Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 25. März 20118. Stück
8. Gesetz:Unterweisung in Wintersportarten; Änderung [CELEX-Nr.: 32005L0036]

8.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBl. für Wien Nr. 37/2002, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 60/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. § 20 lautet:
§ 20. Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der nach den Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zur Unterweisung in Wintersportarten berechtigt, gilt als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes.“

2. § 21 lautet:
§ 21. (1) Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Unterweisung in der jeweiligen Wintersportart berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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