Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 9. Juni 2010 | 26. Stück |
26. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz); Änderung |
26.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Z 12 und Z 13 angefügt:
„12. Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1
Z 1, Z 2 lit. b bis lit. f, Z 3 lit. a,
lit. b und lit. d, Z 7 und Z 8 bis zu einer Teilnehmerzahl
von höchstens 200 Personen, sofern diese Veranstaltungen nicht im Freien
stattfinden und sofern nicht Z 4 zur Anwendung gelangt.
13. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die
der Durchführung von Tanztraining dienen, ausgenommen Ballett,
künstlerische Tänze, traditionelle österreichische
Volkstänze und alle dem Wiener Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 12/1997, in
der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tätigkeiten.“
2. In § 6 Abs. 1 erster Satz ist nach der Wortfolge „Magistrat ist“ die Wortfolge „abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12“ einzufügen.
3. In § 21 Abs. 1 Z 3 ist nach der Wortfolge „gemäß Abs. 2“ die Wortfolge „und 2a“ einzufügen.
4. § 21 Abs. 2 lautet:
2. In § 6 Abs. 1 erster Satz ist nach der Wortfolge „Magistrat ist“ die Wortfolge „abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12“ einzufügen.
3. In § 21 Abs. 1 Z 3 ist nach der Wortfolge „gemäß Abs. 2“ die Wortfolge „und 2a“ einzufügen.
4. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Eignungsfeststellung ist auf Antrag für jede nicht
unter Abs. 1 Z 2 fallende Veranstaltungsstätte und hinsichtlich
jeder Veranstaltungsart zulässig. Zwingend erforderlich ist die
Eignungsfeststellung bei den nicht unter Abs. 1 Z 2 fallenden
Veranstaltungsstätten außer in den Fällen des Auftrages nach
Abs. 4 und des § 18 Abs. 1 dritter Satz bei folgenden
Veranstaltungen:
1. konzessionspflichtige oder nach § 6 Abs. 1 Z 2
lit. a anmeldepflichtige Theateraufführungen und
Varietevorführungen, ferner Zirkusse, Tierschauen, Feuerwerke,
Schießbuden und die unter § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a,
lit. c, lit. d und lit. f fallenden pratermäßigen
Volksvergnügungen, sowie Motorsport- und
Schießsportveranstaltungen;
2. bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 200 Personen:
a) der Betrieb von Sportstätten,
b) andere als in Z 1 genannte Sportveranstaltungen,
c) andere als in Z 1 und Z 2 lit. a und lit. b
angeführte Veranstaltungen in Gebäuden oder im Freien, wenn die
Veranstaltungsstätte eine räumlich begrenzte Einheit (zB durch
Umzäunung) bildet;
3. bei einer Teilnehmeranzahl von mehr als 300 Personen: andere als in
Z 1 und Z 2 angeführte Veranstaltungen im Freien.
5. Nach § 21 Abs. 2a wird folgender § 21 Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrats ist
nicht erforderlich für Schausteller- und Varieteveranstaltungen
gemäß § 2 Abs. 2 und dafür verwendete mobile
Einrichtungen, für die
1. bereits eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer
für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständigen Behörde eines
anderen Bundeslandes besteht und
2. schriftliche Gutachten nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigter Sachverständiger
für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegen, die
bestätigen, dass die Veranstaltungsstätte (Anlage und Aufstellungsort)
den Schutzinteressen des § 21 Abs. 6 entspricht.
Die veranstaltungsbehördliche Genehmigung und die Gutachten sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.“
Die veranstaltungsbehördliche Genehmigung und die Gutachten sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in
Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der
bisherigen Rechtslage zu entscheiden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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