Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 24. Juni 2013 | 25. Stück |
25. Verordnung: |
Sanierungsverordnung 2008;
Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0091 und 32006L0032] |
25.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Sanierungsverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 23/2011, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von
Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989
(Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009, in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 27/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 1 lautet:
1. § 1 Z 1 lautet:
„§ 1. Im Zusammenhang mit der
thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur
Wärmedämmung und Energieverlustminimierung (§ 34 Abs. 1
Z 8 WWFSG 1989) gelten:
1. als Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor
(fGEE) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode
gemäß Bautechnikverordnung für Wien für das Referenzklima
ergibt;“
2. In § 1 Z 5 lit. b wird die jeweilige Wortfolge „thermischen Solaranlagen“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Für die umfassende
thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude
gemäß § 1 Z 7, werden Mindestanforderungen für
Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer
Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen
erreicht bzw. unterschritten werden muss:
|
fGEE,max
|
|
bis 31.12.2014
|
max. 1,37 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
---
|
ab 1.1.2015
|
max. 1,29 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
1,05
|
Für ℓC-Werte < 1,25 ist ℓC = 1,25
bzw. für ℓC-Werte > 5,00 ist ℓC = 5,00
in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf ganze
Zahlenwerte zu runden. Werden die Zielwerte für den
Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den
Heizwärmebedarf auch nach dem 31.12.2014 mit maximal 1,37 x HWB –
Niedrigenergiegebäude einzuhalten.“
4. In § 3 Abs. 2
Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „660 Euro“ der Betrag „700 Euro“,
Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „620 Euro“ der Betrag „660 Euro“,
Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „320 Euro“ der Betrag „350 Euro“.
5. In § 3 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „260 Euro“ der Betrag „300 Euro“ und an die Stelle des Betrages „120 Euro“ der Betrag „150 Euro“.
6. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Finanzen erstellten Empfehlungen für die Berücksichtigung der Kostenerhöhungen bei laufenden Verträgen zu veränderlichen Preisen“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlichten Baukostenveränderungen“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 5 Z 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes „1 vH“ der Ausdruck „2 vH“ und werden folgende Halbsätze angefügt:
„an effektiven Kosten des Darlehens sind bei einem fixen Zinssatz höchstens 4 vH zulässig; die zulässigen effektiven Kosten bei einer variablen Verzinsung sind auch der Eigenmittelverzinsung zugrunde zu legen;“
8. In § 4 Abs. 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes „1,5 vH“ der Ausdruck „2,5 vH“.
9. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Zu den Kosten der thermisch-energetischen
Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag
gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter
Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die
Verringerung des Heizwärmebedarfes und an den Standard
Niedrigenergiegebäude gekoppelt:
a) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten
werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw.
unterschritten wird:
Förderstufe 1
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HWBBGF in kWh/(m².a)
|
fGEE,max
|
bis 31.12.2014
|
max. 1,30 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
---
|
ab 1.1.2015
|
max. 1,15 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
1,00
|
b) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten
werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw.
unterschritten wird:
Förderstufe 2
|
HWBBGF in kWh/(m².a)
|
fGEE,max
|
bis 31.12.2014
|
max. 1,15 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
---
|
ab 1.1.2015
|
max. 1,00 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
0,95
|
c) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten
werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw.
unterschritten wird:
Förderstufe 3
|
HWBBGF in kWh/(m².a)
|
fGEE,max
|
bis 31.12.2014
|
max. 1,00 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
---
|
ab 1.1.2015
|
max. 0,90 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
0,90
|
d) 130 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten
werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw.
unterschritten wird:
Förderstufe 4
|
HWBBGF in kWh/(m².a)
|
fGEE,max
|
bis 31.12.2014
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max. 0,80 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
---
|
ab 1.1.2015
|
max. 0,75 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
0,85
|
e) 160 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten
werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw.
unterschritten wird:
Förderstufe 5
|
HWBBGF in kWh/(m².a)
|
fGEE,max
|
bis 31.12.2014
|
max. 0,60 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
---
|
ab 1.1.2015
|
max. 0,60 × HWB – Niedrigenergiegebäude
|
0,80
|
f) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach lit. e wird
ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 60 Euro pro
Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt, wenn nach der Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard erreicht
wird.“
10. § 5 Abs. 6 lautet:
10. § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen
energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2
durchgeführt, so kann alternativ zu § 7, sofern innovative
klimarelevante Systeme gemäß § 1 Z 5 zum Einsatz
kommen, ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von
30 vH dieser zusätzlichen Kosten, maximal jedoch 30 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume
gewährt werden.“
11. In § 5 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
11. In § 5 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein
Dachgeschoßausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen
gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3, kann ein weiterer
nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im
Bestand gewährt werden.“
12. § 6 lautet:
12. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Können die Zielwerte für eine
umfassende thermisch-energetische Sanierung nach § 5 aus technischen,
wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht, jedoch durch die Sanierung
von einzelnen Bauteilen eine Einsparung vom Ausgangs-HWB um mindestens 30 %
erreicht werden, kann eine Förderung je Quadratmeter Nutzfläche aller
Wohnungen und Geschäftsräume wie folgt gewährt werden:
a) 25 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten,
wenn die Kennwerte für Einzelbauteile gemäß § 2
Abs. 3 eingehalten werden und wenn eine Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf um mindestens 40 kWh je Quadratmeter
Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
b) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten,
wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens
70 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht
wird;
c) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten,
wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens
100 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht
wird;
d) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein
Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten,
wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens
130 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht
wird.
(2) § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 7 sind
sinngemäß anzuwenden.“
13. § 7 lautet:
13. § 7 lautet:
„§ 7. Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit
innovativen klimarelevanten Systemen gemäß § 1 Z 5 und
bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme
(Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des
Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme
gemäß § 1 Z 5 können auf die Dauer von zehn
Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich
4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt
werden.“
14. § 9 lautet:
14. § 9 lautet:
„§ 9. Bei der Errichtung von Personenaufzügen
oder bei Nachrüstung einer bestehenden Aufzugsanlage auf den aktuellen
Stand der Technik (insbesondere die Steuerung, den Antrieb und die Kabine
betreffend) können auf die Dauer von zehn Jahren nichtrückzahlbare
Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare
Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren
Gesamtbaukosten gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die
Gewährung der Zuschüsse darf dabei jenen Betrag nicht
übersteigen, der sich aus 80.000 Euro für drei allgemein
zugängliche Stationen zuzüglich 20.000 Euro für jede weitere
allgemein zugängliche Station zusammensetzt.“
15. § 10 lautet:
15. § 10 lautet:
„§ 10. Werden Sanierungsmaßnahmen
durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die
Schaffung von Gemeinschaftsräumen, können auf die Dauer von zehn
Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich
3 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden. Die
Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Zuschüsse ist mit einem
Betrag von 120 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und
Geschäftsräume begrenzt.“
16. § 11 Abs. 3 lautet:
16. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden umfassende thermisch-energetische
Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer
Anwendung des § 6 Abs. 1 ein einmaliger nichtrückzahlbarer
Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt; zusätzlich wird
ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 60 Euro pro
Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt, wenn nach der Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard erreicht wird. Vor
einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren
Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren
Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.“
17. § 11 Abs. 4 entfällt.
18. § 12 Abs. 2 lautet:
17. § 11 Abs. 4 entfällt.
18. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2
dürfen die verursachten Kosten 1.660 Euro je Quadratmeter
Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Für
außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische
Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende
Bauausführung usw.) dürfen dazu Zuschläge von höchstens
150 Euro sowie zusätzlich bei Erreichen des Standards Passivhaus
gemäß § 1 Z 6 höchstens 60 Euro je
Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.“
19. § 12 Abs. 3 lautet:
19. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden umfassende thermisch-energetische
Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer
Anwendung des § 5 Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag im
Ausmaß von 25 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4, von
70 Euro bei Erreichen der Förderstufe 5 sowie von weiteren
60 Euro bei Erreichen des Standards Passivhaus gemäß
§ 1 Z 6 gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des
Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der
gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß
Abs. 3 zu reduzieren.“
20. § 12 Abs. 4 entfällt.
21. In § 13 Abs. 2
Z 1 tritt anstelle des Betrages „850 Euro“ der Betrag „700 Euro“,
Z 2 tritt anstelle des Betrages „800 Euro“ der Betrag „650 Euro“.
22. § 13 Abs. 3 lautet:
20. § 12 Abs. 4 entfällt.
21. In § 13 Abs. 2
Z 1 tritt anstelle des Betrages „850 Euro“ der Betrag „700 Euro“,
Z 2 tritt anstelle des Betrages „800 Euro“ der Betrag „650 Euro“.
22. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen
Sanierungsmaßnahmen ist § 12 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden.“
23. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Rahmen des Dachgeschossausbaus und -zubaus“ durch die Wortfolge „im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus“ ersetzt.
24. § 14 Abs. 4 entfällt.
25. § 15 lautet:
23. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Rahmen des Dachgeschossausbaus und -zubaus“ durch die Wortfolge „im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus“ ersetzt.
24. § 14 Abs. 4 entfällt.
25. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Bei Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen gemäß § 2
Z 5 WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen für 40 vH der
förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren
gewährt werden.
(2) Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen
Sanierungsmaßnahmen ist § 11 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden.“
26. In § 16
Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Ausdruckes „7 vH“ der Ausdruck „5 vH“,
Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Ausdruckes „5,5 vH“ der Ausdruck „4 vH“,
Abs. 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes „12 vH“ der Ausdruck „8 vH“ sowie an die Stelle des Ausdruckes „9 vH“ der Ausdruck „6 vH“,
Abs. 3 lit. a Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „5 vH“ der Ausdruck „4 vH“,
Abs. 3 lit. a Z 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes „9 vH“ der Ausdruck „6 vH“,
Abs. 3 lit. b Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „3 vH“ der Ausdruck „2 vH“,
Abs. 3 lit. b Z 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes „6 vH“ der Ausdruck „4 vH“.
27. In der Überschrift zu § 18 wird die Wortfolge „Förderung von Sanierungsmaßnahmen für behinderte Menschen“ durch die Wortfolge „Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
28. In § 18 tritt an die Stelle der Wortfolge „die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen“ die Wortfolge „die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen“.
29. § 19 lautet:
26. In § 16
Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Ausdruckes „7 vH“ der Ausdruck „5 vH“,
Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Ausdruckes „5,5 vH“ der Ausdruck „4 vH“,
Abs. 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes „12 vH“ der Ausdruck „8 vH“ sowie an die Stelle des Ausdruckes „9 vH“ der Ausdruck „6 vH“,
Abs. 3 lit. a Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „5 vH“ der Ausdruck „4 vH“,
Abs. 3 lit. a Z 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes „9 vH“ der Ausdruck „6 vH“,
Abs. 3 lit. b Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „3 vH“ der Ausdruck „2 vH“,
Abs. 3 lit. b Z 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes „6 vH“ der Ausdruck „4 vH“.
27. In der Überschrift zu § 18 wird die Wortfolge „Förderung von Sanierungsmaßnahmen für behinderte Menschen“ durch die Wortfolge „Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
28. In § 18 tritt an die Stelle der Wortfolge „die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen“ die Wortfolge „die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen“.
29. § 19 lautet:
„§ 19. Für die Finanzierung einer umfassenden
thermisch-energetischen Sanierung des Gebäudes sowie von
Einzelbauteilsanierungen im Sinne des § 2 Abs. 3 kann bei
Erfüllung der thermisch-energetischen Mindeststandards eine Förderung
je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß § 5 Abs. 4
oder § 6 Abs. 1 gewährt werden. § 5 Abs. 1
bis 3 sowie Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer
Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum
Nachweis des Heizwärmebedarfes höher aggregierte Nachweise als
gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die
Kohlendioxidemissionen auf Basis des gegebenen Heizwärmebedarfs, des
Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem
OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des
Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür
der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen
Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6,
herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung
des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen
unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis
die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit
Referenzausstattung entsprechen.“
30. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:
30. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 20. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4
bis 7, § 6 Abs. 1, § 7, § 11 Abs. 3,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 3 und § 19
dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und
Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates,
ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S 64, sowie der Umsetzung
der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003,
S 65.“
31. Der bisherige § 20 erhält die Bezeichnung „§ 21“.
31. Der bisherige § 20 erhält die Bezeichnung „§ 21“.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Diese Verordnung ist auf bereits zugesicherte Förderungen
(§ 56 WWFSG 1989) und mit Ausnahme Artikel I Z 7 und 8 auf
Ergänzungsförderungen nicht anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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