Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 17. September 201042. Stück
42. Gesetz:Dienstordnung 1994 (28. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (36. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (32. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (20. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (9. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), Unfallfürsorgegesetz 1967 (17. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (5. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), Wiener Personalvertretungsgesetz (16. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener Bezügegesetz 1995 (10. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (8. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien); Änderung [CELEX-Nrn.: 32004L0083, 32006L0025, 32009L0104 und 32009L0148]; Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz; Aufhebung

42.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (28. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (36. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (32. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (20. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (9. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (17. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (5. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener Personalvertretungsgesetz (16. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das
Wiener Bezügegesetz 1995 (10. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (8. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) geändert werden und das Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz aufgehoben wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12,“

2. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Magistrat (§ 2a Z 1) ist im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt.“

3. § 5 samt Überschrift entfällt.

4. Die Überschrift zu § 6 lautet:
Verwendungsbeschränkungen

5. In § 6 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.“

6. § 7a Abs. 1 lautet:
„(1) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, sowie für Personen, die nach der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus anerkannt sind, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.“

7. In § 14 Abs. 1 Z 6, § 74b Abs. 4 und § 84 Abs. 5 wird jeweils der Ausdruck „LK“ durch den Ausdruck „LKP, LKS“ ersetzt.

8. In § 18a Abs. 1 und Abs. 2a wird jeweils der Ausdruck „Rasse, ethnischen Herkunft“ durch den Ausdruck „ethnischen Zugehörigkeit“ ersetzt.

9. Nach § 18c wird folgender § 18d samt Überschrift eingefügt:
„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 18d. Der Beamte hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.“

10. In § 28 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragener Partner“ eingefügt.

11. In § 28 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.

12. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zeiten, um die sich durch Abs. 2 Z 2 oder 3 eine ursprünglich gemäß § 28 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der in § 28 Abs. 1 festgesetzten Höchstdauer für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 gewahrt.“

13. In § 32 Abs. 1 fünfter Satz wird nach dem Ausdruck „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

14. § 34a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen,“

15. Nach § 35 Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Erlöschen, Aberkennung oder Beendigung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus,“

16. § 53 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (El-
tern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.“

17. § 53 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben beantragen.“

18. In § 53a Abs. 1 wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ ersetzt.

19. § 53a Abs. 3 lautet:
„(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.“

20. Die Überschrift zu § 55 lautet:
„Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

21. § 55 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 4 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsvorschriften unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

22. In § 55 Abs. 2 wird der Ausdruck „im Sinn des Abs. 1“ durch den Ausdruck „im Sinn des Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

23. In § 61 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie in § 61a Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „Kindes der Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

24. § 61 Abs. 5 lautet:
„(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.“

25. In § 73 wird am Ende des Abs. 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„oder bei Erlöschen, Aberkennung oder Beendigung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus, sofern nicht gleichzeitig eine in § 3 Abs. 1 Z 2 genannte Staatsangehörigkeit erworben wird.“

26. § 90 Z 4 zweiter Satz lautet:
„Dabei sind § 100 Abs. 3, § 101 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 8 bis 10 sowie § 102 sinngemäß anzuwenden.“

26a. In § 94 Abs. 4 wird der Ausdruck „Familienangehörigen“ durch den Ausdruck „nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5)“ ersetzt.

26b. In § 100 Abs. 1a wird der Klammerausdruck „(Familien- und Vornamen)“ durch den Klammerausdruck „(Familien- oder Nachname und Vornamen)“ ersetzt.

27. Nach § 100 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Vorwurf einer schweren sexuellen Belästigung, ist die Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG) hievon mit dem Bemerken zu verständigen, dass sie eines ihrer Mitglieder zur Verhandlung entsenden kann.“

28. § 101 Abs. 1 zweiter Satz lautet bis zum Strichpunkt:
„Abweichend davon darf je eine Vertrauensperson des Beschuldigten und der Person, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist, sowie im Fall schwerer sexueller Belästigung ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG), dem das Fragerecht an das Opfer zukommt, bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein;“

29. Nach § 101 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) In Fällen einer schweren sexuellen Belästigung hat die Vernehmung des von dieser Diskriminierung Betroffenen derart zu erfolgen, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten unterbleibt, sofern der Betroffene nichts anderes vor der mündlichen Verhandlung bei der Disziplinarkommission beantragt hat. Der Senat hat dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten und dessen Vertreter Gelegenheit zu geben, die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitzuverfolgen und das Fragerecht auszuüben, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ton- und Bildaufnahmen sind zu speichern und bilden einen Bestandteil des Disziplinaraktes.“

30. In § 110 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „1. September 2009“ durch den Ausdruck „1. Mai 2010“ ersetzt.

30a. Nach § 115j wird folgender § 115k samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 28. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 115k. Hat ein Beamter in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum In-Kraft-Treten des § 53 Abs. 4 und des § 53a Abs. 1 in der Fassung der 28. Novelle zu diesem Gesetz einen Karenzurlaub im Ausmaß von mindestens zwei, jedoch weniger als drei Monaten nachweislich für einen Zweck in Anspruch genommen, für den ab diesem In-Kraft-Treten auch eine (geteilte) Eltern-Karenz in Anspruch genommen werden kann, gilt der in Anspruch genommene Karenzurlaub, wenn der Beamte dies bis längstens 31. März 2011 beantragt, als in Anspruch genommene Eltern-Karenz bzw. geteilte Eltern-Karenz.“

31. Nach § 117 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
„12a. Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12,“

Artikel II

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Stiefkinder oder Kinder des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem Haushalt des Beamten angehören,“

1a. In § 4 Abs. 3 und 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragener Partner“ eingefügt.

1b. In § 5 Abs. 2 Z 3 und 6 wird jeweils der Ausdruck „Familienunterhalt“ durch den Ausdruck „Familien- und Partnerunterhalt“ ersetzt.

2. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2008“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

3. § 49f samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen zur 36. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
§ 49f. (1) Beamte der Beamtengruppen Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen, die am 31. Dezember 2009 und am 1. Jänner 2010 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2010 unter Beibehaltung ihrer Gruppenzugehörigkeit und der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.
(2) Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis zum Tag der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht worden sind, werden mit dem Tag ihrer Einreihung in eine dieser Beamtengruppen unter Beibehaltung der an diesem Tag für sie maßgebenden Gehaltsstufe zu Beamten der Verwendungsgruppe LKP.
(3) Hat ein bisher in die Verwendungsgruppe LK eingereihter Beamter, auf den Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem der Kundmachung der 36. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erfahren, ist diese Änderung auch in der Verwendungsgruppe LKP zu berücksichtigen.“

4. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 entfallen in der Verwendungsgruppe LK die Beamtengruppen „Hortpädagogen/Hortpädagoginnen“, „Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen“, „Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes“, „Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen“, „Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen“ und erhält diese Verwendungsgruppe die Bezeichnung „Verwendungsgruppe LKS“.

5. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird nach der neu bezeichneten Verwendungsgruppe LKS folgende Verwendungsgruppe LKP eingefügt:

„Verwendungsgruppe LKP
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen
Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes
Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen
Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen“

6. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird die Verwendungsgruppe L3 unmittelbar nach der Verwendungsgruppe L 2b 1 gereiht.

7. Die Anlagen 2 und 3 zur Besoldungsordnung 1994 lauten:

Anlage 2
(zu § 13 Abs. 2)

Schema I
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.397,60
1.369,37
1.341,32
1.257,25
1.247,15
1.220,06
 2
1.425,57
1.391,77
1.361,00
1.279,22
1.266,31
1.235,12
 3
1.453,44
1.414,15
1.380,61
1.301,42
1.285,15
1.250,12
 4
1.481,40
1.436,61
1.400,28
1.323,38
1.304,12
1.264,92
 5
1.509,38
1.459,01
1.419,90
1.345,42
1.323,12
1.279,66
 6
1.537,33
1.481,40
1.439,60
1.367,45
1.342,01
1.294,65
 7
1.565,29
1.503,87
1.459,19
1.389,58
1.361,09
1.309,62
 8
1.593,26
1.526,25
1.478,88
1.411,64
1.380,17
1.324,51
 9
1.621,12
1.548,65
1.498,48
1.433,84
1.398,99
1.339,39
10
1.649,08
1.571,04
1.518,18
1.456,05
1.418,08
1.354,48
11
1.677,06
1.593,51
1.537,75
1.478,10
1.437,14
1.369,37
12
1.705,02
1.615,91
1.557,45
1.500,23
1.456,05
1.384,26
13
1.782,21
1.638,29
1.577,05
1.522,24
1.475,14
1.398,99
14
1.859,59
1.660,68
1.596,75
1.544,22
1.493,93
1.414,06
15
1.937,76
1.683,07
1.653,18
1.566,24
1.513,11
1.428,96
16
2.016,02
1.742,63
1.709,71
1.588,45
1.531,93
1.444,01
17
2.094,41
1.800,81
1.767,27
1.613,28
1.553,44
1.460,83
18
2.173,12
1.859,41
1.824,99
1.638,12
1.574,86
1.477,64
19
2.251,09
1.919,27
1.883,15
1.662,95
1.596,38
1.494,45
20
2.329,11
1.979,20
1.941,76
1.687,95
1.617,80
1.511,28

Schema II
Gehalts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.220,06
1.247,15
1.341,32
1.369,37
1.397,60
1.492,39
1.872,49
 2
1.235,12
1.266,31
1.361,00
1.391,77
1.425,57
1.553,10
1.872,49
 3
1.250,12
1.285,15
1.380,61
1.414,15
1.453,44
1.613,82
1.872,49
 4
1.264,92
1.304,12
1.400,28
1.436,61
1.481,40
1.674,52
1.974,23
 5
1.279,66
1.323,12
1.419,90
1.459,01
1.509,38
1.735,62
2.076,07
 6
1.294,65
1.342,01
1.439,60
1.481,40
1.537,33
1.797,60
2.177,82
 7
1.309,62
1.361,09
1.459,19
1.503,87
1.565,29
1.859,59
2.389,78
 8
1.324,51
1.380,17
1.478,88
1.526,25
1.593,26
2.003,38
2.601,61
 9
1.339,39
1.398,99
1.498,48
1.548,65
1.621,12
2.147,14
2.813,48
10
1.354,48
1.418,08
1.518,18
1.571,04
1.649,08
2.290,84
2.904,93
11
1.369,37
1.437,14
1.537,75
1.593,51
1.677,06
2.363,44
2.996,18
12
1.384,26
1.456,05
1.557,45
1.615,91
1.705,02
2.436,11
3.087,50
13
1.398,99
1.475,14
1.577,05
1.638,29
1.782,21
2.508,78
3.178,86
14
1.414,06
1.493,93
1.596,75
1.660,68
1.859,59
2.581,35
3.270,09
15
1.428,96
1.513,11
1.653,18
1.683,07
1.937,76
2.654,02
3.361,46
16
1.444,01
1.531,93
1.709,71
1.742,63
2.016,02
2.726,68
3.452,80
17
1.460,83
1.553,44
1.767,27
1.800,81
2.094,41
2.798,99
3.529,20
18
1.477,64
1.574,86
1.824,99
1.859,41
2.173,12
2.857,35
3.605,71
19
1.494,45
1.596,38
1.883,15
1.919,27
2.251,09
2.915,76
3.682,19
20
1.511,28
1.617,80
1.941,76
1.979,20
2.329,11
2.974,01
3.758,49

Schema II
Gehalts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1


2.642,89
3.207,42
4.310,53
6.117,22
 2

2.251,09
2.721,16
3.309,97
4.535,39
6.456,61
 3
1.782,21
2.329,64
2.798,99
3.411,96
4.760,14
6.795,67
 4
1.859,59
2.407,49
2.901,54
3.636,54
5.099,46
7.135,40
 5
1.937,76
2.485,99
3.003,73
3.861,32
5.438,41
7.474,63
 6
2.016,02
2.564,36
3.105,59
4.086,23
5.777,64
7.813,67
 7
2.094,41
2.642,89
3.207,42
4.310,53
6.117,22

 8
2.173,12
2.721,16
3.309,97
4.535,39
6.456,61

 9
2.251,09
2.798,99
3.411,96
4.760,14


10
2.329,11






Schema II KA
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
KA 3
KA 2
KA 1
Euro
Euro
Euro
 1
1.641,80
2.021,87
2.123,65
 2
1.702,50
2.021,87
2.225,47
 3
1.763,20
2.021,87
2.811,39
 4
1.823,92
2.123,65
3.397,33
 5
1.885,02
2.225,47
3.798,80
 6
2.358,88
2.811,39
4.200,28
 7
2.832,79
3.397,33
4.500,45
 8
3.042,13
3.798,80
4.725,31
 9
3.251,45
4.200,28
4.950,04
10
3.397,33
4.500,45
5.289,35
11
3.499,86
4.725,31
5.628,33
12
3.601,88
4.950,04
5.967,55
13
3.826,45
5.289,35
6.307,12
14
4.051,21
5.628,33
6.646,52
15
4.276,15
5.967,55
6.985,57
16
4.500,45
6.307,12
7.325,31
17
4.725,31
6.646,52
7.664,54
18
4.950,04
6.646,52
8.003,57
19
4.950,04
7.155,63
8.003,57
20
5.287,17
7.155,63
8.512,15

Schema II K
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.529,82
1.656,67
1.701,86
1.973,89
1.802,23
2.001,72
 2
1.555,97
1.697,53
1.744,77
2.025,29
1.851,49
2.058,01
 3
1.581,83
1.739,18
1.788,17
2.077,05
1.901,67
2.114,13
 4
1.608,24
1.781,14
1.831,39
2.128,56
1.951,82
2.170,34
 5
1.634,46
1.823,04
1.875,16
2.180,23
2.002,16
2.226,55
 6
1.661,11
1.865,28
1.918,81
2.231,81
2.105,50
2.342,55
 7
1.688,19
1.907,79
1.962,75
2.283,49
2.209,01
2.458,35
 8
1.723,14
1.962,59
2.019,15
2.349,73
2.312,66
2.574,40
 9
1.758,73
2.017,36
2.075,63
2.416,10
2.416,10
2.690,47
10
1.794,23
2.072,17
2.132,11
2.482,44
2.519,71
2.806,18
11
1.829,89
2.126,96
2.188,60
2.548,89
2.623,14
2.922,09
12
1.865,63
2.181,64
2.245,25
2.614,97
2.726,75
3.038,13
13
1.901,67
2.236,42
2.301,45
2.681,33
2.830,31
3.153,96
14
1.937,68
2.304,92
2.372,32
2.764,30
2.933,65
3.269,84
15
1.973,89
2.373,32
2.442,68
2.847,46
3.037,45
3.386,09
16
2.009,82
2.442,00
2.513,39
2.930,35
3.140,72
3.501,99
17
2.046,09
2.510,30
2.583,85
3.013,25
3.244,32
3.617,87
18
2.082,04
2.578,88
2.654,54
3.096,24
3.347,84
3.733,77
19
2.118,06
2.647,34
2.724,99
3.179,04
3.451,28
3.849,75
20
2.154,25
2.715,57
2.795,51
3.261,94
3.554,83
3.965,54

Schema II KAV
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
 1
5.425,88
4.981,18
2.878,77
 2
5.618,78
5.174,10
2.982,01
 3
5.840,97
5.396,27
3.197,11
 4
6.180,28
5.735,55
3.412,17
 5
6.519,22
6.074,54
3.627,13
 6
6.858,44
6.413,73
3.719,89
 7
7.180,26
6.744,43
3.812,48
 8
7.501,87
7.074,94
3.905,16
 9
7.823,12
7.405,10
3.997,91
10
8.145,09
7.735,95
4.090,51
11
8.466,52
8.066,28
4.183,20
12
8.787,78
8.396,44
4.275,87
13


4.478,74
14


4.675,22
15


4.859,59
16


5.043,51
17


5.227,99
18


5.426,95
19


5.570,06
20


5.713,23
21


5.856,37
22


5.999,46

Schema II L
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
LKS
LKP
L3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.636,02
1.852,53
1.450,55
1.602,24
1.742,19
1.862,87
2.085,51
 2
1.705,71
1.852,53
1.473,65
1.630,78
1.742,19
1.862,87
2.085,51
 3
1.776,71
1.929,76
1.496,38
1.659,01
1.794,74
1.919,18
2.085,51
 4
1.847,76
1.998,72
1.519,40
1.688,28
1.846,52
1.976,11
2.158,06
 5
1.919,98
2.077,70
1.542,30
1.719,31
1.899,97
2.032,31
2.230,03
 6
1.992,12
2.146,59
1.578,34
1.802,23
1.952,52
2.088,72
2.334,56
 7
2.064,43
2.215,47
1.634,10
1.886,44
2.059,08
2.202,38
2.510,09
 8
2.136,63
2.294,45
1.692,21
1.972,18
2.169,56
2.340,06
2.686,19
 9
2.208,86
2.363,33
1.754,72
2.057,56
2.279,57
2.477,75
2.862,20
10
2.281,08
2.401,95
1.819,20
2.142,77
2.406,85
2.637,20
3.037,80
11
2.353,39
2.470,83
1.884,75
2.228,08
2.534,03
2.796,60
3.213,47
12
2.425,60
2.549,81
1.950,49
2.346,20
2.661,39
2.955,88
3.389,38
13
2.497,93
2.618,70
2.015,94
2.463,68
2.788,31
3.115,34
3.565,23
14
2.569,96
2.697,67
2.081,76
2.581,80
2.916,38
3.274,56
3.741,15
15
2.685,33
2.785,65
2.173,12
2.699,29
3.043,32
3.434,22
3.916,90
16
2.800,77
2.903,97
2.264,09
2.804,31
3.170,66
3.593,43
4.092,91
17
2.916,03
2.961,74
2.355,35
2.913,20
3.282,56
3.735,20
4.268,47
18
3.031,30
3.059,81
-
-
3.399,86
3.883,09
4.445,30
19
3.146,57
3.147,86
-
-
-
-
4.689,26
20
3.261,94
3.266,18
-
-
-
-
-

Anlage 3

1. Zu § 23:
Die Allgemeine Dienstzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen des Schemas I 149,41 Euro;
b) für Beamte/Beamtinnen des Schemas II
in den Dienstklassen III bis V 149,41 Euro,
in den Dienstklassen VI bis IX 189,90 Euro.

2. Zu § 24 Abs. 1:
Die Dienstzulage für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 333,67 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III
und in den Dienstklassen VI und VII 433,73 Euro.

3. Zu § 24 Abs. 2:
Die Dienstzulage für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 251,66 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III
und in den Dienstklassen VI und VII 322,17 Euro.

4. Zu § 24 Abs. 3:
Die Feuerwehr-Chargenzulage beträgt monatlich
a) 275,41 Euro für Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse IV oder V eingereiht sind und einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten innehaben;
b) 516,60 Euro für Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die nicht unter lit. a fallen;
c) 418,99 Euro für Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste;
d) 183,63 Euro für Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse IV oder V eingereiht sind und einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten innehaben;
e) 324,57 Euro für Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die nicht unter lit. d fallen;
f) 243,55 Euro für Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen;
g) 189,20 Euro für Brandmeister/Brandmeisterinnen,
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen nach Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin;
h) 68,04 Euro für Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen vor Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin;
Löschmeister/Löschmeisterinnen;
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste.

5. Zu § 24 Abs. 4:
Die Dienstzulage für Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich 68,04 Euro.

6. Zu § 24 Abs. 5:
Die Dienstzulage für Erzieher/Erzieherinnen, Heimhelfer/Heimhelferinnen und Horthelfer/Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich 75,98 Euro.

7. Zu § 26 Abs. 1 Z 1:
Die Chargenzulage beträgt monatlich:
a) 201,63 Euro für Stationspfleger/Stationsschwestern in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,
Stationshebammen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben;
b) 259,42 Euro für Oberpfleger/Oberschwestern in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,
Oberassistenten/Oberassistentinnen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,
Oberhebammen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben;
c) 313,45 Euro für Erste Desinfektionsgehilfen/Erste Desinfektionsgehilfinnen,
Erste Medizinische Masseure/Erste Medizinische Masseurinnen,
Erste Operationsgehilfen/Erste Operationsgehilfinnen,
Erste Prosekturgehilfen/Erste Prosekturgehilfinnen,
Leitende Prosekturgehilfen/Leitende Prosekturgehilfinnen,
wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 10 und 24 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
Stationspfleger/Stationsschwestern,
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,
wenn den oben genannten Bediensteten weniger als 25 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Lehrassistenten/Lehrassistentinnen,
Lehrhebammen,
Lehrende Medizinisch-technische Fachkräfte mit Sonderausbildung für Lehraufgaben;
d) 391,80 Euro für Erste Desinfektionsgehilfen/Erste Desinfektionsgehilfinnen,
Erste Medizinische Masseure/Erste Medizinische Masseurinnen,
Erste Operationsgehilfen/Erste Operationsgehilfinnen,
Erste Prosekturgehilfen/Erste Prosekturgehilfinnen,
Leitende Prosekturgehilfen/Leitende Prosekturgehilfinnen,
Stationspfleger/Stationsschwestern,
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,
wenn den oben genannten Bediensteten 25 und mehr Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
e) 470,17 Euro für Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten bis zu 100 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
f) 548,53 Euro für Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 101 und 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
g) 626,89 Euro für Oberpfleger/Oberschwestern,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten mehr als 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind.

8. Zu § 26 Abs. 1 Z 2:
Die Chargenzulage beträgt monatlich:
in der Dienstzulagengruppe I 705,25 Euro,
in der Dienstzulagengruppe II 1.097,07 Euro,
in der Dienstzulagengruppe III 1.488,87 Euro,
in der Dienstzulagengruppe IV 1.880,68 Euro.

9. Zu § 27 Abs. 1 und 4:
Die Leiterzulage/Leiterinnenzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 15
1 bis 10
11 bis 14
Euro
Euro
Euro
I
724,47
774,52
822,08
II
652,03
697,56
739,99
III
579,34
620,16
657,60
IV
506,62
542,10
576,05
V
434,78
464,24
493,02

b) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 2 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 14
1 bis 9
10 bis 13
Euro
Euro
Euro
I
331,17
358,36
385,71
II
271,60
293,14
315,48
III
218,23
234,81
251,14
IV
182,48
195,74
209,23
V
152,05
163,17
174,46

c) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2b 1 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 14
1 bis 9
10 bis 13
Euro
Euro
Euro
I
257,85
281,49
303,31
II
217,44
236,06
251,86
III
181,61
196,18
209,51
IV
151,34
164,57
174,46
V
109,17
117,63
125,58

d) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe LKP oder L 3 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 16
1 bis 10
11 bis 15
Euro
Euro
Euro
I
49,42
52,16
56,48
II
71,30
72,71
76,52
III
102,02
105,01
111,27
IV
141,90
145,35
154,09
V
151,34
156,82
168,18
VI
204,29
208,53
222,20
VII
256,36
260,48
278,07
VIII
308,05
312,02
333,29
IX
359,67
363,39
388,19
X
411,91
414,67
443,34

10. Zu § 29 Abs. 1:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 91,33 Euro,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 127,51 Euro,
ab der Gehaltsstufe 12 168,37 Euro.

11. Zu § 29 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt monatlich 61,60 Euro.

12. Zu § 29 Abs. 3:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 10 308,05 Euro,
in den Gehaltsstufen 11 bis 15 312,02 Euro,
ab der Gehaltsstufe 16 333,29 Euro.

13. Zu § 30 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt monatlich 440 Euro.“

Artikel III

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendungsbeschränkungen
§ 3a. Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.“

3. Nach § 4 Abs. 8 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Erlöschen, Aberkennung oder Beendigung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus,“

4. In § 4a Abs. 1 und Abs. 2a wird jeweils der Ausdruck „Rasse, ethnischen Herkunft“ durch den Ausdruck „ethnischen Zugehörigkeit“ ersetzt.

5. Nach § 4d wird folgender § 4e samt Überschrift eingefügt:
„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 4e. Der Vertragsbedienstete hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.“

5a. § 17 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 entfallen.

6. In § 12 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Ehegatte“ die Wortfolge „oder eingetragener Partner“ eingefügt.

7. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 darf nur durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder § 33 oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979 unterbrochen werden und muss mindestens zwei Monate betragen. Zeiten, um die sich eine Teilzeitbeschäftigung durch eine Unterbrechung verkürzt, bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Abs. 1 für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.“

7a. § 21 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

8. § 22 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Liegen die berücksichtigungswürdigen Gründe in der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Vertragsbediensteten, kann eine einmalige Geldaushilfe auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt werden; sofern die Geldaushilfe das Fünffache des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, des Schemas IV nicht übersteigt, obliegt die Zuerkennung dieser Geldaushilfe dem Magistrat.“

9. In § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.

10. § 31 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 12 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.“

11. § 31 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Vertragsbedienstete die Verlängerung derselben beantragen.“

12. In § 31a Abs. 1 wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ ersetzt.

13. § 31a Abs. 3 lautet:
„(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.“

14. Die Überschrift zu § 33 lautet:
„Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

15. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 4 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsvorschriften unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich der Vertragsbedienstete oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

16. In § 33 Abs. 2 wird der Ausdruck „im Sinn des Abs. 1“ durch den Ausdruck „im Sinn des Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

17. In § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie in § 37a Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

18. § 37 Abs. 5 lautet:
„(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.“

19. In § 48 Abs. 9 Z 1 wird nach der Wortfolge „der überlebende Ehegatte“ die Wortfolge „oder der überlebende eingetragene Partner“ eingefügt.

19a. § 62a samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung zur 32. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62a. Hat ein Vertragsbediensteter in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum In-Kraft-Treten des § 31 Abs. 4 und des § 31a Abs. 1 in der Fassung der 32. Novelle zu diesem Gesetz einen Karenzurlaub im Ausmaß von mindestens zwei, jedoch weniger als drei Monaten nachweislich für einen Zweck in Anspruch genommen, für den ab diesem In-Kraft-Treten auch eine (geteilte) Eltern-Karenz in Anspruch genommen werden kann, gilt der in Anspruch genommene Karenzurlaub, wenn der Vertragsbedienstete dies bis längstens 31. März 2011 beantragt, als in Anspruch genommene Eltern-Karenz bzw. geteilte Eltern-Karenz.“

20. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „1. September 2007“ durch den Ausdruck „1. Mai 2010“ ersetzt.

21. Die Anlagen 1 und 2 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 lauten:

Anlage 1
(zu § 17 Abs. 1 Z 5)

Schema III
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.437,57
1.408,47
1.379,62
1.292,93
1.282,54
1.254,65
 2
1.466,41
1.431,59
1.399,88
1.315,62
1.302,28
1.270,15
 3
1.495,15
1.454,62
1.420,07
1.338,48
1.321,70
1.285,59
 4
1.523,91
1.477,82
1.440,32
1.361,10
1.341,26
1.300,89
 5
1.552,76
1.500,87
1.460,60
1.383,79
1.360,84
1.316,07
 6
1.581,59
1.523,91
1.480,87
1.406,55
1.380,31
1.331,49
 7
1.610,35
1.547,11
1.501,05
1.429,33
1.399,97
1.346,90
 8
1.639,19
1.570,14
1.521,32
1.452,04
1.419,63
1.362,30
 9
1.667,92
1.593,20
1.541,50
1.474,90
1.439,03
1.377,62
10
1.696,68
1.616,31
1.561,85
1.497,84
1.458,70
1.393,15
11
1.725,53
1.639,44
1.582,01
1.520,54
1.478,35
1.408,47
12
1.754,36
1.662,56
1.602,29
1.543,32
1.497,84
1.423,87
13
1.833,88
1.685,60
1.622,47
1.565,99
1.517,50
1.439,03
14
1.913,52
1.708,64
1.642,75
1.588,69
1.536,81
1.454,54
15
1.994,01
1.731,76
1.700,93
1.611,37
1.556,64
1.469,87
16
2.074,60
1.793,06
1.759,20
1.634,24
1.575,97
1.485,44
17
2.155,38
1.852,99
1.818,43
1.659,79
1.598,13
1.502,76
18
2.236,41
1.913,33
1.877,90
1.685,43
1.620,20
1.520,08
19
2.316,71
1.975,01
1.937,80
1.710,99
1.642,38
1.537,40
20
2.397,06
2.036,68
1.998,16
1.736,78
1.664,46
1.554,73

Schema IV
Gehalts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.248,11
1.275,86
1.372,35
1.401,13
1.430,01
1.527,20
1.916,53
 2
1.263,54
1.295,52
1.392,54
1.424,04
1.458,70
1.589,36
1.916,53
 3
1.278,90
1.314,80
1.412,66
1.446,99
1.487,23
1.651,61
1.916,53
 4
1.294,06
1.334,28
1.432,77
1.470,04
1.515,92
1.713,77
2.020,74
 5
1.309,16
1.353,72
1.452,90
1.492,95
1.544,55
1.776,39
2.125,05
 6
1.324,52
1.373,04
1.473,10
1.515,92
1.573,24
1.839,90
2.229,27
 7
1.339,85
1.392,63
1.493,13
1.538,90
1.601,85
1.903,34
2.446,32
 8
1.355,18
1.412,15
1.513,33
1.561,85
1.630,54
2.050,61
2.663,31
 9
1.370,42
1.431,48
1.533,44
1.584,84
1.659,05
2.197,87
2.880,27
10
1.385,88
1.451,00
1.553,57
1.607,74
1.687,75
2.345,06
2.973,97
11
1.401,13
1.470,57
1.573,65
1.630,79
1.716,38
2.419,40
3.067,40
12
1.416,38
1.489,92
1.593,86
1.653,70
1.745,06
2.493,81
3.160,90
13
1.431,48
1.509,51
1.613,90
1.676,66
1.824,07
2.568,23
3.254,51
14
1.446,91
1.528,74
1.634,10
1.699,63
1.903,34
2.642,54
3.347,92
15
1.462,17
1.548,43
1.691,91
1.722,53
1.983,40
2.716,95
3.441,54
16
1.477,59
1.567,68
1.749,83
1.783,54
2.063,55
2.791,36
3.535,07
17
1.494,84
1.589,70
1.808,77
1.843,17
2.143,83
2.865,49
3.613,28
18
1.512,09
1.611,70
1.867,94
1.903,16
2.224,42
2.925,22
3.691,68
19
1.529,26
1.633,73
1.927,48
1.964,47
2.304,29
2.985,02
3.769,97
20
1.546,52
1.655,67
1.987,47
2.025,85
2.384,20
3.044,72
3.848,17

Schema IV
Gehalts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1


2.705,61
3.283,72
4.338,73
6.117,22
 2

2.304,29
2.785,76
3.388,75
4.537,49
6.456,61
 3
1.824,07
2.384,73
2.865,49
3.493,21
4.760,14
6.795,67
 4
1.903,34
2.464,46
2.970,50
3.723,24
5.099,46
7.135,40
 5
1.983,40
2.544,85
3.075,16
3.941,77
5.438,41
7.474,63
 6
2.063,55
2.625,19
3.179,42
4.140,44
5.777,64
7.813,67
 7
2.143,83
2.705,61
3.283,72
4.338,73
6.117,22

 8
2.224,42
2.785,76
3.388,75
4.537,49
6.456,61

 9
2.304,29
2.865,49
3.493,21
4.760,14


10
2.384,20






Schema IV KA
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
KA 3
KA 2
KA 1
Euro
Euro
Euro
 1
1.641,80
2.021,87
2.123,65
 2
1.702,50
2.021,87
2.225,47
 3
1.763,20
2.021,87
2.811,39
 4
1.823,92
2.123,65
3.397,33
 5
1.885,02
2.225,47
3.798,80
 6
2.358,88
2.811,39
4.200,28
 7
2.832,79
3.397,33
4.500,45
 8
3.042,13
3.798,80
4.725,31
 9
3.251,45
4.200,28
4.950,04
10
3.397,33
4.500,45
5.289,35
11
3.499,86
4.725,31
5.628,33
12
3.601,88
4.950,04
5.967,55
13
3.826,45
5.289,35
6.307,12
14
4.051,21
5.628,33
6.646,52
15
4.276,15
5.967,55
6.985,57
16
4.500,45
6.307,12
7.325,31
17
4.725,31
6.646,52
7.664,54
18
4.950,04
6.646,52
8.003,57
19
4.950,04
7.155,63
8.003,57
20
5.287,17
7.155,63
8.512,15

Schema IV K
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.565,51
1.695,47
1.741,83
2.020,40
1.844,60
2.048,89
 2
1.592,30
1.737,35
1.785,76
2.073,04
1.895,02
2.106,55
 3
1.618,82
1.780,03
1.830,17
2.126,03
1.946,43
2.164,06
 4
1.645,88
1.823,00
1.874,48
2.178,85
1.997,82
2.221,58
 5
1.672,76
1.865,92
1.919,27
2.231,75
2.049,40
2.279,17
 6
1.700,07
1.909,18
1.964,02
2.284,57
2.155,21
2.398,00
 7
1.727,80
1.952,70
2.008,97
2.337,49
2.261,19
2.516,56
 8
1.763,62
2.008,81
2.066,75
2.405,33
2.367,38
2.635,45
 9
1.800,08
2.064,97
2.124,61
2.473,29
2.473,29
2.754,28
10
1.836,38
2.121,08
2.182,48
2.541,23
2.579,45
2.872,82
11
1.872,91
2.177,17
2.240,34
2.609,28
2.685,35
2.991,50
12
1.909,52
2.233,17
2.298,30
2.676,96
2.791,50
3.110,37
13
1.946,43
2.289,25
2.355,88
2.744,92
2.897,54
3.229,03
14
1.983,32
2.359,42
2.428,50
2.829,92
3.003,34
3.347,68
15
2.020,40
2.429,50
2.500,52
2.915,12
3.109,69
3.466,75
16
2.057,20
2.499,84
2.572,98
2.999,97
3.215,43
3.585,42
17
2.094,34
2.569,82
2.645,11
3.084,91
3.321,57
3.704,14
18
2.131,16
2.640,00
2.717,48
3.169,85
3.427,56
3.822,79
19
2.168,06
2.710,13
2.789,67
3.254,70
3.533,47
3.931,58
20
2.205,12
2.780,03
2.861,86
3.339,55
3.639,56
4.033,78

Schema IV KAV
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
 1
5.425,88
4.981,18
2.878,77
 2
5.618,78
5.174,10
2.982,01
 3
5.840,97
5.396,27
3.197,11
 4
6.180,28
5.735,55
3.412,17
 5
6.519,22
6.074,54
3.627,13
 6
6.858,44
6.413,73
3.719,89
 7
7.180,26
6.744,43
3.812,48
 8
7.501,87
7.074,94
3.905,16
 9
7.823,12
7.405,10
3.997,91
10
8.145,09
7.735,95
4.090,51
11
8.466,52
8.066,28
4.183,20
12
8.787,78
8.396,44
4.275,87
13


4.478,74
14


4.675,22
15


4.859,59
16


5.043,51
17


5.227,99
18


5.426,95
19


5.570,06
20


5.713,23
21


5.856,37
22


5.999,46

Schema IV L
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
LKS
LKP
L3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
 1
1.674,32
1.890,83
1.483,62
1.649,04
1.801,92
1.927,41
2.125,92
 2
1.745,75
1.890,83
1.508,68
1.678,96
1.801,92
1.927,41
2.125,92
 3
1.818,50
1.971,55
1.533,30
1.710,32
1.855,64
1.985,53
2.125,92
 4
1.891,22
2.042,18
1.558,28
1.741,84
1.909,53
2.043,63
2.195,78
 5
1.965,18
2.122,90
1.583,14
1.774,83
1.963,85
2.101,79
2.266,07
 6
2.039,06
2.193,53
1.621,73
1.861,97
2.017,92
2.159,72
2.349,02
 7
2.113,12
2.264,16
1.681,92
1.950,61
2.128,26
2.278,55
2.518,81
 8
2.187,06
2.344,88
1.745,62
2.039,47
2.242,30
2.421,46
2.695,57
 9
2.261,04
2.415,51
1.811,70
2.127,62
2.356,24
2.563,87
2.872,52
10
2.335,00
2.455,87
1.879,52
2.216,25
2.487,37
2.728,26
3.044,34
11
2.409,06
2.526,50
1.948,27
2.304,53
2.618,91
2.892,75
3.221,03
12
2.483,01
2.607,22
2.016,05
2.426,86
2.751,79
3.058,86
3.401,66
13
2.557,08
2.677,85
2.084,69
2.549,14
2.883,73
3.224,64
3.565,23
14
2.630,86
2.758,57
2.153,71
2.671,11
3.016,96
3.390,03
3.741,15
15
2.749,06
2.849,38
2.248,04
2.793,25
3.149,64
3.555,88
3.916,90
16
2.867,26
2.970,46
2.342,65
2.901,26
3.282,00
3.721,55
4.092,91
17
2.985,29
3.031,00
2.436,82
3.014,14
3.397,82
3.868,63
4.268,47
18
3.103,39
3.131,90
2.531,21
3.133,47
3.520,57
4.023,35
4.445,30
19
3.221,42
3.222,71
2.625,37
3.243,82
3.650,36
4.186,44
4.689,26
20
3.339,55
3.343,79


3.769,89
4.337,57
4.768,99

Anlage 2
(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung vor der
Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000
in Verbindung mit § 62b)

Schema IV L – Jahresentlohnung
in der Verwendungsgruppe
für jede Jahreswochenstunde
Euro
L 1
a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Modeschule
b) andernfalls für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe
I
II
III
IV
IVa
IVb
V
Va



1.408,85
1.643,64
1.557,19
1.479,26
1.286,11
1.345,88
1.376,81
1.232,76
1.162,29
L 2a 2
1.085,45
L 2a 1
1.013,93
L 2b 1
891,18
L3
843,17“

Artikel IV

Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.“

2. § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.“

2a. § 1 Abs. 5 Z 5 lautet:
„5. die Stiefkinder oder die Kinder des eingetragenen Partners.“

3. § 1 Abs. 6 lautet:
„(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, und der nicht wieder geheiratet hat oder später eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und der später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.“

4. § 1 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“, „Ehegattin“ oder „eingetragene Partnerin“ zu verwenden.“

5. Nach § 2 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Erlöschen, Aberkennung oder Beendigung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus, sofern nicht gleichzeitig eine in § 3 Abs. 1 Z 2 DO 1994 genannte Staatsangehörigkeit erworben wird,“

6. Nach § 11 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Erlöschen, Aberkennung oder Beendigung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus, sofern nicht gleichzeitig eine in § 3 Abs. 1 Z 2 DO 1994 genannte Staatsangehörigkeit erworben wird,“

6a. In § 21 Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Ausdruck „Stiefkind“ die Wortfolge „oder ein Kind des eingetragenen Partners“ und nach dem Ausdruck „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

7. § 21 Abs. 10 Z 3 lautet:
„3. verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, außer die Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners erreichen den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den verheirateten Beamten nicht.“

7a. In § 21 Abs. 11 Z 3 und 6 wird jeweils der Ausdruck „Familienunterhalt“ durch den Ausdruck „Familien- und Partnerunterhalt“ ersetzt.

7b. § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Kind eines eingetragenen Partners gilt als Vollwaise, wenn sowohl der Beamte als auch sein eingetragener Partner gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Personen gestorben ist.“

7c. § 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes oder eines Kindes des eingetragenen Partners sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.“

8. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„5. ABSCHNITT
Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners
§ 28a. Die §§ 14 bis 19, 23 bis 25 und 28 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.“

9. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Partner gebührt zum Versorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht verstorben wäre.“

9a. In § 29a Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Dem überlebenden Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem überlebenden eingetragenen Partner“ eingefügt.

10. § 30 Abs. 4 Z 5 lautet:
„5. Einkünfte eines früheren Ehegatten oder eines früheren eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partner erhöht.“

11. § 30 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Partner, die Halbwaise, die Vollwaise, den früheren Ehegatten und den früheren eingetragenen Partner gesondert festzusetzen.“

12. In § 30 Abs. 6 werden nach der Wortfolge „des Ehegatten“ die Wortfolge „oder des eingetragenen Partners“ und nach der Wortfolge „beim Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partner“ eingefügt.

13. § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.“

14. § 40 lautet:
§ 40. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten durch einen Postdienst im Inland an die Adresse seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuzustellen. Auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten kann die Auszahlung auch durch Überweisung auf ein Scheck- oder Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgen. Bezieher von nach dem 31. Dezember 2010 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(2) Der Beamte des Ruhestandes hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des monatlichen Ruhebezuges im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat im selben Ausmaß an das vom Anspruchsberechtigten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem der Magistrat eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt die Stadt Wien, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen der Stadt Wien zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.
(6) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz einer in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staatsangehörigkeit oder den Nachweis über das Weiterbestehen des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus der Dienstbehörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.“

15. In § 48 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „der überlebende Ehegatte“ die Wortfolge „oder der überlebende eingetragene Partner“ eingefügt.

16. In § 52 Abs. 4 werden nach der Wortfolge „dem Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem eingetragenen Partner“ und nach der Wortfolge „des früheren Ehegatten“ die Wortfolge „oder des früheren eingetragenen Partners“ eingefügt.

17. In § 52 Abs. 6 erster Satz und § 57 Abs. 3 erster Satz wird jeweils nach dem Ausdruck „früheren Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem früheren eingetragenen Partner“ eingefügt.

18. In § 54 und § 63 Abs. 6 dritter Satz wird nach der Wortfolge „des überlebenden Ehegatten“ die Wortfolge „oder des überlebenden eingetragenen Partners“ eingefügt.

19. In § 57 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „des überlebenden (früheren) Ehegatten“ die Wortfolge „oder des überlebenden (früheren) eingetragenen Partners“ eingefügt.

19a. § 73d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 73f Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

20. Nach § 73h wird folgender § 73i samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 20. Novelle zur Pensionsordnung 1995
§ 73i. Ist die eingetragene Partnerschaft vor dem der Kundmachung der 20. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag durch Tod aufgelöst worden, sind die die eingetragenen Partnerschaften betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, als wäre der Tod an dem dieser Kundmachung folgenden Tag eingetreten.“

21. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2007“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel V

Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung
mit 1. Jänner 1998 1,7 %,
mit 1. Jänner 2002 1,2 % und
mit 1. Jänner 2010 0,9 %.“

2. In § 13 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2004“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel VI

Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(zB Ehegattin, Versehrte, Anspruchsberechtigte)“ durch den Klammerausdruck „(zB Ehegattin, eingetragene Partnerin, Versehrte, Anspruchsberechtigte)“ ersetzt.

2. § 2 Z 5 lautet:
„5. Hinterbliebener: die Witwe, der Witwer, der überlebende eingetragene Partner, das Kind, der frühere Ehegatte und der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Versehrten;“

3. Nach § 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
„6a. Überlebender eingetragener Partner: die Person, die mit dem Versehrten im Zeitpunkt seines Todes in eingetragener Partnerschaft gelebt hat;“

3a. § 2 Z 7 lit. e lautet:
„e) das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners;“

4. Nach § 2 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
„8a. Früherer eingetragener Partner: die Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Versehrten vor oder nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und die später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist;“

5. § 3 Abs. 1 Z 7 bis 9 lautet:
„7. Witwen- und Witwerrente bzw. Rente des überlebenden eingetragenen Partners (§§ 17 und 19a),
8. Abfindung und Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners (§§ 18 und 19a),
9. Rente des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners (§§ 19 und 19a),“

6. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Rente, Abfindung und Abfertigung des hinterbliebenen eingetragenen Partners
§ 19a. Die §§ 17 bis 19 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.“

6a. § 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Kind eines eingetragenen Partners gilt dann als Vollwaise, wenn sowohl der Beamte als auch sein eingetragener Partner gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Personen gestorben ist.“

7. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. der Ehegatte oder eingetragene Partner,“

8. In § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des früheren Ehegatten“ die Wortfolge „oder des früheren eingetragenen Partners“ eingefügt.

9. In § 26 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „Rente des früheren Ehegatten“ ein Beistrich und die Wortfolge „Rente des hinterbliebenen eingetragenen Partners“ eingefügt.

10. § 31 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.“

11. § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist die eingetragene Partnerschaft vor dem der Kundmachung der 17. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag durch Tod aufgelöst worden, sind die die eingetragenen Partnerschaften betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, als wäre der Tod an dem dieser Kundmachung folgenden Tag eingetreten.“

12. In § 38 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel VII

Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 61f Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „im Straßenverkehr verwendet werden“ die Wortfolge „und auf deren Tätigkeit die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23. März 2002, S. 35, Anwendung findet“ eingefügt.

2. In § 64 Abs. 7 und § 65 Abs. 7 wird jeweils das Gesetzeszitat „§ 78 Abs. 3“ durch das Gesetzeszitat „§ 78 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 76 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2006“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

4. § 78 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(1)“ bzw. „(2)“.

5. § 81a lautet:
§ 81a. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989 S. 1,
2. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989 S. 1,
3. Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989 S. 18,
4. Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990 S. 9,
5. Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990 S. 14,
6. Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991 S. 22,
7. Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991 S. 19,
8. Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 6,
9. Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 23,
10. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994 S. 12,
11. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998 S. 11,
12. Richtlinie 99/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 S. 57, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000 S. 36,
13. Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000 S. 47,
14. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000 S. 21,
15. Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23. März 2002 S. 35,
16. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002 S. 13,
17. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003 S. 38,
18. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9,
19. Richtlinie 2004/37/EG über Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004 S. 50, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 23 und ABl. Nr. L 204 vom 4. August 2007 S. 28,
20. Richtlinie 2006/15/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. Nr. L 38 vom 9. Februar 2006 S. 36,
21. Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 38,
22. Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3. Oktober 2009 S. 5,
23. Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009 S. 28.“

Artikel VIII

Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 3/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „LK“ durch den Ausdruck „LKP, LKS“ ersetzt.

2. In § 8a Abs. 1 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „LK“ durch den Ausdruck „LKP“ ersetzt.

2a. In § 39 Abs. 11 wird der Ausdruck „Familienstandes“ durch den Ausdruck „Personenstandes“ ersetzt.

3. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2009“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel IX

Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 werden jeweils nach dem Ausdruck „Stiefkind“ die Wortfolge „oder ein Kind des eingetragenen Partners“ und nach der Wortfolge „des früheren Ehegatten“ die Wortfolge „oder des früheren eingetragenen Partners“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 wird jeweils nach dem Ausdruck „Witwen- oder Witwerversorgungsbezug“ die Wortfolge „oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners“ eingefügt.

3. In § 8 Abs. 2, 4 und 5, § 22 Abs. 2, 4 und 5, § 31 Abs. 2, 4 und 5 sowie in § 41 Abs. 2, 4 und 5 wird jeweils nach der Wortfolge „des überlebenden Ehegatten“ die Wortfolge „oder des überlebenden eingetragenen Partners“ eingefügt.

4. In § 10, § 24 und § 33 wird jeweils nach der Wortfolge „überlebenden Ehegatten“ die Wortfolge „oder den überlebenden eingetragenen Partner“ eingefügt.

5. § 11 Z 2 lautet:
„2. § 20, § 24 Abs. 1 bis 3 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, § 25 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 6, § 28a, soweit er sich auf § 25 bezieht, § 31, § 37 Abs. 2 sowie §§ 40 bis 42, 44 und 45, § 46 Abs. 2 und 3, §§ 48 bis 51, § 67 und § 73i mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beamten der (ehemalige) Funktionär, an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien die ruhebezugsfähige Gesamtzeit, bei Anwendung des § 24 Abs. 1 eine solche von acht statt 15 Jahren, an die Stelle des Monatsbezuges der Bezug, an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Ruhe- oder Versorgungsbezug und an die Stelle der 20. Novelle zur Pensionsordnung 1995 die 10. Novelle zu diesem Gesetz treten; §§ 48 bis 51 gelten nicht, wenn ein anderer gesetzlicher Anspruch auf gleichartige Leistungen besteht;“

6. In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2009“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel X

Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 werden der Ausdruck „18a bis 18c“ durch den Ausdruck „18a bis 18d“ und der Ausdruck „115h und 115j Abs. 1“ durch den Ausdruck „115h, 115j Abs. 1 und 115k“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 18b, 18c, 21, 23,“ durch den Ausdruck „§§ 18b bis 18d, 21 und 23,“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2007“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel XI

Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 8b Abs. 9 wird der Ausdruck „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

2. In § 8d Abs. 4 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen und Vornamen“ ersetzt.

3. In § 14b Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2006“ durch das Datum „1. Mai 2010“ ersetzt.

Artikel XII

Das Wiener Eltern-Karenzgeldzuschussgesetz, LGBl. für Wien Nr. 24/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 5/2005, wird aufgehoben.

Artikel XIII

Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 3 bis 7, Art. III Z 21, Art. IV Z 19a und Art. V Z 1 mit 1. Jänner 2010,
2. Art. I Z 1, 2 und 6 bis 31, Art. II Z 1 bis 2, Art. III Z 1 und 3 bis 20, Art. IV Z 1 bis 12 und 15 bis 19, 20 und 21, Art. V Z 2 sowie Art. VI bis XII mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
3. Art. I Z 3 bis 5, Art. III Z 2 sowie Art. IV Z 13 und 14 mit 1. Jänner 2011.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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