Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 31. August 201038. Stück
38. Gesetz:Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038 und 32004L0083]

38.
Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien
(Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Ziele und Grundsätze
§ 2 Beratung und Unterstützung

2. Abschnitt
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 3 Erfasste Bedarfsbereiche
§ 4 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 5 Personenkreis
§ 6 Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
§ 7 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 8 Mindeststandards
§ 9 Mietbeihilfe
§ 10 Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
§ 11 Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
§ 12 Anrechnung von Vermögen
§ 13 Zuerkennung gegen Sicherstellung
§ 14 Einsatz der Arbeitskraft
Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
§ 15 Kürzung der Leistungen
§ 16 Ablehnung und Einstellung der Leistungen
§ 17 Ruhen von Ansprüchen
§ 18 Auszahlung an Dritte
§ 19 Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen
§ 20 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

3. Abschnitt
Rückforderung und Ersatz

§ 21 Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
§ 22 Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Berufungsverfahren
§ 23 Kostenersatz durch Dritte
§ 24 Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
§ 25 Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung
§ 26 Kostenersatz an Dritte
§ 27 Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung

4. Abschnitt
Amtshilfe und Datenschutz

§ 28 Amtshilfe
§ 29 Auskunftspflichten Dritter
§ 30 Datenschutz

5. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 31 Trägerschaft, Zuständigkeit, Instanzenzug
§ 32 Antragstellung
§ 33 Information
§ 34 Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung
§ 35 Entscheidungsfrist
§ 36 Berufung
Aufschiebende Wirkung von Berufungen
§ 37 Berufungsverzicht
§ 38 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

6. Abschnitt
Förderungen

§ 39 Vertragliche Leistungen
§ 40 Förderansuchen und Zusage
7. Abschnitt
Sozialplanung

§ 41 Sozialplanung

8. Abschnitt
Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten

§ 42 Verweisungen
§ 43 Umsetzungshinweis
§ 44 In-Kraft-Treten

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.
Ziele und Grundsätze

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 2.
Beratung und Unterstützung

(1) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig seelischen Zustand sowie auf den Grad der sozialen Anpassung Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt sowie die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.
(2) Das Land Wien trifft insbesondere im Bereich der Wohnungssicherung Vorsorge für das Bestehen dezentraler, niederschwelliger und bedarfsgerechter Beratungs- und Betreuungsangebote.
(3) Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.

2. Abschnitt
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 3.
Erfasste Bedarfsbereiche

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

§ 4.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

§ 5.
Personenkreis

(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

§ 6.
Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 7.
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person.
(2) Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Im gemeinsamen Haushalt lebende in Ausbildung befindliche Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder im gemeinsamen Haushalt lebende, Arbeit suchende volljährige Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe gehören zur Bedarfsgemeinschaft.
(3) Volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Kinder sind als eigene Bedarfsgemeinschaft zu sehen.
(4) Bezieht ein mit einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person im gemeinsamen Haushalt lebendes unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind von einer außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden dritten Person eine Unterhaltsleistung, Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 übersteigt, so ist dieses Kind bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Bezieht ein mit einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person im gemeinsamen Haushalt lebendes unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe von einer außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden dritten Person eine Unterhaltsleistung, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 übersteigt, so ist dieses Kind bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5) Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu.

§ 8.
Mindeststandards

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2) Die Mindeststandards betragen:
1. für alleinstehende Personen und Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) und für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung;
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, 75 vH des Wertes nach Z 1;
3. für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt sind, 50 vH des Wertes nach Z 1;
4. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, 18 vH des Wertes nach Z 1.
(3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9.
Mietbeihilfe

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 10.
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2) Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3) Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(5) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Personen nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, werden für die Anrechung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen, solange der Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht ist. Steht fest, dass die Unterhaltsansprüche nicht durchsetzbar sind, erfolgt keine fiktive Anrechnung.

§ 11.
Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

(1) Von der Anrechnung ausgenommen sind
1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
2. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
3. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
4. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 12.
Anrechnung von Vermögen

(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
1. unbewegliches Vermögen;
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

§ 13.
Zuerkennung gegen Sicherstellung

Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 4 vorhanden, ist die Zuerkennung weiterer Leistungen von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig zu machen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

§ 14.
Einsatz der Arbeitskraft
Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen

(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
2. erwerbsunfähig sind,
3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

§ 15.
Kürzung der Leistungen

(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.

§ 16.
Ablehnung und Einstellung der Leistungen

(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.

§ 17.
Ruhen von Ansprüchen

(1) Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.
(2) Vom Ruhen ausgenommen ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.
(3) Während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung ist zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(4) Die Hilfe suchende oder empfangende Person ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.

§ 18.
Auszahlung an Dritte

(1) Ist die Abdeckung der Bedarfe nicht gewährleistet, weil die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend (§ 6 Z 5) verwendet wird oder ist dies auf Grund der Besonderheit des Falles erforderlich, können Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden.
(2) Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft im Sinne des Abs. 1 abgeändert werden.

§ 19.
Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen

Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.

§ 20.
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1) Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung haben alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.
(2) Die Leistungen werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
(3) Die Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Begünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zustehen.

3. Abschnitt
Rückforderung und Ersatz

§ 21.
Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

(1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

§ 22.
Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Berufungsverfahren

(1) Wird ein Verfahren wiederaufgenommen und ergibt sich im wiederaufgenommenen Verfahren, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern.
(2) Wird im Berufungsverfahren der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen oder die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuerkannt wird, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung im entsprechenden Ausmaß zurückzufordern.
(3) § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 23.
Kostenersatz durch Dritte

Hat die Hilfe empfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, so gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird.

§ 24.
Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

(1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2) Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

§ 25.
Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung

(1) Wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig.
(2) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens. Über den Kostenersatzanspruch ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 26.
Kostenersatz an Dritte

(1) Wer einer Hilfe suchenden Person so dringende Hilfe geleistet hat, dass der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige entstanden sind. Nach der Anzeige entstandene Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie entstanden sind, bevor der Magistrat über die Zuerkennung von Leistungen entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur in jenem Ausmaß zu ersetzen, das auch bei Hilfeleistung durch den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entstanden wäre.
(4) Über den Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 27.
Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung

Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

4. Abschnitt
Amtshilfe und Datenschutz

§ 28.
Amtshilfe

(1) Die Organe der Bundes- und Landesbehörden, der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsanstalten, des Arbeitsmarktservices, der Bundespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Gewerbewesen befassten Bundes- und Landesbehörden und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskunft zu erteilen, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu erfolgen hat. Die Auskünfte betreffen insbesondere Hilfe suchende oder empfangende Personen, die ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen sowie die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattinnen, eingetragenen Partnerinnen oder Lebensgefährtinnen oder die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Die Auskünfte sind zur Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit, die Rückerstattungspflicht, die Ersatzpflicht von Hilfe empfangenden Personen, von Erbinnen und Erben, von Dritten und von Trägern der Sozialversicherung sowie zur Entscheidung über Kostenersatzpflichten zwischen den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich. Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(2) Nach Abs. 1 haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Versicherungsnummer;
2. Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse;
3. Art der Beschäftigungsverhältnisse;
4. Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle.
(3) Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsanstalten folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Vor- und Familien- oder Nachname sowie Geburtsdatum der mitversicherten Personen;
2. Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen;
3. Beginn des Bezuges der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum.
(4) Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalten folgende Auskünfte zu erteilen:
1. anhängiges Pensionsverfahren;
2. Art und Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten Leistungen;
3. Beginn und Ende des Leistungsbezuges;
4. Vor- und Familien- oder Nachname sowie Geburtsdatum der bei der Leistungshöhe mitberücksichtigten Personen;
5. Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen.
(5) Nach Abs. 1 haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen;
2. Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;
3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe;
4. Beginn und Ende der Arbeitssuche (Vormerkzeiten);
5. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;
6. Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG).
(6) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Wege der Amtshilfe folgende Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft sowie zur Eingliederung der Hilfe suchenden oder empfangenden Person in das Erwerbsleben an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln:
1. Name;
2. Wohnadresse;
3. Sozialversicherungsnummer;
4. Ergebnis einer Begutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit.
(7) Nach Abs. 1 haben die Organe der Bundespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Zulassung eines Kraftfahrzeuges;
2. behördliches Kennzeichen.
(8) Nach Abs. 1 haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Art des Aufenthaltstitels;
2. Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Dokumentation des erlaubten Aufenthaltes;
3. Aufenthaltsverbote.
(9) Nach Abs. 1 haben die mit Gewerbewesen betrauten Organe der Bundes- und Landesbehörden darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im zentralen Gewerberegister aufscheint.
(10) Nach Abs. 1 haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.

§ 29.
Auskunftspflichten Dritter

(1) Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Höhe des Lohnes oder Gehaltes;
2. Wert der Naturalbezüge;
3. Höhe und Art der Zulagen;
4. Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;
5. Höhe und Art der Beihilfen;
6. Höhe der gesetzlichen Abzüge;
7. Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen;
8. Anzahl der Monatsbezüge;
9. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Behörde stellt das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers sicher.
(2) Die Vermieterinnen und Vermieter haben folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Vor- und Familien- oder Nachname der Mieterin oder des Mieters und der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners;
2. Ordnungszahl, Wohnungstyp, Kategorie und Zinsfläche der Wohnung;
3. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung sowie die vereinbarte Zahlungsart;
4. Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung und die vereinbarte Zahlungsart;
5. Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;
6. Stand eines Verfahrens in Mietrechtsangelegenheiten sowie bekannte Räumungstermine und bestehende Gerichtkosten;
7. maßgebliche Sachverhalte, die zur Einleitung des auf Räumung von Wohnraum abzielenden Verfahrens geführt haben;
8. bestehende Ratenvereinbarungen;
9. Beginn und Ende des Mietverhältnisses;
10. Anspruch auf Wohnbeihilfe.
Die Behörde stellt das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Zustimmung der Mieterin oder des Mieters sicher.

§ 30.
Datenschutz

(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen sowie der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen zu verwenden:
1. Familien- oder Nachname, Geburtsname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum und Sterbedatum;
4. Geburtsort und Geburtsland;
5. Familienstand oder Personenstand;
6. aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsstatus;
7. Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, allfällige weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
8. Unterkunftsdaten, Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Daten betreffend Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung, Vermieterin oder Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, Daten betreffend Obdachlosigkeit;
9. Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer;
10. anhängiges Pensionsverfahren;
11. Sozialversicherungsdaten, Pensionsdaten;
12. Beruf, Daten betreffend ausgeübter Gewerbe, Daten zur Ausbildung und zum Arbeitsvermittlungsstand;
13. Daten betreffend Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, einschließlich damit in Zusammenhang stehender medizinischer Daten oder Bestehen einer Schwangerschaft;
14. Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe sowie damit in Zusammenhang stehende sozialarbeiterische Daten;
15. Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes sowie Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit;
16. Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Pflegegeldstufe;
17. zuerkannte und zuzuerkennende Leistungen;
18. erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;
19. Bankverbindungen;
20. Kommunikationsdaten.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Sachwalterinnen und Sachwalter der hilfesuchenden Personen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verwenden:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum und Sterbedatum;
4. Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
5. Adresse;
6. Bankverbindung;
7. Kommunikationsdaten.
(3) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende Daten von nicht unterstützen Angehörigen der Hilfe suchenden Personen, der ihr gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen zu verwenden:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum;
4. Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
5. Sozialversicherungsdaten;
6. Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
7. Adresse;
8. Kommunikationsdaten.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1 berechtigt, Angaben der Hilfe suchenden Personen zum Vornamen, Familien- oder Nachnamen und Geburtsdatum aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG) über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der Hilfe suchenden Personen in Zweifel zu ziehen.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe zuerkannt worden ist, zu löschen.

5. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 31.
Trägerschaft, Zuständigkeit, Instanzenzug

(1) Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Land Wien.
(2) Für die behördlichen Angelegenheiten ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.

§ 32.
Antragstellung

(1) Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(2) Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:
1. ein Nachweis über die Identität;
2. ein Nachweis über das Einkommen.
(3) Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

§ 33.
Information

Die Behörde hat Antrag stellende Personen über ihre Rechte und Pflichten (§ 6) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß § 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß § 15 zu enthalten.

§ 34.
Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung

(1) Kommt eine Zuerkennung von Leistungen gegen Sicherstellung in Betracht, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des nicht verwertbaren Vermögens, das für die Sicherstellung in Betracht kommt, über die erforderlichen Verfahrensschritte und die von ihr oder ihm zu erfüllende Bedingung zu belehren.
(2) Die Einverleibung der Höchstbetragshypothek im Grundbuch erfolgt nach Rechtskraft des Bescheides.
(3) Hilfe gegen Sicherstellung kann auch ohne aktuelle Notlage zuerkannt werden, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Berufungen gegen diese Bescheide haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei erstmaliger Zuerkennung gegen Sicherstellung ist die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen, wenn dies auf Grund der Art oder des Ausmaßes der Notlage erforderlich ist.

§ 35.
Entscheidungsfrist

Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des § 9, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

§ 36.
Berufung
Aufschiebende Wirkung von Berufungen

(1) Sind in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere anspruchsberechtigte Personen, denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden sind, so gilt die Berufung einer dieser Personen für alle.
(2) Berufungen gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 37.
Berufungsverzicht

Auf das Recht der Berufung kann nicht verzichtet werden. Die Zurückziehung der Berufung ist zulässig.

§ 38.
Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

6. Abschnitt
Förderungen

§ 39.
Vertragliche Leistungen

(1) Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei
1. einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen,
2. Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention).
(2) Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(3) Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Abs. 2 erbringt das Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Förderwerberinnen und Förderwerber haben zur Überwindung der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt werden.
(5) Förderungen werden in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden.
(6) Wurde die Zusage von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht und treten später besonders berücksichtigungswürdige Umstände ein, kann auf die Rückforderung verzichtet werden.
(7) Eine Förderung ist zurückzuzahlen, wenn diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt oder die Förderung nicht entsprechend der Zweckbindung verwendet wurde.

§ 40.
Förderansuchen und Zusage

(1) Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
(2) Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

7. Abschnitt

§ 41.
Sozialplanung

(1) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung plant die allgemeinen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung, der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen und der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Sozialplanung hat insbesondere folgende Zielsetzungen:
1. die soziale Situation zu verbessern sowie die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen langfristig zu sichern;
2. die unterschiedlichen sozialen Leistungen aufeinander abzustimmen;
3. die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.
(3) Die Planung erfolgt revolvierend.
(4) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, zum Zweck der Sozialplanung die in § 30 Abs. 1 und 3 genannten Daten zu verwenden und auch an einen beauftragten Dritten zum Zweck der Durchführung eines Forschungsauftrages zu überlassen.

8. Abschnitt
Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten

§ 42.
Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010;
2. Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG) und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden, BGBl. Nr. 459/
1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009;
3. Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/
1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
4. Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
5. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/
2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
6. Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
7. Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/
2010;
8. Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009;
9. Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010;
10. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2009.

§ 43.
Umsetzungshinweis

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;
2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
3. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12.

§ 44.
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. § 16 WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular