 15. April und 31. Oktober,
nur am Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit zwischen
8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in
einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der
zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört,
ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht
übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist
dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten
Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die
Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim
Magistrat anzumelden.
(3f) Die Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu
enthalten:
a) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Ausübung des
Buschenschankes beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des
Eigentümers sowie eine planliche Darstellung der Lage und des
Ausmaßes der davon betroffenen Flächen,
b) Angaben über die beabsichtigte Dauer (Zeitraum) der Ausübung
des Buschenschanks sowie über die täglichen Ausschankzeiten,
c) Anzahl der geplanten Verabreichungsplätze und der dafür zur
Aufstellung gelangenden Tische und Sitzgelegenheiten,
d) Angabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des
§ 6 Abs. 1, 3 oder 3a der Bauordnung für Wien, LGBl.
für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 64/2012, zulässiges Bauwerk für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke (zB Gerätehütte) zur vorübergehenden
Lagerung von während der beabsichtigten Dauer gemäß lit. b
für die Ausübung des Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln
herangezogen werden soll,
e) Angabe und Beschreibung allfälliger sanitärer Einrichtungen
und der Art der Abfallentsorgung.
(3g) Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e
darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften
die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort
verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser
Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und
lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die
ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den
abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben
der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge
„ausgenommen im Fall des § 4 Abs. 3a“ durch
die Wortfolge „ausgenommen in den Fällen des § 4
Abs. 3a und 3e“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Begriff
„3c“ die Wortfolge „sowie 3e bis 3g“
eingefügt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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