Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 21. Februar 2013 | 9. Stück |
9. Gesetz: |
Äußere Organisation der
öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im
Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates
für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG);
Änderung |
9.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die
äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und
öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die
Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien
(Wiener Schulgesetz – WrSchG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006“ durch den Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Hauptschulen“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ eingefügt.
4. § 3 Abs. 2 lautet:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006“ durch den Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Hauptschulen“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ eingefügt.
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes ist
die Beistellung der Lehrer, der Freizeitpädagogen oder der sonstigen
geeigneten Betreuer, des Schularztes sowie des zur Betreuung des Gebäudes
und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals
(wie Schulwarte und Reinigungspersonal) sowie die Bereitstellung und
Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren
Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der
Einrichtung und der Unterrichtsmittel sowie die Deckung des sonstigen
Sachaufwandes, an ganztägigen Schulformen auch die Beistellung der für
die Tagesbetreuung erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder sonstigen
geeigneten Betreuer und die Vorsorge für die Verpflegung, zu
verstehen.“
5. In § 8 Abs. 1a Z 2 wird nach dem Wort „Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.
6. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede
Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für
einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Volksschulen kann
für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge
oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die
gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer,
für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder
sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.“
7. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Hauptschulen kann für die
Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge oder ein
sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die
gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer,
für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder
sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.“
8. Vor dem § 14a wird folgende Überschrift eingefügt:
„Neue Mittelschulen“
9. § 14a samt Überschrift lautet:
„Aufbau
§ 14a. (1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen
(fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen
zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von
Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der
Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt
werden.
(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt
werden.“
10. Nach § 14a werden folgende §§ 14b bis 14f samt Überschriften eingefügt:
„Organisationsformen
§ 14b. (1) Neue Mittelschulen sind je nach den
örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder
2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer
Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind,
oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Neuen
Mittelschule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den
örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der
Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für
Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.
Sonderformen
§ 14c. Als Sonderformen können Neue Mittelschulen
oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen
oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
Lehrer
§ 14d. (1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist
durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer
zusätzlich einzusetzen. Beim zusätzlichen Lehrereinsatz ist auf die
Gesamtzahl und Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich
daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl
der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art
und das Ausmaß ihrer Behinderung Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Neuen Mittelschulen kann
für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein Freizeitpädagoge
oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die
gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer,
für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder
sonstige geeignete Betreuer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei
Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht
berührt.
Klassenschülerzahl
§ 14e. (1) Die Klassenschülerzahl an der Neuen
Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;
ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von
Schulstandorten) bewilligt werden.
(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne
sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf an Neuen Mittelschulen vermindert sich die
Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder
lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer
Behinderungsform um zwei.
§ 14f. Die bestehenden Hauptschulen werden entsprechend
§ 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2012,
beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt.
Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende
Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neuen
Mittelschulen.“
11. § 15 Abs. 1 lautet:
„§ 15. (1) Die Sonderschule umfasst neun
Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das
Berufsvorbereitungsjahr.“
12. In § 15 Abs. 3 wird nach dem Wort „Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ und nach der Zahl „11“ nach Setzung eines Beistriches der Ausdruck „14a“ eingefügt.
13. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.
14. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
15. In § 16 Abs. 5 wird nach dem unter Anführungszeichen gesetzten Wort „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und der unter Anführungszeichen gesetzte Begriff „Neue Mittelschule“ eingefügt.
16. In § 16 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „der Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
17. § 19 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den
Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik
entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in
Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen
kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern ohne
sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf entfallen.“
18. In § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts
von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der
Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt
werden.“
19. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „einer Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.
20. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen
Lehrer zu bestellen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer
zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände
dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine
besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung
besitzen.
Wird die Polytechnische Schule als selbstständige Schule geführt,
ist überdies ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Polytechnischen
Schulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer, ein
Freizeitpädagoge oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden.
Für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit sind die
erforderlichen Lehrer, für die Freizeit die erforderlichen Lehrer,
Freizeitpädagogen oder sonstige geeignete Betreuer zu
bestellen.“
21. § 22 lautet:
„§ 22. (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse
der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht
unterschreiten; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zB zur
Erhaltung von Schulstandorten) bewilligt werden.
(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne
sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf an Polytechnischen Schulen vermindert sich die
Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder
lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer
Behinderungsform um zwei.
(3) Für Polytechnische Schulklassen, die einer Sonderschule
angeschlossen oder die in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen
eingerichtet sind, gelten die in § 18 genannten
Klassenschülerzahlen.“
22. In § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an der Hauptschule“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „an der Neuen Mittelschule“ eingefügt.
23. § 27a lautet:
„§ 27a. In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14
können an Volksschulen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an
Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß
§ 33a des Schulorganisationsgesetzes sind, jedenfalls ab einer
Schülerzahl von acht Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der
Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden,
Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern
höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch schulstufen-, schul-
oder schulartübergreifend geführt werden. Für
Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer
vorzusehen.“
24. Die Überschrift von § 28 lautet:
„Führung von alternativen
Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen
Übungen
und eines Förderunterrichtes an öffentlichen Pflichtschulen sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen“
und eines Förderunterrichtes an öffentlichen Pflichtschulen sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen“
25. § 28 Abs. 3 entfällt.
26. § 29 samt Überschrift lautet:
„Ganztägige Schulformen, Gruppenbildung im
Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen,
Campus und Schülerheime
Ganztägige Schulformen
Campus und Schülerheime
Ganztägige Schulformen
§ 29. (1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit
Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten
wird. Zur Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Bedürfnisse
der Erziehungsberechtigten sowie zur pädagogischen Weiterentwicklung kann
an Schulstandorten eine klassen-, schulstufen-, schul- oder
schulartenübergreifende Tagesbetreuung eingerichtet werden, sofern die
räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht auf andere regionale
Betreuungsangebote zurückgegriffen werden kann.
(2) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler an ganztägigen
Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von mindestens 15
– bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch
bei schulartenübergreifender Führung in Gruppen von mindestens 12
– und höchstens 25 zusammenzufassen.
(3) Zum Besuch der Tagesbetreuung ist eine Anmeldung des Schülers
erforderlich. Unterricht und Tagesbetreuung können je nach
Organisationsform in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt
werden.“
27. In § 31 Abs. 3 wird der Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2008“ durch den Ausdruck „in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012“ ersetzt.
28. § 33 samt Überschrift lautet:
„Hauptschulen/Neue Mittelschulen
§ 33. Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter
Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl in solcher Zahl zu bestehen, dass möglichst alle
Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder Neue
Mittelschule besuchen können. Voraussetzung für das Bestehen einer
Hauptschule oder Neuen Mittelschule ist jedoch eine sich auf Grund eines
dreijährigen Durchschnittes ergebende Mindestschülerzahl von 200
Schülern. Die Bevölkerungsentwicklung muss zudem die Annahme
rechtfertigen, dass die Mindestschülerzahl auch in den nächsten drei
Jahren gegeben ist. Zumutbar ist der Schulweg jedenfalls, wenn er unter
Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse nicht mehr als vier
Kilometer beträgt. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung
stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule
ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten vier Kilometer eine Geh-
und Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde.“
29. In § 37 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Wortfolge „oder Neuen Mittelschule“ eingefügt.
30. § 41 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an
ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer, Freizeitpädagogen oder
sonstigen geeigneten Betreuer und die Beistellung von Schulärzten sowie die
Beistellung der für die Schülerheime erforderlichen
Freizeitpädagogen oder der sonstigen geeigneten Betreuer obliegt der
Gemeinde Wien.“
31. In § 46 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.
32. In § 54 wird die Jahreszahl „1950“ durch den Ausdruck „1991 – AVG“ ersetzt.
33. In § 55 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt-, Sonder- und Polytechnischen Schulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
34. In § 57 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Sonderformen der Hauptschulen“ die Wortfolge „sowie der Sonderformen der Neuen Mittelschulen“ eingefügt.
Artikel II
1. Art. I Z 4, 6, 7, 20, 24, 25, 26, 30 treten mit
1. September 2011 in Kraft.
2. Art. I Z 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 21, 22, 27, 28, 29, 31, 32, 33 und 34 treten mit 1. September 2012
in Kraft.
3. Art. I Z 23 tritt mit 2. September 2012 in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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