Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 22. Oktober 2010 | 56. Stück |
56. Gesetz: | Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz,
Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Wiener Prostitutionsgesetz, Wiener
Ehrenzeichengesetz, Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe,
Wiener Sportstättenschutzgesetz, Wiener Schulgesetz, Wiener
Tagesbetreuungsgesetz, Wiener Tanzschulgesetz 1996, Wiener Kinogesetz 1955,
Wiener Veranstaltungsgesetz, Wiener Pflegegeldgesetz, Wiener
Sozialbetreuungsberufegesetz, Wiener Sozialhilfegesetz, Wiener
Grundversorgungsgesetz, Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, Wiener Wohn- und
Pflegeheimgesetz, Wiener Krankenanstaltengesetz, Wiener Rettungs- und
Krankentransportgesetz, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, Wiener
Tierzuchtgesetz, Wiener Buschenschankgesetz, Gesetz über die Betrauung von
Personen mit der Funktion eines Forstschutzorganes, Wiener Landarbeitsordnung
1990, Wiener Landwirtschaftskammergesetz, Wiener Fischereigesetz, Wiener
Jagdgesetz, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz und
Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz; Änderung (Sammelnovelle zum
Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz) |
56.
Gesetz, mit dem das Wiener
Ausländergrunderwerbsgesetz, das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz,
das Wiener Prostitutionsgesetz, das Wiener Ehrenzeichengesetz, das Gesetz
über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, das Wiener
Sportstättenschutzgesetz, das Wiener Schulgesetz, das Wiener
Tagesbetreuungsgesetz, das Wiener Tanzschulgesetz 1996, das Wiener Kinogesetz
1955, das Wiener Veranstaltungsgesetz, das Wiener Pflegegeldgesetz, das Wiener
Sozialbetreuungsberufegesetz, das Wiener Sozialhilfegesetz, das Wiener
Grundversorgungsgesetz, das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, das Wiener
Wohn- und Pflegeheimgesetz, das Wiener Krankenanstaltengesetz, das Wiener
Rettungs- und Krankentransportgesetz, das Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetz, das Wiener Tierzuchtgesetz, das Wiener
Buschenschankgesetz, das Gesetz über die Betrauung von Personen mit der
Funktion eines Forstschutzorganes, die Wiener Landarbeitsordnung 1990, das
Wiener Landwirtschaftskammergesetz, das Wiener Fischereigesetz, das Wiener
Jagdgesetz, das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz und
das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz geändert
werden
(Sammelnovelle zum Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz)
(Sammelnovelle zum Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Präambel
Der Landesgesetzgeber bekennt sich im Rahmen seiner
verfassungsmäßigen Zuständigkeit zur Gleichstellung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Im Sinne der Rechtssicherheit für
eingetragene Parnterschaften novelliert der Landesgesetzgeber bei der Umsetzung
des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes jedes einzelne betroffene Wiener
Landesgesetz. Der Landesgesetzgeber stellt klar, dass eingetragene PartnerInnen
als Familienangehörige anzusehen sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal
Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal
Artikel
1 Änderung des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes
2 Änderung des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes
3 Änderung des Wiener Prostitutionsgesetzes
4 Änderung des Wiener Ehrenzeichengesetzes
2. Hauptstück
Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaftspolitik und Wiener Stadtwerke
Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaftspolitik und Wiener Stadtwerke
Artikel
5 Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer
Dienstgeberabgabe
3. Hauptstück
Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Information und Sport
Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Information und Sport
Artikel
6 Änderung des Wiener Sportstättenschutzgesetzes
7 Änderung des Wiener Schulgesetzes
7a Änderung des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes
4. Hauptstück
Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft
Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft
Artikel
8 Änderung des Wiener Tanzschulgesetzes 1996
9 Änderung des Wiener Kinogesetzes 1955
10 Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes
5. Hauptstück
Geschäftsgruppe Gesundheit und Soziales
Geschäftsgruppe Gesundheit und Soziales
Artikel
11 Änderung des Wiener Pflegegeldgesetzes
12 Änderung des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes
13 Änderung des Wiener Sozialhilfegesetzes
14 Änderung des Wiener Grundversorgungsgesetzes
15 Änderung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes
16 Änderung des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes
17 Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes
18 Änderung des Wiener Rettungs- und
Krankentransportgesetzes
6. Hauptstück
Geschäftsgruppe Stadtentwicklung und Verkehr
Geschäftsgruppe Stadtentwicklung und Verkehr
Artikel
19 Änderung des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes
7. Hauptstück
Geschäftsgruppe Umwelt
Geschäftsgruppe Umwelt
Artikel
20 Änderung des Wiener Tierzuchtgesetzes
21 Änderung des Wiener Buschenschankgesetzes
22 Änderung des Gesetzes über die Betrauung von Personen mit der
Funktion eines Forstschutzorganes
23 Änderung der Wiener Landarbeitsordnung 1990
24 Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes
25 Änderung des Wiener Fischereigesetzes
26 Änderung des Wiener Jagdgesetzes
8. Hauptstück
Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung
Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung
Artikel
27 Änderung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetzes
28 Änderung des Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetzes
9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel
29 In-Kraft-Treten
1. Hauptstück
Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal
Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal
Artikel 1
Änderung des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes
Änderung des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes
Das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2003, wird wie folgt geändert:
In § 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes
Änderung des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 14/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2003, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 1 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ bzw. „Vor- und Familiennamens“ durch die Wortfolge „Vor- und Familien- oder Nachnamen“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Wiener Prostitutionsgesetzes
Änderung des Wiener Prostitutionsgesetzes
Das Wiener Prostitutionsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 7/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wiener Ehrenzeichengesetzes
Änderung des Wiener Ehrenzeichengesetzes
Das Wiener Ehrenzeichengesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2009, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien können Personen
anlässlich von Geburtstagen sowie Jubiläen bei Hochzeiten und
Partnerschaftseintragungen ehren.“
2. Hauptstück
Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaftspolitik und Wiener Stadtwerke
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe
Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaftspolitik und Wiener Stadtwerke
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe
Das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ die Wortfolge „oder den eingetragenen Partner“ eingefügt.
3. Hauptstück
Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Information und Sport
Artikel 6
Änderung des Wiener Sportstättenschutzgesetzes
Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Information und Sport
Artikel 6
Änderung des Wiener Sportstättenschutzgesetzes
Das Wiener Sportstättenschutzgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 29/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 118/2001, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen einschließlich seines eingetragenen Partners oder der Gäste dienen;“
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen einschließlich seines eingetragenen Partners oder der Gäste dienen;“
Artikel 7
Änderung des Wiener Schulgesetzes
Änderung des Wiener Schulgesetzes
Das Wiener Schulgesetz – WrSchG, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen auch“ durch die Wortfolge „Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen“ ersetzt.
Artikel 7a
Änderung des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes
Änderung des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes
Das Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Verschwägerten“ die Wortfolge „oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen“ eingefügt.
4. Hauptstück
Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft
Artikel 8
Änderung des Wiener Tanzschulgesetzes 1996
Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft
Artikel 8
Änderung des Wiener Tanzschulgesetzes 1996
Das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Familiennamen“ die Wortfolge „oder Nachnamen“ eingefügt.
2. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ die Wortfolge „oder den überlebenden eingetragenen Partner“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Wiener Kinogesetzes 1955
Änderung des Wiener Kinogesetzes 1955
Das Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2005, wird wie
folgt geändert:
Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abs. 3 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“
Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abs. 3 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes
Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes
Das Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2010, wird wie
folgt geändert:
Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“
Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.“
5. Hauptstück
Geschäftsgruppe Gesundheit und Soziales
Artikel 11
Änderung des Wiener Pflegegeldgesetzes
Geschäftsgruppe Gesundheit und Soziales
Artikel 11
Änderung des Wiener Pflegegeldgesetzes
Das Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 53/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse (einschließlich der Verhältnisse der eingetragenen Partnerschaft) oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der Fremden oder des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.“
2. § 11 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des
Aufenthaltes einer anspruchsberechtigten Person im Ausland. Ruhen tritt nicht
ein, wenn sich die anspruchsberechtigte Person im Kalenderjahr nicht länger
als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann die
Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt werden, wenn der Aufenthalt im
Ausland besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der
familiären Beziehungen (einschließlich der Beziehung zu einer
eingetragenen Partnerin oder zu einem eingetragenen Partner) der
anspruchsberechtigten Person gelegen ist.“
3. In § 25 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Vor- und Zuname“ durch die Wortfolge „Vor- und Familienname oder Nachname“ und jeweils der Ausdruck „Familienstand“ durch den Ausdruck „Personenstand“ ersetzt.
4. In § 35 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „familiären“ die Wortfolge „Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Familien“ die Wortfolge „einschließlich eingetragene Partnerschaften“ sowie nach dem Ausdruck „Familie“ die Wortfolge „einschließlich der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
2. § 9 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. Anleitung, Beratung und Unterstützung der Laienhelferinnen und Laienhelfer von Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner),“
3. § 9 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern (einschließlich eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner),“
Artikel 13
Änderung des Wiener Sozialhilfegesetzes
Änderung des Wiener Sozialhilfegesetzes
Das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 3 lautet:
„Individuelle und angehörigengerechte
Hilfe“
2. In § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „familiären“ und wird nach dem Ausdruck „Familie“ die Wortfolge „einschließlich der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.
3. In § 7a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „familiären“ die Wortfolge „Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse ihrer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
4. In § 8 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Familiengemeinschaft“ die Wortfolge „Gemeinschaft oder“ eingefügt.
5. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die hilfesuchende Person hat ihre Arbeitskraft zur Beschaffung
des Lebensbedarfes für sich und die mit ihr in Gemeinschaft oder in
Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen
einzusetzen. Dabei ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die
geordnete Erziehung der Kinder sowie auf die berufliche Eignung und Vorbildung
Bedacht zu nehmen. Wenn die hilfesuchende Person nach angemessener Frist keinen
geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch
Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen
Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese
zugemutet werden können. Kann die hilfesuchende Person innerhalb einer
weiteren angemessenen Frist keinen ihr im Hinblick auf ihre berufliche Eignung
und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist sie verpflichtet, andere
Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen
Eignung und Vorbildung entsprechen.“
6. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze
sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:
1. Richtsatz für die alleinunterstützte Person,
2. Richtsatz für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person.
Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt einer hilfesuchenden Person zu decken, die nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Ehegattin oder ihrer Lebensgefährtin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem Ehegatten oder ihrem Lebensgefährten oder ihrem eingetragenen Partner oder mit einer unterhaltsberechtigten Angehörigen oder einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt. Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz gilt auch für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Der in Z 2 bezeichnete Richtsatz hat den Lebensunterhalt einer hilfesuchenden Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Ehegattin oder ihrer Lebensgefährtin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem Ehegatten oder ihrem Lebensgefährten oder ihrem eingetragenen Partner oder mit einer unterhaltsberechtigten Angehörigen oder mit einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht eine mit der hilfesuchenden Person in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte Angehörige oder ein mit der hilfesuchenden Person in Haushaltsgemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einer oder einem außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe übersteigt, so ist diese Angehörige oder dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieser Angehörigen oder dieses Angehörigen.“
Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt einer hilfesuchenden Person zu decken, die nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Ehegattin oder ihrer Lebensgefährtin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem Ehegatten oder ihrem Lebensgefährten oder ihrem eingetragenen Partner oder mit einer unterhaltsberechtigten Angehörigen oder einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt. Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz gilt auch für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Der in Z 2 bezeichnete Richtsatz hat den Lebensunterhalt einer hilfesuchenden Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Ehegattin oder ihrer Lebensgefährtin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem Ehegatten oder ihrem Lebensgefährten oder ihrem eingetragenen Partner oder mit einer unterhaltsberechtigten Angehörigen oder mit einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht eine mit der hilfesuchenden Person in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte Angehörige oder ein mit der hilfesuchenden Person in Haushaltsgemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einer oder einem außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe übersteigt, so ist diese Angehörige oder dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieser Angehörigen oder dieses Angehörigen.“
7. In § 13 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Verhältnisse“ die Wortfolge „einschließlich der Verhältnisse einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
8. § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Leistungen zur Befriedigung von Bedürfnissen in eingetragener Partnerschaft lebender hilfesuchender Personen sind in gleicher Weise umfasst.“
9. § 26 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten oder den eingetragenen Partner der Empfängerin oder des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.“
10. § 29 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Verwertung eines gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insofern erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz der empfangenden Person oder ihrer Kinder, ihrer Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Eltern nicht gefährdet wird.“
11. § 41 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. Vor- und Familienname oder Nachname der Mieterin oder des Mieters und der Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner,“
12. § 41 Abs. 11 Z 1, § 41 Abs. 12 Z 1, § 41 Abs. 13 Z 1, § 41 Abs. 15 Z 1, § 41 Abs. 16 Z 1 und § 41 Abs. 17 Z 1 lauten:
„1. Vor- und Familienname oder Nachname“
13. § 41 Abs. 12 Z 4, § 41 Abs. 13 Z 4 und § 41 Abs. 17 Z 4 lauten:
„4. Personenstand“
14. In § 41 Abs. 13 und Abs. 17 wird jeweils im ersten Satz nach dem Ausdruck „Lebensgefährtin“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerin“ und nach dem Ausdruck „Lebensgefährten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
15. § 41 Abs. 18 lautet:
„(18) Zum Zweck des Abs. 12 und des Abs. 16 ist der Magistrat berechtigt, Angaben der hilfesuchenden Person zum Vor-, Familiennamen oder Nachnamen und Geburtsdatum aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der hilfesuchenden Person in Zweifel zu ziehen.“
Artikel 14
Änderung des Wiener Grundversorgungsgesetzes
Änderung des Wiener Grundversorgungsgesetzes
Das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, LGBl. für Wien Nr. 46/2004, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Familieneinheit“ die Wortfolge „(einschließlich der eingetragenen Partnerschaft)“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes
Änderung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Familienangehörige (einschließlich der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners) der verstorbenen Person;“
2. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Obduktion
(Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person bei
Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder die Ehegattin oder der Ehegatte
oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Kinder und
die Eltern der verstorbenen Person einvernehmlich der Obduktion
zustimmen.“
3. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „Familien oder Ordensgemeinschaften“ durch die Wortfolge „Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften“ ersetzt.
4. In § 25 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 9 wird jeweils die Wortfolge „wie Familien oder Ordensangehörige“ durch die Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften“ ersetzt.
5. § 25 Abs. 3 Z 10 lautet:
„10. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.“
6. § 27 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Übertragung kann nur auf eine Ehepartnerin oder einen
Ehepartner, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, eine
Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, eine Schwester oder einen Bruder erfolgen.“
Artikel 16
Änderung des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes
Änderung des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes
Das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. für Wien
Nr. 15/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Familienkreis“ die Wortfolge „(einschließlich dem Kreis einer eingetragenen Partnerschaft)“ eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2009 sowie in der Fassung der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 56/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 46a Abs. 2a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Lebensgemeinschaften“ die Wortfolge „und eingetragene Partnerschaften“ eingefügt.
2. In § 46a Abs. 2b erster Satz wird nach dem Ausdruck „Lebensgemeinschaft“ die Wortfolge „oder einer eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
3. § 61 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine von einer physischen Person betriebene private
Krankenanstalt, die nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers im Erbweg auf
die Witwe oder den Witwer, auf Kinder oder auf die hinterbliebene eingetragene
Partnerin oder den hinterbliebenen eingetragenen Partner übergeht,
kann
a) auf Rechnung der Witwe oder des Witwers oder der hinterbliebenen
eingetragenen Partnerin oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners auf die
Dauer der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder nach den
dienstrechtlichen Vorschriften der Länder oder des Bundes zu beurteilenden
Eigenschaft als Witwe oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partnerin
oder hinterbliebener eingetragener Partner sowie
b) auf Rechnung von Kindern bis zu deren Volljährigkeit
auf Grund der der Inhaberin oder dem Inhaber erteilten Bewilligungen (§§ 4 und 6) durch eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder durch einen von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (§ 12 Abs. 3 und 5) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.“
auf Grund der der Inhaberin oder dem Inhaber erteilten Bewilligungen (§§ 4 und 6) durch eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder durch einen von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (§ 12 Abs. 3 und 5) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.“
Artikel 18
Änderung des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes
Änderung des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes
Das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 5 Z 5 und § 26 Abs. 1 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „Familienstand“ durch den Ausdruck „Personenstand“ ersetzt.
6. Hauptstück
Geschäftsgruppe Stadtentwicklung und Verkehr
Artikel 19
Änderung des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes
Das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 24/2004, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt, so finden hierauf die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 bis 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit des Fortbetriebes ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. Die Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer bedarf der behördlichen Bewilligung im Sinne des Abs. 2.“
7. Hauptstück
Geschäftsgruppe Umwelt
Artikel 20
Änderung des Wiener Tierzuchtgesetzes
Geschäftsgruppe Umwelt
Artikel 20
Änderung des Wiener Tierzuchtgesetzes
Das Wiener Tierzuchtgesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Familienangehörige“ die Wortfolge „einschließlich eingetragene Partner und Partnerinnen“ eingefügt.
Artikel 21
Änderung des Wiener Buschenschankgesetzes
Änderung des Wiener Buschenschankgesetzes
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 lit. a wird jeweils der Ausdruck „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 lit. f lautet:
„f) Angabe der im Buschenschank beschäftigten familieneigenen (einschließlich des eingetragenen Partners) und fremden Arbeitskräfte,“
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Betrauung von Personen mit der Funktion eines
Forstschutzorganes
Das Gesetz über die Betrauung von Personen mit der Funktion eines Forstschutzorganes, LGBl. für Wien Nr. 23/1976, wird wie folgt geändert:
In § 3 wird der Ausdruck „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Wiener Landarbeitsordnung 1990
Änderung der Wiener Landarbeitsordnung 1990
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des
Abs. 2 ausgenommen:
1. die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
a) der Ehegatte,
b) die Kinder und Kindeskinder,
c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
d) die Eltern und Großeltern,
2. der eingetragene Partner
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 73 bis
93d, 107 bis 108 sowie die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden. Abweichend davon
sind die §§ 90 bis 93d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden,
wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer
beschäftigt.“
2. § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet:
„2. eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
2a. Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
3. Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
4. Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,“
3. § 39s Abs. 2 lautet:
„(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.“
4. § 39s wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Dienstnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.“
5. In § 39t werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich und die Wortfolge „eingetragenen Partners“ eingefügt.
6. § 65 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 74/2009, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung
als Arbeitskraft nach § 3 Abs. 1, sofern sie mindestens je sechs
Monate gedauert hat;“
7. § 109 Abs. 2 lautet:
„(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.“
8. § 143 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.“
9. § 156 Abs. 3 lautet:
„(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
1. Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
2. in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.“
Artikel 24
Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes
Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes
Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2002, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 lit. d erster Satz, in Anhang 1 Anlage 2 Wähleranlageblatt Z 5 erster Satz sowie in Anhang 1 Anlage 2 Belehrung Z 1 lit. d erster Satz wird jeweils vor dem Ausdruck „Familienangehörige“ die Wortfolge „Eingetragene Partner sowie“ eingefügt.
Artikel 25
Änderung des Wiener Fischereigesetzes
Änderung des Wiener Fischereigesetzes
Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2010, wird wie folgt geändert:
§ 33 Abs. 1 lit. g lautet:
„g) die Interessen der Berufsfischer zu wahren und notleidende Berufsfischer sowie deren Witwen oder hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen zu unterstützen;“
Artikel 26
Änderung des Wiener Jagdgesetzes
Änderung des Wiener Jagdgesetzes
Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 58 Abs. 1 lit. d lautet:
„d) notleidende Berufsjäger, deren Witwen oder hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen zu unterstützen;“
2. In § 65 Abs. 7 wird der Ausdruck „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
8. Hauptstück
Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung
Artikel 27
Änderung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes
Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung
Artikel 27
Änderung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes
Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz –
WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird wie folgt
geändert:
1. § 1a Z 5 lautet:
„5. Angehörige:
a) Ehegatte oder eingetragener Partner eines Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union,
b) Verwandte in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten oder des
eingetragenen Partners, die das 19. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet
haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
c) Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten oder des
eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt
wird.“
2. In § 15f Abs. 8 wird der Ausdruck „Familienangehörigen“ durch den Ausdruck „Angehörigen“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes
Änderung des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes
Das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005, LGBl. für Wien Nr. 46, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 59/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 56 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
2. In § 61 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem überlebenden eingetragenen Partner“ eingefügt.
3. § 62 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie der Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.“
4. In § 62 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ die Wortfolge „oder einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner“ eingefügt.
5. In § 62 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Ehegatte“ ein Beistrich und die Wortfolge „der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner“ eingefügt.
9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel 29
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Es treten in Kraft:
1. Art. 1 bis 22 sowie 24 bis 28 mit dem der Kundmachung folgenden
Tag,
2. Art. 23 mit 1. Juli 2010.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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