Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 21. Juni 201229. Stück
29. Gesetz:Wiener Naturschutzgesetz und Wiener Nationalparkgesetz; Änderung

29.
Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz und das Wiener Nationalparkgesetz
geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 12/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 7. Abschnitt anstelle der Wortfolge „§ 37. Wiederherstellung“ die Wortfolge „§ 37. Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr im Verzug“ eingefügt; die Wortfolge „§ 38. Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen“ entfällt; nach der Wortfolge „§ 39. Erlöschen von Bewilligungen“ wird die Wortfolge „§ 39a. Informationsweitergabe“ eingefügt; im 8. Abschnitt wird anstelle der Wortfolge „§ 42. Bestellung von Naturwacheorganen“ die Wortfolge „§ 42. Bestellung von Naturschutzorganen“ eingefügt; die Wortfolge „§ 43. Prüfungskommission für Naturwacheorgane“ entfällt; anstelle der Wortfolge „§ 44. Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturwacheorgane“ wird die Wortfolge „§ 44. Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane“ eingefügt; anstelle der Wortfolge „§ 45. Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane“ wird die Wortfolge „§ 45. Befugnisse und Pflichten der Naturschutzorgane“ eingefügt; anstelle der Wortfolge „§ 47. Naturschutzbeirat“ wird die Wortfolge „§ 47. Umwelt- und Naturschutzbeirat“ eingefügt und anstelle der Wortfolge „§ 48. Sitzungen des Naturschutzbeirates“ wird die Wortfolge „§ 48. Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates“ eingefügt.

2. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.“

3. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Umwelt- und Naturschutzbeirat, der Landesjagdbeirat und der Landesfischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie die Bezirksvorsteher jener Bezirke, auf die sich der örtliche Geltungsbereich der Verordnung erstrecken soll, anzuhören.“

4. § 31 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Hinweise auf den Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie auf bestehende Gebots- und Verbotsbestimmungen sind zulässig.“

5. § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Naturschutzbericht ist dem Umwelt- und Naturschutzbeirat zur Stellungnahme zu übermitteln und bis spätestens 30. September des Folgejahres dem Landtag vorzulegen.“

6. Die Überschrift zu § 37 lautet:
„Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr im Verzug“

7. § 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.“

8. Dem § 37 wird folgender Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:
„(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.
(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.“

9. § 38 samt Überschrift entfällt.

10. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
„Informationsweitergabe
§ 39a. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines in einem Schutzgebiet gelegenen Grundstückes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter den Vertragspartner spätestens mit Vertragsabschluss nachweislich schriftlich über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet zu informieren. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Informationspflicht besteht auch für Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen, die sich auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden.“

11. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können Organe der öffentlichen Aufsicht (Naturschutzorgane) bestellt werden.“

12. § 42 samt Überschrift lautet:
„Bestellung von Naturschutzorganen
§ 42. (1) Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Naturschutzbehörde.
(2) Als Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und
3. über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen.
(3) Von der Bestellung zum Naturschutzorgan ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes sind durch Besuch eines Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung zu erwerben.
(5) Naturschutzorgane sind von der Naturschutzbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(6) Die Bestellung zum Naturschutzorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 7), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der Naturschutzbehörde schriftlich zu erklären.
(7) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturschutzorgan ausschließen würden, oder kommt ein Naturschutzorgan seinen dienstlichen Obliegenheiten (§ 45) nicht nach, hat die Naturschutzbehörde die Bestellung zu widerrufen.
(8) Naturschutzorgane haben beim Amt der Wiener Landesregierung eine Prüfung abzulegen. Gegenstand der Prüfung sind die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes sowie die grundlegenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur Ausübung des Dienstes notwendig ist. Die Prüfung kann entfallen, wenn die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise (zB einschlägige Ausbildung oder Dienstprüfung) nachgewiesen werden können.
(9) Näheres über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie Durchführung der Prüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.“

13. § 43 samt Überschrift entfällt.

14. § 44 samt Überschrift lautet:
„Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane
§ 44. (1) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die Aufschrift „Naturschutzorgan“ zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
(2) Das Naturschutzorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an die Naturschutzbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Naturschutzorgan erloschen ist.“

15. In § 45 wird in der Überschrift und in den Absätzen 1, 4, 5, 6 und 7 das Wort „Naturwacheorgane“ durch das Wort „Naturschutzorgane“ ersetzt.

16. In § 45 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Naturwacheorgan“ durch das Wort „Naturschutzorgan“ ersetzt.

17. In § 45 Abs. 3 wird das Wort „Naturwacheorganes“ durch das Wort „Naturschutzorgans“ ersetzt.

18. In § 45 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind auch verpflichtet, an vom Amt der Wiener Landesregierung angebotenen Fortbildungskursen teilzunehmen.“
19. § 47 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Umwelt- und Naturschutzbeirat
§ 47. (1) Zur fachlichen Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes ist ein Umwelt- und Naturschutzbeirat einzurichten, der aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.“

20. § 47 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates.“

21. § 47 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadt- und Landschaftsplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd, der Fischerei und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie, mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen sowie ein Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft an.
(4) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates (Abs. 1 und 3) erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Umwelt- und Naturschutzbeirates.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates ist ehrenamtlich.“

22. § 48 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift lauten:
„Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates
§ 48. (1) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat ist mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(2) Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Abs. 3 abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige beiziehen.
(3) Soweit in den Aufgabenbereich des Umwelt- und Naturschutzbeirates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
(4) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur Begutachtung zu übermitteln. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat zum Naturschutzbericht (§ 34) Stellung zu nehmen.“

23. § 48 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Geschäftsordnung des Umwelt- und Naturschutzbeirates wird von der Landesregierung erlassen.“

24. § 49 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 2 über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, entfernt, vernichtet, feilbietet, handelt, zwischenhandelt oder tauscht;“

25. § 49 Abs. 1 Z 21 lautet:
„21. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;“

26. § 49 Abs. 1 Z 23 lautet:
„23. in eine ökologische Entwicklungsfläche entgegen § 26 Abs. 4 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;“

27. In § 49 Abs. 1 wird nach Z 29 folgende Z 29a eingefügt:
„29a. die Informationspflicht gemäß § 39a verletzt;“

28. In § 49 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.“

29. § 53 Abs. 4 entfällt.

Artikel II

Das Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 18/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.“

2. § 20 samt Überschrift lautet:
„Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr im Verzug
§ 20. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen des § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.“

Artikel III

„(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestellte Naturwacheorgane gelten als Naturschutzorgane; ihre Bestelldauer endet drei Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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