Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 17. September 2010 | 44. Stück |
44. Gesetz: | Wiener Antidiskriminierungsgesetz;
Änderung |
44.
Gesetz, mit dem das Gesetz zur Bekämpfung von
Diskriminierung
(Wiener Antidiskriminierungsgesetz) geändert wird
(Wiener Antidiskriminierungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener
Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2008, wird wie
folgt geändert:
1. Die Präambel entfällt.
2. § 2 samt Überschrift lautet:
1. Die Präambel entfällt.
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„§ 2.
Verbot der Diskriminierung
Verbot der Diskriminierung
(1) Im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes ist jede
1. unmittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 1),
2. mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2) und
3. Belästigung (§ 3 Abs. 3)
von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Elternschaft, sowie die Anstiftung einer Person zu solchen Diskriminierungen verboten. Weiters ist im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes auch jede sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4) und die Anstiftung einer Person zu einer sexuellen Belästigung verboten.
von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Elternschaft, sowie die Anstiftung einer Person zu solchen Diskriminierungen verboten. Weiters ist im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes auch jede sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4) und die Anstiftung einer Person zu einer sexuellen Belästigung verboten.
(2) Behinderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Auswirkung einer nicht
nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen,
die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich
sechs Monaten.
(3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf Personen
anzuwenden, die wegen eines bei einem Angehörigen oder einer
Angehörigen vorliegenden, in Abs. 1 genannten Merkmales diskriminiert
werden.
(4) Als Angehörige gemäß Abs. 3 gelten Verwandte in
gerader Linie, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Wahl-, Pflege-,
Stief- und Schwiegereltern, Geschwister sowie in Ehe, in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft
lebende Personen, sowie Kinder der Person, mit der eine Person gemäß
Abs. 3 in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(5) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie die Anstiftung dazu
sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche
Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und
Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
juristischen Person auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmales
erfolgen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für unterschiedliche
Behandlungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sofern diesen
unterschiedlichen Behandlungen nicht Vorschriften der Europäischen Union
über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und
von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.
(7) Eine Ungleichbehandlung auf Grund eines in Abs. 1 genannten
Merkmales ist dann keine Diskriminierung, wenn das betreffende Merkmal auf Grund
der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen
ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung
bildet und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine
angemessene Anforderung handelt. Eine Ungleichbehandlung auf Grund eines in
Abs. 1 genannten Merkmales ist weiters dann keine Diskriminierung, sofern
sie objektiv und angemessen sowie durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich sind.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„§ 3a.
Unverhältnismäßige Belastungen
Unverhältnismäßige Belastungen
(1) Eine mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2) liegt nicht
vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung
begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen
unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig
sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden
Bedingungen verbundene Aufwand,
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung
bestreitenden Partei,
3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die
entsprechenden Maßnahmen,
4. die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 44/2010, und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,
5. die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des
durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises,
6. beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende
Bedarf an der Benutzung der betreffenden Wohnung.
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn einschlägige
Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit gelten und diese eingehalten
werden.
(4) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung
begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des
Abs. 1, liegt dann eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn versäumt
wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche
Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer
größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu
bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2
heranzuziehen.
(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“
4. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung
(§ 2) oder von Benachteiligungen gemäß Abs. 3 hat die
benachteiligte Person neben dem Anspruch auf Ersatz eines allfälligen
Vermögensschadens zum Ausgleich der erlittenen persönlichen
Beeinträchtigung einen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens
jedoch auf 720 Euro. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf
bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung Bedacht zu nehmen. Der
Schadenersatzanspruch besteht gegen folgende Personen:
1. im Falle des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegen den
jeweiligen zuständigen Rechtsträger;
2. im Falle des § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gegen
den jeweiligen ausgegliederten Rechtsträger oder die jeweiligen
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.“
5. § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters sind zur Vertretung gemeinnützige Vereinigungen
berechtigt, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes
Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben.“
6. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„§ 4a.
Geltendmachung von Ansprüchen
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Soweit über Ansprüche nach diesem Gesetz nicht nach den
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der
Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, zu entscheiden ist, können diese
bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache
vorher bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein
Schlichtungsverfahren gemäß § 7a durchgeführt
wurde.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb
von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche
Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine
Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt
werden konnte.
(3) Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer
Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle
anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
(4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 7a Abs. 2)
bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung
der Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen an die
eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung
erzielt werden konnte (§ 7a Abs. 3), beendet die Hemmung. Die
Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist
gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig
auszustellen.
(5) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person
zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung
offen.“
7. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005,“ durch den Ausdruck „Art. III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009,“ ersetzt.
8. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß § 7a betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß § 2 und vermutete Benachteiligungen gemäß § 4 Abs. 3.“
9. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Pflege und Förderung des Dialoges mit privaten Organisationen, die nach ihren festgeschriebenen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung haben, und betroffenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3.“
10. § 7 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Förderung, Schutz und Überwachung der
Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008.“
11. § 7 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Wiener Landesregierung ist berechtigt, sich über alle
Gegenstände der Geschäftsführung der Stelle zur Bekämpfung
von Diskriminierungen zu unterrichten und hat dabei auf die in § 8
Abs. 4 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.
(5) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Einhaltung
des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
BGBl. III Nr. 155/2008, ist die Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen unter Einbeziehung von
1. vier Vertreterinnen oder Vertretern der organisierten Menschen mit
Behinderung,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter einer anerkannten im Bereich der
Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation
und
3. einer Expertin oder einem Experten aus dem Bereich der
wissenschaftlichen Lehre
berufen. Die in den Z 1 bis 3 genannten Personen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) für die Dauer von fünf Jahren bestellt und sind in Ausübung dieser ehrenamtlichen Funktion weisungsfrei. Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß auch für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Zur Verwirklichung der Aufgaben sind die in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Zuständigkeiten wahrzunehmen. Für die Teilnahme an Sitzungen werden die Kosten für die in Z 1 bis 3 genannten Personen für persönliche Assistenz sowie angemessene Reisekosten von der Gemeinde Wien getragen.“
berufen. Die in den Z 1 bis 3 genannten Personen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) für die Dauer von fünf Jahren bestellt und sind in Ausübung dieser ehrenamtlichen Funktion weisungsfrei. Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß auch für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Zur Verwirklichung der Aufgaben sind die in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Zuständigkeiten wahrzunehmen. Für die Teilnahme an Sitzungen werden die Kosten für die in Z 1 bis 3 genannten Personen für persönliche Assistenz sowie angemessene Reisekosten von der Gemeinde Wien getragen.“
12. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„§ 7a.
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren
(1) Bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind
betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß § 2 und
vermutete Benachteiligungen gemäß § 4 Abs. 3
Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Antrags, mit
dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person.
Auf die Einbringung sind die §§ 13, 32 und 33 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung
BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der
Zustellung der Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an
die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I
Nr. 10/2004, ist anzuwenden.
(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den durch Landesvorschriften
vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit. Allfällige
Dolmetsch- und Mediationskosten werden von der Gemeinde Wien
getragen.“
13. In § 8 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 7 Abs. 2 Z 1 bis 3“ der Ausdruck „und Abs. 5“ eingefügt.
14. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen sowie die Personen gemäß § 7 Abs. 5
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einer benachteiligten Person
gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der
benachteiligten Person vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion der Leiterin oder des
Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen oder der Mitwirkung
an der Aufgabe gemäß § 7 Abs. 5.“
15. § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Personen gemäß § 7 Abs. 5
unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie der oder die
unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte.“
16. § 9 samt Überschrift lautet:
„§ 9.
Förderungen und positive Maßnahmen
Förderungen und positive Maßnahmen
(1) Die Vergabe von Förderungen des Landes und der Gemeinde Wien darf
ausschließlich an natürliche oder juristische Personen erfolgen, die
das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung
(§ 4 Abs. 3) beachten. Die förderungswerbenden Personen
haben eine diesbezügliche Erklärung der Haftungsübernahme
abzugeben.
(2) Positive Maßnahmen zur Gewährleistung der vollen
Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 2
Abs. 1 genannten Merkmales verhindert oder ausgeglichen werden, gelten
nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.“
17. Der bisherige § 10 erhält die Bezeichnung „§ 11“, der bisherige § 11 erhält die Bezeichnung „§ 12“.
18. § 10 samt Überschrift lautet:
„§ 10.
Verpflichtung des Landes und der Gemeinde Wien
Verpflichtung des Landes und der Gemeinde Wien
Das Land und die Gemeinde Wien verpflichten sich, die geeigneten und
konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu ihren
Leistungen und Angeboten ohne Diskriminierung im Sinne des § 2
Abs. 1 zu ermöglichen. Insbesondere hat die Gemeinde Wien nach
Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung
(§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien) bis zum 30. Juni 2012 einen
Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihr genutzten Gebäude
zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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3
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