Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 31. August 2010 | 38. Stück |
38. Gesetz: | Wiener Mindestsicherungsgesetz –
WMG [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038 und 32004L0083] |
38.
Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in
Wien
(Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG)
(Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
Allgemeines
§ 1 Ziele und Grundsätze
§ 2 Beratung und Unterstützung
2. Abschnitt
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 3 Erfasste Bedarfsbereiche
§ 4 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 5 Personenkreis
§ 6 Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden
Personen
§ 7 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und
Wohnbedarfs
§ 8 Mindeststandards
§ 9 Mietbeihilfe
§ 10 Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei
der Bemessung der Mindestsicherung
§ 11 Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen
Ansprüchen
§ 12 Anrechnung von Vermögen
§ 13 Zuerkennung gegen Sicherstellung
§ 14 Einsatz der Arbeitskraft
Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
§ 15 Kürzung der Leistungen
§ 16 Ablehnung und Einstellung der Leistungen
§ 17 Ruhen von Ansprüchen
§ 18 Auszahlung an Dritte
§ 19 Verbot der Übertragung, Verpfändung und
Pfändung von Ansprüchen
§ 20 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung
3. Abschnitt
Rückforderung und Ersatz
§ 21 Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
§ 22 Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und
Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Berufungsverfahren
§ 23 Kostenersatz durch Dritte
§ 24 Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen,
das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
§ 25 Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung
§ 26 Kostenersatz an Dritte
§ 27 Kostenersatz durch Träger der
Sozialversicherung
4. Abschnitt
Amtshilfe und Datenschutz
§ 28 Amtshilfe
§ 29 Auskunftspflichten Dritter
§ 30 Datenschutz
5. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 31 Trägerschaft, Zuständigkeit,
Instanzenzug
§ 32 Antragstellung
§ 33 Information
§ 34 Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung
§ 35 Entscheidungsfrist
§ 36 Berufung
Aufschiebende Wirkung von Berufungen
§ 37 Berufungsverzicht
§ 38 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren
und Barauslagen
6. Abschnitt
Förderungen
§ 39 Vertragliche Leistungen
§ 40 Förderansuchen und Zusage
7. Abschnitt
Sozialplanung
Sozialplanung
§ 41 Sozialplanung
8. Abschnitt
Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten
§ 42 Verweisungen
§ 43 Umsetzungshinweis
§ 44 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
Ziele und Grundsätze
Allgemeines
§ 1.
Ziele und Grundsätze
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale
Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die
dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest
möglich zu fördern.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von
pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen
Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz
eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden
kann.
(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer
bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden
Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich,
als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung
zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung
von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
§ 2.
Beratung und Unterstützung
Beratung und Unterstützung
(1) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
erfolgt im Zusammenhang mit Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung
und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen
Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der
Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig seelischen Zustand
sowie auf den Grad der sozialen Anpassung Rücksicht zu nehmen. Weiters ist
darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und
gefestigt sowie die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert
werden. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder
empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf
unabhängig von der Mindestsicherung decken können.
(2) Das Land Wien trifft insbesondere im Bereich der Wohnungssicherung
Vorsorge für das Bestehen dezentraler, niederschwelliger und
bedarfsgerechter Beratungs- und Betreuungsangebote.
(3) Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.
2. Abschnitt
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 3.
Erfasste Bedarfsbereiche
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 3.
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in
den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung ab.
(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung,
Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche
Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe
zählt.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer
angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und
allgemeinen Betriebskosten.
(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den
Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der
Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der
Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
§ 4.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat,
wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und
2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien
aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner
Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken
kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend
mitwirkt.
(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von
fünf Euro monatlich.
(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete
abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und
ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine
weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen
aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.
§ 5.
Personenkreis
Personenkreis
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur
österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern
zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern
sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im
Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt
ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser
Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von
Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn
sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach
§ 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den
Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz –
NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a
NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –
EG“ oder „Daueraufenthalt –
Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach
§ 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor
In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als
solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der
Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter
gilt;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –
EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine
Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag
gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein
Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.
§ 6.
Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen
1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft
einzusetzen,
2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig
einzusetzen,
4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen,
nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos,
unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden
ist,
5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung
der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von
Leistungen zu erfüllen.
§ 7.
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 1 und 2. Die Abdeckung des Bedarfs von
minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im
gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen
Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige
Person.
(2) Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder
Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden
eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Im gemeinsamen
Haushalt lebende in Ausbildung befindliche Kinder mit Anspruch auf
Familienbeihilfe oder im gemeinsamen Haushalt lebende, Arbeit suchende
volljährige Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe gehören zur
Bedarfsgemeinschaft.
(3) Volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr
arbeitsunfähige Kinder sind als eigene Bedarfsgemeinschaft zu
sehen.
(4) Bezieht ein mit einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person im
gemeinsamen Haushalt lebendes unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind
von einer außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden dritten Person eine
Unterhaltsleistung, Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen,
das die Höhe des Mindeststandards gemäß § 8
Abs. 2 Z 4 übersteigt, so ist dieses Kind bei der Bemessung nicht
zu berücksichtigen. Bezieht ein mit einer Hilfe suchenden oder empfangenden
Person im gemeinsamen Haushalt lebendes unterhaltsberechtigtes volljähriges
Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe von einer außerhalb der
Haushaltsgemeinschaft lebenden dritten Person eine Unterhaltsleistung, eine
Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des
Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 3
übersteigt, so ist dieses Kind bei der Bemessung nicht zu
berücksichtigen.
(5) Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen
der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu.
(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und
Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2,
die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards
enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz
vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung
(Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für
volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige
Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH
der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen
bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor,
beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der
Mindeststandards.
(2) Die Mindeststandards betragen:
1. für alleinstehende Personen und Personen, die nur mit ihnen
gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen
Kindern im gemeinsamen Haushalt leben (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher)
und für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen
Personen in Wohngemeinschaft leben, 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes
nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich
des Beitrages für die Krankenversicherung;
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen
Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, 75 vH des Wertes nach
Z 1;
3. für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber
unterhaltsberechtigt sind, 50 vH des Wertes nach Z 1;
4. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen
gegenüber unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und
für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, 18 vH des Wertes
nach Z 1.
(3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und
volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen
Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den
Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des
Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person
von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen
anzurechnen.
(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem
gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293
Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der
Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung
kundgemacht.
§ 9.
Mietbeihilfe
Mietbeihilfe
(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach
§ 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die
anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen
Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch
eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die
Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen
tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur
Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen
tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen
nach Abs. 3.
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden
volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen
Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein
Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8
Abs. 2 abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person
ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das
Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige
auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie
alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von
13,5 vH;
c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das
Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige
auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei
mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen,
ein Betrag von 9 vH.
(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in
der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter
Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung
festgesetzt.
(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der
jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2) Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und
Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt
die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der
heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller
anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3) Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund
unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen,
die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren
Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet
ist.
(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte
Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest
teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann
anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch
behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar
aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person
oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(5) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger
Personen nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des
Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, werden
für die Anrechung die statistisch errechneten
Durchschnittsbedarfssätze herangezogen, solange der Unterhaltsanspruch
nicht geltend gemacht ist. Steht fest, dass die Unterhaltsansprüche nicht
durchsetzbar sind, erfolgt keine fiktive Anrechnung.
§ 11.
Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1) Von der Anrechnung ausgenommen sind
1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend
den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz
1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem
Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über
die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz
1988 – EStG 1988),
2. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere
pflegebezogene Geldleistungen,
3. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen,
die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese
erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach
diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
4. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer
Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen
Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches
Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages
und
5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn
die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein
Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten
Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von
18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der
Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH
des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2
Z 1.
(2) Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der
Landesregierung festgesetzt.
§ 12.
Anrechnung von Vermögen
Anrechnung von Vermögen
(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen
von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft
anzurechnen.
(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten
als verwertbar:
1. unbewegliches Vermögen;
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der
Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden
Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen
sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer
Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur)
erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen
Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in
Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8
Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer
von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen
Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von
zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
§ 13.
Zuerkennung gegen Sicherstellung
Zuerkennung gegen Sicherstellung
Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen im Sinne des
§ 12 Abs. 3 Z 4 vorhanden, ist die Zuerkennung weiterer
Leistungen von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches
abhängig zu machen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
und Wohnbedarfs für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind
alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei
Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu
berücksichtigen.
§ 14.
Einsatz der Arbeitskraft
Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare
Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer
Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von
sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu
unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer
ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht
gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht
erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener
Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch
Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen
Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese
zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie
verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht
der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von
Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
2. erwerbsunfähig sind,
3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen
können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen,
4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens
der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern
(§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche
Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden)
leisten,
6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen
und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch
keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau
haben.
(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft
nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an
arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im
Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des
Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter
beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen
oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende
Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit
während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst
verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten
hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur
Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der
Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens
unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat.
Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem
Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.
§ 16.
Ablehnung und Einstellung der Leistungen
Ablehnung und Einstellung der Leistungen
(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung
unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die
Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem
sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde
verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt
oder
3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten
Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder
vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe
nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich),
verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit
unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von
Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende
Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den
in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem
sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht
nachkommt.
(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich
der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende
Mindeststandard nicht.
(1) Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des
Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen soweit und solange der Bedarf
für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder
eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung abgedeckt ist.
(2) Vom Ruhen ausgenommen ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene
Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten
erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die
Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll
ist.
(3) Während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn-
oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung ist zur Deckung kleinerer
persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag
(Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht
anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der
Landesregierung festzusetzen.
(4) Die Hilfe suchende oder empfangende Person ist verpflichtet, der
Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die
ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der
Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben,
nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen
zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt,
Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.
(1) Ist die Abdeckung der Bedarfe nicht gewährleistet, weil die
zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend (§ 6 Z 5)
verwendet wird oder ist dies auf Grund der Besonderheit des Falles erforderlich,
können Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte
Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe
verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden.
(2) Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides
Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht
zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft
im Sinne des Abs. 1 abgeändert werden.
§ 19.
Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen
Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen
Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet
werden.
§ 20.
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
haben alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und
Wohnbedarfs haben, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person
möglich ist.
(2) Die Leistungen werden durch Übernahme der Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
(3) Die Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
umfasst alle Sachleistungen und Begünstigungen wie sie Bezieherinnen und
Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Wiener
Gebietskrankenkasse zustehen.
3. Abschnitt
Rückforderung und Ersatz
§ 21.
Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
Rückforderung und Ersatz
§ 21.
Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
(1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die
Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der
Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie
Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich
länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich
dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid
zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen
Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu
verfügen.
(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder
unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die
Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht,
die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch
voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend
ist.
§ 22.
Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Berufungsverfahren
(1) Wird ein Verfahren wiederaufgenommen und ergibt sich im
wiederaufgenommenen Verfahren, dass die Leistung nicht oder nicht in dem
Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die
Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid
zurückzufordern.
(2) Wird im Berufungsverfahren der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen
oder die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistung nicht oder
nicht in dem Ausmaß zuerkannt wird, in dem diese bereits erbracht wurde,
so ist die Leistung im entsprechenden Ausmaß
zurückzufordern.
(3) § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 23.
Kostenersatz durch Dritte
Kostenersatz durch Dritte
Hat die Hilfe empfangende Person gesetzliche oder vertragliche
Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung
der Bedarfe nach § 3 dienen, so gehen diese Ansprüche für
die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den
Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dem
Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird.
§ 24.
Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
(1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur
Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2) Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder
empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen,
das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene
Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung
entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag
des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen
geflossen sind.
(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu
entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen
Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu
verfügen.
(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten
Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die
Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus
dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere
Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht
zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten
zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung
der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die
Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die
Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten
Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch
zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die
die Ersatzpflicht begründen.
(1) Wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und
Wohnbedarfs von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches
abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin
des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig.
(2) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit
des Vermögens. Über den Kostenersatzanspruch ist mit Bescheid zu
entscheiden.
§ 26.
Kostenersatz an Dritte
Kostenersatz an Dritte
(1) Wer einer Hilfe suchenden Person so dringende Hilfe geleistet hat, dass
der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz
der Kosten.
(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor
der Anzeige entstanden sind. Nach der Anzeige entstandene Kosten sind nur
insoweit ersatzfähig, als sie entstanden sind, bevor der Magistrat
über die Zuerkennung von Leistungen entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur in jenem Ausmaß zu ersetzen, das
auch bei Hilfeleistung durch den Träger der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung entstanden wäre.
(4) Über den Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden.
Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der
Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug
nehmenden Verfahrensvorschriften.
4. Abschnitt
Amtshilfe und Datenschutz
§ 28.
Amtshilfe
Amtshilfe und Datenschutz
§ 28.
Amtshilfe
(1) Die Organe der Bundes- und Landesbehörden, der Gerichte, der
Träger der Sozialversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherungs-
und Pensionsversicherungsanstalten, des Arbeitsmarktservices, der
Bundespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung,
Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Gewerbewesen befassten Bundes-
und Landesbehörden und der Finanzämter haben dem Magistrat auf
Ersuchen Auskunft zu erteilen, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches zu erfolgen hat. Die Auskünfte betreffen
insbesondere Hilfe suchende oder empfangende Personen, die ihnen gegenüber
unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen sowie die mit ihnen in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattinnen, eingetragenen Partnerinnen oder
Lebensgefährtinnen oder die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden
Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Die Auskünfte
sind zur Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit, die
Rückerstattungspflicht, die Ersatzpflicht von Hilfe empfangenden Personen,
von Erbinnen und Erben, von Dritten und von Trägern der Sozialversicherung
sowie zur Entscheidung über Kostenersatzpflichten zwischen den Trägern
der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich. Die Auskunftserteilung
hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(2) Nach Abs. 1 haben die Organe der Träger der
Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Versicherungsnummer;
2. Zeitraum der bisherigen und aktuellen
Beschäftigungsverhältnisse;
3. Art der Beschäftigungsverhältnisse;
4. Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der
meldenden Stelle.
(3) Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen
Krankenversicherungsanstalten folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Vor- und Familien- oder Nachname sowie Geburtsdatum der mitversicherten
Personen;
2. Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten
Leistungen;
3. Beginn des Bezuges der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen und
voraussichtlicher Gewährungszeitraum.
(4) Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen
Pensionsversicherungsanstalten folgende Auskünfte zu erteilen:
1. anhängiges Pensionsverfahren;
2. Art und Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten
Leistungen;
3. Beginn und Ende des Leistungsbezuges;
4. Vor- und Familien- oder Nachname sowie Geburtsdatum der bei der
Leistungshöhe mitberücksichtigten Personen;
5. Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen.
(5) Nach Abs. 1 haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende
Auskünfte zu erteilen:
1. Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten
Leistungen;
2. Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und
voraussichtlicher Gewährungszeitraum;
3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe;
4. Beginn und Ende der Arbeitssuche (Vormerkzeiten);
5. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges oder des Endes der
Vormerkung der Arbeitssuche;
6. Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder
49 AlVG).
(6) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Wege der Amtshilfe
folgende Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der
Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft sowie zur Eingliederung der
Hilfe suchenden oder empfangenden Person in das Erwerbsleben an das
Arbeitsmarktservice zu übermitteln:
1. Name;
2. Wohnadresse;
3. Sozialversicherungsnummer;
4. Ergebnis einer Begutachtung zur Feststellung der
Erwerbsfähigkeit.
(7) Nach Abs. 1 haben die Organe der Bundespolizeidirektion Wien
– Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Zulassung eines Kraftfahrzeuges;
2. behördliches Kennzeichen.
(8) Nach Abs. 1 haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und
Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden
folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Art des Aufenthaltstitels;
2. Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels oder der
Dokumentation des erlaubten Aufenthaltes;
3. Aufenthaltsverbote.
(9) Nach Abs. 1 haben die mit Gewerbewesen betrauten Organe der
Bundes- und Landesbehörden darüber Auskunft zu erteilen, ob und
welcher Eintrag im zentralen Gewerberegister aufscheint.
(10) Nach Abs. 1 haben die Organe der Finanzämter über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die
maßgebenden Tatsachen nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Magistrat
zugänglich sind, entnommen werden können.
§ 29.
Auskunftspflichten Dritter
(1) Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben folgende Auskünfte zu
erteilen:
1. Höhe des Lohnes oder Gehaltes;
2. Wert der Naturalbezüge;
3. Höhe und Art der Zulagen;
4. Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;
5. Höhe und Art der Beihilfen;
6. Höhe der gesetzlichen Abzüge;
7. Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen
Belastungen;
8. Anzahl der Monatsbezüge;
9. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Behörde stellt das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers sicher.
Die Behörde stellt das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers sicher.
(2) Die Vermieterinnen und Vermieter haben folgende Auskünfte zu
erteilen:
1. Vor- und Familien- oder Nachname der Mieterin oder des Mieters und der
Mitbewohnerin oder des Mitbewohners;
2. Ordnungszahl, Wohnungstyp, Kategorie und Zinsfläche der
Wohnung;
3. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung sowie die
vereinbarte Zahlungsart;
4. Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung und die
vereinbarte Zahlungsart;
5. Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen
Aufschlüsselung;
6. Stand eines Verfahrens in Mietrechtsangelegenheiten sowie bekannte
Räumungstermine und bestehende Gerichtkosten;
7. maßgebliche Sachverhalte, die zur Einleitung des auf Räumung
von Wohnraum abzielenden Verfahrens geführt haben;
8. bestehende Ratenvereinbarungen;
9. Beginn und Ende des Mietverhältnisses;
10. Anspruch auf Wohnbeihilfe.
Die Behörde stellt das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Zustimmung der Mieterin oder des Mieters sicher.
Die Behörde stellt das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Zustimmung der Mieterin oder des Mieters sicher.
§ 30.
Datenschutz
Datenschutz
(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der
Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und
Kostenersatzansprüchen folgende Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden
Personen sowie der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen zu
verwenden:
1. Familien- oder Nachname, Geburtsname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum und Sterbedatum;
4. Geburtsort und Geburtsland;
5. Familienstand oder Personenstand;
6. aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten,
Aufenthaltsstatus;
7. Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, allfällige weitere Wohnsitze
oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
8. Unterkunftsdaten, Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten,
Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Daten
betreffend Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung, Vermieterin oder
Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl der
Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, Daten betreffend Obdachlosigkeit;
9. Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer;
10. anhängiges Pensionsverfahren;
11. Sozialversicherungsdaten, Pensionsdaten;
12. Beruf, Daten betreffend ausgeübter Gewerbe, Daten zur Ausbildung
und zum Arbeitsvermittlungsstand;
13. Daten betreffend Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit,
einschließlich damit in Zusammenhang stehender medizinischer Daten oder
Bestehen einer Schwangerschaft;
14. Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe sowie
damit in Zusammenhang stehende sozialarbeiterische Daten;
15. Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Notlage im
Sinne dieses Gesetzes sowie Daten zur Beurteilung der
Hilfsbedürftigkeit;
16. Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten
über den Bezug der Familienbeihilfe, Pflegegeldstufe;
17. zuerkannte und zuzuerkennende Leistungen;
18. erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;
19. Bankverbindungen;
20. Kommunikationsdaten.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der
Zuerkennung und Auszahlung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der
Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende
Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und
Sachwalterinnen und Sachwalter der hilfesuchenden Personen zum Zweck der
Durchführung des Verfahrens zu verwenden:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum und Sterbedatum;
4. Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
5. Adresse;
6. Bankverbindung;
7. Kommunikationsdaten.
(3) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der
Zuerkennung und Auszahlung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der
Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende
Daten von nicht unterstützen Angehörigen der Hilfe suchenden Personen,
der ihr gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen zu
verwenden:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum;
4. Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
5. Sozialversicherungsdaten;
6. Daten über Einkommens- und
Vermögensverhältnisse;
7. Adresse;
8. Kommunikationsdaten.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1 berechtigt,
Angaben der Hilfe suchenden Personen zum Vornamen, Familien- oder Nachnamen und
Geburtsdatum aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Angehörigen, Ehegattinnen oder Ehegatten,
eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder Lebensgefährtinnen oder
Lebensgefährten im Zentralen Melderegister im Wege einer
Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Bundesgesetz
über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG)
über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage
ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu
beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die
Angaben der Hilfe suchenden Personen in Zweifel zu ziehen.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben Vorkehrungen zu treffen, die den
Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1
Abs. 2 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) sicherstellen. Als Vorkehrungen sind
insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen
und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches
abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom
Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Daten gemäß
Abs. 1 bis Abs. 3 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Hilfe zuerkannt worden ist, zu
löschen.
(1) Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Land
Wien.
(2) Für die behördlichen Angelegenheiten ist der Magistrat der
Stadt Wien zuständig, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihren
Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Wien hat.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
(1) Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die
Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag
gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte
Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer
zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte
Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(2) Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren
Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende
Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber
unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen
anzuschließen:
1. ein Nachweis über die Identität;
2. ein Nachweis über das Einkommen.
(3) Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde
nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen
unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden
Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der
Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als
zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese
Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die
Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu
laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als
neuer Antrag zu werten.
§ 33.
Information
Information
Die Behörde hat Antrag stellende Personen über ihre Rechte und
Pflichten (§ 6) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die
Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten
gemäß § 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung
gemäß § 15 zu enthalten.
(1) Kommt eine Zuerkennung von Leistungen gegen Sicherstellung in Betracht,
so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des nicht verwertbaren
Vermögens, das für die Sicherstellung in Betracht kommt, über die
erforderlichen Verfahrensschritte und die von ihr oder ihm zu erfüllende
Bedingung zu belehren.
(2) Die Einverleibung der Höchstbetragshypothek im Grundbuch erfolgt
nach Rechtskraft des Bescheides.
(3) Hilfe gegen Sicherstellung kann auch ohne aktuelle Notlage zuerkannt
werden, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann.
Berufungen gegen diese Bescheide haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Bei erstmaliger Zuerkennung gegen Sicherstellung ist die aufschiebende Wirkung
der Berufung auszuschließen, wenn dies auf Grund der Art oder des
Ausmaßes der Notlage erforderlich ist.
Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von
Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des
§ 9, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu
entscheiden.
(1) Sind in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere
anspruchsberechtigte Personen, denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden
sind, so gilt die Berufung einer dieser Personen für alle.
(2) Berufungen gegen Bescheide, mit denen Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie
gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, haben
keine aufschiebende Wirkung.
Auf das Recht der Berufung kann nicht verzichtet werden. Die
Zurückziehung der Berufung ist zulässig.
Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz
vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.
Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(1) Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen,
familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge
außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer
Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen
als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen
Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel
und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine
nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere
Lebenslage wird insbesondere vermutet bei
1. einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten
Aufwendungen,
2. Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur
Delogierung führen (Delogierungsprävention).
(2) Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgerinnen
und Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum
von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten,
können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als
Förderung zugesagt werden, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen,
familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer
sozialen Härte geboten erscheint.
(3) Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Abs. 2
erbringt das Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Förderwerberinnen und Förderwerber haben zur Überwindung
der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel
entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken. Unterbleibt
die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt
werden.
(5) Förderungen werden in Form von zweckgebundenen Geldleistungen
zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von
Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur
Rückzahlung abhängig gemacht werden.
(6) Wurde die Zusage von der Verpflichtung zur Rückzahlung
abhängig gemacht und treten später besonders
berücksichtigungswürdige Umstände ein, kann auf die
Rückforderung verzichtet werden.
(7) Eine Förderung ist zurückzuzahlen, wenn diese durch bewusst
unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen
erwirkt oder die Förderung nicht entsprechend der Zweckbindung verwendet
wurde.
§ 40.
Förderansuchen und Zusage
Förderansuchen und Zusage
(1) Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in
§ 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der
Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt
zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
(2) Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem
Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen
angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht
entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
7. Abschnitt
§ 41.
Sozialplanung
(1) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung plant die
allgemeinen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung, der
gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen und der aktuellen Erkenntnisse
aus Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Sozialplanung hat insbesondere folgende Zielsetzungen:
1. die soziale Situation zu verbessern sowie die Versorgung der
Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen langfristig zu
sichern;
2. die unterschiedlichen sozialen Leistungen aufeinander
abzustimmen;
3. die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu
gewährleisten.
(3) Die Planung erfolgt revolvierend.
(4) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, zum
Zweck der Sozialplanung die in § 30 Abs. 1 und 3 genannten Daten
zu verwenden und auch an einen beauftragten Dritten zum Zweck der
Durchführung eines Forschungsauftrages zu überlassen.
8. Abschnitt
Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten
§ 42.
Verweisungen
Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten
§ 42.
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl.
Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010;
2. Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das
EG-Recht angepasst (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG) und
das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetz geändert werden, BGBl. Nr. 459/
1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009;
1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009;
3. Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991
– MeldeG), BGBl. Nr. 9/
1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
4. Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der
Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
5. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005
– AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/
2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
6. Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in
Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I
Nr. 135/2009;
7. Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG
1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I
Nr. 9/
2010;
2010;
8. Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine
Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009;
9. Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den
Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010;
10. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II
Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2009.
§ 43.
Umsetzungshinweis
Umsetzungshinweis
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23. Jänner 2004,
S. 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.
Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl.
Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
3. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom
30. September 2004, S. 12.
§ 44.
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem
Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte
Mindestsicherung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe
(Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien
Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit
Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. § 16 WSHG tritt mit
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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