Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 24. Oktober 201339. Stück
39. Gesetz: Wiener Buschenschankgesetz; Änderung

39.
Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung „Abs. 2 und 3a“ durch die Zitierung „Abs. 2, 3a und 3e“ ersetzt.

2. Nach § 4 Abs. 3d werden folgende Abs. 3e bis 3g angefügt:
„(3e) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 15. April und 31. Oktober, nur am Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.
(3f) Die Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:
a) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Ausübung des Buschenschankes beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie eine planliche Darstellung der Lage und des Ausmaßes der davon betroffenen Flächen,
b) Angaben über die beabsichtigte Dauer (Zeitraum) der Ausübung des Buschenschanks sowie über die täglichen Ausschankzeiten,
c) Anzahl der geplanten Verabreichungsplätze und der dafür zur Aufstellung gelangenden Tische und Sitzgelegenheiten,
d) Angabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des § 6 Abs. 1, 3 oder 3a der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012, zulässiges Bauwerk für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (zB Gerätehütte) zur vorübergehenden Lagerung von während der beabsichtigten Dauer gemäß lit. b für die Ausübung des Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln herangezogen werden soll,
e) Angabe und Beschreibung allfälliger sanitärer Einrichtungen und der Art der Abfallentsorgung.
(3g) Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „ausgenommen im Fall des § 4 Abs. 3a“ durch die Wortfolge „ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 3a und 3e“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Begriff „3c“ die Wortfolge „sowie 3e bis 3g“ eingefügt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular