Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 22. August 201335. Stück
35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung

35.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das
Wiener Garagengesetz 2008, das Wiener Aufzugsgesetz 2006, das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006, das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, das Wiener Geodateninfrastrukturgesetz, das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz, das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, das Wiener Gasgesetz 2006, das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 und das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung)

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
I Änderung der Bauordnung für Wien
II Änderung des Wiener Kleingartengesetzes 1996
III Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008
IV Änderung des Wiener Aufzugsgesetzes 2006
V Änderung des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006
VI Änderung des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes
VII Änderung des Wiener Geodateninfrastrukturgesetzes
VIII Änderung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes
IX Änderung des Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetzes
X Änderung des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005
XI Änderung des Wiener Gasgesetzes 2006
XII Änderung des Wiener Starkstromwegegesetzes 1969
XIII Änderung des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989
XIV In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen den Bescheid über einen Antrag auf Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ist eine abgesonderte Beschwerde (§ 136 Abs. 1) nicht zulässig. Eine Beschwerde kann nur mit der Beschwerde gegen einen Bescheid verbunden werden, der sich auf die Bekanntgabe oder Verweigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt.“

2. In § 17 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „§ 59 Abs. 8 gilt sinngemäß.“ Anstelle des Strichpunktes tritt ein Punkt.

3. In § 30 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

4. § 31 Abs. 3 entfällt.

5. In § 34 Abs. 2 tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und entfällt der zweite Halbsatz.

6. § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Vorschreibung der Kosten gemäß Abs. 1 erfolgt durch Bescheid des Magistrats.“

7. § 38 Abs. 8 letzter Satz entfällt.

8. § 44 Abs. 6 entfällt.

9. § 46 Abs. 3 entfällt.

10. In § 51 Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „oder von der Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge „oder vom Verwaltungsgericht Wien“ ersetzt.

11. § 55 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

12. In § 58 Abs. 4 zweiter Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und entfällt der zweite Halbsatz.

13. § 59 Abs. 8 entfällt.

14. In § 59 Abs. 10 wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.

15. § 72 lautet:
§ 72. Soweit nicht § 62 oder § 70a zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dem Bauwerber zugestellt wurde.“

16. In § 127 Abs. 8a zweiter Satz wird im zweiten Halbsatz das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

17. § 129 Abs. 8 dritter und vierter Satz entfallen.

18. In § 132 Abs. 1 entfallen die Worte „erster Instanz“.

19. § 132 Abs. 2 lautet:
„(2) In allen Fällen, in denen innerhalb einer bestimmten Frist bei sonstiger Verwirkung ein Anspruch geltend gemacht werden kann, sind die Parteien im Bescheid darauf hinzuweisen.“

20. § 133 Abs. 7 zweiter und dritter Satz lauten:
„Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 entschieden wird, ist eine abgesonderte Beschwerde (§ 136 Abs. 1) nicht zulässig. Die Beschwerde kann nur mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stützt.“

21. § 136 samt Überschrift lautet:
„Beschwerde
§ 136. (1) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(2) Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener gemäß Abs. 1, ist eine Beschwerde nicht zulässig.“
22. In § 138 entfallen die Überschrift sowie die Abs. 1 bis 4 und die Abs. 6 bis 9.
23. § 139 Abs. 1 lit. d entfällt.
24. In § 139 Abs. 1 lit. h vierter Halbsatz entfällt die Wortfolge „sowie die Anrufung der ordentlichen Gerichte über die Feststellung der endgültigen Kosten“.
25. § 139 Abs. 1 lit. n erster Halbsatz entfällt.
26. § 139 Abs. 1 lit. s dritter Halbsatz entfällt.
27. § 139 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 entfallen.

Artikel II

Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 21 lautet:
Eigener Wirkungsbereich; Beschwerde

2. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Artikel III

Das Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. für Wien Nr. 34/2009, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:
„Wird nur gegen diese Feststellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe bezahlt wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung zurückzuerstatten.“

2. In § 55 zweiter Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

3. § 58 lautet:
§ 58. Die Behördenzuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der Bauordnung für Wien.“

4. In § 60 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. § 60 Abs. 2 entfällt.

6. § 61 Abs. 1 entfällt.

7. In § 61 Abs. 2 entfallen die Absatzbezeichnung „(2)“ und die Einschaltung „– unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Art. 15 Abs. 5 B-VG –“.

Artikel IV

Das Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 68/2006, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:

§ 19 lautet:
§ 19. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

Artikel V

Das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 66/2006, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:

§ 22 lautet:
§ 22. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

Artikel VI

Das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 entfallen die Worte „in erster und letzter Instanz“.

2. In § 22d lautet die Überschrift „Beschwerden“ und wird im ersten Satz die Wortfolge „das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien“ ersetzt.

Artikel VII

Das Wiener Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 2 und 3 werden durch den folgenden Abs. 2 ersetzt:
„(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Artikel VIII

Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2012, wird wie folgt geändert:

§ 19 entfällt samt Überschrift.

Artikel IX

Das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz, LGBl. für Wien Nr. 60/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 2 erster Satz entfällt.

Artikel X

Das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. für Wien Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 6 wird die Wortfolge „ , Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt durch die Wortfolge „und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

2. § 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Artikel XI

Das Wiener Gasgesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 63/2006, wird wie folgt geändert:

§ 14 lautet:
§ 14. Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Magistrat. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Artikel XII

Das Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. für Wien Nr. 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2007, wird wie folgt geändert:

§ 14 samt Überschrift lautet:
„Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Artikel XIII

Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Gegen Bescheide des Magistrats steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

2. § 55 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Gegen Bescheide des Magistrats steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Artikel XIV

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bauoberbehörde wird bis 31. Dezember 2013 verlängert.
(2) Absatz 1 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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