Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 24. September 2010 | 50. Stück |
50. Gesetz: | Tourismusförderung in Wien (Wiener
Tourismusförderungsgesetz, WTFG); Änderung |
50.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die
Tourismusförderung in Wien
(Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG) geändert wird
(Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener
Tourismusförderungsgesetz, WTFG), LGBl. für Wien Nr. 13/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2000,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet:
1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) das überbetriebliche touristische
Destinationsmarketing;“
2. § 3 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) die Mitwirkung am allgemeinen Stadtmarketing, soweit es sich auf
wesentliche Herkunftsländer der touristischen Gäste Wiens
bezieht;“
3. § 3 Abs. 2 lit. e lautet:
„e) die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung
für den Tourismus und seine wirtschaftliche Bedeutung;“
4. § 3 Abs. 2 werden folgende lit. f, g und h angefügt:
„f) die Förderung des Wiener Kongresswesens;
g) die Bereitstellung von Statistiken und Tourismus- bzw.
Marktforschungsergebnissen für Wiener Tourismusbetriebe und
-einrichtungen;
h) die Bereitstellung von Informationen an potentielle und an in Wien
anwesende Gäste.“
5. § 4 samt Überschrift lautet:
„§ 4.
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Tourismuskommission und die Fachausschüsse;
b) der Präsident bzw. die Präsidentin und zwei
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen;
c) der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin, der
bzw. die den Titel Landestourismusdirektor für Wien bzw.
Landestourismusdirektorin für Wien führt;
d) der Rechnungsprüfer bzw. die
Rechnungsprüferin.“
6. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Präsidenten“ die Wortfolge „bzw. der Präsidentin“ eingefügt und die Wortfolge „Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Wien“ ersetzt und in § 5 Abs. 1 zweiter Satz nach dem Wort „Nachfolger“ die Wortfolge „und Nachfolgerinnen“ eingefügt.
7. § 5 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der
beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen (§ 6), die
Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin
(§ 7) sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;“
8. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Tourismuskommission bestellt bei Bedarf Fachausschüsse,
wobei die Wahl außenstehender Personen möglich ist. Die
Tourismuskommission kann Fachausschüsse jederzeit auflösen oder auch
einzelne ihrer Mitglieder abberufen.“
9. In § 5 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „Tourismuskommission und die“ die Wortfolge „von ihr bestellten“ eingefügt und im dritten Satz wird nach dem Wort „Experten“ die Wortfolge „und Expertinnen“ eingefügt.
10. In § 5 Abs. 6 wird nach dem Wort „Präsident“ die Wortfolge „bzw. die Präsidentin“ und nach dem Wort „Präsidenten“ die Wortfolge „bzw. der Präsidentin“ eingefügt.
11. In § 5 Abs. 7 wird das Wort „Generalsekretär“ durch die Wortfolge „Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin“ ersetzt.
12. § 6 samt Überschrift lautet:
„§ 6.
Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen
Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen
(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin und die beiden
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden von der
Tourismuskommission gewählt, der Präsident bzw. die Präsidentin
auf Vorschlag der Wiener Landesregierung, die Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen aus der Mitte der Tourismuskommission.
(2) Die Funktionsdauer des Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie
der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen ist die gleiche wie
die der übrigen Mitglieder der Tourismuskommission. Vor diesem Zeitpunkt
kann die Tourismuskommission die Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen abberufen, wobei der Beschluss einer Zweidrittelmehrheit
der gesamten Mitglieder bedarf. Der Präsident bzw. die Präsidentin
kann jederzeit durch die Wiener Landesregierung abberufen werden.
(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin wird in seinem bzw. ihrem
ganzen Wirkungsbereich von dem bzw. der von ihm bzw. ihr bezeichneten
Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin, bei dessen bzw. deren
Verhinderung vom anderen Vizepräsidenten bzw. von der anderen
Vizepräsidentin vertreten.
(4) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verband nach
außen und trägt die tourismuspolitische Verantwortung für dessen
Tätigkeit.
(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin führt die Aufsicht
über die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. der
Geschäftsführerin und des Büros des Verbandes. Er bzw. sie kann
vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin jederzeit
Aufzeichnungen, Bücher und Schriften des Verbandes jeder Art zur Einsicht
anfordern und den Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin mit
Sonderprüfungen beauftragen.
(6) Der Präsident bzw. die Präsidentin ist berechtigt, bei Gefahr
im Verzug unter eigener Verantwortung und mit Gegenzeichnung des
Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin Verfügungen
zu treffen, die sonst der Tourismuskommission oder einem Fachausschuss zukommen.
Solche Verfügungen sind dem zuständigen Organ unverzüglich zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.“
13. § 7 samt Überschrift lautet:
13. § 7 samt Überschrift lautet:
„§ 7.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und das Büro des Verbandes
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und das Büro des Verbandes
(1) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin
vertritt den Verband in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz
oder die Geschäftsordnung des Verbandes dem Präsidenten bzw. der
Präsidentin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist verpflichtet, dabei alle
Aufträge zu erfüllen und alle Beschränkungen einzuhalten, die
sich aus der Geschäftsordnung des Verbandes und aus anderen
Beschlüssen der Tourismuskommission bzw. der von ihr bestellten
Fachausschüsse ergeben.
(2) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat
dafür zu sorgen, dass im Büro des Verbandes ein Rechnungswesen und ein
internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen dieses
Gesetzes und der Tätigkeit des Verbandes entsprechen.
(3) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist
dem Verband gegenüber verpflichtet, bei seiner bzw. ihrer
Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
bzw. einer ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden.
(4) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist
verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin
regelmäßig über die Tätigkeit der Organe und des Verbandes
zu berichten. Er bzw. sie ist weiters verpflichtet, dem Präsidenten bzw.
der Präsidentin auf dessen bzw. auf deren Verlangen unverzüglich
Bericht zu erstatten.
(5) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist
auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin von der
Tourismuskommission zu bestellen und auf dessen bzw. auf deren Verlangen von der
Funktion abzuberufen.“
14. § 8 samt Überschrift lautet:
14. § 8 samt Überschrift lautet:
„§ 8.
Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin
Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin
(1) Die Tourismuskommission bestimmt auf Vorschlag des Präsidenten
bzw. der Präsidentin und des Geschäftsführers bzw. der
Geschäftsführerin die zur Ausübung der Wirtschaftsprüfung
staatlich berechtigte Person oder Unternehmung, die die Funktion des
Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin ausübt, und legt die
Dauer der Beauftragung fest.
(2) Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin hat
insbesondere vor der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss einen
Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung
vorzulegen.“
15. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
15. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„8a.
Kontrolle
Kontrolle
Der Wiener Tourismusverband unterliegt der Kontrolle durch das Kontrollamt
der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung). Das Kontrollamt ist
berechtigt, in Erfüllung seiner Kontrollbefugnisse Überprüfungen
vorzunehmen und die angeforderten Unterlagen einzusehen. Der Wiener
Tourismusverband ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu
erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und das
Kontrollamt bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse
zu unterstützen. Die dem Kontrollamt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.“
16. § 9 letzter Satz entfällt.
16. § 9 letzter Satz entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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