Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 25. März 2011 | 8. Stück |
8. Gesetz: | Unterweisung in Wintersportarten;
Änderung [CELEX-Nr.: 32005L0036] |
8.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterweisung in
Wintersportarten geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBl. für Wien Nr. 37/2002, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 60/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 20 lautet:
„§ 20. Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder
sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der nach den Vorschriften des
Bundes oder eines anderen Bundeslandes zur Unterweisung in Wintersportarten
berechtigt, gilt als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses
Gesetzes.“
2. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Als Qualifikationsnachweis im Sinne
dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG ein Diplom,
ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw.
der zur Unterweisung in der jeweiligen Wintersportart berechtigt und von einem
EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung
ergibt.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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