Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 21. Juni 2012 | 29. Stück |
29. Gesetz: | Wiener Naturschutzgesetz und Wiener
Nationalparkgesetz; Änderung |
29.
Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz und das
Wiener Nationalparkgesetz
geändert werden
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 12/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 7. Abschnitt anstelle der Wortfolge „§ 37. Wiederherstellung“ die Wortfolge „§ 37. Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr im Verzug“ eingefügt; die Wortfolge „§ 38. Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen“ entfällt; nach der Wortfolge „§ 39. Erlöschen von Bewilligungen“ wird die Wortfolge „§ 39a. Informationsweitergabe“ eingefügt; im 8. Abschnitt wird anstelle der Wortfolge „§ 42. Bestellung von Naturwacheorganen“ die Wortfolge „§ 42. Bestellung von Naturschutzorganen“ eingefügt; die Wortfolge „§ 43. Prüfungskommission für Naturwacheorgane“ entfällt; anstelle der Wortfolge „§ 44. Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturwacheorgane“ wird die Wortfolge „§ 44. Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane“ eingefügt; anstelle der Wortfolge „§ 45. Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane“ wird die Wortfolge „§ 45. Befugnisse und Pflichten der Naturschutzorgane“ eingefügt; anstelle der Wortfolge „§ 47. Naturschutzbeirat“ wird die Wortfolge „§ 47. Umwelt- und Naturschutzbeirat“ eingefügt und anstelle der Wortfolge „§ 48. Sitzungen des Naturschutzbeirates“ wird die Wortfolge „§ 48. Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates“ eingefügt.
2. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2
dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt,
abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die
oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen
Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu
handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch
anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen,
deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig
umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt
Abs. 1.“
3. § 27 Abs. 3 lautet:
3. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die
Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Umwelt- und Naturschutzbeirat, der
Landesjagdbeirat und der Landesfischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft
sowie die Bezirksvorsteher jener Bezirke, auf die sich der örtliche
Geltungsbereich der Verordnung erstrecken soll, anzuhören.“
4. § 31 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Hinweise auf den Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie auf
bestehende Gebots- und Verbotsbestimmungen sind zulässig.“
5. § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Naturschutzbericht ist dem Umwelt- und Naturschutzbeirat zur
Stellungnahme zu übermitteln und bis spätestens 30. September des
Folgejahres dem Landtag vorzulegen.“
6. Die Überschrift zu § 37 lautet:
„Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei
Gefahr im Verzug“
7. § 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner
Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid
die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der
Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung
rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu
verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf
der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen,
sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche
gegen den Verursacher bleiben unberührt.“
8. Dem § 37 wird folgender Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:
„(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht
wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete
(Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen
Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der
Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht
innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt,
§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.
Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011,
anzuwenden.
(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen
Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die
gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz
vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im
Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
zu belehren.“
9. § 38 samt Überschrift entfällt.
10. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
„Informationsweitergabe
§ 39a. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines in
einem Schutzgebiet gelegenen Grundstückes hat der Verkäufer, Vermieter
oder Verpächter den Vertragspartner spätestens mit Vertragsabschluss
nachweislich schriftlich über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem
Schutzgebiet zu informieren. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Diese Informationspflicht besteht auch für Naturdenkmäler,
geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen, die sich
auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden.“
11. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können
Organe der öffentlichen Aufsicht (Naturschutzorgane) bestellt
werden.“
12. § 42 samt Überschrift lautet:
„Bestellung von Naturschutzorganen
§ 42. (1) Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt
durch die Naturschutzbehörde.
(2) Als Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen
bestellt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig
geeignet sowie verlässlich sind und
3. über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf
dem Gebiet des Naturschutzes verfügen.
(3) Von der Bestellung zum Naturschutzorgan ist jedenfalls ausgeschlossen,
wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die
körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden
Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer
Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt
rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen
Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes sind durch Besuch eines
Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung zu erwerben.
(5) Naturschutzorgane sind von der Naturschutzbehörde auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung
sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(6) Die Bestellung zum Naturschutzorgan erlischt durch Widerruf
(Abs. 7), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der
Naturschutzbehörde schriftlich zu erklären.
(7) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturschutzorgan
ausschließen würden, oder kommt ein Naturschutzorgan seinen
dienstlichen Obliegenheiten (§ 45) nicht nach, hat die
Naturschutzbehörde die Bestellung zu widerrufen.
(8) Naturschutzorgane haben beim Amt der Wiener Landesregierung eine
Prüfung abzulegen. Gegenstand der Prüfung sind die landesrechtlichen
Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes sowie die grundlegenden
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur
Ausübung des Dienstes notwendig ist. Die Prüfung kann entfallen, wenn
die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise (zB einschlägige Ausbildung
oder Dienstprüfung) nachgewiesen werden können.
(9) Näheres über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
sowie Durchführung der Prüfung hat die Landesregierung durch
Verordnung zu bestimmen.“
13. § 43 samt Überschrift entfällt.
14. § 44 samt Überschrift lautet:
„Dienstausweis und Dienstabzeichen für
Naturschutzorgane
§ 44. (1) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu
versehen. Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die
Aufschrift „Naturschutzorgan“ zu enthalten. Die Landesregierung hat
durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens
und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
(2) Das Naturschutzorgan hat bei Ausübung des Dienstes das
Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen
und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen
Personen auszuweisen.
(3) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an die
Naturschutzbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum
Naturschutzorgan erloschen ist.“
15. In § 45 wird in der Überschrift und in den Absätzen 1, 4, 5, 6 und 7 das Wort „Naturwacheorgane“ durch das Wort „Naturschutzorgane“ ersetzt.
16. In § 45 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Naturwacheorgan“ durch das Wort „Naturschutzorgan“ ersetzt.
17. In § 45 Abs. 3 wird das Wort „Naturwacheorganes“ durch das Wort „Naturschutzorgans“ ersetzt.
18. In § 45 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind auch verpflichtet, an vom Amt der Wiener Landesregierung
angebotenen Fortbildungskursen teilzunehmen.“
19. § 47 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
19. § 47 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Umwelt- und Naturschutzbeirat
§ 47. (1) Zur fachlichen Beratung der
Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des
Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des
Umweltschutzes ist ein Umwelt- und Naturschutzbeirat einzurichten, der aus dem
Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern
besteht.“
20. § 47 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige
amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und
Naturschutzbeirates.“
21. § 47 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem
Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener
wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub
zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien,
der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem
Gebiet des Gartenbaues, der Stadt- und Landschaftsplanung, der
Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd, der
Fischerei und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der
Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie, mindestens ein
Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen
Organisationen sowie ein Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft an.
(4) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Umwelt- und
Naturschutzbeirates (Abs. 1 und 3) erfolgt durch die Landesregierung auf
die Dauer von drei Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder des Umwelt- und
Naturschutzbeirates, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten
beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes
Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der
Funktionsperiode des Umwelt- und Naturschutzbeirates.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates
ist ehrenamtlich.“
22. § 48 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift lauten:
„Sitzungen des Umwelt- und
Naturschutzbeirates
§ 48. (1) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat ist mindestens
zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der
Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen. Zu einem Beschluss ist
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache
Stimmenmehrheit erforderlich.
(2) Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der
Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und
Naturschutzbeirates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von
den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine
Stellungnahme gemäß Abs. 3 abgegeben haben, können zu den
Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates den Bezirksvorsteher oder ein
Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann
den Beratungen auch weitere Fachkundige beiziehen.
(3) Soweit in den Aufgabenbereich des Umwelt- und
Naturschutzbeirates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines
Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu
geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
(4) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder
grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar
zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben.
Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und
Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur
Begutachtung zu übermitteln. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat zum
Naturschutzbericht (§ 34) Stellung zu nehmen.“
23. § 48 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Geschäftsordnung des Umwelt- und Naturschutzbeirates
wird von der Landesregierung erlassen.“
24. § 49 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 2
über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt, abschneidet,
ausgräbt, entfernt, vernichtet, feilbietet, handelt, zwischenhandelt oder
tauscht;“
25. § 49 Abs. 1 Z 21 lautet:
„21. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5
einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde
vornimmt;“
26. § 49 Abs. 1 Z 23 lautet:
„23. in eine ökologische Entwicklungsfläche entgegen
§ 26 Abs. 4 einen Eingriff ohne Bewilligung der
Naturschutzbehörde vornimmt;“
27. In § 49 Abs. 1 wird nach Z 29 folgende Z 29a eingefügt:
„29a. die Informationspflicht gemäß § 39a
verletzt;“
28. In § 49 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die
unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung
eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die
Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I
Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der
Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu
laufen.“
29. § 53 Abs. 4 entfällt.
Artikel II
Das Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 18/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die
unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung
eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die
Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I
Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der
Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu
laufen.“
2. § 20 samt Überschrift lautet:
„Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei
Gefahr im Verzug
§ 20. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf
gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen
hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten
Zustandes verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen des § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sind
sinngemäß anzuwenden.“
Artikel III
„(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestellte
Naturwacheorgane gelten als Naturschutzorgane; ihre Bestelldauer endet drei
Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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