Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 21. Februar 20139. Stück
9. Gesetz: Äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG); Änderung

9.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006“ durch den Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Hauptschulen“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ eingefügt.

4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Beistellung der Lehrer, der Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten Betreuer, des Schularztes sowie des zur Betreuung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwarte und Reinigungspersonal) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Unterrichtsmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, an ganztägigen Schulformen auch die Beistellung der für die Tagesbetreuung erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstigen geeigneten Betreuer und die Vorsorge für die Verpflegung, zu verstehen.“

5. In § 8 Abs. 1a Z 2 wird nach dem Wort „Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

6. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Volksschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.“

7. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Hauptschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.“

8. Vor dem § 14a wird folgende Überschrift eingefügt:
Neue Mittelschulen

9. § 14a samt Überschrift lautet:
Aufbau
§ 14a. (1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.“

10. Nach § 14a werden folgende §§ 14b bis 14f samt Überschriften eingefügt:
Organisationsformen
§ 14b. (1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder
2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Neuen Mittelschule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.

Sonderformen
§ 14c. Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Lehrer
§ 14d. (1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Beim zusätzlichen Lehrereinsatz ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Neuen Mittelschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Klassenschülerzahl
§ 14e. (1) Die Klassenschülerzahl an der Neuen Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt werden.
(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Neuen Mittelschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zwei.
§ 14f. Die bestehenden Hauptschulen werden entsprechend § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2012, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neuen Mittelschulen.“

11. § 15 Abs. 1 lautet:
§ 15. (1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.“

12. In § 15 Abs. 3 wird nach dem Wort „Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ und nach der Zahl „11“ nach Setzung eines Beistriches der Ausdruck „14a“ eingefügt.

13. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

14. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

15. In § 16 Abs. 5 wird nach dem unter Anführungszeichen gesetzten Wort „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und der unter Anführungszeichen gesetzte Begriff „Neue Mittelschule“ eingefügt.

16. In § 16 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „der Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

17. § 19 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“

18. In § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

19. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „einer Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

20. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
Wird die Polytechnische Schule als selbstständige Schule geführt, ist überdies ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Polytechnischen Schulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.“

21. § 22 lautet:
§ 22. (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt werden.
(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Polytechnischen Schulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zwei.
(3) Für Polytechnische Schulklassen, die einer Sonderschule angeschlossen oder die in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen eingerichtet sind, gelten die in § 18 genannten Klassenschülerzahlen.“

22. In § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an der Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „an der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

23. § 27a lautet:
§ 27a. In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 können an Volksschulen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a des Schulorganisationsgesetzes sind, jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer vorzusehen.“

24. Die Überschrift von § 28 lautet:
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen
und eines Förderunterrichtes an öffentlichen Pflichtschulen sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

25. § 28 Abs. 3 entfällt.

26. § 29 samt Überschrift lautet:
Ganztägige Schulformen, Gruppenbildung im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen,
Campus und Schülerheime
Ganztägige Schulformen
§ 29. (1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird. Zur Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten sowie zur pädagogischen Weiterentwicklung kann an Schulstandorten eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung eingerichtet werden, sofern die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht auf andere regionale Betreuungsangebote zurückgegriffen werden kann.
(2) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler an ganztägigen Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von mindestens 15 – bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung in Gruppen von mindestens 12 – und höchstens 25 zusammenzufassen.
(3) Zum Besuch der Tagesbetreuung ist eine Anmeldung des Schülers erforderlich. Unterricht und Tagesbetreuung können je nach Organisationsform in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.“

27. In § 31 Abs. 3 wird der Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2008“ durch den Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012“ ersetzt.

28. § 33 samt Überschrift lautet:
Hauptschulen/Neue Mittelschulen
§ 33. Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl zu bestehen, dass möglichst alle Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder Neue Mittelschule besuchen können. Voraussetzung für das Bestehen einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule ist jedoch eine sich auf Grund eines dreijährigen Durchschnittes ergebende Mindestschülerzahl von 200 Schülern. Die Bevölkerungsentwicklung muss zudem die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestschülerzahl auch in den nächsten drei Jahren gegeben ist. Zumutbar ist der Schulweg jedenfalls, wenn er unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse nicht mehr als vier Kilometer beträgt. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten vier Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde.“

29. In § 37 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Wortfolge „oder Neuen Mittelschule“ eingefügt.

30. § 41 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstigen geeigneten Betreuer und die Beistellung von Schulärzten sowie die Beistellung der für die Schülerheime erforderlichen Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten Betreuer obliegt der Gemeinde Wien.“

31. In § 46 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

32. In § 54 wird die Jahreszahl „1950“ durch den Ausdruck „1991 – AVG“ ersetzt.

33. In § 55 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt-, Sonder- und Polytechnischen Schulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

34. In § 57 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Sonderformen der Hauptschulen“ die Wortfolge „sowie der Sonderformen der Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Artikel II

1. Art. I Z 4, 6, 7, 20, 24, 25, 26, 30 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
2. Art. I Z 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 27, 28, 29, 31, 32, 33 und 34 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
3. Art. I Z 23 tritt mit 2. September 2012 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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