Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 1. August 2013 | 32. Stück |
32. Gesetz: |
Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013 –
WIAG 2013 [CELEX-Nrn.: 32008L0001 und 32010L0075] |
32.
Gesetz über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung 2013 (Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013
– WIAG 2013)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
a) Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder
Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr,
b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder
Schweinen mit mehr als
1. 40 000 Plätzen für Geflügel oder
2. 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über
30 kg) oder
3. 750 Plätze für Säue,
c) Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von
Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt
(Jahresdurchschnittswert),
d) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität
(Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag,
e) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und
tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
10 t pro Tag und
f) alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden,
die im Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 1)
angeführt sind.
(2) Die im Abs. 1 genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf
Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden in einer Anlage mehrere
unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert
aufgeführte Tätigkeiten durchgeführt, so addieren sich die
Kapazitäten dieser Tätigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der
Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Gesetz bedeutet
1. „Industrieemissionsrichtlinie“ die Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung), Abl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der
Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S.
25;
2. „EG-PRTR-VO“ die Verordnung (EG) Nr. 166/2006
über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und
96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1;
3. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeit
direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen,
Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen
Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von
Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal
empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer
zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;
4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine
oder mehrere der in § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten sowie
andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort
durchgeführt werden, die mit den in § 1 Abs. 1
aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und
die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben
können;
5. „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken
– BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt
und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen,
welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus
für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik
sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden
Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im
Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges zu
berücksichtigen;
6. „Änderung einer Anlage“ eine Veränderung der
Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die
Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist eine
Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den
Mensch oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls
jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder
Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des § 1
Abs. 1 erreicht;
7. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der
Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen,
Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den
Boden;
8. „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand,
den Betrieb oder eine Änderung einer Anlage gefährdet oder
belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet
werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich
vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht
Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die
Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime,
Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend
aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch
Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem
betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren
rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz
genießen;
9. „Umweltorganisation“ ein Verein oder eine Stiftung, der
oder die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige
Ziele verfolgt;
10. „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß
Artikel 13 der Industrieemissionsrichtlinie organisierten
Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte
Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die
derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der
besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen
berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei
den Kriterien in Anhang III der Industrieemissionsrichtlinie besonders
Rechnung getragen wird;
11. „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines
BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den
dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen
Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen
Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
12. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine
industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein
höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche
Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte
als bestehende beste verfügbare Techniken;
13. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische
gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl.
Nr. L 83 vom 30.03.2011, S. 1;
14. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen
über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die
relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen,
die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu
ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der
Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden
kann. Der Bericht enthält mindestens:
a) Informationen über die derzeitige Nutzung und – falls
verfügbar – über die frühere Nutzung des Geländes
und
b) – falls verfügbar – bestehende Informationen über
Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung
des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und
Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des
Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die
betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;
15. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen,
einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und
Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten
Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der
zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung
der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer
Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.
Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht
§ 3. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche
Änderung einer von diesem Gesetz erfassten Anlage sowie ein
Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs. 4 bedürfen
einer Genehmigung der Behörde nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen.
(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die
Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor
ihrer Ausführung anzuzeigen.
Antrag, Beteiligung der
Öffentlichkeit
§ 4. (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
gemäß § 3 Abs. 1 und der Anzeige nach § 3
Abs. 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere
anzuschließen:
1. eine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der
Tätigkeit,
2. Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und
Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage,
4. Angaben über den Zustand des Anlagengeländes,
5. einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine
mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der
Anlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer Anlage relevante
gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden,
6. Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der
Anlage,
7. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der
Emissionen auf die Umwelt,
8. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder – sofern
dies nicht möglich ist – zur Verminderung der Emissionen,
9. eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken
zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder – sofern dies nicht
möglich ist – zur Verminderung derselben,
10. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der
Emissionen,
11. sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1,
12. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden
Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur
Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung
sowie zur Überwachung der von der Anlage erzeugten Abfälle
(Abfallwirtschaftskonzept),
13. die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin
gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht und
14. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben
gemäß Z 1 bis 13.
(2) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der
Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch
Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei
einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen
absehen, sofern diese für das Verfahren entbehrlich sind.
(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 1
haben
1. der Antragsteller oder die Antragstellerin,
2. der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, falls er oder
sie nicht den Antrag gestellt hat,
3. Nachbarn,
4. die Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von
Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen,
5. diejenigen, denen nach den gemäß § 14
anzuwendenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung
zukommt,
6. Umweltorganisationen, sofern sie im Zeitpunkt der Kundmachung des
Vorhabens nach Abs. 5 in Österreich seit mindestens drei Jahren
tätig sind und soweit sie während der Auflagefrist gemäß
Abs. 5 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Diese Umweltorganisationen
können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen,
und
7. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat; diese können das
Recht gemäß Z 6 zweiter Satz wahrnehmen, wenn ein Verfahren
gemäß § 5 Abs. 1 und 2 durchgeführt wird, sich
die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken,
für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die
Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die
Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom
Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen
könnte und spätestens am Tag des Fristablaufes gemäß
§ 5 Abs. 2 schriftlich Einwendungen erhoben wurden.
(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien
das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls
Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(5) Die Behörde hat den Antrag für die Genehmigung einer Anlage
gemäß § 3 Abs. 1 oder einer Ausnahme gemäß
§ 8 Abs. 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte
und Empfehlungen, die der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs
Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch
Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie
im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu
enthalten:
1. Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme,
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 8 jeder Person offen
stehende Möglichkeit zur Stellungnahme
4. einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder
– soweit vorhanden – auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den
Entscheidungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren
sind, und
5. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass
grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5
Abs. 1 durchzuführen sind.
(6) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme nach
§ 8 Abs. 3 zugelassen wurde, durch die Behörde
gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 aktualisiert, hat die
Behörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs. 5
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen.
Für die Kundmachung gilt Abs. 5 Z 2 bis 5.
(7) Andere als die in Abs. 5 genannten Informationen, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die
betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 5 oder 6 informiert wurde, sind in
der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens
gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der
Behörde aufzulegen.
(8) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 5 kann jede
Person zu dem eingebrachten Antrag eine schriftliche
Stellungnahme an die Behörde abgeben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 5. (1) Könnte die Errichtung, der Betrieb und die
wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben
oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, hat die
Behörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß
§ 4 Abs. 5 dem betroffenen Staat ein Exemplar des Antrages sowie
die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu übermitteln.
(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens
achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm
ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls
sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu
führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu
übermitteln. Die Informationen gemäß § 6 Abs. 3
sind ihm zugänglich zu machen.
(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten
Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Informationen
gemäß § 4 Abs. 5 und 7 übermittelt, so hat die
Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
möglich sind, gemäß § 4 Abs. 5 und 7 vorzugehen.
Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem
verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem
anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind
gemäß § 6 Abs. 3 der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach
Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche
Regelungen bleiben unberührt.
Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige
§ 6. (1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1
ist zu erteilen, wenn
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung
(§ 2 Z 3), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der
Technik (§ 2 Z 5) entsprechenden technologischen Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden,
2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden,
3. die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach
dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst
verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen
Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt
werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu
vermindern sind,
4. Energie effizient verwendet wird,
5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu
verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
6. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der
Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und
einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes
wiederherzustellen,
7. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß
Anhang II der Industrieemissionsrichtlinie und für sonstige
Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art
der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem
Medium (Wasser, Luft, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert
werden können, eingehalten werden; gegebenenfalls dürfen diese
Emissionsgrenzwerte, durch äquivalente Parameter oder äquivalente
technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden und
8. die Überwachung der Emissionen (einschließlich der
Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren, des Messorts und
der Information der Behörde) sichergestellt ist.
Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der in Z 1 bis 8
genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen
vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur
weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder
grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Sofern die
Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von
Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können,
ist der Antrag abzuweisen.
(2) Die Behörde hat eine Entscheidung gemäß Abs. 1
sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im
Internet kundzumachen. Die Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die
Entscheidungsgründe sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
der Öffentlichkeit zu enthalten.
(3) Der Spruch der Genehmigung oder Aktualisierung gemäß
§ 10, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblattes, die
Begründung der Genehmigung oder Aktualisierung und allfällige
Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sind der
Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(4) Die Anzeige einer Änderung einer Anlage nach § 3
Abs. 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten
Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger
Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der
Genehmigung.
Bescheidinhalte
§ 7. Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu
enthalten:
1. Emissionsgrenzwerte oder äquivalente Parameter oder
Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7, die auf den
Stand der Technik (§ 2 Z 5) zu stützen sind; hierbei sind
die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die
jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen, um zu einem
hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen,
2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen
(einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des
Bewertungsverfahrens und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den
Fällen, in denen § 8 Abs. 2 angewendet wurde, die Ergebnisse
der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und
Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die
Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den
BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen,
3. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie
Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten
Abfälle,
4. angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung
und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der
Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers,
5. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung
des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die
wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung
möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der
Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre
für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden
durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand
einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos,
6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie
das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen,
kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung oder endgültige Schließung
des Betriebs und
7. eine Verpflichtung des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage, der
zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal
jährlich, Folgendes zu übermitteln:
a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 2
genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der
zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung
ermöglichen und
b) in den Fällen, in denen gemäß § 8
Abs. 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte,
Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung
der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten
ermöglicht.
Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und
äquivalente technische Maßnahmen
§ 8. (1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine
etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte
nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Behörde hat gemäß § 7 Z 1
Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird,
dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der
BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht
überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder
kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen
ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten
Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in
Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden
Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die
Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass
die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten
haben.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag des
Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender
Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen,
wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der
Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen
Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der
technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu
unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Behörde
hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der
Genehmigung zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder
Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung
durch.
(4) Die Behörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer
Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten
vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2
sowie gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung
und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten
Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der
Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
§ 9. (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente
für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
anzuwenden.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus
BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem
6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von
BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente
für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der
Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs. 2
und 3.
Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung
einer Anlage
§ 10. (1) Innerhalb von einem Jahr nach der
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer
Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Behörde
mitzuteilen, ob
1. zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik insbesondere dieser
BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige
Änderung nach § 3 und
2. eine Aktualisierung der Genehmigung
erforderlich sind.
erforderlich sind.
Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige
Änderung nach § 3 dar, ist an die Behörde der Antrag oder
die Anzeige nach § 3 mit den erforderlichen Unterlagen und einer
Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach
dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln.
(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Behörde
die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in
Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren.
Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in
begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes
der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder
Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 erfüllt sind.
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig,
jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die
Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums,
die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu
treffen.
(3) Die Behörde hat die Genehmigung zusätzlich zu
überprüfen und zu aktualisieren, wenn
1. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist,
dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft
oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen oder
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert
oder
3. eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Rechtsvorschrift, die neu
erlassen oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert oder
4. für eine Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen
des Standes der Technik hinsichtlich der Haupttätigkeit der Anlage jedoch
eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(4) Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die Behörde den Inhaber oder
die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts als
Genehmigungsantrag gemäß § 3 Abs. 1 innerhalb einer
angemessenen Frist aufzufordern.
(5) Ist zur Anpassung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 eine nach
§ 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage
erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung
durch die Behörde den entsprechenden Antrag oder die Anzeige
gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer
von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den
Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sind Baubeginns- und
Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen
festzulegen.
(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der
Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der
Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der
Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs
der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden
BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage nach Ablauf der Fristen
keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung
durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder
der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu
verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die
erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
Sondervorschriften für
Feuerungsanlagen
§ 11. Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1
Abs. 1 lit. a sind die Bestimmungen des Kapitels III und des
Anhangs V der Industrieemissionsrichtlinie anzuwenden.
Auflassung und endgültige
Schließung
§ 12. (1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin
einer Anlage gemäß § 1 die Auflassung dieser Anlage oder
eines Teiles dieser Anlage, so hat er oder sie die notwendigen Maßnahmen
zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage
oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil
ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung durchzuführen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung
unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen
der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind
anzuschließen:
1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand
gemäß § 2 Z 14 eine Bewertung des Standes der Boden-
und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch
die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage
erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten
gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den
Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der
erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das
Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
2. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß
§ 2 Z 14 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht
gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung
zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und
Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der
menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten
Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine
Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung,
Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das
Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten
künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt,
trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung,
der Behörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der
Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen
durchzuführen.
(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung
oder endgültigen Schließung die gemäß Abs. 2 Z 1
erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger
Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht
durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die
Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen
mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht
über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig
aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der
Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung
oder endgültigen Schließung die gemäß Abs. 2 Z 2
erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger
Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht
durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die
Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen
Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung,
Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher
Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter
Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung
keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort
vollstreckbar.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der
auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des
bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 4 oder 5 nicht
berührt.
(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin einer
Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen
Schließung von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen
gemäß Abs. 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im
Internet zugänglich gemacht werden.
Behörde
§ 13. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat der Stadt Wien.
Genehmigungskonzentration, Koordination
§ 14. (1) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder
die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 sowie
für einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 auch nach
anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
vorgesehen, entfällt eine gesonderte Genehmigung oder Anzeige nach diesen
anderen landesrechtlichen Vorschriften. Die materiell-rechtlichen
Genehmigungsbestimmungen dieser Vorschriften sind im Verfahren gemäß
§ 6 mitanzuwenden.
(2) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche
Änderung einer Anlage gemäß § 1 sowie für einen
Antrag gemäß § 10 Abs. 4 auch nach bundesrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, sind das
Verfahren und die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder
§ 7 mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen
Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.
Überwachung von Anlagen
§ 15. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen und Bescheiden ist den Organen der Behörde sowie den
beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage
zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und
sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß
§ 1 hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß
Art. 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige
Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden
Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen
über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und
Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der
Behörde zu melden.
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß
§ 1 hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der
gemäß § 7 Z 2 erforderlichen Überwachung der
Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des
Folgejahres zu informieren. Die Behörde hat im Internet einen Hinweis zu
veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die
bei der Behörde vorliegen, einzusehen sind.
(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer
gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so
hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines
Strafverfahrens – den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur
Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer
angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde
mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes
erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen
oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu
verfügen.
(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3
Abs. 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat
die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten
der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes bescheidmäßig zu
verfügen.
(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben
oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, oder stellt der Betrieb einer
Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die
Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen,
wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche
Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(7) Die Bescheide gemäß Abs. 5 oder 6 sind sofort
vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Bescheides gemäß Abs. 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die
Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu
widerrufen.
(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die
gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz
Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder
Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Behörde
die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten
Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere
Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung
und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits
eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder
dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise
Schließung.
(9) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten
Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den
Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich
durchführen zu lassen.
(10) Die nach § 6, § 7 oder § 15
vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder
von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die
Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch
geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder
Befristungen sicherstellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht
wird.
(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei deren
Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der
Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs. 1
geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die
zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der
Bescheid ist sofort vollstreckbar.
Umweltinspektionen
§ 16. (1) Anlagen sind regelmäßigen
Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat einen Umweltinspektionsplan zu
erstellen, der alle Anlagen, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, enthält.
Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren. Er kann entfallen, wenn im Bereich des Landes
Wien keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anwendbar ist.
(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
1. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme,
2. den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans,
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden
Anlagen,
4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für
routinemäßige Umweltinspektionen gemäß
Abs. 4,
5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen
gemäß Abs. 6 und
6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen
verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat der Magistrat der Stadt
Wien regelmäßig ein Programm für routinemäßige
Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der
Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben
ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer
systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf
ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen
der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion
festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung
verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach
dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich
mindestens auf folgende Kriterien:
1. potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen
auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung
der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung
und des Unfallrisikos,
2. bisherige Einhaltung der Genehmigung und
3. Teilnahme des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage am Unionssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung als
Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5
UMG, BGBl. I Nr. 96/2011, idF BGBl. I Nr. 99/2004.
(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind
durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften
Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und
Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie
möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer
Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die zuständige Behörde
einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der
Genehmigung durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen
Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht
einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem betreffenden
Inhaber oder der betreffenden Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der
Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung
des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Inhaber
oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige
Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts, sowie den Hinweis, wo
weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der
Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen.
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer
1. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß
§ 3 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder
wesentlich ändert oder Auflagen, Befristungen oder Bedingungen
gemäß § 6 oder § 7 nicht einhält
oder
2. Maßnahmen abweichend von Genehmigungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erteilt wurden, ausführt oder
3. die in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind,
enthaltenen Verfügungen nicht befolgt oder
4. nicht oder nicht fristgerecht die Mitteilung gemäß
§ 10 Abs. 1 vorlegt, der Antragspflicht gemäß
§ 10 Abs. 1 oder 5 oder der Vorlagepflicht gemäß
Abs. 4 nachkommt oder die Anpassung gemäß § 10
Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt oder
5. entgegen § 12 Abs. 1 oder 3 die notwendigen
Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht
durchführt oder
6. eine Überprüfung gemäß § 15 Abs. 1
nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder
7. gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 2 erster Satz
oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt oder
Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht
unverzüglich der Behörde meldet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. entgegen § 3 Abs. 2 die von § 3 Abs. 1
nicht erfassten Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes
erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der
Behörde nicht spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzeigt
oder
2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 5 der Anzeigepflicht nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
3. entgegen § 10 Abs. 6 die erforderlichen Informationen
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
4. den Beginn der Auflassung entgegen § 12 Abs. 2 der
Behörde nicht vorher anzeigt oder dieser gemäß Abs. 2 oder
3 keine Bewertung oder trotz Erfordernis keine Darstellung der Maßnahmen
anschließt oder
5. die Behörde entgegen § 15 Abs. 3 nicht oder nicht
rechtzeitig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung
informiert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmung
§ 18. (1) Das Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 4
Abs. 4, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG), LGBl.
Nr. 31/2003, in der geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in
Kraft.
(3) Parteien gemäß § 4 Abs. 3 haben bis
1. Jänner 2014 das Recht, Rechtsmittel an den Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Union
§ 19. Durch dieses Landesgesetz wird die
Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt. Durch § 15 Abs. 2 erster
und zweiter Satz sowie durch § 17 Abs. 1 Z 7 wird die
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines
Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur
Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33
vom 04.02.2006 S. 1, näher ausgeführt.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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Anhang
(zu § 2 Z 5)
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus
einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des
Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im
Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den
einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der
Abfälle,
4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen
Erkenntnissen,
5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden
Anlagen,
7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik
erforderliche Zeit,
8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren
verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und
Energieeffizienz,
9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren
für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für
die Umwelt zu verringern und
11. in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von
internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.
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