Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 31. Dezember 2012 | 83. Stück |
83. Gesetz: |
Verwaltungsgericht Wien –
VGWG |
83.
Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien –
VGWG
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Errichtung
§ 1. Für das Land Wien wird das Verwaltungsgericht
Wien errichtet.
Zusammensetzung
§ 2. (1) Das Verwaltungsgericht Wien besteht aus der
Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem
Vizepräsidenten, der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern
(Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) sowie der erforderlichen Zahl von
besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten
(Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger).
(2) Ferner ist dem Verwaltungsgericht Wien die jeweils gesetzlich
vorgesehene Zahl von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern zur
Mitwirkung an der Rechtsprechung beigegeben.
(3) Für die Bereitstellung des erforderlichen sonstigen Personals und
der sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Wiener Landesregierung Sorge zu
tragen.
Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes
Wien
§ 3. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien
ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung und
Begutachtung durch eine Kommission, der Vertreterinnen oder Vertreter aus
Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und Verwaltung angehören. Sie hat, soweit es
sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der
Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten handelt, für
Ernennungen, die nach dem 1. Jänner 2014 erfolgen, im Wege des Amtes
der Wiener Landesregierung Dreiervorschläge des Personalausschusses
(§ 16) einzuholen.
(2) Die jeweilige Stelle ist ausschließlich vom Amt der Wiener
Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung sowie im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Darüber hinaus kann
die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise kundgemacht werden.
(3) Zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien darf nur ernannt werden, wer
spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist
1. voll handlungsfähig ist und die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt,
2. das Diplomstudium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität
abgeschlossen hat; die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem
Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51
Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
3. wenigstens fünf Jahre juristische Berufserfahrung hat,
4. weiters
a) eine Dienstprüfung für den rechtskundigen Dienst bei einer
Gebietskörperschaft oder eine Prüfung, die für die Ausübung
eines Berufes nach Z 3 staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt hat,
oder
b) eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer
österreichischen Universität besitzt oder als Assistenzprofessorin
bzw. als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer
österreichischen Universität tätig ist und
5. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung
der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtes
Wien verbunden sind, aufweist.
(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die eingelangten Bewerbungen zu
begutachten und nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren
Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu reihen. Bei der Stelle der
Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des
Vizepräsidenten ist auch auf die Leitungseignung Bedacht zu nehmen. Sofern
ein Dreiervorschlag einzuholen ist, ist die Reihung unter Anschluss der
Bewerbungsunterlagen unter Bedachtnahme auf § 30 Abs. 1 dem
Personalausschuss zu übergeben. Der Personalausschuss übermittelt dem
Amt der Wiener Landesregierung in der Folge binnen acht Wochen
Dreiervorschläge gemäß Abs. 1, die vom Amt der Wiener
Landesregierung gemeinsam mit der Reihung der Landesregierung vorzulegen sind.
Werden innerhalb dieses Zeitraumes keine Dreiervorschläge übermittelt,
ist der Landesregierung nur die Reihung vorzulegen. Die Landesregierung ist bei
der Ernennung weder an die Reihung des Amtes der Wiener Landesregierung noch an
die Dreiervorschläge des Personalausschusses gebunden.
(5) Die Ernennung erfolgt unbefristet.
Landesrechtspflegerinnen und
–rechtspfleger
§ 4. (1) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger
werden von der Landesregierung ernannt.
(2) Zur Landesrechtspflegerin bzw. zum Landesrechtspfleger darf nur ernannt
werden, wer
1. voll handlungsfähig ist und die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt,
2. die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat
und
3. die persönliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit
aufweist.
(3) Die Funktion der Landesrechtspflegerin bzw. des Landesrechtspflegers
endet
1. bei Vorliegen der im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
genannten Gründe oder
2. durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der
Ernennung, wenn
a) eine der Ernennungsvoraussetzungen nachträglich
wegfällt,
b) die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger trotz
Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt,
c) ein schriftlicher Antrag der betroffenen Person vorliegt,
d) eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, deren Art oder Schwere mit der
weiteren Ausübung des Amtes unvereinbar wäre, oder
e) der Arbeitserfolg für zwei Beurteilungszeiträume nicht
erbracht wurde, sofern die auf „nicht entsprechend“ lautenden
Dienstbeurteilungen unmittelbar aufeinander folgen oder in den ersten drei
Jahren nach der Ernennung erstattet wurden.
(4) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger sind bei der Besorgung
ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden.
(5) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des
Verwaltungsgerichtes Wien kann jederzeit die Erledigung einzelner
Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche
Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
(6) Die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger ist
verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein
Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit
der Sache erfordert.
Angelobung
§ 5. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie
die Landesrechtspflegerinnen und -pfleger haben vor Antritt ihres Amtes die
gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu
geloben. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die
Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident haben das Gelöbnis der
Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder des
Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger
der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu leisten.
Unvereinbarkeit
§ 6. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien
sowie die Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspfleger dürfen
-rechtspfleger dürfen
1. nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer
Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des
Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die
Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der
Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort,
2. keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der
unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine
Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der
Personalausschuss auf Antrag der bzw. des Betroffenen oder von Amts
wegen.
(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten und zur
Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden,
wer eine der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Funktionen in den letzten
fünf Jahren ausgeübt hat.
Unabhängigkeit
§ 7. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind
in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Mitglied
des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und
der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit
Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach dem Gesetz nicht durch die
Vollversammlung, durch einen Ausschuss oder durch Senate zu erledigen sind.
Sofern einem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien Angelegenheiten der
Justizverwaltung als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter übertragen werden,
ist dieses an die Weisungen der Landesregierung sowie der Präsidentin bzw.
des Präsidenten gebunden.
Beendigung des Amtes, Amtsenthebung
§ 8. (1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes
Wien endet
1. von Gesetzes wegen oder
2. durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf
Grund eines Erkenntnisses des nach der Geschäftsverteilung zuständigen
Senates.
(2) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ist jedenfalls des Amtes zu
entheben, wenn es trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine
Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht
aufgibt.
Fachkundige Laienrichterinnen und
–richter
§ 9. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts
anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichterinnen und -richter
die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11.
(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger
Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes
verpflichtet.
(3) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sind in Ausübung
ihres Amtes unabhängig und haben bei dieser die mit dem Richteramt
verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen und -richter müssen voll
handlungsfähig und österreichische Staatsbürgerinnen bzw.
Staatsbürger sein.
(5) Fachkundige Laienrichterinnen und -richter sind von der Landesregierung
jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt
ihres Amtes vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Beachtung der
Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu
geloben.
(6) Für jede fachkundige Laienrichterin bzw. für jeden
fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise eine erste und eine zweite
Ersatzrichterin bzw. ein erster und ein zweiter Ersatzrichter zu bestellen und
anzugeloben.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter werden im Fall ihrer
Verhinderung der Reihe nach von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin
bzw. vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.
(8) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger
Laienrichter bzw. als Ersatzrichterin bzw. -richter beginnt mit der Angelobung.
Fachkundige Laienrichterinnen und -richter sowie Ersatzrichterinnen und -richter
bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen
fachkundigen Laienrichterinnen und -richter bzw. Ersatzrichterinnen und -richter
im Amt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
(9) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger
Laienrichter bzw. Ersatzrichterin bzw. -richter endet vorzeitig durch Tod,
Verzicht und Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich
zu erklären. Dieser wird eine Woche nach dem Einlangen der
Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der
Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit
diesem Zeitpunkt auch wirksam. Die Landesregierung hat eine fachkundige
Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichterin bzw.
-richter mit schriftlichem Bescheid ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn
sie bzw. er
1. die volle Handlungsfähigkeit oder die österreichische
Staatsbürgerschaft verliert;
2. auf Grund ihrer bzw. seiner körperlichen oder geistigen Verfassung
ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
3. ohne genügende Entschuldigung die Pflichten ihres bzw. seines
Amtes wiederholt vernachlässigt oder ein Verhalten setzt, das dem Ansehen
des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin bzw. eines fachkundigen
Laienrichters zuwiderläuft und das Vorliegen des Enthebungsgrundes vom
Personalausschuss festgestellt wurde.
(10) In den Fällen des Abs. 9 ist für den Rest der Amtsdauer
eine neue fachkundige Laienrichterin bzw. ein neuer fachkundiger Laienrichter
bzw. Ersatzrichterin bzw. -richter zu bestellen.
(11) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sowie die
Ersatzrichterinnen und -richter haben der Präsidentin bzw. dem
Präsidenten umgehend bekannt zu geben:
1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundige
Laienrichterin bzw. -richter nachzukommen,
2. jeden Wohnungswechsel und
3. das Eintreten einer länger dauernden bzw. die gänzliche
Verhinderung an der Ausübung des Amtes.
Leitung
§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident
leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er
von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch
diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident
nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Vertretung
betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien
vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch
allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates
Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei
gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter
entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des
Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
unbesetzt ist.
(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin bzw. des
Präsidenten gehören insbesondere
1. die nähere Regelung des Dienstbetriebs nach den hierfür
geltenden Vorschriften; dazu zählen insbesondere
a) die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,
b) die Regelung der Dienstzeiten der Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspfleger und des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
sowie
c) unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur
Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen
Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,
2. die Einrichtung und die Leitung der Geschäftsstelle und der
Evidenzstelle,
3. die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den
Vizepräsidenten, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien,
die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und das sonstige Personal
sowie
4. die Besorgung sämtlicher sonstiger
Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung, einem
Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind oder durch die Landesregierung zu
besorgen sind.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter voller Wahrung
der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien auf eine
möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
Revisionsstelle
§ 11. (1) Zur Sicherstellung einer
gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und
sparsamen Vollziehung hat die Präsidentin bzw. der Präsident im Rahmen
der Besorgung der Justizverwaltungsangelegenheiten in regelmäßigen
Abständen eine innere Revision durchzuführen.
(2) Zu diesem Zweck hat sie bzw. er eine Revisionsstelle einzurichten.
Diese hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die
Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes sowie aufbau- und
ablauforganisatorische Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom
Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, über das
Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei
1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht
beziehen können, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu
richten und
2. Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des
Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an
die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten.
(3) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen hat die
Revisionsstelle darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer
Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit entsteht.
Kontrolle der Arbeitsleistung
§ 12. (1) Im Rahmen der Leitungsbefugnis ist die
Präsidentin bzw. der Präsident berechtigt, vierteljährlich
– in begründeten Einzelfällen jederzeit – eine Aufstellung
über Anzahl und Art der im Protokoll als noch nicht erledigt aufscheinenden
und der erledigten Fälle erstellen zu lassen, aus welcher das Datum des
Einlangens des Geschäftsstückes, der Verfahrensgegenstand, das Datum
der Verkündung der Entscheidung und das Datum der schriftlichen Erledigung
ersichtlich sind.
(2) Weist die Aufstellung Fälle auf, die länger als die
gesetzlich vorgesehene Erledigungszeit anhängig sind, kann die
Präsidentin bzw. der Präsident hinsichtlich dieser Fälle einen
Berichtsauftrag erteilen. Dieser Auftrag verpflichtet das betreffende Mitglied
des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die betreffende Landesrechtspflegerin bzw.
den betreffenden Landesrechtspfleger zur Erstellung einer auf den Einzelfall
bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der
Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher
unterblieben sind.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu jedem Fall
insgesamt zwei Berichtsaufträge erteilen. Der zweite Auftrag kann
frühestens drei Monate nach dem ersten Auftrag erteilt werden.
(4) Sind die in den Berichtsaufträgen angeführten Gründe
für die fehlende Erledigung nicht schlüssig und ergibt sich daraus
oder aus anderen Tatsachen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, hat die
Präsidentin bzw. der Präsident gemäß § 13 des
Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes vorzugehen.
Vollversammlung
§ 13. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident,
die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen
Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt
1. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des
Geschäftsverteilungsausschusses;
2. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des
Personalausschusses;
3. die Wahl eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes des
Disziplinarausschusses;
4. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
5. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und
6. die Wahrnehmung der sonst gesetzlich der Vollversammlung
übertragenen Aufgaben.
(3) Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht.
Die Sitzungen der Vollversammlung in den Angelegenheiten des Abs. 2 sind
nicht öffentlich. Die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, der
Vorsitz, die Bestellung von Berichterinnen und Berichtern aus dem Kreis der
übrigen Mitglieder und unter der Voraussetzung, dass dies der
Verhandlungsgegenstand erfordert, die Beiziehung von Personen ohne Stimmrecht
aus dem Personalstand des Verwaltungsgerichtes Wien, obliegen der
Präsidentin bzw. dem Präsidenten, im Falle der Verhinderung der
gemäß § 10 Abs. 1 bestimmten Vertretung. Der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt auch die Verkündung von
Beschlüssen und die Fertigung von Beschlussausfertigungen der
Vollversammlung. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort
zu ergreifen und in den Angelegenheiten des Abs. 2 Anträge zu stellen.
Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und
Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu
begründen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident, im Falle der Verhinderung
die Vertretung, hat die Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf schriftlichen, einen
Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrag von mindestens sechs Mitgliedern, in
dienstrechtlichen Angelegenheiten auch auf schriftlichen, einen
Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrag des betroffenen Mitgliedes allein, hat
die Präsidentin bzw. der Präsident die Vollversammlung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung nach Maßgabe der Dringlichkeit,
spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages so
einzuberufen, dass diese spätestens innerhalb von vier Wochen ab Einlangen
des Antrages zusammentreten kann.
(5) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von
wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Es ist offen abzustimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig und zwar
auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der
Minderheit geblieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Berichterin bzw. der Berichter stimmt
als erste Person ab. Die weitere Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach
dem Dienstalter, das sich unter Berücksichtigung auch allfälliger
bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten nach der
Dauer der Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Verwaltungsgericht Wien
bestimmt. Das dem Dienstalter nach älteste Mitglied gibt die Stimme zuerst
ab. Bei gleichem Dienstalter stimmt das an Lebensjahren ältere vor dem
jüngeren Mitglied ab. Die oder der Vorsitzende stimmt als letzte Person
ab.
(7) Die oder der Vorsitzende hat aus dem Kreis der übrigen Mitglieder
eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer zu bestimmen. Diese
Person hat ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge, der Gang
der Beratungen sowie alle Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
aufzunehmen sind. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer kann sich
bei der Führung des Protokolls geeigneter technischer Hilfsmittel bedienen.
Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und
der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen und jeweils ab dem achten der Sitzung
folgenden Tag für die Dauer von zwei Wochen für alle Mitglieder zur
Einsicht aufzulegen. Innerhalb dieser Frist kann jedes Mitglied der oder dem
Vorsitzenden Zusätze und Einwendungen übermitteln. Diese bilden einen
Bestandteil des Protokolls. Das Protokoll ist gemeinsam mit den Zusätzen
und Einwendungen aufzubewahren. Die Einsicht in das Protokoll samt Zusätzen
und Einwendungen ist den einzelnen Mitgliedern auf Verlangen jederzeit zu
ermöglichen.
Geschäftsverteilungsausschuss
§ 14. (1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht
aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin
bzw. dem Vizepräsidenten sowie zwei gewählten Mitgliedern. Für
jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit dem Tag
der Wahl und beträgt drei Jahre. Scheiden gewählte Mitglieder oder
Ersatzmitglieder während der Funktionsdauer aus, so ist für den Rest
der Funktionsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ein gewähltes Mitglied
(Ersatzmitglied) darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied
(Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses oder des Personalausschusses
sein.
(3) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt die
Präsidentin bzw. der Präsident. Im Falle der Verhinderung
gewählter Mitglieder haben die Ersatzmitglieder einzutreten.
(4) Die Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses sind von der
oder dem Vorsitzenden unter Anschluss der Tagesordnung einzuberufen und zu
leiten. Der Geschäftsverteilungsausschuss ist auch auf schriftliches, einen
Tagesordnungspunkt enthaltendes Verlangen eines gewählten Mitgliedes nach
Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen
so einzuberufen, dass er spätestens innerhalb von vier Wochen, jeweils
gerechnet ab Einlangen des Antrages, zusammentreten kann. Der
Geschäftsverteilungsausschuss hat eine Berichterstatterin bzw. einen
Berichterstatter zu bestellen.
(5) Der Geschäftsverteilungsausschuss hat seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nicht
öffentlicher Sitzung zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig,
und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage
in der Minderheit geblieben ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw.
des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als
provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch
verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die
Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben.
Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des
§ 15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte
Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die
Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu
beschließen.
(6) § 13 Abs. 3, 6 und 7 gelten
sinngemäß.
Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Geschäftsverteilungsausschusses
§ 15. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des
Verwaltungsgerichtes Wien. Wählbar sind alle Mitglieder des
Verwaltungsgerichtes Wien, die dem Geschäftsverteilungsausschuss nicht
kraft Amtes angehören. Für die Wahlberechtigung und die
Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (Abs. 4) der
maßgebende Stichtag.
(2) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der
Dauer einer Außerdienststellung und einer Suspendierung. Die
Wählbarkeit ruht auch während eines Freijahres gemäß
§ 52a, eines Freiquartales gemäß § 52b, einer
Eltern-Karenz gemäß §§ 53 und 53a und – sofern
die Abwesenheit vom Dienst länger als einen Monat dauert – eines
Sonderurlaubes gemäß § 52, einer Eltern-Karenz
gemäß §§ 53b und 54, einer Karenz gemäß
§ 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer
Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 sowie
eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 146, und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz
1986, BGBl. Nr. 679.
(3) Während der im Abs. 2 angeführten Zeiten ruht die
Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat spätestens drei
Monate vor Ablauf des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten
Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses Tag und Stunde der Wahl des
neuen Geschäftsverteilungsausschusses festzulegen und eine Liste durch
mindestens zwei Wochen aufzulegen, in die sich jedes wählbare Mitglied des
Verwaltungsgerichtes Wien als wahlwerbende Person eintragen kann.
(5) Über Streitigkeiten betreffend die Wahlberechtigung und die
Wählbarkeit entscheidet die Vollversammlung.
(6) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht. Die Wahl der zwei
Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder erfolgt mittels Stimmzettel, auf denen die
in der Liste (Abs. 4) eingetragenen wählbaren Personen in
alphabetischer Reihenfolge angeführt sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied
kann insgesamt so viele Personen auf dem Stimmzettel kennzeichnen (zB durch
Ankreuzen), als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Zum
Mitglied gewählt sind die Personen mit der größten und
zweitgrößten Zahl an Stimmen, zum Ersatzmitglied jene mit der
drittgrößten und viertgrößten Zahl. Bei gleich
großer Zahl entscheidet das Los.
(7) Nach Abschluss der Wahlhandlung haben die gewählten wahlwerbenden
Personen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt eine gewählte
wahlwerbende Person die Wahl nicht an, rücken die gewählten
wahlwerbenden Personen mit den nächstniedrigeren Zahlen an Stimmen, die die
Wahl annehmen, nach.
(8) Ergibt sich, dass sich nicht genügend Personen in die Liste
gemäß Abs. 4 eingetragen haben oder dass nicht genügend
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses
gewählt sind, so ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Falls sich
für diese Wahl keine ausreichende Anzahl wahlwerbender Personen meldet,
erfolgt diese auf Grund von Dreiervorschlägen der Präsidentin bzw. des
Präsidenten.
Personalausschuss
§ 16. (1) Der Personalausschuss besteht aus der
Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem
Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern. Für jedes
gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Dem Personalausschuss obliegt
1. die Erstellung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von
Mitgliedern (§ 3 Abs. 1);
2. die Feststellung des Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäß
§ 4 Abs. 3 Z 2;
3. die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Tätigkeit
gemäß § 6 Abs. 1 Z 2;
4. die Feststellung des Vorliegens eines Enthebungsgrundes
gemäß § 9 Abs. 9 Z 3;
5. die Entscheidung über Anträge des Dienststellenausschusses
gemäß § 19 Abs. 5;
6. die Enthebung eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses
(§ 19 Abs. 9 Z 6);
7. die Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Mitglieder
(ausgenommen der Präsidentin bzw. des Präsidenten).
(3) Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses
darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des
Geschäftsverteilungsausschusses oder Mitglied (Ersatzmitglied) des
Disziplinarausschusses sein.
(4) Der Personalausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nichtöffentlicher
Sitzung zu fassen.
(5) § 13 Abs. 3, 6 und 7, § 14 Abs. 2 sowie
§ 15 gelten sinngemäß.
Geschäftsordnung
§ 17. (1) Die Vollversammlung hat eine
Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf Einfachheit,
Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren
Bestimmungen über die Führung der den Mitgliedern des
Verwaltungsgerichtes Wien und den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern
übertragenen Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere
über
1. den Geschäftsgang in der Vollversammlung, in den Ausschüssen,
in den Senaten und bei Verhandlungen,
2. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes,
3. die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Wahl der
Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses, des Personalausschusses
sowie des Disziplinarausschusses.
(3) In der Geschäftsordnung dürfen Rechte und Pflichten der
Präsidentin bzw. des Präsidenten, die die Leitungsbefugnis
(§ 10) betreffen, nicht geregelt werden. Ein unter Verletzung dieses
Verbotes gefasster Beschluss ist in dem Umfang, in dem Leitungsbefugnisse
geregelt werden, für die Präsidentin bzw. den Präsidenten nicht
bindend.
(4) Die Geschäftsordnung ist im Internet auf der Seite
www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.
Geschäftsverteilung
§ 18. (1) Vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat der
Geschäftsverteilungsausschuss für das folgende Kalenderjahr die
Geschäftsverteilung zu erlassen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:
1. die Zahl der Senate und die Verteilung der auf diese entfallenden
Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen
Rechtsvorschriften;
2. die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Funktionen des
dem Senat vorsitzenden Mitglieds, der Berichterin bzw. des Berichters und der
Beisitzerin bzw. des Beisitzers;
3. die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes
Wien;
4. die Verteilung der Aufgaben auf die Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspfleger;
5. die Bestellung der Vertretung und die Reihenfolge des Eintritts im
Falle der Verhinderung oder wesentlichen Überlastung eines Mitgliedes
(Abs. 3);
6. die Aufteilung von Sachen, die einem ausgeschiedenen Mitglied des
Verwaltungsgerichtes Wien sowie einer ausgeschiedenen Landesrechtspflegerin bzw.
einem solchen Landesrechtspfleger zukamen;
7. die erforderlichen Vertretungsregelungen.
(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied des
Verwaltungsgerichtes Wien zugefallene Sache darf ihm vom
Geschäftsverteilungsausschuss nur im Falle seiner Verhinderung oder dann
abgenommen werden, wenn es wegen des Umfanges seiner Aufgaben (zB Einbringung
einer Massenbeschwerde u. dgl.) an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen
Frist gehindert ist.
(4) Die Verteilung der Geschäfte hat so zu erfolgen, dass alle
Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie alle Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspfleger möglichst gleichmäßig ausgelastet sind.
(5) Die Geschäftsverteilung kann vom
Geschäftsverteilungsausschuss während des Jahres geändert werden,
wenn dies wegen einer Veränderung im Personalstand, einer wesentlichen
Überlastung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien sowie von
Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern oder wegen einer Übertragung
neuer Materien in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien
erforderlich ist.
(6) Die Geschäftsverteilung ist im Internet auf der Seite
www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.
Disziplinarausschuss
§ 19. (1) Disziplinarbehörde ist der
Disziplinarausschuss.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die
Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des
Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen
nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder
Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses
sein.
(3) Zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Präsidentin bzw.
dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt, eines auf Grund
freier Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, eines auf
Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des
Verwaltungsgerichtes Wien. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird von der
Vollversammlung gewählt (§ 20).
(4) Wird kein Vorschlag durch den Dienststellenausschuss innerhalb von vier
Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten
erstattet oder wird bis zum Ablauf dieser Frist nur ein Mitglied
(Ersatzmitglied) vorgeschlagen, das die Voraussetzungen für die
Wählbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht erfüllt,
kann die Präsidentin bzw. der Präsident – sofern ein Antrag
gemäß Abs. 5 eingebracht worden ist, erst nach Entscheidung des
Personalausschusses oder Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß
Abs. 5 erster Satz – frei entscheiden. Mitglieder des
Verwaltungsgerichtes Wien, die nicht zum Mitglied (Ersatzmitglied) des
Disziplinarausschusses gewählt werden können, können auch nicht
von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ernannt werden.
(5) Wird das vom Dienststellenausschuss vorgeschlagene Mitglied
(Ersatzmitglied) von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten aus dem
Grund der mangelnden Wählbarkeit abgelehnt, hat über den binnen einer
Woche nach erfolgter Mitteilung der Ablehnung zu stellenden Antrag des
Dienststellenausschusses der Personalausschuss binnen zwei Wochen über die
Rechtmäßigkeit der Ablehnung endgültig zu entscheiden. Wird
innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt das Mitglied
(Ersatzmitglied) als zu Recht abgelehnt.
(6) Den Vorsitz im Disziplinarausschuss hat das von der Präsidentin
bzw. dem Präsidenten auf Grund ihres bzw. seines freien
Entscheidungsrechtes bestellte Mitglied (Abs. 3 erster Satz). Ist ein
Mitglied des Disziplinarausschusses an der Ausübung seines Amtes
verhindert, tritt seine Vertretung, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer
mündlichen Verhandlung verhindert ist, für die restliche Dauer des
Verfahrens, sonst nur auf die Dauer der Verhinderung, an seine Stelle.
(7) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss ruht vom Zeitpunkt der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss (Einstellung) sowie aus den in § 15 Abs. 2 zweiter Satz
genannten Gründen. Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate,
ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied)
zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung,
welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen
Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.
(8) Das gemäß Abs. 7 bestellte Mitglied bleibt, wenn es
bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die
restliche Dauer des Verfahrens, in dem diese Verhandlung stattgefunden
hat,
– ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des Disziplinarausschusses für dieses Verfahren.
– ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des Disziplinarausschusses für dieses Verfahren.
(9) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsgericht Wien,
3. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe,
4. mit der Annahme der Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des
Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses,
5. mit der Außerdienststellung gemäß § 59 der
Dienstordnung 1994 und gemäß § 3 Wiener
Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz,
6. durch Enthebung, welche der Personalausschuss auf Antrag der
Präsidentin bzw. des Präsidenten verfügen kann, wenn das Mitglied
(Ersatzmitglied) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als
drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit).
In den Fällen der Z 2 bis 6 ist der Disziplinarausschuss durch
Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unter sinngemäßer
Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz für den Rest der
Funktionsperiode zu ergänzen.
(10) Sind zu Beginn des Disziplinarverfahrens sowohl ein Mitglied als auch
das hiefür bestellte Ersatzmitglied für einen voraussichtlichen
Zeitraum von mindestens drei Monaten aus einem anderen Grund als einem der in
Abs. 7 erster Satz genannten Gründe an der Ausübung ihrer
Tätigkeit im Disziplinarausschuss verhindert, ist unter
sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz eine
ergänzende Bestellung für dieses Disziplinarverfahren
vorzunehmen.
(11) Die Teilnahme an den Sitzungen des Disziplinarausschusses ist
Dienstpflicht.
Wahl eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des
Disziplinarausschusses
§ 20. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des
Verwaltungsgerichtes Wien. Wählbar sind nur sonstige Mitglieder, die nicht
Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder
Geschäftsverteilungsausschusses sind. Außerdem ist von der
Wählbarkeit ein sonstiges Mitglied so lange ausgeschlossen, als
1. eine über dieses Mitglied rechtskräftig verhängte
Disziplinarstrafe noch nicht getilgt ist,
2. ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss anhängig
ist,
3. ein Amtsenthebungsverfahren bei der Vollversammlung anhängig ist,
oder
4. die Voraussetzungen für das Ruhen der Wählbarkeit nach
§ 15 Abs. 2 vorliegen.
(2) § 15 Abs. 4 bis 6 und 8 ist sinngemäß
anzuwenden. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der
letzte Tag der Eintragungsfrist (§ 15 Abs. 4) der
maßgebende Stichtag.
(3) Hat sich kein oder nur ein sonstiges Mitglied in die Liste eingetragen,
gelten alle wählbaren Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien als
wahlwerbende Personen.
Entscheidungen
§ 21. (1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch
Senate, durch Einzelrichterinnen und -richter oder durch
Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz
führt und ein anderes Bericht erstattet.
(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen
Laienrichterinnen und
-richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.
-richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.
(4) Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende
Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die
Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das
Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied
entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie
über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen,
mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.
(5) Im Verfahren vor einem Senat obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter
die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung. Sofern
gesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Gewährung von
Verfahrenshilfe eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter entscheidet, obliegt
dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter.
(6) Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in
Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit eines
Senates, andererseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines
Einzelrichters und/oder einer Landesrechtspflegerin bzw. eines
Landesrechtspflegers fallen, obliegt die Leitung der bzw. dem Vorsitzenden des
Senates. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in
Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate
oder verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, obliegt diese
Aufgabe der bzw. dem an Dienstjahren ältesten, bei gleichem Dienstalter der
bzw. dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden oder der Einzelrichterin
bzw. dem Einzelrichter, auf die bzw. den diese Voraussetzung zutrifft. Das
Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum
Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger
bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten.
(7) Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in
Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer
Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters, andererseits in die
Zuständigkeit einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers
fallen, obliegt diese Aufgabe der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter. Bei
gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die
in die Zuständigkeit verschiedener Landesrechtspflegerinnen bzw.
Landesrechtspfleger fallen, ist Abs. 6 zweiter Satz und erster Halbsatz des
dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.
Veröffentlichung von
Entscheidungen
§ 22. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind in
anonymisierter Form im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
zu veröffentlichen.
Beratung und Abstimmung im Senat
§ 23. (1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die
einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Es ist offen abzustimmen; Stimmenthaltung
ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied in einer Vorfrage
überstimmt wurde.
(2) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung. Die
Berichterin bzw. der Berichter stimmt zuerst, die bzw. der Vorsitzende zuletzt
ab. Gehören dem Senat fachkundige Laienrichterinnen bzw. -richter an,
stimmen diese nach der Berichterin bzw. dem Berichter, und zwar die ältere
Person vor der an Lebensjahren jüngeren.
(3) Hat sich bei der Abstimmung keine Mehrheit ergeben, sind für eine
neuerliche Abstimmung die Anträge in mehrere Fragepunkte zu zerlegen.
Über diese ist im Einzelnen abzustimmen.
(4) Bilden sich bei einer zahlenmäßigen Festsetzung (Betrag,
Dauer) mehr als zwei Meinungen, gilt die Stimme für die höchste Zahl
als Stimme für die nächstniedrigere Zahl.
(5) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens
sowie über die Art und Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert
abzustimmen; werden der oder dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur
Last gelegt, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld
oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.
(6) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Das Beratungs- und
Abstimmungsprotokoll wird von der bzw. von dem Vorsitzenden und den übrigen
Mitgliedern unterfertigt.
Beiziehung von
Amtssachverständigen
§ 24. Dem Verwaltungsgericht Wien stehen unbeschadet der
Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach
Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach
Art. 22 B-VG die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen
Amtssachverständigen zur Verfügung.
Wirkungsbereich der Landesrechtspflegerinnen und
–rechtspfleger
§ 25. (1) Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern
obliegt die Mitarbeit bei den den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien als
Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, der oder dem sie jeweils zugeordnet sind,
zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die eigenständige Erledigung
folgender Geschäfte:
1. die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung sowie
wegen Nichtbehebung von Mängeln,
2. die Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung,
3. die Gewährung von Parteiengehör, insbesondere im Wege der
Akteneinsicht,
4. die Ausstellung von Ladungen,
5. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe, sofern die Entscheidung darüber nicht gesetzlich der
Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter vorbehalten ist,
6. die Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über
sonstige Kosten,
7. die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung
des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,
8. die Entscheidung über Anträge auf Aufschub der Zahlung oder
auf Teilzahlung einer Geldstrafe,
9. die Entscheidung über die Kosten des Vollzuges einer
Freiheitsstrafe,
10. die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Aufhebung einer solchen
Bestätigung,
11. die Einstellung des Verfahrens und
12. Amtshilfeersuchen.
(2) Sind in diesen Fällen verfahrensleitende Verfügungen
erforderlich, haben auch diese die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger
durchzuführen.
Arbeitsgebiete
§ 26. Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern
obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren
über Beschwerden in den folgenden, in Arbeitsgebieten zusammengefassten
Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die
Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als
Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:
1. Recht der Technik:
a) Vorschreibung des Aufstellungsortes und der Anzahl von
Sammelbehältern, Untersagung der Verwendung eines Müllverdichters bzw.
Müllzerkleinerers nach dem Gesetz über die Vermeidung und Behandlung
von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im
Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl.
Nr. 13/1994;
b) Grundabteilungen, Baupolizeiliche Aufträge, Vorschreibung eines
Kostenersatzes für notstandspolizeiliche Maßnahmen nach dem Wiener
Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien
– BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930;
c) Aufträge zur Gehsteigherstellung nach der Bauordnung für
Wien, Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart von Gehsteigen nach der
Bauordnung für Wien in Verbindung mit der Verordnung der Wiener
Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit
der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden (Gehsteigverordnung),
LGBl. Nr. 14/1981;
d) Behördliche Aufträge sowie die Bewilligung der
Kanaleinmündung nach dem Gesetz über Kanalanlagen und
Einmündungsgebühren, LGBl. Nr. 22/1955;
e) Entscheidung über die Zulassung und Aufhebung der Zulassung nach
dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967;
2. Recht der Wirtschaft:
a) Vergabe und Widerruf von Marktplätzen und Markteinrichtungen nach
der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen
wird (Marktordnung 2006), LGBl. Nr. 22/2006;
b) Ausstellung und Entziehung von Ausweisen für Taxilenker und Lenker
von Schülertransporten nach der Verordnung des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen
für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit
Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für
den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl.
Nr. 951/1993;
c) Entziehung der Gewerbeberechtigung, Feststellung der individuellen
Befähigung, Untersagung der Gewerbeausübung, Nachsicht vom Ausschluss
von der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194/1994;
3. Umwelt- und Landeskulturrecht:
a) Bewilligung der Entfernung von Bäumen, Aufträge zur
Durchführung von Ersatzpflanzungen, nachträgliche Vorschreibung der
Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zum Schutz des
Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl.
Nr. 27/1974;
b) Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren, Auftrag zur
Beseitigung von Gefahren, die von Tieren ausgehen bzw. zur Beseitigung von
Gefährdungen und Belästigungen, die mit der Haltung von Tieren
verbunden sind, Aufhebung von Maßnahmen, Zurückstellung der Tiere
nach dem Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl.
Nr. 39/1987;
c) Erteilung von Aufträgen und Vorschreibung von Auflagen nach dem
Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971;
4. Gesundheit, Soziales:
a) Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die
Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die
Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989;
b) Ausstellung und Entziehung von Gehbehindertenausweisen nach dem
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die
Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 –
StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960;
c) Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung einer
Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener nach dem Bundesgesetz über den
Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl.
Nr. 679/1986;
5. Innere Verwaltung:
a) Anträge auf Änderung des Familiennamens und Vornamens nach
dem Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl.
Nr. 195/1988;
b) Aufträge zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme,
nachträgliche Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme, Zwangsstrafen
in Bundesangelegenheiten, Landes- und Gemeindeangelegenheiten,
Vollstreckungsverfügungen in Bundes-, Landes- und Gemeindeangelegenheiten
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl.
Nr. 53/1991, ausgenommen freiheitsbeschränkende
Maßnahmen;
c) Vorschreibung der Beseitigung von Verunreinigungen nach der Verordnung
des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht
öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und
Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), ABl. Nr. 5/2008;
d) Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der
Mehrphasenausbildung, Anordnung einer Nachschulung nach dem Bundesgesetz
über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG),
BGBl. I Nr. 120/1997;
e) Vorschreibung von Abschleppkosten, Vorschreibung der Kosten für
die Beseitigung von Verunreinigungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli
1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden
(Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl.
Nr. 159/1960;
6. Abgabenrecht:
a) Vorschreibung der Abgabe für die Bereitstellung und Benützung
von öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen nach dem
Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die
Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien
(Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl.
Nr. 13/1994;
b) Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zum Schutz des
Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl.
Nr. 27/1974;
c) Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz über das
Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen
und Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz
2008 – WGarG 2008), LGBl. Nr. 34/2009;
d) Erteilung der Gebrauchserlaubnis und Vorschreibung der Gebrauchsabgabe
nach dem Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von
öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür
(Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. Nr. 20/1966;
e) Befreiung von der Grundsteuer nach dem Gesetz über die zeitliche
Befreiung von der Grundsteuer (Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973), LGBl.
Nr. 24/1973;
f) Vorschreibung der Parkometerabgabe nach dem Gesetz über die
Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige
Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006;
g) Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme des
öffentlichen Rettungsdienstes nach dem Wiener Rettungs- und
Krankentransportgesetz – WRKG, LGBl. Nr. 39/2004;
h) Entscheidungen nach dem Gesetz über die Besteuerung von
Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005
– VGSG), LGBl. Nr. 56/2005;
i) Entscheidungen nach dem Bundesgesetz über eine pauschalierte
Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen
(Dienstgeberabgabegesetz – DAG), BGBl. I Nr. 28/2003;
j) Festsetzung der Grundsteuer nach dem Bundesgesetz vom 13. Juli
1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955),
BGBl. Nr. 149/1955.
7. Verwaltungsstrafen:
Geldstrafen in jenen Fällen, in denen die
Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis höchstens
1.500 Euro bedroht ist.
Tätigkeitsbericht
§ 27. Die Präsidentin bzw. der Präsident des
Verwaltungsgerichtes Wien hat den von der Vollversammlung beschlossenen
jährlichen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Landtag
vorzulegen.
Verordnungserlassung
§ 28. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner
jeweils geltenden Fassung dürfen bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor der
durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft treten.
Verweise
§ 29. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes
verwiesen wird, sind diese in der am 1. Dezember 2012 geltenden Fassung
anzuwenden.
Verwendung personenbezogener Daten
§ 30. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung und das
Verwaltungsgericht Wien dürfen von Bewerberinnen und Bewerbern für das
Amt als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien und als Landesrechtspflegerin
bzw. -rechtspfleger sowie von bereits ernannten Mitgliedern des
Verwaltungsgerichtes Wien und Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspflegern
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die
Staatsbürgerschaft, Daten über Ausbildungen und berufliche
Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verwenden.
(2) Das Verwaltungsgericht Wien darf ferner folgende Daten
verwenden:
1. von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien sowie
Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern:
– Daten über Aufgaben und Funktionen im Verwaltungsgericht
Wien, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen (§ 6) sowie
über die Arbeitsleistung (§ 12);
2. von Laienrichterinnen und -richtern:
– Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die
Staatsbürgerschaft, Daten über Aufgaben im Verwaltungsgericht Wien,
Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und
Funktionen.
(3) Das Verwaltungsgericht Wien darf von Mitgliedern des
Verwaltungsgerichtes Wien sowie von Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern
im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen, im Enthebungsverfahren
nach § 19 Abs. 9 Z 6 sowie von Laienrichterinnen und
-richtern im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten verwenden.
(4) Das Amt der Landesregierung sowie das Verwaltungsgericht Wien
dürfen die Daten nur verwenden, sofern sie für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
(5) Das Amt der Wiener Landesregierung und das Verwaltungsgericht Wien
haben die Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr
erforderlich sind, zu löschen.
(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2
Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum,
allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Gesundheitsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 3
gelten nur solche Daten, die für die Feststellung der Eignung im Sinne des
§ 3 Abs. 3 Z 5, § 4 Abs. 2 Z 3 und
§ 31 Abs. 2 lit. b, der Amtsunfähigkeit nach
§ 19 Abs. 9 Z 6 sowie für Feststellungen nach
§ 9 Abs. 9 Z 2 und § 18 Abs. 3, erforderlich
sind.
Übergangsbestimmungen
Ersternennungen
Ersternennungen
§ 31. (1) Wer am 1. Jänner 2013 Präsidentin
bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident oder sonstiges
Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist, kann sich bis zum
15. Februar 2013 beim Amt der Wiener Landesregierung als
Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter bewerben.
(2) Ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum
Landesverwaltungsrichter haben jene Mitglieder des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien, die
a) sich nach Abs. 1 rechtzeitig als Landesverwaltungsrichterin oder
Landesverwaltungsrichter beworben haben und
b) die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung
der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin oder
Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweisen. Bei der Beurteilung der
fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen
des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen
sind, zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung ernennt jene Mitglieder des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen,
bis 30. Juni 2013 zu Landesverwaltungsrichterinnen und
Landesverwaltungsrichtern.
(4) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum
Landesverwaltungsrichter erfolgt mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung.
Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden
Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG
beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim
Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Sind nach dem Dienstpostenplan für Landesverwaltungsrichterinnen
und Landesverwaltungsrichter mehr Stellen vorgesehen, als nach den Abs. 1
bis 4 mit Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien besetzt
wurden, sind diese gemäß § 3 zu besetzen.
Konstituierende Vollversammlung
§ 32. (1) Die nach § 31 ernannten
Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichter, die Präsidentin
bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident
bilden die konstituierende Vollversammlung.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die konstituierende
Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.
(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen
a) die Erlassung der Geschäftsordnung;
b) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Geschäftsverteilungsausschusses und
c) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Personalausschusses.
(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist
§ 13 anzuwenden.
(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu
setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt im Internet auf der Seite
www.verwaltungsgericht.wien.gv.at verlautbart werden.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Personal- und des
Geschäftsverteilungsausschusses hat gemäß §§ 15
und 16 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass über Streitigkeiten
betreffend die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit die konstituierende
Vollversammlung entscheidet.
Geschäftsverteilungsausschuss
§ 33. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat
den Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig vor dem 1. Jänner
2014 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die
Geschäftsverteilung einzuberufen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind besondere Regelungen über die
Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Verwaltungsgericht
Wien übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft
zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt im Internet auf der
Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at verlautbart werden.
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
In- und Außerkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der
§§ 3, 31, 32 und 33 am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat
Wien, LGBl. Nr. 53/1990 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2010,
außer Kraft.
(2) Die §§ 3, 31, 32 und 33 treten am 1. Jänner
2013 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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